Abtei lung IV
D-7229/2006/dcl
D-7039/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
und dessen Ehefrau,
B._______, geboren (...),
und deren Kinder
C._______, geboren (...) und
D._______, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch Alain Joset, Advokat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom
19. Dezember 2000 und 7. Mai 2002 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7229/2006
D-7039/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Roma aus Vojvodina, verliess seine Heimat
eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwer-
deführerin), seinen Kindern und seinen Eltern (D-7038/2006) am
7. Oktober 2000. Getrennt von den übrigen Familienmitgliedern ge-
langten der Beschwerdeführer und sein Vater am 9. Oktober 2000 ille-
gal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum E._______ um Asyl nachsuchten und am 13. Oktober 2000
summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt wurden.
Am 16. November 2000 führte die Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine direkte
Anhörung durch.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er und seine
Familie seien von den Serben verfolgt und zum Verlassen des Landes
aufgefordert worden. Ab Juli 2000 hätten Unbekannte in zivilen Klei-
dern die ganze Familie geschlagen und ihnen unter Todesdrohungen
grössere Summen Geld genommen. Seine Ehefrau sei zu Hause von
den Unbekannten überall berührt worden, um die Anwesenden zu er-
niedrigen. Beim letzten Mal im Oktober 2000 hätte die Familie den Un-
bekannten 10'000 DM aushändigen sollen, ansonsten sie umgebracht
worden wären. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall den Behörden
gemeldet, diese habe jedoch nicht helfen können. Aufgrund der ethni-
schen Zugehörigkeit hätten sie keine Rechte in ihrem Heimatland.
C.
Am 11. Dezember 2000 gelangte die Beschwerdeführerin zusammen
mit den gemeinsamen Kindern illegal in die Schweiz, wo sie am
13. Dezember 2000 auch im EVZ E._______ um Asyl nachsuchten.
Die Beschwerdeführerin wurde am 15. Dezember 2000 summarisch
und am 17. Januar 2001 durch das BFM einlässlich gemäss Art. 29
Abs. 4 AsylG befragt.
Im Wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin die Vorbringen
ihres Ehemannes. Die Kinder hätten nicht mehr zur Schule gehen kön-
nen, weil sie von anderen Kindern beschimpft und mit Steinen bewor-
fen worden seien. Zudem legte die Beschwerdeführerin bei der Bun-
desanhörung Beweismittel – darunter ein Gerichtsurteil – zu den Ak-
ten. Daraus sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während
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vier Monaten unschuldig im Gefängnis gewesen und gefoltert worden
sei. Nur aufgrund der Bezahlung einer Kaution sei er freigekommen.
Ihr Ehemann habe dies aus Angst bei der Befragung nicht vorge-
bracht.
D.
Das Bundesamt lehnte mit Verfügung vom 19. Dezember 2000 das
Asylgesuch des Beschwerdeführers (Ehemann/Vater) ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2001 erhob der Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte de-
ren Aufhebung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft be-
ziehungsweise die Gewährung von Asyl. Eventualiter wurde um Rück-
weisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung beziehungsweise
um Vereinigung des Verfahrens des Beschwerdeführers mit demjeni-
gen seiner Ehefrau und Kinder ersucht. Subeventualiter sei festzustel-
len, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei sowie der
Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen sei. Weiter sei der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive dem Be-
schwerdeführer zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwar-
ten. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
der Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. Zudem
sei eine angemessene Frist zur ausführlichen Beschwerdebegründung
einzuräumen. Der Beschwerdeschrift wurden zwei Zeitungsausschnit-
te, ein Gerichtsentscheid betreffend U-Haft und diverse Haftverfügun-
gen in einer Fremdsprache eingereicht (alles in Kopien).
F.
Am 19. Januar 2001 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wie-
dererwägungsgesuch ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 19. Dezember 2000 sei wiedererwägungsweise aufzuheben,
die Familienmitglieder seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen
sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegwei-
sung für alle Familienmitglieder unzulässig beziehungsweise unzumut-
bar sei, weshalb sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Wei-
ter seien die Asylverfahren der Familie F._______ zu vereinigen.
Zudem sei dem Wiedererwägungsgesuch aufschiebende Wirkung zu
erteilen respektive dem Beschwerdeführer und seiner Familie zu
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gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Am 14. Mai 2002
verfügte die Vorinstanz, dass das erwähnte Gesuch und deren Be-
handlung bis zum Urteil der ARK sistiert werde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2001 verfügte die ARK, dass
bis zum Entscheid der Vorinstanz über das noch hängige Asylgesuch
der Ehefrau das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers sistiert
werde. Das Gesuch um Ergänzung der Beschwerdeschrift wurde ab-
gewiesen. Der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG. Der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos-
ten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
H.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2002 lehnte das Bundesamt die Asylgesu-
che der Beschwerdeführerin und der Kinder ab beziehungsweise ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
I.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2002 erhob die Beschwerdeführerin bei der
ARK Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte
deren Aufhebung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
beziehungsweise die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustel-
len, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar
sei und die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern vorläufig aufzuneh-
men seien. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu er-
teilen respektive der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu gestat-
ten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten. Allenfalls sei die Sache
zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formel-
ler Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der Rechtsverbeiständung nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG ersucht. Zudem sei in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht eine angemessene Frist zur ausführlichen Beschwerdebegrün-
dung einzuräumen und ein umfassendes medizinisches Gutachten
einholen zu lassen. Ferner wurde ein Arztzeugnis von Dr. G._______,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
10. Juni 2002 zu den Akten gereicht.
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J.
