Abtei lung IV
D-7228/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A.__________, geboren (...),
Marokko beziehungsweise Tunesien
beziehungsweise unbekanntes Land,
c/o Kantonalgefängnis
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7228/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus
B.___________ in Marokko stamme, wo er seit seinem 12. Lebensjahr
nicht mehr gewesen sei,
dass er sein Heimatland danach verlassen habe und in
C.___________ zuerst die Schule einer Haftanstalt für Minderjährige
und anschliessend diejenige für Waisenkinder besucht habe,
dass er in der Schweiz am 18. Januar 2008 polizeilich angehalten
wurde und in der Folge ein Asylgesuch stellte, auf welches das BFM
mit Verfügung vom 19. März 2008 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die
Wegweisung und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM im Wesentlichen darlegte, der Beschwerdeführer könne
nach C.___________ zurückkehren, wo er vor der Einreise in die
Schweiz während mehrerer Jahre gelebt habe,
dass C.___________ der Rückübernahme zugestimmt habe und keine
andern Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprächen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2008 die
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Folge
nach C.___________ zurückgeschoben worden sei, wo er eine
achtmonatige Freiheitsstrafe verbüsst habe,
dass er anschliessend nach D.__________ gegangen sei und sich
zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der
Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht in Marokko aufgehalten
habe,
dass er am 7. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E.__________ das zweite Asylgesuch einreichte,
dass er infolge einer Ripol-Ausschreibung am 9. September 2010 ins
Kantonsgefängnis F.___________ zwecks Verbüssung einer
dreimonatigen Haftstrafe überführt wurde,
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dass er anlässlich der am 22. September 2010 durchgeführten direk-
ten Anhörung zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei nicht in sein Heimatland zurückgekehrt und habe
die gleichen Asylgründe wie er anlässlich des ersten Asylgesuchs vor-
gebracht habe,
dass er auch neue Gründe habe, weil er sein Leben in Ordnung
bringen wolle, wozu er seine sich in der Schweiz befindlichen Eltern
treffen müsse und hoffe, es werde ihm dabei geholfen,
dass sich seine Eltern – wie er von Drittpersonen gehört habe – (...)
oder in G.___________ befinden sollten,
dass er in Marokko nicht als Bürger anerkannt sei und weder dort noch
in einem andern Land Verwandte habe,
dass in C.___________ sein Sohn mit dessen Mutter lebe, wobei er
nicht wisse, an welcher genauen Adresse sie sich befänden und er
auch den vollständigen Namen des Sohnes beziehungsweise dessen
Mutter nicht kenne,
dass er über keinerlei Identitätspapiere verfüge und es ihm auch nicht
möglich sei, solche zu beschaffen,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 27. September 2010 – eröffnet am folgenden Tag – ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seit dem
rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 28. März
2008 würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass seit
dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten
seien, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
seien,
dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss des ersten Asylver-
fahrens nicht in seinem geltend gemachten Heimatstaat Marokko ge-
wesen sei, sondern sich seither bis zur Einreichung des zweiten Asyl-
gesuchs in der Schweiz und in C.___________ aufgehalten habe,
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dass er zuerst angegeben habe, die gleichen Gründe wie im ersten
Asylverfahren geltend machen zu wollen,
dass er auf Nachfrage hin auch neue Gründe vorgebracht habe, wobei
er dem Vorhalt, diese entsprächen den im ersten Asylverfahren darge-
legten Gründen, nichts habe entgegenhalten können,
dass das BFM unter diesen Umständen keinen Anlass sehe, Abklärun-
gen vorzunehmen, sondern vielmehr auf die Erwägungen im Nichtein-
tretensentscheid vom 19. März 2008 und im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. März 2008 verweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und von
einer Wegweisung abzusehen,
dass er zur Begründung vorbrachte, es sei ihm Hilfe zur Sicherung
einer Identität zu gewähren, weil ihm dies als Einzelperson nicht mög-
lich sei und er auf die Hilfe der Schweiz angewiesen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die angefochtene Verfügung gemäss dem in den Akten liegenden
Rückschein am 28. September 2010 eröffnet wurde und die Be-
schwerdeschrift am 7. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
einging,
dass mangels Poststempel auf dem Zustellcouvert der Beschwerde-
schrift nicht festgestellt werden kann, ob und wann diese der Schwei -
zerischen Post oder dem Briefkasten des Bundesverwaltungsgerichts
übergeben wurde,
dass das Fehlen des Poststempels nicht zwingend bedeutet, der Be-
