B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7230/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
und sein Sohn,
2. B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den Hei-
matstaat im November 2015, gelangten am 11. Dezember 2015 in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Nach der Befragung
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom
5. Januar 2016 wurden sie am 29. Mai 2017 vom SEM zu ihren Asylgrün-
den angehört. Im Wesentlichen machte Beschwerdeführer 1 bei den Be-
fragungen geltend, dass er, mit Ausnahme eines sechsmonatigen Aufent-
halts in Pakistan im Jahr 2001 und einem zweijährigen arbeitsbedingten
Aufenthalt in C._______ von 2003 bis 2005 dauernd in Kabul gelebt habe.
Seit seiner Rückkehr aus C._______ habe er als (…) für die (…) in Kabul
gearbeitet. Die (…) sei immer wieder ins Visier der Taliban geraten und im
Jahr 2015 sei in der Nähe der Schule eine Autobombe explodiert, wodurch
er einen Hörschaden erlitten habe. Beschwerdeführer 2 machte anlässlich
der Befragungen im Wesentlichen geltend, dass er bis zu deren Schlies-
sung die (…) besucht habe. Weil ihm in der Folge der Unterrichtsbesuch in
einer (…) verwehrt worden sei, habe er sich fortan zu Hause aufgehalten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. November 2017 – eröffnet am
29. November 2017 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember
2017 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht stellten sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf
unentgeltliche Verbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin.
Als Beschwerdebeilage reichten die Beschwerdeführenden einen ärztli-
chen Bericht von D._______, (…), vom 15. April 2016, einen (…) von
E._______, (…), vom 15. August 2016, einen ärztlichen Bericht von
F._______, (…), vom 30. Oktober 2017, einen ärztlichen Bericht von
F._______, (…), vom 2. November 2017, einen ärztlichen Bericht von
G._______, (…), vom 14. Dezember 2017, einen ärztlichen Bericht von
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H._______, (…), vom 18. Dezember 2017, einen ärztlichen Krankheitsbe-
richt von I._______, vom 12. Dezember 2017 und ein Familienfoto sowie
ein Foto der Unterkunft in Kabul zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden den Eingang seiner Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin Fürsorgebestätigungen ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2018 führte das SEM aus, dass
aus der Beschwerde hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden mit den
Brüdern von Beschwerdeführer 1 bis zu ihrer Ausreise in regelmässigem
Kontakt gestanden seien. Indessen sei es aufgrund der Zusammenarbeit
von Beschwerdeführer 1 mit Ausländern christlichen Glaubens zu Proble-
men mit Familienangehörigen gekommen, nicht jedoch mit seiner Mutter
und seinen Geschwistern. Der Beschwerdeführer 1 habe sodann zu Pro-
tokoll gegeben, dass es unter Afghanen üblich sei, dass sich Familienmit-
glieder finanziell unterstützten, weshalb seine in Afghanistan zurückgeblie-
bene Kernfamilie von seinen Geschwistern und seiner Mutter unterstützt
werde. Somit sei entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
von einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Heimat auszugehen. Zum
Beschwerdevorbringen, dass die finanziellen Mittel der Familie nicht aus-
gereicht hätten, um allen Kindern einen Schulbesuch zu ermöglichen, gelte
es festzuhalten, dass Beschwerdeführer 2 anlässlich der Anhörung ausge-
sagt habe, dass alle vier Kinder die Schule besucht hätten. Betreffend die
von Beschwerdeführer 1 geltend gemachten medizinischen Vorbingen
müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um die Folgen teils
weit zurückliegender Ereignisse handle. So seien die Metallsplitter im Kör-
per und die Schmerzen in der Bauchgegend auf die Zeit des Beschwerde-
führers 1 in den Jahren 1989/1990 zurückzuführen. Es sei entgegen der
Beschwerde nicht ersichtlich, weshalb diese gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen, mit denen Beschwerdeführer 1 über Jahrzehnte zu leben und
arbeiten vermocht habe, auf einmal eine Rückkehr nach Kabul verunmög-
lichen sollten, zumal Beschwerdeführer 1 im Jahr 2012 oder 2013 nach
einer medizinischen Behandlung in J._______ bereits einmal nach Kabul
zurückgekehrt sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass eine fehlende me-
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dizinische Versorgung es Beschwerdeführer 1 verunmöglich hätte, mit er-
höhtem Bluthochdruck und erhöhtem Cholesterinspiegel in Kabul zu leben.
