Abtei lung IV
D-7230/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Guinea,
vertreten durch Monica Capelli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7230/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea zirka im
November 2008 verliess und über Italien am 28. November 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er am 3. Dezember 2008 im Empfangs-und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe durch das BFM summarisch befragt wurde,
dass er am 5. Dezember 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton ... zugewiesen wurde,
dass er am 14. Juli 2009 durch das BFM einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung
zur Begründung seines Asylgesuches erstens gesundheitliche Proble-
me (Hämorrhoiden, Leberprobleme, Tuberkulose) und zweitens eine
Verhaftung geltend machte,
dass er in Bezug auf die Verhaftung ausführte, er sei im April 2007
aufgrund eines Streiks, an welchem er aber nicht teilgenommen habe,
in seiner Schule in X._______ verhaftet, im Zentralgefängnis von
Y._______ inhaftiert und im August 2008 mit der Begründung, er sei
unschuldig, wieder entlassen worden,
dass er daraufhin nach Z._______ gegangen sei, wo ihm sein zufällig
wiedergefundener ehemaliger Schuldirektor zur Ausreise verholfen
habe,
dass am 3. September 2009 im Spital ... beim Beschwerdeführer eine
Knochenaltersanalyse durchgeführt und im entsprechenden Bericht
ein Skelettalter von 18.5 Jahren festgehalten wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2009 zu
diesem Abklärungsergebnis Stellung nahm und dabei an seiner Alters-
angabe festhielt,
dass er befürchte, das medizinische Personal habe sich vom Ausse-
hen der wesentlich älteren Asylsuchenden beeinflussen lassen, die vor
ihm einer Analyse unterzogen worden seien,
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dass er weiter die Anwendbarkeit und Zuverlässigkeit der Skelettal-
tersbestimmung nach Greulich und Pyle in Frage stellte und eine dies-
bezügliche Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Pädi-
atrische Radiologie einreichte,
dass er zuletzt auf seine gesundheitlichen Probleme hinwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2009 – der Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers am 12. November 2009 eröffnet –
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin
– mit Eingabe vom 19. November 2009 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
Aufhebung der Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch sowie
in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Frage der Mündigkeit im Rahmen der Prüfung der Eintretens-
voraussetzungen nicht abschliessend erörtert zu werden braucht, da
das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in diesem
Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein urteilsfähiger Un-
mündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters aus-
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zuüben vermag (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1996 Nr. 3),
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche An-
lass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des angeblich minderjährigen
Beschwerdeführers geben würden, weshalb von seiner Prozessfähig-
keit auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer ferner durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) für eine minderjährige Person, die nicht von ihrer gesetz-
lichen Vertretung begleitet ist, für die Dauer des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens eine Vertrauensperson zu ernennen ist,
dass gemäss der Praxis der Asylbehörden die asylsuchende Person
die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit und die Fol-
gen der Beweislosigkeit trägt und die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Minderjährigkeit vorfrageweise geprüft wird, wenn Zweifel an
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den Altersangaben bestehen (vgl. hierzu und zum Weiteren: EMARK
2004 Nr. 30),
dass angesichts des geringen Beweiswerts der Handknochenanalyse
und auch des äusseren Erscheinungsbilds von Asylsuchenden bei der
vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit behaup-
tenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Angaben,
die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebe-
nen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheiden-
de Bedeutung zukommt,
dass als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen über das Alter
ausserdem gewertet werden kann, wenn die asylsuchende Person
ganz offensichtlich unzutreffende Aussagen über den Reiseweg macht,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 10. November 2009 in Bezug
auf die Minderjährigkeit erwog, es sei dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, diese glaubhaft darzulegen,
dass der Beschwerdeführer undifferenzierte und nicht nachvollziehba-
