Abtei lung IV
D-7228/2008
law/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Kamerun,
vertreten durch Florian Wick, Rechtsanwalt,
Anwaltsbüro Bosonnet, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 7. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7228/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 am Flughafen Zü-
rich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
21. Oktober 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
ihm für maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Dienst Flughafenverfahren des BFM den Beschwerdeführer
am 26. Oktober und 3. November 2008 zum Reiseweg und zu den
Asylgründen anhörte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied des
„Southern Cameroon National Congress“ (SCNC) und habe Anfang
Oktober 2008 an einem Streik teilgenommen, wobei er Fahnen aufge-
stellt und Strassen blockiert habe,
dass die Polizei unter Gewaltanwendung eingegriffen und mehrere
Personen festgenommen habe,
dass er am 6. Oktober 2008 von der Polizei zu Hause festgenommen
worden und ins Gefängnis von (...) gebracht worden sei, aus dem ihm
am 17. Oktober 2008 die Flucht gelungen sei,
dass er durch den Busch geflohen und nach Hause gegangen sei, um
sich umzuziehen,
dass er anschliessend nach Douala gegangen sei, wo er seinen Cou-
sin getroffen habe, der für ihn die Ausreise aus Kamerun organisiert
habe,
dass der Beschwerdeführer einen Auszug aus der Internetwebseite
„P“ zu den Akten gab,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2008 - eröffnet am sel-
ben Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich
des Flughafens Zürich wegwies und ihn - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, diesen am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussa-
gen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht nachvollzieh-
bar und unsubstantiiert,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, substanziierte Angaben über
den SCNC zu machen und seine Verhaftung, mehrtägige Inhaftierung
sowie die Flucht detailliert zu schildern,
dass nicht nachvollziehbar sei, welches Interesse die Behörden an der
Verhaftung des Beschwerdeführers gehabt haben könnten,
dass die Behörden schwerlich für eine Person mit seinem Profil einen
so grossen Aufwand (Identifikation unter ca. 1'500 Demonstranten) be-
trieben hätten,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Website - was ein Ver-
gleich gezeigt habe - von einer zuvor erstellten Version abweiche,
dass die Manipulation am Textgut die Annahme, die Vorbringen des
Beschwerdeführers entsprächen nicht den Tatsachen, bestätige,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2008
durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei von der Wegweisung
abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchen liess,
dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beigelegt wurden (vgl.
S. 11 der Eingabe),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 und 5 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer sich am Flughafen Zürich eingestandener-
massen mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass ausgewiesen hat,
dass er bisher keine Identitätspapiere einreichte, mit denen er seine
gegenüber den schweizerischen Asylbehörden angegebene Identität
belegen könnte,
dass im der Beschwerde beigelegten Zeitungsartikel (aus dem Inter-
net) über die die Verhaftung des Vorsitzenden des SCNC und 23 bzw.
24 anderer Aktivisten berichtet wird,
dass diese gemäss dem Artikel am 6. Oktober 2008 in der Wohnung
eines gewissen (...) verhaftet worden seien, als sie sich dort zur
Begrüssung des Vorsitzenden versammelt hätten,
dass der Vorsitzende in dieser Wohnung einen Vortrag gehalten und
Fotografien von Anlässen des SCNC gezeigt habe, die im Ausland
durchgeführt worden seien,
dass während der Veranstaltung in der Wohnung von (...) der
Polizeichef mit einigen Polizisten erschienen sei,
dass einem anwesenden Kameramann die Videokamera abgenommen
worden sei,
dass der Polizeichef den Hauseingang habe sperren lassen und Ver-
stärkung bei einer Militärbasis angefordert habe,
dass der Polizeichef einen eigenen Fotografen in die Wohnung ge-
bracht habe, der von den Aktivisten des SCNC behindert worden sei,
dass (...) die Uniformierten beschimpft habe, weshalb er schwer
geschlagen und in Handschellen gelegt worden sei,
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dass diese Schilderung der Vorfälle nicht mit denjenigen des Be-
schwerdeführers übereinstimmt,
dass dieser geltend machte, die Polizei sei am Abend des 6. Oktober
2008 zu ihm gekommen und habe ihn festgenommen,
dass ihn zwei Personen aus der Wohnung geführt hätten, während
zwei andere seine Wohnung durchsucht hätten,
dass sie ihn danach in einen Lastwagen gebracht hätten, wo er sich
auf den Boden habe setzen müssen,
dass er nicht gesehen habe, wer sich sonst noch im Lastwagen befun-
den habe,
dass man ihm nicht gesagt habe, weshalb er festgenommen worden
sei, und er während der Haft beschimpft worden sei,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht weiss, was sich in der
Wohnung von (...) abgespielt hat, woraus unweigerlich der Schluss
gezogen werden muss, beim Beschwerdeführer handle es sich nicht
um besagten (...),
dass an dieser Schlussfolgerung auch der eingereichte Internetaus-
zug, in welchem über (...) (versehen mit einer Fotografie des
Beschwerdeführers) berichtet wird, nichts zu ändern vermag, da dieser
gemäss Abklärungen des BFM erst nachträglich zwischen zwei andere
Artikel eingefügt wurde,
dass in Internetpublikationen wie der eingereichten ohnehin jegliche
Manipulationen vorgenommen werden können,
dass der Beschwerdeführer entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Auffassung nicht in der Lage war, die Bedeutung des Kürzels
SCNC korrekt wiederzugeben, da das zweite „C“ nicht für „Congress“,
sondern für „Council“ steht,
dass für die weiteren Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwer-
deführers auf die Akten zu verweisen ist,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Aktivist des SCNC,
sei deswegen festgenommen worden und werde nach seiner Flucht
nun behördlich gesucht, unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer auch ansonsten nichts vorbrachte, was
darauf schliessen liesse, er sei in seinem Heimatland ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt,
dass es sich aufgrund der Aktenlage erübrigt, auf die Ausführungen in
der Beschwerde und die einzelnen Beweismittel weiter einzugehen, da
sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass eine vertiefte Zumutbarkeitsprüfung durch das Verhalten des Be-
schwerdeführers, dessen Identität zwar nicht feststeht, der sich aber
als eine andere Person ausgibt, ohnehin nicht möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgrund der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (per Telefax; Einschrei-
ben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich ad Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax; per Kurier; in Kopie)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, grenzpolizeiliche Massnahmen/
Asyl (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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