Nicht zuletzt stehe es Beschwerdeführer 1 offen, medizinische Rückkehr-
hilfe zu beantragen.
G.
In ihrer Replik vom 29. März 2018 auf die vorinstanzliche Vernehmlassung
entgegneten die Beschwerdeführenden, dass die Auslagen für ihre Familie
in Kabul nicht vom Bruder von Beschwerdeführer 1, sondern aus dem übrig
gebliebenen Geld aus dem Hausverkauf bezahlt würden, das bald aufge-
braucht sei. Weil der Bruder von Beschwerdeführer 1 derzeit nur unregel-
mässig arbeiten könne, hätten die Beschwerdeführenden im März 2018
sogar vierhundert Franken nach Kabul geschickt. Zudem habe die Familie
der Beschwerdeführenden wegen finanzieller Engpässe ihre Wohnung in
K._______ einstweilen verlassen und lebe nun in einer günstigeren Bleibe
in L._______. Von einer gesicherten Wohnsituation in Kabul könne somit
nicht ausgegangen werden. Es stimme zudem nur bedingt, dass die Ge-
schwister von Beschwerdeführer 2 aus ideologischen Gründen nicht die
(…) in Kabul besucht hätten; finanzielle Probleme hätten ebenfalls eine
Rolle gespielt. Dass Beschwerdeführer 1 nach seiner medizinischen Be-
handlung in J._______ nach Kabul zurückgekehrt sei, bestätige gerade die
fehlende medizinische Versorgung in Kabul. Als Alleinversorger seiner
Frau und seiner vier Kinder habe Beschwerdeführer 1 auch gar keine an-
dere Wahl gehabt, als nach seinem medizinischen Eingriff in J._______
wieder nach Kabul zurückzukehren. Zudem sei belegt, dass sich die Si-
cherheitslage in Kabul in den vergangenen Monaten massiv verschlechtert
habe. Eine Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden von Beschwer-
deführer 1 wäre aufgrund des Verlustes seiner Arbeitsstelle in Kabul nicht
denkbar, weil er sich die benötigten Medikamente gar nicht leisten könnte.
Überdies habe sich der Beschwerdeführer 1 im März 2018 einer Fussope-
ration unterziehen müssen und Nachbehandlungen seien nicht ausge-
schlossen.
Als Replikbeilagen reichten die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Be-
richt von M._______ und N._______, (…), vom 5. März 2018, einen
Sprechstundenbericht von O._______, (…), vom 6. März 2018 und einen
Operationsbericht von P._______ und O._______, (…), vom 22. März 2018
zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführenden richtet sich aus-
schliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Weg-
weisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM soweit sie die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesu-
ches sowie die Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1–3) betrifft, un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 6
4.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
4.3
4.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
4.3.2 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
führte, schützt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da bei den Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig verneint worden ist,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.3.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer-
deführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
(„real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Solches ist nicht geschehen.
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Seite 7
4.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – auch mit Blick auf
die in der Beschwerdeschrift erneut geltend gemachte Gefährdungssitua-
tion der Beschwerdeführenden – zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.4.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr in die Hauptstadt
Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter besonders be-
günstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. Die Beschwerde-
führenden stammten aus Kabul und hätten fast ihr ganzes Leben dort ver-
bracht. Auch die Kernfamilie der Beschwerdeführenden und weitere Ver-
wandte lebten nach wie vor in Kabul. Eigenen Angaben zufolge gehe es
den Familienangehörigen und Verwandten in Kabul gut. Die Kernfamilie
lebe von ihren Ersparnissen und werde von Verwandten finanziell unter-
stützt. Die Beschwerdeführenden verfügten zudem über langjährige Be-
rufserfahrung beziehungsweise über eine gute Schulbildung. Demzufolge
erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar.
4.4.3 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, dass Be-
schwerdeführer 1 auf kein berufliches Netzwerk mehr zurückgreifen könne,
weil die (…) geschlossen worden sei und alle Mitarbeiter das Land verlas-
sen hätten. Beschwerdeführer 2 sei der Unterrichtsbesuch an öffentlichen
Schulen verweigert worden, da er in der (…) keinen Koranunterricht be-
sucht habe. Zudem habe Beschwerdeführer 1 zur Finanzierung der Flucht
aus Afghanistan seinen Eigentumsanteil am Haus in Kabul an seine Brüder
verkauft und ein Familienerbe ausgeschlagen, worauf die Kernfamilie in
eine bescheidene, schlecht-isolierte 1-Zimmerwohung innerhalb Kabuls
habe umziehen müssen. Die von Beschwerdeführer 1 erwähnten, vor al-
lem aus diesem Verkauf erfolgten Ersparnisse würden für die Bezahlung
der Mietkosten verwendet und seien nächstens aufgebraucht. Auch leide
Beschwerdeführer 1 unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Unter die-
sen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
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Seite 8
4.4.4 Gemäss dem als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ist der Vollzug
nach Kabul zumutbar, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen
und die betroffene Person ausnahmsweise nicht in eine existenzbedro-
hende Lage geraten würde (E. 8.4.1). Solche begünstigenden Vorausset-
zungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es
sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann
handle, welcher im Heimatland über ein soziales Netz verfüge, das ihn wie-
der aufnehmen könne und tragfähig sei, so dass er sich dort wieder ein-
gliedern könne. Mithin müsse das soziale Netz in der Lage sein, ihm eine
angemessene Unterkunft, die Grundversorgung und Hilfe zur sozialen und
wirtschaftlichen Reintegration bieten zu können. Allein lose Kontakte zu
Verwandten, Bekannten oder Mitgliedern der Kernfamilie würden insbe-
sondere dann kein tragfähiges Netz darstellen, wenn das wirtschaftliche
Fortkommen und die Unterbringung ungeklärt seien. Zurückhaltung bei der
Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes sei auch geboten,
wenn die betroffene Person lediglich im Sinne einer Aufenthaltsalternative
nach Kabul zurückkehre und dort kaum oder nie gelebt habe. Entscheidre-
levant sei ferner die Berufserfahrung der zurückkehrenden Person respek-
tive die Frage, inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer
bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt
werden könne.
4.4.5 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Hauptstadt Kabul und
lebten dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015. Die vorstehenden Ausfüh-
rungen sind daher auf sie anwendbar. In Übereinstimmung mit den Erwä-
gungen der Vorinstanz dürften sie auf ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz zurückgreifen können, welches ihnen eine angemessene Unterkunft,
Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegra-
tion bieten kann. In Kabul leben neben weiteren Verwandten die Ehefrau
(beziehungsweise die Mutter), die Kinder (beziehungsweise die Geschwis-
ter) der Beschwerdeführenden als Kernfamilie und engstes soziales Netz.
Auf Beschwerdeebene wird nun neu geltend gemacht, dass die Kernfamilie
unter prekären Umständen, namentlich in einer schlecht isolierten 1-Zim-
merwohnung in K.________ (Kabul) beziehungsweise gemäss Replik in
L._______ lebe, dass die von Beschwerdeführer 1 erwähnten Ersparnisse
für die Bezahlung der Mietkosten gebraucht würden und mithin nahezu auf-
gebraucht seien und dass auch die übrigen Verwandten, insbesondere die
Brüder (beziehungsweise Onkel) der Beschwerdeführenden finanziell nicht
in der Lage seien die Kernfamilie zu unterstützen, mithin schon deshalb
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keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen würden. Dieser Auf-
fassung kann indessen nicht gefolgt werden, zumal sich in den Aussagen
der Beschwerdeführenden nicht die geringsten Hinweise dafür finden las-
sen. So wurde die angeblich prekäre Unterkunftssituation der Kernfamilie
in Kabul von den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen mit
keinem Wort erwähnt. Im Gegenteil führten die Beschwerdeführenden aus,
dass die Kernfamilie zwar bisweilen unter Angst leide, es ihnen aber gut
gehe und sie in Kabul ein gutes Leben geführt hätten (vgl. A22/17, F25/26).
Gleiches gilt für das Vorbringen, dass die Brüder (beziehungsweise Onkel)
die Kernfamilie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht unterstützen
könnten und die erwähnten Ersparnisse bald aufgebraucht seien. So hat
Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragungen ohne Relativierungen
ausgeführt, dass die Kernfamilie auf die finanzielle Unterstützung seiner
Brüder und seiner Mutter zählen könne, dies nach den heimatlichen Ge-
pflogenheiten sogar üblich sei (vgl. A22/17, F26). Auch die Beschwerdebe-
hauptung, die Ersparnisse der Kernfamilie seien bald aufgebraucht, findet
keine Stütze in den Akten, viel mehr ist diesen zu entnehmen, dass es sich
offensichtlich um eine wirtschaftlich gut situierte Familie handeln muss, zu-
mal Beschwerdeführer 1 eigenen Angaben zufolge gut verdient hat und im
Stande gewesen ist, zweieinhalbtausend US-Dollar an einen Kommandan-
ten der Taliban und umgerechnet zirka vier-zehntausend Schweizerfranken
für die Visa zu bezahlen (vgl. A22/17, F29). Die neuen Vorbringen erschei-
nen somit nicht glaubhaft und müssen als nachgeschobene Sachverhalts-
anpassung qualifiziert werden. Die als Beweismittel eingereichten Fotos
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Identität der
abgebildeten Personen in keiner Weise feststeht. Der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs stehen auch keine ökonomischen Gesichtspunkte
entgegen. Beschwerdeführer 1 verfügt über eine langjährige Berufserfah-
rung als (…). Das auf Beschwerdeebene wiederholt angeführte Argument,
er habe wegen der Schliessung der (…) sein ganzes berufliches Umfeld
verloren, liefert mithin kein Indiz gegen seine berufliche Reintegration in
Kabul, zumal er sich bereits in C._______ (vgl. A22/17, F12), wo er zwei
Jahre gearbeitet hat und in der Schweiz, wo er zurzeit in der (…) als (…)
arbeitet (vgl. A22/17, F5), alleine zurecht finden konnte, was ebenfalls für
seine erneute Integrationsfähigkeit auch in Kabul spricht. Beschwerdefüh-
rer 2 verfügt über eine gute Schulbildung (vgl. A4/10, Ziff. 1.17.04). Sollte
ihm der Besuch einer staatlichen Schule weiterhin erschwert werden, kann
er eine Berufsausbildung beginnen, zumal er dazu im geeigneten Alter er-
scheint.