re Angaben bezüglich seiner Person, familiären Verhältnisse, Herkunft
und Wohnorte gemacht habe, denen er später teilweise widersprochen
habe,
dass gewisse von ihm benutzte Namen bezeichnend seien, so heisse
sein Herkunftsort X._______ gleich wie er selber und der Schulvorste-
her namens B._______ stamme aus B._______,
dass seine Aussagen bezüglich seines Alters auch in Bezug auf ande-
re Angaben nicht kongruent seien, so habe er einmal angegeben, er
sei letztmals 2006, im Jahr seiner Verhaftung, in X._______ gewesen,
während er ein anderes mal davon gesprochen habe, dass er in
X._______ bis April 2007 die Schule besucht habe,
dass auch das Aussehen und die Erscheinung sein angebliches min-
derjähriges Alter zweifelhaft erscheinen liessen und auch die durchge-
führte Knochenaltersanalyse auf ein Alter von mindestens 18 Jahren
und sechs Monaten hinweise,
dass der Beschwerdeführer schliesslich keinerlei Ausweispapiere ein-
gereicht habe, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum
oder Alter bestätigen könnten,
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dass die Beteuerungen und Erklärungsversuche des Beschwerdefüh-
rers in der Stellungnahme nicht überzeugten, zumal die Knochenal-
tersanalyse lediglich eines von mehreren Elementen darstelle, die zur
Gesamtbeurteilung des Alters berücksichtigt worden seien,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner
Minderjährigkeit festhielt, es sei durchaus möglich, dass es in einem
kleinen Dorf in Guinea keine Strassennamen gebe und Ortsnamen in
die Familiennamen eingebunden würden,
dass die Aussage, er sei letztmals im Jahre 2006 in X._______ gewe-
sen, ein Fehler allenfalls Versprecher sei, das Jahr 2007 richtig wäre
und er dies während der Anhörungen auch mehrfach so geäussert
habe,
dass er in der Schweiz zusammen mit anderen Jugendlichen die Schu-
le besuche,
dass die Erwägungen des BFM in Bezug auf die Minderjährigkeit im
Resultat zu stützen sind,
dass der Beschwerdeführer zwar seine angeblichen Geburtsdaten
durchwegs übereinstimmend angab,
dass aber die von der Vorinstanz erwähnten Ungereimtheiten ansons-
ten zu überzeugen vermögen, weshalb zur Vermeidung von Wiederho-
lungen darauf verwiesen werden kann,
dass daran auch der Einwand in der Beschwerde, wonach es in einem
kleinen Dorf in Guinea möglicherweise keine Strassennamen gebe und
Orts- in Familiennamen eingebunden würden, nichts zu ändern ver-
mag, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären
Verhältnissen und seinem Herkunftsort auch in Anbetracht dessen
sehr vage bleiben,
dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aber insbesondere
aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen zu den Reisepa-
pieren und den Ausreisemodalitäten schwer beeinträchtigt wird,
dass es ergänzend festzuhalten gilt, dass die sich aus den Protokollen
ergebende Unbeholfenheit in Geldsachen, Adressen und bezüglich
möglichen Kontakten zum Heimatland im Widerspruch zur vorgebrach-
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ten guten Schulbildung steht und deshalb die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers weiter untergräbt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, seine
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist,
der Beschwerdeführer sei volljährig,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG – auf welchen sich die an-
gefochtene Verfügung stützt – das offenkundige Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
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lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identitätspa-
piere einreichte (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6 S. 58ff.),
dass die Vorinstanz dazu festhielt, der Beschwerdeführer habe dafür
keine entschuldbaren Gründe,
dass er geltend gemacht habe, nie irgendwelche Identitätspapiere be-
sessen zu haben, da man weder einen Pass und noch eine Identitäts-
karte vor 18 Jahren erhalten könne,
dass dies den heimatlichen Gegebenheiten widerspreche, wonach ein
Pass oder eine Identitätskarte auch unter 18 Jahren erhältlich und das
Tragen der Identitätskarte obligatorisch sei,
dass er auf die verschiedenen Strassenkontrollen angesprochen einer-
seits angegeben habe, er habe bei diesen keine Papiere gezeigt be-
ziehungsweise gesagt habe, er komme vom Dorf und habe keine Pa-
piere, andererseits aber auf die Frage, wie oft er kontrolliert worden
sei, geantwortet habe, er sei nie kontrolliert worden,
dass auch die Schilderung seiner Herreise – mit dem Schiff ohne jegli-
che Papiere und Kontrollen an einen unbekannten Ort in Italien – ste-
reotyp, realitätsfremd und unsubstantiiert sei und auch seine Aussa-
gen bezüglich der Bezahlung der Reise – vielleicht sei dafür sein
Schulleiter aufgekommen beziehungsweise Unbekannte hätten in Itali-
en für ihn gesammelt – nicht glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer dem BFM entgegenhielt, es lasse bezüg-
