B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7230/2013
law/bah
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Roma aus
B._______ (Kosovo), am 19. November 2010 in der Schweiz erstmals um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Dezember
2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer – nachdem er von den schweizerischen Be-
hörden aufgrund einer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestellten An-
frage der französischen Behörden rückübernommen wurde – am
22. August 2011 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, auf das
vom BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG unter Anordnung der Wegweisung nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde mit Urteil D-5610/2011 vom 19. Oktober 2011 abwies,
dass der Beschwerdeführer – nachdem er von den schweizerischen Be-
hörden aufgrund einer im Rahmen eines Dublin-Verfahrens gestellten An-
frage der belgischen Behörden rückübernommen wurde – am 17. Januar
2012 in der Schweiz ein drittes Asylgesuch stellte, auf das vom BFM mit
Verfügung vom 16. Februar 2011 (recte: 2012) gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG unter Anordnung der Wegweisung nicht eingetreten wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde mit Urteil D-1296/2012 vom 12. März 2012 nicht ein-
trat,
dass der Beschwerdeführer Kosovo eigenen Angaben zufolge am
22. November 2013 verliess und am 28. November 2013 in der Schweiz
zum vierten Mal um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 13. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen im Wesentlichen geltend machte, er habe die Schweiz
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im Sommer 2012 verlassen und sei über Italien und Albanien nach Koso-
vo zurückgereist,
dass er eine Ausreisebestätigung, die er an der schweizerischen Grenze
hätte abgeben müssen, nicht abgegeben habe, da er im Zug nach Mai-
land eingeschlafen sei,
dass er, ohne dass er Reise- oder Identitätspapiere habe vorweisen müs-
sen, von einem ihm unbekannten italienischen Hafen mit einem Schiff
nach Durrës (Albanien) gereist sei, von wo aus er mit dem Bus nach Ko-
sovo gefahren sei,
dass er einige Tage nach der Rückkehr von den Leuten angehalten wor-
den sei, die ihn früher geschlagen hätten,
dass er nach weiteren drei Tagen von drei bzw. vier Personen derart ge-
schlagen worden sei, dass er das Bewusstsein verloren habe,
dass diese Leute ihm das Geld, das er an jenem Tag verdient habe, ab-
genommen hätten bzw. er kein Geld gehabt habe,
dass der einige Tage danach von zwei bzw. drei Personen aufgehalten
und während einer Stunde bzw. zweier Stunden geschlagen worden sei,
dass er sich nach diesem Vorfall immer zu Hause bzw. in einem Wald
aufgehalten habe,
dass er an Depressionen leide und deswegen im Kosovo regelmässig
zum Arzt gegangen sei bzw. sein Bruder zum Arzt gegangen sei, während
er sich versteckt habe,
dass er sich zur Ausreise entschlossen habe, weil er sich vor den Angrei-
fern gefürchtet habe,
dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine Identitätskarte, ein
Zugbillet Domodossola-Lausanne und eine Bestätigung der Einwohner-
kontrolle von C._______ abgab,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom
18. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das vierte Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach
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Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, verbunden mit
dem Hinweis, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang in
seinen Heimatstaat zurückgeführt werden, und den Kanton D._______
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass dem Beschwerdeführer zudem die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass der Be-
schwerdeführer betreffend seine angeblichen Reisen nach Kosovo und in
die Schweiz unglaubhafte und widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass deshalb davon auszugehen sei, er sei nicht nach Kosovo zurückge-
kehrt und die geltend gemachten Vorfälle hätten sich mit höchster Wahr-
scheinlichkeit nicht zugetragen,
dass die geltend gemachten Vorbringen auf den Vorbringen beruhten, die
er in den bisherigen Asylverfahren geltend gemacht habe, die mit Nicht-
eintretensentscheiden abgeschlossen worden seien,
dass auf die vielen Widersprüche in den Aussagen zu den neuen Vorfäl-
len hinzuweisen sei, weshalb diese als unglaubhaft zu werten seien,
dass das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers seit dem 12. März
2012 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten keine Hin-
weise auf nach dem Abschluss dieses Verfahrens eingetretene Ereignis-
se, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, ergäben,
dass sich die Sicherheitslage im Kosovo in den vergangenen Jahren ver-
bessert habe, wovon auch die Angehörigen der ethnischen Minderheiten
profitierten,
dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine psychische Verfas-
sung und die damit verbundenen Depressionen als Ausflucht zu verste-
hen seien,
dass seine Beschreibung der Depression dem üblichen Krankheitsbild
und -verlauf widerspreche,
dass er gesagt habe, die Depressionen seien nach den angeblich letzten
Vorfällen im Kosovo eingetreten, was bedeuten würde, sie müssten
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ebenso erfunden sein, zumal aus dem Sachverhalt ersichtlich sei, dass er
sich hinsichtlich der Arztbesuche im Kosovo widersprochen habe,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 24. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien die Pro-
zesskosten zu erlassen,
dass der Beschwerde ein Austrittsbericht des Kantonsspitals E._______
(mit Laborblatt) vom 10. Dezember 2013, ein Überweisungsformular der
ors service ag vom 18. Dezember 2013 und ein Einsatzprotokoll des Ret-
tungsdienstes F._______ vom selben Tag beigelegt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2013 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde
diese nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Verfah-
rensantrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
(Nichteintreten auf das Asylgesuch und Verfügung der Wegweisung),
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, da in der Beschwer-
de explizit "nur" die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Untersuchungsgrundsatz die Behörde verpflichtet, den rechtser-
heblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG)
und die Frage, ob dieser vollständig und richtig festgestellt ist, im Zeit-
punkt des Beschwerdeentscheides zu beurteilen ist,
dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn die angefochte-
ne Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt,
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei psychisch angeschlagen und leide
unter Depressionen, sei als Ausflucht zu verstehen, da seine Beschrei-
bung derselben dem üblichen Krankheitsbild und -verlauf widerspreche,
dass der vorinstanzlichen Akte D8/1 zu entnehmen ist, dass der Be-
schwerdeführer von der Betreuungsorganisation für Asylbewerber am
9. Dezember 2013 an das Kantonsspital E._______ und von dort am fol-
genden Tag in die Psychiatrieabteilung dieses Spitals überwiesen wurde,
dass dem der Beschwerde beigelegten Austrittsbericht des Kantonsspi-
tals E._______ vom 10. Dezember 2013 zu entnehmen ist, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund von drängenden Suizidgedanken zur weiteren
Abklärung und Beobachtung in die geschlossene Abteilung der Psychiat-
rie verlegt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss einer Aktennotiz (vgl. act. D10/1) am
13. Dezember 2013 für die BzP und die Anhörung zu den Asylgründen
aus dem Spital in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
kam,
dass derselben Aktennotiz entnommen werden kann, dass er nach der
Anhörung wahrscheinlich wieder ins Spital zurückkehren müsse,
dass das BFM dieser Sachlage in der angefochtenen Verfügung nicht
Rechnung getragen hat,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Einsatzprotokoll des Rettungs-
dienstes vom 18. Dezember 2013 nach Erhalt der angefochtenen Verfü-
gung aufgrund von vermuteter Eigen- und Fremdgefährdung erneut in die
psychiatrische Abteilung des Kantonsspitals E._______ verbracht wurde,
dass vor diesem Hintergrund ohne Einholung eines Berichts der psychiat-
rischen Abteilung des Kantonsspitals E._______, in die der Beschwerde-
führer nunmehr bereits zweimal eingewiesen wurde, die vom BFM in der
angefochtenen Verfügung vertretene Ansicht, die psychischen Probleme
des Beschwerdeführers würden von diesem nur vorgetäuscht, unhaltbar
ist,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde gutzuheissen ist, die Zif-
fern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben
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sind und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Parteientschädi-
gung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) auf
Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM
anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschä-
digung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Dezember
2013 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen
zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 700.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: