B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7230/2016
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter minderjähriger Tigrinya mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss
im Jahr 2014 und gelangte am 23. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Juli 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer, das Leben in
Eritrea sei für ihn schwierig geworden. Er habe nicht zur Schule gehen
können. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen. Er habe mit den Behörden
keine Probleme gehabt.
A.c Das SEM beauftragte am 13. Juli 2015 einen Arzt für Allgemeine Me-
dizin FMH mit der Durchführung einer radiologischen Untersuchung zur
Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers.
A.d Der Arzt teilte dem SEM in seinem Bericht vom 16. Juli 2015 mit, eine
radiologische Untersuchung der Hand des Beschwerdeführers vom 15. Juli
2015 habe ein Knochenalter von (…) Jahren ergeben.
A.e Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zeigte dem SEM am
15. Februar 2016 die Mandatsübernahme an. Sie ersuchte um die Gewäh-
rung der Akteneinsicht und die Einräumung des Rechts auf Stellungnahme
nach abgeschlossener Instruktion.
A.f Am 12. September 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in An-
wesenheit der Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im
Wesentlichen geltend, er habe seinen Vater kaum gesehen, da dieser Sol-
dat sei. Seine Mutter sei seit längerer Zeit herzkrank. Seine Mutter besitze
Felder und er habe ihr bei den Arbeiten geholfen. Er habe in Eritrea die
Schule nicht in Ruhe besuchen können. Die Soldaten hätten nach ihm ge-
sucht, als er die Schule besucht habe. Er sei immer in den Wald geflohen.
Er sei auf dem Heimweg von der Schule gewesen und Soldaten seien auf
ihn zugekommen. Als er abends nach Hause gegangen sei, habe er seiner
Mutter davon erzählt, die fassungslos gewesen sei. Er habe sich danach
wieder im Wald versteckt. Insgesamt habe er die Soldaten viermal gese-
hen. Einmal seien sie in einen Raum gekommen, in dem viele Leute fern-
gesehen hätten. Sie seien umzingelt worden, hätten aber durch den Hin-
terausgang fliehen können. Da er befürchtet habe, von den Soldaten auf-
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gegriffen zu werden – einem seiner Brüder sei dasselbe Schicksal wider-
fahren –, habe er seine Heimat zusammen mit einem Freund verlassen.
Sie seien in den Sudan gegangen, wo er in einem Flüchtlingslager unter-
gebracht worden sei.
A.g Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 stellte das SEM der Rechtsver-
treterin des Beschwerdeführers Kopien des Aktenverzeichnisses und der
Akten zu. Es machte unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG darauf auf-
merksam, dass mit der Akteneinsicht kein Recht zur Stellungnahme ver-
bunden sei.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – eröffnet am 24. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers an.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit Ein-
gabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. November 2016 die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen.
Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Per-
son der unterzeichnenden Juristin eine amtliche Rechtsbeiständin beizu-
geben. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der
Eingabe lagen eine Kostennote vom 17. November 2016 und eine Fürsor-
gebestätigung vom 18. November 2016 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und
verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er
ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Michèle Künzi
eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten überwies er zur Vernehm-
lassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2016
die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
F.
In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 hielt der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wird unter Ziffer 1 der Rechtsbegehren die Aufhe-
bung der Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 beantragt. In Ziffer 2
wird die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Weder unter
den Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde finden sich
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Hinweise dafür, dass die Asylgewährung beantragt beziehungsweise die
Auffassung vertreten wird, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt sei-
ner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3.2 Unter Hinweis auf die Antragstellung und die Beschwerdebegründung
ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
durch die Ausreise aus seinem Heimatland, die seinen Angaben gemäss
illegal erfolgt sei, zum Flüchtling geworden ist. Die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung), sind in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdefüh-
rer den schweizerischen Behörden keine Identitäts- oder Reisepapiere ab-
gegeben habe, die seine Aussagen bestätigen könnten, sodass die Identi-
tät, die Reisedaten und die Reiseroute nicht festständen. Die Militärdienst-
pflicht sei in Eritrea obligatorisch und Schulabgänger sowie volljährige Per-
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sonen könnten bei Razzien eingezogen werden. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers dazu seien aber realitätsfremd und wenig substanziiert
ausgefallen. Er sei nie konkret aufgeboten oder gezielt gesucht worden.
Zwar habe er gesagt, er sei persönlich gesucht worden, später habe er
aber erklärt, er habe nie mit den Soldaten gesprochen oder von jemandem
gehört, dass er persönlich gesucht worden sei. Zudem habe er die Begeg-
nungen mit den Soldaten immer wieder anders geschildert. Einerseits habe
er gesagt, er sei auf dem Heimweg von der Schule auf Soldaten getroffen
und in den Wald geflüchtet. Er habe einen Tag im Wald verbracht und sei
abends nach Hause zurückgekehrt. Später habe er gemeint, das Ereignis
mit den Soldaten habe sich am Abend zugetragen. Wiederum später habe
er gesagt, er sei jeweils am Vormittag vier Stunden im Wald gewesen, um
kurz darauf zu behaupten, er habe sich jeweils am Abend im Wald ver-
steckt. Auch in Bezug auf den Zeitpunkt der angeblichen Begegnungen mit
den Soldaten bestünden Ungereimtheiten. So habe er gesagt, er sei da-
mals in der Mitte der 7. Klasse gewesen und zwischen den vier Begegnun-
gen hätten jeweils zwei bis drei Tage gelegen. Einen Monat danach sei er
ausgereist. Dies stehe im Widerspruch zu seinen Angaben zur Schulbil-
dung, habe er doch angegeben, er sei in die (…). Klasse versetzt worden,
habe diese abgebrochen und sei kurz darauf ausgereist. Der Kontakt mit
den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Rekrutierung sei
nicht glaubhaft. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten dränge
sich der Verdacht auf, er habe Eritrea aus anderen als den geltend ge-
machten Umständen verlassen.
Die Befürchtung, in Eritrea irgendwann einmal in den Militär- und Arbeits-
dienst aufgeboten zu werden, reiche nicht aus, um von einer begründeten
Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen
(EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Der Beschwerdeführer sei nicht in konkretem
Kontakt mit den Organen des eritreischen Staats, die mit der Durchsetzung
der Dienstpflicht betraut seien, gestanden.
Unbesehen der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen, sei hin-
sichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
festzuhalten, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritrei-
schen Behörden davon abhängig sei, ob die Rückkehr freiwillig oder unter
Zwang erfolge und welchen Nationaldienst-Status sie hätten. Für freiwillige
Rückkehrer würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht
mehr angewendet. Illegal Ausgereiste könnten zurückkehren, falls sie zu-
vor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden (Zahlung einer
Diasporasteuer, Unterzeichnung eines Reueformulars) erfüllt hätten. Der
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Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er
aus diesem desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on Na-
tional Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu
entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nach-
teile zu befürchten habe. Die Anforderungen an die Feststellung einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien nicht erfüllt.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Republikflucht sei vom
Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Eritrea als subjektiver Nachflucht-
grund anerkannt worden; diese Praxis sei in kürzlich ergangenen Urteilen
bestätigt worden.
Die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vollzogene Praxisän-
derung sei nicht haltbar. Sie basiere auf einer ungenügenden Informations-
lage und die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen
einer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung seien nicht erfüllt.
Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf den von ihr verfassten Bericht
„Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom Juni
2016, der deutlich mache, dass die Quellenlage zur Praxis in Eritrea unzu-
reichend sei. Aus dem Bericht werde deutlich, dass nicht davon ausgegan-
gen werden könne, illegal Ausgereiste hätten bei einer Rückkehr nach Erit-
rea keine ernsthaften Nachteile zu befürchten. Für die Praxisänderung
gebe es keine nachvollziehbaren Gründe.
Im Urteil BVGE 2010/54 habe das Bundesverwaltungsgericht verdeutlicht,
dass sich die Vorinstanz aufgrund der Verfassungsgrundsätze der Rechts-
staatlichkeit, der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit an seine
Rechtsprechung halten müsse. Eine Abweichung sei nur zulässig, wenn
mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klargestellt werde, dass
es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der
publizierten Praxis abgewichen werde. Diese Kriterien seien nicht erfüllt.
Das SEM habe an der Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Sozia-
lisierung in Eritrea nicht gezweifelt. Er habe Eritrea im dienstfähigen Alter
illegal verlassen und seine Vorbringen seien in Bezug auf die illegale Aus-
reise in sich schlüssig. Seine Schilderung derselben enthalte viele Details
und Realkennzeichen. Aufgrund seiner illegalen Ausreise sei davon auszu-
gehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.
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5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es werte laufend Be-
richte zu Eritrea aus und das Lagebild sei die Grundlage der Asylpraxis.
2015 habe die Länderanalyse einen Überblick über diese Erkenntnisse er-
arbeitet, der von vier Partnerbehörden und einem Experten validiert und
vom Europäischen Asylunterstützungsbüro (EASO) veröffentlicht worden
sei. Im Rahmen einer Fact-Finding-Mission im Februar und März 2016
habe die Länderanalyse des SEM diese Erkenntnisse vertieft. Im Länder-
fokus werde in einem Kapitel ausführlich auf die Quellenlage und die Ein-
schätzung der Quellen eingegangen. Das SEM habe mit Hilfe aller zur Ver-
fügung stehenden Informationen eine Einschätzung einer hypothetischen
Rückführung aus der Schweiz nach Eritrea gemacht und sei zum Schluss
gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor künftiger Verfolgung allein
auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützten, die hohen gesetzlichen An-
forderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG nicht erfüllten. Beim vorliegenden Fall handle es sich nicht um ein
Pilotprojekt, sondern um eine Praxisanpassung, die Mitte 2016 kommuni-
ziert worden sei. Durch die öffentliche Mitteilung und die Orientierung des
Bundesverwaltungsgerichts über die Praxisanpassung sei klar erklärt wor-
den, dass das SEM von der bisherigen Praxis abweiche, womit dem
Grundsatzurteil BVGE 2010/54 sinngemäss Genüge getan worden sei.
5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Quellenlage sei für eine Pra-
xisänderung ungenügend. Im von der Vorinstanz angeführten Bericht
werde ausgeführt, dass bei Eritrea wichtige Informationsquellen zu jenen
Themen wegfielen, die für die Asylpraxis relevant seien. Es lägen keine
zuverlässigen und überprüfbaren Informationen zur Frage der Behandlung
und Bestrafung von aus dem Ausland Zurückgeführten vor. Die Vorinstanz
räume ein, dass die Informationslage dazu dünn sei. Zudem verkenne das
SEM, dass der Beschwerdeführer mittlerweile (…) Jahre alt sei und sich
damit dem militärdienstpflichtigen Alter nähere. Er habe seine Rekrutierung
verunmöglicht, weshalb eine Dienstverweigerung vorliege. Bei einer Rück-
kehr werde er als Dienstverweigerer behandelt und es drohe ihm eine un-
verhältnismässig harte Bestrafung. Da er nicht zum privilegierten Kreis ge-
höre, der einer Bestrafung entgehen könne, bestehe die Gefahr von
schwersten Menschenrechtsverletzungen. Dieses Risiko bestehe selbst
bei tatsächlicher oder geplanter Bezahlung der Diasporasteuer und des
Reueformulars. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diese Fragen indivi-
duell zu prüfen. Sie habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer in der
Lage wäre, die Diasporasteuer zu bezahlen und wie sowie unter welchen
Voraussetzungen die Unterzeichnung des Reueformulars möglich wäre.
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Schliesslich müsste er damit rechnen, bei einer Rückkehr in den National-
dienst eingezogen zu werden. Aufgrund dessen Dauer und Ausgestaltung
bestehe ein grosses Risiko, Opfer unmenschlicher Behandlung oder von
Zwangsarbeit zu werden. Den Einschätzungen internationaler Organisati-
onen und anderer europäischer Gerichte folgend sei festzustellen, dass
das Nationaldienst-Regime in Eritrea gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse.
Der Beschwerdeführer sei damit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt und als Flüchtling anzuerkennen.
6.
6.1 Vorliegend ist einleitend festzuhalten, dass das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung berechtigterweise davon ausgegangen ist, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei von eritreischen Soldaten gezielt
gesucht worden, um für den Militärdienst rekrutiert zu werden, aufgrund
der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen
unglaubhaft sind; auf die zutreffenden und in der Beschwerde nicht bestrit-
tenen Erwägungen des SEM kann verwiesen werden.
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im zur Publikation vorgese-
henen Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur
Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es
sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass
einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asyl-
relevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern
die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwen-
dung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefun-
den zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegan-
gen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt
sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für
kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass
sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal ver-
lassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich
Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimat-
staates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen
Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG
darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an
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Seite 10
einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht
asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst
nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme
handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende
Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder
des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK re-
levant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Ri-
siko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive
sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Fak-
toren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.
6.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung, sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil
als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben und
die darin erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der
angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argumen-
tation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil
verwiesen werden kann.
6.4 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt be-
treffend eine bereits versuchte illegale Ausreise aus Eritrea oder einen all-
fälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft machen, so dass er nicht
als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, wel-
che ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerde-
führer gab bei beiden Befragungen im Kern an, er habe nicht zur Schule
gehen können beziehungsweise in dieser nichts gelernt und das Leben in
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Seite 11
Eritrea sei schwierig geworden, was einerseits den heimatlichen Behörden
nicht zur Kenntnis gelangen wird, ihn anderseits noch nicht als missliebige
Person erscheinen lässt. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend ge-
machte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrele-
vanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage deren Glaub-
haftigkeit vorliegend offengelassen werden kann. Was die in der Be-
schwerde geäusserten Bedenken, der Beschwerdeführer könnte in den
Nationaldienst eingezogen werden und es sei nicht klar, ob und wie er ein
Reueformular unterzeichnen beziehungsweise die Diasporasteuer bezah-
len könnte, ist auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen (Ziffer
6.2.1) im Urteil D-7898/2015 zu verweisen.
6.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Be-
schwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Das SEM hat zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da
die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE
2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 29. November 2016 die unentgeltliche Rechtspflege
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Seite 12
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Vorausset-
zungen dazu nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der
Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältin-
nen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertrete-
rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird
nur der notwendige Aufwand entschädigt.
10.3 Die Rechtsbeiständin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote
vom 17. November 2016 ein, in der sie einen Aufwand von 5.5 Stunden zu
Fr. 180.– und eine Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend machte. Der zeit-
liche Aufwand und die Spesenpauschale erscheinen angemessen, indes-
sen ist der Stundenansatz unter Hinweis auf die vorstehende Ziffer 9.2 auf
Fr. 150.– festzulegen. Nach Einreichung der Beschwerde entstand der
Rechtsbeiständin weiterer Aufwand durch die Lektüre der Vernehmlassung
und das Verfassen einer Stellungnahme. Die Entschädigung der Rechts-
beiständin wird mangels Einreichung einer aktualisierten Kostennote unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pau-
schal Fr. 1250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. Sie
ist MLaw Michèle Künzi zu Lasten des Gerichts zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7230/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
MLaw Michèle Künzi wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 1250.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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