Am 21. Juni 2002 überwies die ARK die Akten an die Vorinstanz zur
Gewährung der Akteneinsicht. Gleichzeitig wurde Frist zur Beschwer-
deergänzung gewährt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet. Die Ent-
scheide über die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung wurden auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben.
K.
Am 11. Juli 2002 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeer-
gänzung ein. Aufgrund der nicht vorgenommenen Anhörung der Kinder
sei der Asylentscheid völkerrechtswidrig und deshalb aufzuheben. Al-
lenfalls sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Anhörung der Kinder
und erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Zudem wurden das Zeug-
nis zur Erlangung der unentgeltlichen Prozessführung des Kantons
H._______ vom 28. Juli 2002 und eine Wohnsitzbestätigung zu den
Akten gereicht.
L.
Das Bundesamt hielt in zwei Vernehmlassungen vom 25. August 2003
vollumfänglich an seinen Erwägungen der Verfügungen vom
19. Dezember 2000 beziehungsweise 7. Mai 2002 fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerden.
M.
Am 28. August 2003 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Akteneinsicht, welches am 29. August 2003 von der ARK als gegen-
standslos betrachtet wurde.
N.
Am 2. September 2003 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Ge-
such um Akteneinsicht, welches am 11. September 2003 unter Hin-
weis auf eine Kostenbeteiligung gutgeheissen wurde. Die Kosten wür-
den im Endentscheid ausgewiesen. Die Akten wurden in Kopie ge-
mäss separatem Verzeichnis dem Beschwerdeführer zugestellt.
O.
Nach einer gewährten Fristverlängerung reichten die Beschwerdefüh-
rer am 30. September 2003 ihre Stellungnahmen zu den beiden Ver-
nehmlassungen vom 25. August 2003 (vgl. Bst. L) ein.
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P.
Am 21. Oktober 2003 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches
Zeugnis von Dr. med. G._______ vom 14. Oktober 2003 ein.
Q.
Das Bundesamt liess sich am 22. November 2006 betreffend der Prü-
fung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44
Abs. 3 aAsylG vernehmen.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2008 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
S.
Nach gewährter Fristverlängerung reichte die Beschwerdeführerin ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______ vom 8. April 2008, einen
Internetausdruck der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit
(Deza) mit Bezug auf das – auch eingereichte – Interview mit
Stéphane Laederich vom 1. Februar 2007, je einen Bericht der Unicef,
der Deza beziehungsweise der Deutschen Welle vom 23. März 2006
und ein Internetausdruck des N-TV ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die beiden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht.
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund des engen persön-
lichen Sachzusammenhangs werden die beiden Verfahren
D-7229/2006 und D-7039/2006 antragsgemäss vereinigt.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Vorab ist auf die verfahrensrechtliche Rüge einzugehen, Art. 12
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK; SR 0.107) sei verletzt worden. Diesbezüglich wird ge-
rügt, dass die Kinder nicht in angemessener Weise in das Asylverfah-
ren einbezogen, insbesondere von der Vorinstanz nicht angehört wor-
den seien. Die beiden Kinder seien acht- und elfjährig. Ihre kognitiven
Fähigkeiten seien genügend entwickelt, um in ihren Persönlichkeits-
und Mitwirkungsrechten im vorliegenden Verfahren respektiert zu wer-
den. Dabei gehe es bei der Anhörung der Kinder nicht nur um die Klä-
rung des Sachverhalts, sondern der Gehörsanspruch des Kindes sei
ebenfalls Ausdruck seiner Persönlichkeitsrechte. Es soll verhindert
werden, dass über das Kind verfügt werde, ohne seine eigenständige
Persönlichkeit mit eigenen Rechten zu behandeln.
4.2 Mit Art. 12 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig
ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, grundsätzlich das Recht zu,
seine Meinung vor allem in persönlich-privaten Angelegenheiten zu
äussern. Die Meinung des Kindes ist somit angemessen und
entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Zu
diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in
allen es selber betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete
Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften
gehört zu werden. Für die Schweiz ist die KRK seit dem 26. März 1997
in Kraft. In seinem Weg leitenden Entscheid vom 22. Dezember 1997
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erklärte das Bundesgericht Art. 12 der KRK als direkt anwendbare
Staatsvertragsbestimmung, deren Verletzung beim Bundesgericht
angefochten werden kann (BGE 124 III 90).