schwerdeführer habe die Postsendung nicht der Schweizerischen Post
übergeben, da nicht gänzlich auszuschliessen ist, diese habe ver-
gessen, den Stempel anzubringen, weshalb zugunsten des Be-
schwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung
auszugehen ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 23 E. 2.1 S. 240 f., der vorliegend auch für das Bundesver-
waltungsgericht Geltung hat),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse einge-
treten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer seit der Stellung seines ersten Asylge-
suchs in der Schweiz unbestrittenermassen nicht in sein Heimatland
zurückgekehrt ist, sondern darlegte, er habe sich in der Zwischenzeit
in der Schweiz und in C.___________ in Haft aufgehalten,
dass sein Ansinnen, in die Schweiz zurückzukehren, weil er hier Hilfe
bei der Suche nach seinen Eltern und der Herstellung einer eigenen
Identität erwarte, in keiner Weise Grund zur Annahme von Ereignissen
bildet, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen, oder die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes rechtfertigen könnten,
dass er überdies geltend machte, er habe die gleichen Fluchtgründe,
die er schon im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe,
dass die im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen vom
BFM in seinem Entscheid vom 19. März 2008 und vom Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2008 nicht gestützt
wurden,
dass vielmehr festgestellt wurde, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers trete nicht offensichtlich zutage und der angebliche
Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz habe
nicht erhärtet werden können,
dass zudem auch klargestellt wurde, die behauptete marokkanische
Herkunft des Beschwerdeführers sei durch ein schlüssiges und nach-
vollziehbares Gutachten eines Länderexperten widerlegt worden,
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dass mangels überzeugender anderer Hinweise auch im vorliegenden
Asylverfahren nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszu-
gehen ist und weder die behauptete marokkanische Herkunft des Be-
schwerdeführers noch der vorgebrachte Aufenthalt der Eltern in der
Schweiz beziehungsweise an der (...) Grenze geglaubt werden
können,
dass insgesamt keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vor-
liegen,
dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist, zumal gemäss Praxis der damaligen ARK, welche diesbe-
züglich auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt, zur besagten Ge-
setzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, was
zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offen-
sichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Be-
schwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
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Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass indessen die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde
führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter be-
ziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der
Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypo-
thetischer Natur zu forschen,
dass der Beschwerdeführer zwar nach wie vor behauptet, er stamme
aus Marokko, dies indessen – wie bereits im ersten Asylverfahren fest -
gehalten – nicht als glaubhaft zu erachten ist, weil er gestützt auf das
Gutachten, welches von einem Länderexperten erstellt wurde, in
einem andern Land sozialisiert wurde,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus weder heimatliche Identi-
tätsdokumente zu den Akten reichte noch sich um deren Beschaffung
bemühte, wie den Akten entnommen werden kann,
dass den Asylbehörden folglich seine tatsächliche Herkunft nicht be-
kannt ist, was indessen der Beschwerdeführer infolge der Verletzung
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst zu verantworten hat,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder
eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch
keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat
droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunfts-
land noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen,
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dass es dem – gestützt auf die Aktenlage gesunden, jungen und unge-
bundenen – Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimat-
oder Herkunftsland um Identitätspapiere und eine Arbeit zu bemühen,
um seine Existenz bestreiten zu können,
dass ihm überdies infolge seiner unglaubhaften Angaben über seine
Herkunft und über den Verbleib seiner Angehörigen sowie über den
Aufenthalt seines Sohnes und dessen Mutter auch nicht geglaubt
werden kann, er verfüge nicht über ein Beziehungsnetz in seinem
Heimat- oder Herkunftsland,
dass somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimat- oder Her-
kunftsstaat auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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