lich der Erhältlichkeit von Identitätspapieren ausser Acht, dass bis zum
18. Altersjahr die Eltern für deren Ausstellung verantwortlich seien, er
aber seit seinem zwölften Lebensjahr Vollwaise und zudem mehr als
ein Jahr im Gefängnis gewesen sei, wo er sich nicht um Papiere habe
kümmern können,
dass in Guinea Kinder ab fünfzehn Jahren selber einen Pass beantra-
gen könnten, dafür aber zahlreiche Dokumente notwendig seien, über
welche er nicht verfügt habe,
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dass diese Einwände jedoch nicht zu überzeugen vermögen und das
BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss ge-
kommen ist, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, sodass zur
Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass insbesondere die Reise ohne Identitätspapiere, die Finanzierung
der Reise und der angeblich abgebrochene Kontakt zu jeglichen Be-
zugspersonen in keiner Weise zu überzeugen vermögen,
dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wolle den
Behörden seine Identitätspapiere vorenthalten, was zu sanktionieren
ist,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses seien nicht nötig,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhaftung und zur
Haft äusserst dürftig und unsubstantiiert seien und jegliche subjektive
Eindrücke fehlten,
dass sich der Beschwerdeführer ferner in Widersprüche verstrickt ha-
be,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich auch nicht asylre-
levant seien, da er aufgrund seiner Unschuld freigelassen worden sei
und sein Erklärungsversuch, wonach er befürchtet habe, zu Hause er-
neut festgenommen zu werden, nicht überzeuge,
dass die entsprechenden Erwägungen des BFM überzeugen, zumal
sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Haft entgegen seinen
anderslautenden Beschwerdevorbringen in der Tat als äusserst vage
und unsubstanziiert herausstellen,
dass der Beschwerdeführer seine Verhaftung lediglich mit den Worten
schilderte, es seien sieben Gendarmen mit einem Papier auf dem ihre
Namen standen in die Schule gekommen und hätten sie festgenom-
men, und auch nicht in der Lage war, den Haftalltag nachvollziehbar
zu schildern (A14 S. 14),
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dass sodann auch die Vorbringen bezüglich der Ereignisse zwischen
der Haftentlassung und der Ausreise in keiner Weise zu überzeugen
vermögen,
dass es vollkommen realitätsfremd anmutet, wenn der Beschwerdefüh-
rer vorbringt, er habe keinen Kontakt mit seinem Onkel, bei dessen Fa-
milie er aufgewachsen sei, aufgenommen, sei in eine ihm unbekannte
Stadt gegangen und habe dort auf der Strasse gelebt, bis er mit der
Hilfe einer zufällig angetroffenen Familie auf seinen Schulleiter gestos-
sen sei, der seine Ausreise organisiert und finanziert habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG
nicht standhalten, sodass deren Asylrelevanz vorliegend nicht geprüft
werden muss,
dass der Beschwerdeführer somit keine Gefährdungslage im Sinne
von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nicht-
bestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch
aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung er-
gibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits
gleichermassen offensichtlich und aufgrund der Akten keine weiteren
Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass die allgemeine Lage in Guinea nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne der Unzumutbarkeit schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer zwar gesundheitliche Beschwerden gel-
tend machte,
dass diese Beschwerden aber nicht so gravierend sind, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine drastische und lebensbe-
drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen würde,
dass die Tuberkulose nämlich bereits im Jahre 2004 behandelt wurde
(A14 S. 8 und 10 f.),
dass der Beschwerdeführer zwar Leberprobleme erwähnt, aber keine
näheren Ausführungen dazu macht und auch kein Arztzeugnis ein-
reicht, weshalb davon auszugehen ist, es bestehe kein akuter Behand-
lungsbedarf,
dass Hämorrhoiden und die damit verbundenen Probleme zwar die Le-
bensqualität des Beschwerdeführers einschränken, aber nicht ein gra-
vierendes und schwer behandelbares gesundheitliches Problem dar-
stellen,
dass sodann zumindest in den grösseren Städten eine weitgehend
funktionierende medizinische Infrastruktur zu Verfügung steht (vgl.
ICRC, Annual Report 2007 Guinea und Annual Report 2008 Guinea),
dass der ansonsten junge und intelligente Beschwerdeführer mit ei-
nem tragfähigen Beziehungsnetz in Guinea in der Lage sein dürfte,
sich bei einer Rückkehr nach Guinea eine tragfähige Existenz aufzu-
bauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Gui-
nea schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in
Kopie)
- ... (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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