4.3 Es ist somit zu untersuchen, ob die Kinder ihre Meinung im vorlie-
genden Asylverfahren genügend kundtun konnten. I._______ und
I._______ wurden nie direkt befragt. Sie konnten aber ihre Anliegen
durch ihre Eltern äussern. So erklärte beispielsweise die Mutter, dass
die Kinder nicht auf der Strasse hätten spielen dürfen und zunehmend
Angst gehabt hätten, in die Schule zu gehen (vgl. Akten B1, S. 4 und
6). Den Befragungsprotokollen sind somit die Geschehnisse, welche
die Kinder betreffen, zu entnehmen. Weitere asylrelevante Vorkomm-
nisse wurden vom Rechtsanwalt, der auch die Kinder vertritt, während
dem laufenden über mehrere Jahre dauernden Verfahren nicht
eingebracht. Der Sachverhalt, der die Kinder berührt, ist daher erstellt
und dem Gehörsanspruch der Kinder wurde genügend Rechnung ge-
tragen. Im Übrigen wird dieser Sachverhalt sowohl von der Vorinstanz
wie vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nachfolgende E. 11 ff.) nicht
in Zweifel gezogen. Daraus folgt, dass entgegen der Darlegungen der
Beschwerdeführer in casu das Anhörungsrecht gemäss Art. 12 KRK
nicht verletzt ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung betreffend den Beschwer-
deführer im Wesentlichen aus, es treffe zwar zu, dass Roma zu den
gesellschaftlichen Randgruppen gehörten, denen in Jugoslawien (heu-
te: Republik Serbien) der Minderheitenstatus verweigert werde, doch
handle es sich bei den genannten Übergriffen um solche Dritter. Dafür
trage der Staat nur dann die Verantwortung, wenn seine Behörden
diese Handlungen anregten, unterstützten, billigten oder tatenlos
hinnähmen und damit den erforderlichen Schutz nicht gewähren wür-
den, obwohl sie dazu verpflichtet und in der Lage wären. Zwar sei
denkbar, dass die serbischen Behörden in Einzelfällen bei geltend ge-
machten Übergriffen untätig blieben. Die Behörden stünden jedoch
den schwerwiegenden Übergriffen auf Roma nicht generell gleichgültig
gegenüber. Von einem allgemeinen fehlenden staatlichen Schutzwillen
könne deshalb nicht ausgegangen werden. Es wäre dem Beschwerde-
führer zuzumuten gewesen, sich bezüglich seiner Anzeige nochmals
bei der Polizei zu melden beziehungsweise sich bei der nächst höhe-
ren Instanz zu beschweren. Die eingereichten Dokumente vermöchten
nichts zu ändern, da die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich
seines Ladens und seiner wirtschaftlichen Situation nicht in Frage ge-
stellt werde.
6.2 In der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführe-
rin wiederholte die Vorinstanz im Wesentlichen, was sie bereits beim
Beschwerdeführer erwogen hatte. Zudem sei bei den Belästigungen –
die Beschwerdeführerin sei körperlich angegriffen und betastet worden
– die Polizei gar nicht in der Lage, ihre Schutzfunktion auszuüben und
die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte präventiv zu verhindern.
Auch habe die Behörde die Anzeige registriert. Die blosse Behaup-
tung, die Polizei sei untätig geblieben, könne nicht hingenommen wer-
den. Die Lage der Roma in der Republik Serbien, die zwar nicht den
internationalen Standards entspreche, beziehungsweise die schwieri-
ge soziale und wirtschaftliche Lage stellten kein Rückkehrhindernis
dar. Die aus der Republik Serbien stammenden Roma seien bei einer
Rückkehr nicht existenziell gefährdet.
6.3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechtsmit-
teleingabe geltend, es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, wo-
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bei er beschuldigt werde, in dubiose Betrugsangelegenheiten ver-
wickelt zu sein. Als Angehöriger einer ethnischen Minderheit werde er
von den wirklichen serbischen Tätern massiv unter Druck gesetzt, ein
Geständnis abzulegen und die Schuld auf sich zu nehmen. Zudem hät-
ten die wahren Täter die serbischen Untersuchungs- und Gerichtsbe-
hörden bestochen, damit sie den unschuldigen Beschwerdeführer
stellvertretend bestrafen würden. Während den vier Monaten Untersu-
chungshaft sei er von den serbischen Behörden dauernd schikaniert
und gedemütigt worden. Erst nach der Bezahlung einer Kaution sei er
aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Auch die serbische
Presse schrecke nicht vor Anprangerungen und pauschalen Vorverur-
teilungen gegen Angehörige ethnischer Minderheiten zurück. Nach-
dem es der Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern gelungen sei, in
die Schweiz zu fliehen, könne der Beschwerdeführer nun Beweismittel
seiner Verfolgungssituation vorlegen. Somit bestehe eine asylrechtlich
relevante Verfolgung einerseits durch Dritte, da Angehörige der Volks-
gruppe Roma innerstaatlich – trotz Anzeigen bei der örtlichen Polizei –
keinen Schutz erhielten, andererseits durch den Heimatstaat selbst, da
dieser die Übergriffe auf Angehörige von Minderheiten unterstütze und
billige. Es lägen zudem triftige Gründe vor, die auf die frühere Verfol-
gung zurückgingen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten
sei, in sein Heimatland zurückzukehren.
6.4 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin entspricht im
Wesentlichen dem Inhalt der Beschwerde ihres Ehemannes (vgl.
Ziff. 6.3). Weiter machte sie geltend, dass es primär Aufgabe der
serbischen Polizei wäre, Privatjustiz zu unterbinden, mafiöse Struktu-
ren aufzudecken und die entsprechenden Täter zu bestrafen, weshalb
es nicht nachvollziehbar sei, dass gemäss Vorinstanz die Polizei nicht
in der Lage sei, eine Bedrohung durch Dritte zu verhindern. Aufgrund
der in ihrer Heimat erlittenen Traumatisierung sei die Gesundheit der
Beschwerdeführerin angeschlagen und sie werde psychiatrisch-psy-
chotherapeutisch behandelt.
6.5 Die Vorinstanz hielt in den beiden Vernehmlassungen vom
25. August 2003 an ihren Erwägungen fest. Die zusätzlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, welche er im Rahmen des Rechtsmittel-
verfahrens geltend gemacht habe, seien anlässlich der beiden
Anhörungen nicht erwähnt worden. Deshalb müsse ihm mangelhafte
Glaubwürdigkeit vorgeworfen werden. Die eingereichten Dokumente
seien sowohl formal als auch inhaltlich unauffällig und würden
keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass die Darstellung
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des Beschwerdeführers zutreffe. Auch wenn es sich tatsächlich um fal-
sche Anschuldigungen handeln sollte, entspreche die Massnahme der
Strafverfolgungsbehörden dem legitimen Anspruch des Staates, ver-
mutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen. Dem Be-
troffenen stehe es in einem solchen Fall frei, sich gegen falsche An-
schuldigungen mit rechtsstaatlichen Mitteln zu wehren.
Weiter litten in Serbien/Montenegro (heute: Republik Serbien) zahl-
reiche Menschen an Kopfschmerzen, Nervosität und Müdigkeit. Ärztli-
che Hilfe und notwendige Schmerz- und Beruhigungsmittel stünden in
Serbien/Montenegro (heute: Republik Serbien) zur Verfügung. Allfällige
suizidale Tendenzen der Beschwerdeführerin könnten ebenso in ihrem
Heimatland medikamentös behandelt werden. Bei abgewiesenen Asyl-
suchenden sei der neurotisch-manipulative Aspekt des angekündigten
Selbstmordes nicht zu unterschätzen, zumal die bevorstehende Rück-
kehr bei Betroffenen Gefühle der Überforderung und Perspektivlosig-
keit hervorrufen könne. In dieser Situation geäusserte Selbstmordab-
sichten vermöchten jedoch nach landes- und völkerrechtlichen Mass-
stäben den bevorstehenden Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern.
Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass Asylsuchende in
dieser Situation die faktische Möglichkeit hätten, durch Berufung auf
eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr nach Belieben ein
zeitlich unbegrenztes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, wo-
durch die asyl- und ausländerrechtliche Gesetzgebung offensichtlich
unterlaufen würde. Zudem wies die Vorinstanz auf den Umstand hin,
dass den Roma im Februar 2003 der Status einer Minderheit zuge-
sprochen worden sei.
6.6
In der Replik verwies die Beschwerdeführerin auf ihre starken Angst-
gefühle und die Suizidgedanken, welche sich jeweils nach Berichter-
stattungen über Roma im serbischen Fernsehen verstärkten. Aufgrund
der allgemeinen Situation der Roma in Serbien/Montenegro (heute:
Republik Serbien) und den gesundheitlichen Gründen sei die Wegwei-
sung nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe seine Inhaftierung in
seinem Heimatland deshalb verschwiegen, weil er Repressalien der
serbischen Behörden befürchtet habe.
7.
7.1
Im Beschwerdeverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz kön-
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nen im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht wer-
den (RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfas-
sungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewür-
digte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsum-
stände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204). Gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst
oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt wer-
den müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 694). Die in diesen Fällen feh-
lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies
aber nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233).
7.2 Das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Januar 2001 wird vom Bun-
desverwaltungsgericht somit als neues Parteivorbringen entgegenge-
nommen, weshalb nicht spezifisch auf die darin gestellten Anträge ein-
gegangen wird, zumal sie auch eine Wiederholung derjenigen in den
Beschwerden darstellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Vorinstanz auf die Untersuchungshaft und die nachgereichten Urteile
in der Vernehmlassung eingegangen ist und zu den entsprechenden
Ausführungen den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt
hat.
7.3 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass nicht nachvoll-
ziehbar ist, warum der Beschwerdeführer von der viermonatigen Haft
erst auf Beschwerdeebene erzählte, obwohl ihm dies bereits bekannt
war, als er um Asyl ersuchte. Seine Glaubwürdigkeit wurde dem-
zufolge von der Vorinstanz zu Recht in Frage gestellt. Die Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Noven werden weiter dadurch untermauert,
dass diese und die entsprechenden Gerichtsunterlagen von der Be-
schwerdeführerin nicht unmittelbar nach der ersten Anhörung einge-
bracht wurden – wie dies in Ziff. 4 der Replik vom 30. September 2003
behauptet wird – sondern erst anlässlich der Bundesanhörung (Akte
B10 S. 2), also zirka ein Monat nach ihrer Ankunft in der Schweiz.
Zudem sind dem Gerichtsdokument keinerlei Hinweise darauf zu
entnehmen, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer
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nicht unter rechtsstaatlich legitimen Gesichtspunkten durchgeführt
worden wäre. Diesbezüglich kann daher vollumfänglich auf die
Ausführungen des Bundesamtes in seiner Vernehmlassung vom
25. August 2003 verwiesen werden.
8.
8.1 Gemäss dem im Jahre 2006 vollzogenen Wechsel von der Zure-
chenbarkeits- zur Schutztheorie (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK (EMARK) 2006 Nr. 18 S. 180 ff.) erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung finden kann. Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatli-
chen Schutzsystems muss der betroffenen Person einerseits objektiv
zugänglich sein (unabhängig, beispielsweise, vom Geschlecht oder
von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit);
andererseits muss sie für die schutzbedürftige Person auch individuell
zumutbar sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn die
betreffende Person sich mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr
weiterer (oder anderer) Verfolgungsmassnahmen aussetzen würde.
8.2 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist auf die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides abzustützen. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits kumulativ zu prüfen, ob die Furcht vor
einer absehbaren Verfolgung noch begründet ist, beziehungsweise ob
die Beschwerdeführer im Heimatstaat im heutigen Zeitpunkt effizienten
Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung finden könnten, respektive ob
es ihnen individuell zumutbar wäre, ein solches innerstaatliches
Schutzsystem in Anspruch zu nehmen. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
demzufolge zugunsten und zulasten der Beschwerdeführer zu berück-
sichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 und EMARK 1994 Nr. 24).
8.3 Nach der Eskalation von ethnisch motivierten Übergriffen gegen
Minderheiten in der Vojvodina in den Jahren 2003 und 2004 interve-
nierten verschiedene internationale Organisationen, wie die OSZE
(Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), der
Europarat und das Europäische Parlament. Letzteres verabschiedete
zwei Resolutionen, mit welchen von den serbischen Behörden ein kon-
sequentes und rasches Vorgehen zur Verhinderung weiterer ethnisch
motivierter Überfälle gegenüber Minderheiten verlangt wurde. Weiter
wurde im Jahre 2005 ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Be-
hörden und denjenigen der Vojvodina verabschiedet, welcher die
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Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat (US Depart-
ment of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006, Ser-
bia, section 5, Center for the Development of Civil Society, Ethnic Inci-
dents in Vojvodina, October 2005, S. 1 f. und 14; Freedom House, Na-
tions in Transit 2006 Serbia and Montenegro, Serbia section, S. 15;
European Centre For Minority Issues, Ethnic Violence in Vojvodina:
Glitch or Harbinger of Conflicts to Come?, ECMI Working Paper No.
27, April 2006, S. 24). Im Hinblick auf die spezifische Problematik der
Roma ist die serbische Regierung im Jahre 2005 der "Decade of
Roma Inclusion" beigetreten, einer internationalen Initiative, welche
sowohl Regierungen, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen
als auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwick-
lung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der
Roma zu fördern. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf
die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und ver-
pflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung
und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen
( index.php?content=70 ). Auch bestehen
Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma
vorzugehen. So haben beispielsweise das serbische Innenministerium,
das Komitee für Sicherheit des Parlaments der Provinz Vojvodina und
der Rat für Integration der Roma in der Vojvodina in Zusammenarbeit
mit der OSZE diesbezüglich konkrete Bemühungen unternommen; un-
ter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustel-
len und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu för-
dern (vgl. OSCE Mission to Serbia, OSCE Mission organizes meeting
to encourage dialogue between police and Roma communities in
Vojvodina, press release, Belgrad 8. Dezember 2006). Wohl ist die
Zahl der registrierten Übergriffe auf Minderheiten gegenüber den Jah-
ren 2003 und 2004 zurückgegangen, doch muss bei diesen Angaben
in Betracht gezogen werden, dass die Roma im Gegensatz zur ungari-
schen Minderheit in Serbien, welche starke und aktive Unterstützung
erhält, nicht über ein grosses Ressourcennetz verfügen, welches ihre
Diskriminierung und ihre Übergriffe ausreichend dokumentieren und
die Behörden anhalten kann, dagegen vorzugehen. Auch ist anzuneh-
men, dass Roma Übergriffe und Gewalttaten weniger bei den Behör-
den melden als andere Minderheiten, weshalb die diesbezügliche
Dunkelziffer hoch ist. Auch wenn die Polizei in der Vojvodina dazu an-
gehalten wird, bezüglich ethnisch motivierter Übergriffe sensibilisierter
und aktiver zu sein, kann nicht negiert werden, dass immer wieder Fäl-
le vorkommen, in denen sie nicht, zu spät, oder selbst mit Übergriffen
handelt (vgl. Human Rights Watch, Dangerous Indifference, Violence
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against Minorities in Serbia, October 2005, S. 43; Helsinki Committee
for Human Rights in Serbia, Human Security in an unfinished State,
Serbia 2005, Belgrad 2006, S. 334; Radio B92, Roma youths say they
were mistreated by police in Serbia's Vojvodina, 1. August 2006). Den-
noch existiert der Willen die Minoritäten und vor allem die Roma ver-
mehrt in die Polizeiaufgaben einzubinden. Zudem untersucht grund-
sätzlich die Polizei Übergriffe gegen die Minoritäten und vor allem ge-
gen Roma (Center for Development of Civil society, Ethnic incidents in
Vojvodina, 10.2006, S. 14). Weiter haben die serbischen Behörden er-
kannt, dass diese Probleme lediglich mit einem funktionierenden Poli-
zei- und Justizsystem angegangen werden können. Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass die Republik Serbien sich gegenüber den
ethnischen Minderheiten schutzwillig zeigt. Obwohl die Situation der
Roma zur Zeit noch nicht optimal ist, versuchen die serbischen Behör-
den diese zu verbessern und die Roma vor Übergriffen besser zu
schützen. Demzufolge ist die alleinige Zugehörigkeit zur Ethnie der
Roma im aktuellen Zeitpunkt nicht zum Nachweis geeignet, einer zu-
künftigen Verfolgung in der Republik Serbien ausgesetzt zu sein (vgl.
zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4837/2006
vom 3. September 2007, E. 3.5.4 – 3.5.7).
8.4 Somit ist entgegen der in der Beschwerde und Replik dargelegten
Auffassung im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik
Serbien auf dem gesamten Staatsgebiet einer gezielten Verfolgung
ausgesetzt wären. Weiter sind die verschiedenen Vorbringen der Be-
schwerdeführer, man habe sie als Zigeuner beschimpft beziehungs-
weise geschlagen und Unbekannte hätten Geld von ihnen verlangt, als
Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in der Republik
Serbien zu qualifizieren. Gemäss den vorangehenden Ausführungen
billigt der Staat Serbien weder diese Übergriffe noch unterstützt er sie,
sondern zeigt sich diesbezüglich grundsätzlich schutzwillig und
schutzfähig. Es ist denkbar, dass die Behörden niederer Chargen trotz
wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die not-
wendigen Untersuchungsmassnahmen einleiten. Diesfalls können sich
die Beschwerdeführer jedoch an eine höhere Instanz wenden, um –
nötigenfalls auf dem Rechtsweg – zu ihrem Recht zu gelangen. Daraus
folgt, dass die Beschwerdeführer zumindest im heutigen Zeitpunkt
Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung finden können beziehungsweise
es ihnen zumutbar ist, ein solches innerstaatliches Schutzsystem in
Anspruch zu nehmen. Die von den Beschwerdeführern geltend ge-
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machte befürchtete Verfolgung in der Republik Serbien ist daher nicht
begründet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist.
9.
9.1
Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung nach Wegfall einer
zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu beurteilen,
wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus zwin-
genden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumut-
bar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auf "zwingende
Gründe" kann sich dabei nur berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, nicht dagegen, wer den
ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als
die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war (vgl. EMARK 2001 Nr. 3
E. 5c S. 13, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., EMARK 1999 Nr. 7 E. 4b
S. 46 f.).
9.2 Gemäss herrschender Rechtssprechung erscheinen Gründe dann
als zwingend (bzw. "raison impérieuses" oder "compelling reasons";
zur genauen Übersetzung dieses Begriffs in der in die Systematische
Sammlung des Bundesrechts aufgenommenen deutschsprachige Ver-
sion – nämlich "triftige Gründe" – vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6c
S. 166), wenn ein Flüchtling vor seiner Flucht so schlecht behandelt –
insbesondere gefoltert – worden ist, dass sich dies als ein Langzeit-
trauma ausgewirkt hat. Er muss demnach besonders leidvollen und in-
tensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein (vgl.
EMARK 2000 Nr. 21 E. 6b S. 199, 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff., u.a.).
Bestehende psychische Blockaden im oben genannten Sinne können
somit unter Umständen auch dann als "zwingende Gründe" anerkannt
werden, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird und le-
diglich eine Kontaktaufnahme mit seiner Botschaft notwendig wäre
(vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f. S. 170 ). Die psychologische Unmög-
lichkeit bezieht sich mithin nicht auf den "Ort des Schreckens", son-
dern auf den Staat, der diese "Schrecken" im früheren Zeitpunkt ver-
übt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13).
9.3
Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus der heutigen Republik Serbien die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt hätten, bestehen bei ihnen keine zwingenden Gründe im oben er-
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wähnten Sinne. Die Beschwerdeführer seien zwar unter anderem ge-
schlagen beziehungsweise betastet und ihre Kinder beschimpft sowie
mit Steinen beworfen worden (B1/4 und 5, B10/3). Allerdings machte in
diesem Zusammenhang kein Familienmitglied psychische Probleme im
Sinne eines Langzeittraumas geltend. Ebensowenig sind den Akten
Hinweise zu entnehmen, welche auf eine direkt mit der Flucht zusam-
menhängende Traumatisierung hindeuten würde. An dieser Schlussfol-
gerung ändert die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung
der Beschwerdeführerin nichts, auch wenn bei ihr Ängste und Unsi-
cherheiten betreffend ihrer Zukunft bestehen (vgl. aktuellster Arztbe-
richt vom 8. April 2008). Dem Arztzeugnis ist nämlich nicht abschlies-
send zu entnehmen, auf welche Gründe sich die posttraumatische Be-
lastungsstörung stützt. Zudem bleibt unklar, in welchem Umfang und
mit welcher Regelmässigkeit die Therapiegespräche durchgeführt wor-
den sind. Insgesamt kann vorliegend aufgrund der von den Beschwer-
deführern geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht auf eine
psychologische Unmöglichkeit jeglicher Kontaktaufnahme mit dem ser-
bischen Staat oder dessen Auslandvertretung geschlossen werden.
Somit sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5
Abs. 2 FK zu erkennen.
10.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen zum Asylpunkt in den Beschwerden einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt,
dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesu-
che demnach zu Recht angelehnt.
11.
11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die
Vorinstanz gemäss Art. 83 AuG das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern.
11.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
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gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konk-
rete Gefährdung darstellt (Art. 83 AuG).
11.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die diesbezüglich in EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2 publizierte Praxis). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden
wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem
Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr.
27) zu prüfen.
11.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzich-
tet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die Betroffenen eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, an-
genommen werden. Der Begriff der konkreten Gefährdung gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf
einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des
Ausländers. Insbesondere findet er auf Personen Anwendung, die
nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
sogar dem Tod ausgeliefert wären. Sind von einem allfälligen
Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von
gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer
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völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von
Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick
auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e.aa, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 ff.).
11.5 In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Progno-
se bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt,
die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prü-
fung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland
bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne
guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgeris-
sen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht
nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Eine starke Assimilierung in der Schweiz kann mithin eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben, welche unter Um-
ständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2).
12.
12.1 Der Beschwerdeführer gelangte im Oktober 2000, die Beschwer-
deführerin mit ihren beiden Kindern I._______, die damals gut neun
Jahre alt und I._______, der damals sechsjährig war, im Dezember
2000 in die Schweiz. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Tochter im
April 2008 vor dem Abschluss der Realschule stand und der Sohn die
sechste Klasse der Realschule besuchte. Die beiden Kinder haben
einen grossen Teil ihrer Kindheit und den prägenden Beginn der
Adoleszenz – mithin über 8 Jahre – in der Schweiz verbracht. Sie
dürften in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale
Umfeld geprägt worden beziehungsweise an die schweizerische
Lebensweise assimiliert sein. Die Tochter steht vor dem Eintritt in das
Berufsleben oder in die berufliche Ausbildung oder hat diesen Schritt
bereits vollzogen. In ihrem Heimatland würde sie kaum über jene
Gepflogenheiten und namentlich über die schriftlichen Kenntnisse
(Ausdrucksweise) ihrer Muttersprache verfügen, welche für einen er-
folgreichen Ausbildungsstart beziehungsweise Berufsstart vorauszu-
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setzen wären. Für I._______ gilt sinngemäss das Gleiche bezüglich
der Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat. Zudem würden die
gesundheitlichen Probleme der Mutter die Reintegration der Familie im
Heimatland erschweren. Die Kinder, namentlich der 15½-jährige
I._______ könnte in der Republik Serbien nicht oder nur beschränkt
auf die Unterstützung der Mutter zählen. Der behandelnde Arzt
diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) unter Zunahme von Angst und
Depression aktualbedingt (ICD-10: F43.22). Die Beschwerdeführerin
leide an Ängsten, Flashbacks, Nervosität, nächtlicher Schlaflosigkeit,
Alpträumen und damit verbundener Tagesmüdigkeit. Sie klage über
Kopfschmerzen und habe eine depressiv-bedrückte Stimmung (vgl.
ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______ vom 8. April 2008).
Werden alle aufgezählten Aspekte berücksichtigt, wäre bei einer
Rückkehr in die Republik Serbien eine erfolgreiche Reintegration und
damit das Kindswohl gefährdet.
Daneben würde die Beschwerdeführerin im Heimatstaat nicht ohne
weiteres unentgeltliche medizinische Behandlung erhalten, worauf sie
jedoch angewiesen wäre. Die Familie bezieht in der Schweiz Sozialhil-
fe und verfügt über keinerlei eigene finanziellen Mittel. Grundsätzlich
kommen zwar Personen mit einem hohen Gesundheitsrisiko in der Re-
publik Serbien in den Genuss einer Krankenversicherung, auch wenn
sie die Bedingungen für den Eintritt in die Versicherung nicht erfüllen
würden (vgl. Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 20. Januar 2008,
Behandlung einer Nierenerkrankung in Serbien). Trotzdem bleibt das
Risiko bestehen, dass Zurückkehrende ohne geregelten Aufenthalts-
status beziehungsweise ohne die nötigen Ausweispapiere keine kos-
tenlose medizinische Versorgung erhalten, wenn sie keine berufliche
Anstellung haben und nicht regulär angemeldet sind. Bereits im Allge-
meinen ist der Zugang zur Gesundheitsvorsorge für Roma, Flüchtlin-
ge, intern Vertriebene oder Zurückkehrende in die Republik Serbien
problematisch, auch wenn diese Bevölkerungsgruppe rechtlich nicht
diskriminiert wird (vgl. Auszüge des Country-Sheet Serbien vom
August 2007, the Country of Return Project funded by the European
Community).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass in der Republik Serbien jeder
Dritte arbeitslos ist und der durchschnittliche Monatslohn lediglich
220 Euro beträgt. Die Roma sowie Flüchtlinge und Vertriebene zählen
zu den am stärksten von ökonomischen und sozialen Problemen be-
troffenen Bevölkerungsgruppen. Der Anteil der in Armut lebenden
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Roma ist vier bis fünf Mal höher als der Landesdurchschnitt. Diese Ge-
gebenheiten würde die Reintegration der Familie im Heimatland zu-
sätzlich erschweren.
Bei dieser Sachlage besteht für die Kinder – namentlich I._______ –
die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung
verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in
der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Proble-
matik einer Integration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umge-
bung im Heimatland andererseits verbunden mit der angeschlagenen
Gesundheit der Mutter und der desolaten wirtschaftlichen Situation der
Republik Serbien zu starken Belastungen in ihrer Entwicklung führen
würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu verein-
baren wären. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerde-
führerin drei Geschwister in der Republik Serbien hat (Akte B1, S. 2).
12.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb den Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführer und ihrer Kinder unter Berücksich-
tigung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insge-
samt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten
ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgrün-
de gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen und den Beweisantrag in den Eingaben der Beschwerde-
führer bezüglich des Wegweisungsvollzuges einzugehen.
13.
Einzig der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die zweite
Vernehmlassung des BFM vom 22. November 2006 zur Frage des
Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage den
Beschwerdeführern bis anhin noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde.
Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fra-
ge des Vollzuges der Wegweisung (vgl. unten stehende Erwägung 15
und 16) erübrigt sich diesbezüglich die Gewährung des rechtlichen
Gehörs (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), zumal hinzukommt, dass die
entsprechende Bestimmung von Art. 44 Abs. 3 aAsylG per 31. Dezem-
ber 2006 aufgehoben wurde (vgl. neu Art. 14 Abs. 2-6 AsylG). Den Be-
schwerdeführern ist allerdings zusammen mit dem vorliegenden Urteil
eine Kopie der Vernehmlassung vom 22. November 2006 zur Kenntnis-
nahme zuzustellen.
14.
Nach den obenstehenden Erwägungen sind die Beschwerden teilwei-
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se gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung
vom 19. Dezember 2000 und vom 7. Mai 2002 sind aufzuheben. Das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).
15.
15.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären angesichts des hälftigen
Obsiegens die reduzierten Kosten den Beschwerdeführern aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da aufgrund der Akten davon
auszugehen ist, dass sie fürsorgeabhängig sind und die beiden Be-
schwerden sich nicht als zum Vornherein aussichtslos darstellten, wer-
den in Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (vgl. Sachverhalt Bstn. G und J) keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2001 wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG
abgewiesen (Bst. G). Das entsprechende Gesuch der Beschwerdefüh-
rerin wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2002 auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben (Bst. J). In beiden Verfahren, welche verei-
nigt wurden (E. 2), war derselbe Advokat Rechtsvertreter. Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mithin auch in Bezug auf das
Gesuch ihres Ehemannes abzuweisen, da auch ihr Verfahren weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex war.
15.3
15.3.1 Den rechtlich vertretenen Beschwerdeführern ist wegen ihres
teilweisen Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihnen notwen-
digerweise erwachsenen Kosten (inkl. Vertretungskosten) zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1, Art. 8 u. 9 VGKE), welche praxisgemäss um die Hälfte
herabzusetzen ist.
15.3.2 Nach Prüfung der Kostennote vom 22. Oktober 2008, mit wel-
cher insgesamt Aufwendungen von Fr. 7'062.45 geltend gemacht wer-
den, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der
Stundenansatz von Fr. 250.-- angemessen erscheint, nicht jedoch der
geltend gemachte zeitliche Aufwand von 25,7 Stunden. In diesem Auf-
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wandsposten sind einerseits Tätigkeiten enthalten, die nicht für das
vorliegende Beschwerdeverfahren erbracht wurden, sondern mit ver-
schiedenen Strafverfahren in Zusammenhang stehen, andererseits
entspricht die Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2002 grösstenteils der
Beschwerde vom 18. Januar 2001, weshalb die diesbezüglichen Auf-
wendungen nicht zweimal entschädigt werden können. Das Bundes-
verwaltungsgericht erachtet im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fall-
konstellationen im vorliegenden Verfahren einen zeitlichen Vertre-
tungsaufwand von 20 Stunden als angemessen (Art. 3 Bst. b VGKE,
Art. 7 Abs. 1 VGKE, Art. 8 VGKE, Art. 10 Abs. 1 VGKE). Unter
Berücksichtigung der als angemessen zu bezeichnenden Auslagen
von Fr. 138.60 belaufen sich die Vertretungskosten demnach auf
Fr. 5'529.15 (inkl. Mehrwertsteuer). Die reduzierte Parteientschädigung
ist folglich auf Fr. 2'764.55 festzusetzen.
15.4 Gemäss Verfügung der ARK vom 11. September 2003 (vgl. Sach-
verhalt Bst. N) ist den Beschwerdeführern aufgrund der damals erneut
gewährten Akteneinsicht pro Kopie Fr. -.50 zu verrechnen. Insgesamt
wurden 38 Seiten kopiert, was einen Betrag von Fr. 19.-- ausmacht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 18. Januar 2001 und 11. Juni 2002 werden teil-
weise gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfü-
gungen vom 19. Dezember 2000 und vom 7. Mai 2002 werden
aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und
ihre gemeinsamen Kinder vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen werden
die Beschwerden abgewiesen.
2.
In Gutheissung der beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten er-
hoben.
3.
Das Gesuch vom 11. Juni 2002 um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
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4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für die beiden
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'764.55 auszurichten.
5.
Die Beschwerdeführer haben Fr. 19.-- für die ihnen zugestellten
Kopien der Verfahrensakten zu Gunsten der Gerichtskasse zu be-
zahlen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen:
Einzahlungsschein für die Kopiekosten von Fr. 19.--, Kopie der Ver-
nehmlassung vom 22. November 2006)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie mit Hinweis auf Ziffern 3 und
6 des Dispositivs sowie E. 7.2)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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