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Seite 10
Beschwerdeführer 1 hat auf Beschwerdeebene sodann eine umfangreiche
medizinische Dokumentation zu den Akten gereicht, aus welcher die fol-
genden Beschwerden beziehungsweise Befunde ersichtlich werden: Per-
sistierende Unterbauchschmerzen (Status nach Unfall vor Jahren mit un-
klarer Bauch-OP), ossivizierte Diskushernie und Spinalkanalstenose (Wir-
belkanalverengung), "metalldichte Struktur von knapp 9 mm Ausdehnung"
in der Leber, Innenohrschwerhörigkeit nach mehrfachem Explosions-
trauma ("An Taubheit grenzende Hörminderung links sowie mittelgradige
Schwerhörigkeit rechts"), Tinnitus, gelegentlicher Schwindel, unklare Tho-
raxschmerzen (Verdacht auf Angina Pectoris), leichte Koronarsklerlose
(Verhärtung der Herzkranzgefässe), Adipositas, fraglicher Diabetes melli-
tus Typ 2, Bluthochdruck, mehrere "metalldichte Fremdkörper" im rechten
Unterschenkel (Bombensplitter), Hypercholesterinämie, Panikstörung und
Schmerzen im rechten Sprunggelenk, welches am 22. März 2018 operativ
behandelt wurde. Es ist vorliegend nicht zu verkennen, dass Beschwerde-
führer 1 unter einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden leidet. Unter
Beachtung sämtlicher gestellter Diagnosen gelangt das Gericht jedoch
zum Schluss, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Af-
ghanistan der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen-
steht. Aus den vorhandenen medizinischen Berichten geht nämlich nicht
das Bild hervor, dass Beschwerdeführer 1 auf eine engmaschige psychiat-
rische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Die bisherige Be-
handlung von Beschwerdeführer 1 erfolgte – soweit ersichtlich – rein me-
dikamentös. Eine psychotherapeutische Behandlung oder gar eine statio-
näre Einweisung von Beschwerdeführer 1 ist – mit Ausnahme seiner Fuss-
operation – den Akten nicht zu entnehmen. Zudem deutet vieles darauf hin,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im We-
sentlichen bereits bestanden, als er noch in seinem Heimatstaat lebte und
es um Folgen teils weit zurückliegender Ereignisse handelt, was auch die
Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Es ist mithin nicht einzusehen, weshalb
die gesundheitlichen Schwierigkeiten, mit denen Beschwerdeführer 1 teils
über Jahre hinweg in Kabul gelebt hat, auf einmal eine Rückkehr nach Ka-
bul verunmöglichen sollten. Insbesondere haben die geltend gemachten
gesundheitlichen Schwierigkeiten von Beschwerdeführer 1 einer Berufs-
ausübung als (…) in Kabul offenbar nicht entgegengestanden. Der zusam-
menfassende ärztliche Krankheitsbericht von I._______ vom 12. Dezem-
ber 2017 attestiert Beschwerdeführer 1 denn auch explizit eine hundertpro-
zentige Arbeitsfähigkeit als (…). Insgesamt darf somit betreffend den Ge-
sundheitszustand – entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbrin-
gen – von einer günstigen Prognose für Beschwerdeführer 1 ausgegangen
werden, zumal auch von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner in
D-7230/2017
Seite 11
den ärztlichen Berichten als behandlungsbedürftig taxierten gesundheitli-
chen Beschwerden in Afghanistan ausgegangen werden kann. Beschwer-
deführer 1 hat auch die Möglichkeit, einen Medikamentenstock aus der
Schweiz mitzunehmen, welcher zur Überbrückung in der Anfangszeit aus-
reichen sollte. Ergänzend kann sodann auf die vom Staatssekretariat er-
wähnte Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden
(Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR
142.312]). Angesichts der vorstehenden Erwägungen geht das Gericht
auch davon aus, dass es Beschwerdeführer 1 möglich sein wird, für die
allenfalls anfallenden finanziellen Kosten einer medizinischen Behandlung
aufzukommen. Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnis-
sen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge
durch die Mutter, Ehefrau, Kinder und weiteren Verwandten ist das Gericht
überzeugt, dass dem von diversen Ängsten und psychischen Beschwer-
den geplagten Beschwerdeführer 1 im Kreise seiner Familie in seiner Hei-
mat am besten geholfen werden kann.
4.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
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Seite 12
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren
jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftig-
keit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden.
6.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und
lic. iur. Ursina Bernhard als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte eine Kostennote in der
Höhe von Fr. 1‘775.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) ein. Dieser
Betrag erscheint angemessen und ist lic. iur. Ursina Bernhard als amtliches
Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Lic. iur. Ursina Bernhard wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihr
wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘775.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: