Abtei lung IV
D-7230/2006
D-7231/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Isabelle A. Müller, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt
für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung; Verfügungen des BFF vom 8. Februar 2001
/ N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer Bosnien
und Herzegowina am 9. Oktober 2000 und gelangten am 11. Oktober
2000 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreich-
ten. Am 19. Oktober 2000 wurden die Beschwerdeführer im Transit-
zentrum E._______ befragt. Das BFF hörte sie am 23. November 2000
direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwer-
deführerin geltend, sie stammten aus F._______ (G._______) und
seien muslimischer Ethnie. Als die Serben im Juni 1992 G._______
angegriffen hätten, sei auch F._______ überfallen worden. Sie sei mit
ihrem Ehemann aus dem Haus geflüchtet. Dieses sei nach ihrer
Vertreibung von den Serben zerstört worden. Auf der Flucht habe sich
ihr Ehemann von ihr getrennt. Sie habe sich mit anderen
Dorfbewohnern im Wald versteckt, wo sie jedoch von den Serben
entdeckt und verschleppt worden seien. Während fünf Tagen sei sie
zusammen mit anderen Frauen - sehr wahrscheinlich - im
Gefangenenlager von H._______, wo sich Schlimmstes ereignet habe,
festgehalten worden. Dank der Hilfe eines Bekannten sei sie
freigekommen. Ende Oktober habe sie ihren Ehemann wieder
getroffen. In der Folge hätten sie in der Umgebung von I._______ in
einem Dorf in einem muslimischen Haus eine Wohnmöglichkeit
gefunden. Am 8. September 2000 seien sie aufgefordert worden, das
Haus zu verlassen, da der rechtmässige Besitzer zurückkehren werde.
Ihr Ehemann habe daraufhin nach einer neuen Wohnmöglichkeit
gesucht, jedoch ohne Erfolg. Wegen der Wohnungssuche sei ihr
Ehemann zu spät zu seiner Arbeit zurückgekehrt, weshalb er vom
Dienst suspendiert worden sei. Am 28. September 2000 seien sie von
der Polizei aus dem Haus vertrieben worden. Da sie keine Wohnung
gehabt hätten, habe der Beschwerdeführer sie und die Kinder zu ihrer
Schwiegermutter gebracht, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten
hätten.
Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, er
habe während des Krieges als Soldat gedient. Während des Krieges
seien er und seine Ehefrau aus ihrem Haus in F._______ vertrieben
worden. Nach ihrer Vertreibung sei ihr Heim von den Serben zerstört
worden. In der Folge hätten sie in der Umgebung von I._______ in
einem Dorf in einem muslimischen Haus eine Wohnmöglichkeit
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gefunden. Nach dem Krieg habe er als Berufssoldat gearbeitet. Am
8. September 2000 seien sie von den zuständigen Behörden
aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, da der rechtmässige
Besitzer zurückkehren werde. Er habe begonnen, nach einer neuen
Wohnmöglichkeit zu suchen, jedoch ohne Erfolg. Am 28. September
2000 seien sie von der Polizei aus dem von ihnen bewohnten Haus
vertrieben worden. Da sie zu diesem Zeitpunkt keine Unterkunft
gehabt hätten, habe er seine Familie zunächst zu seiner Mutter
gebracht. Daraufhin habe er bei seinem Arbeitgeber vorgesprochen
und ihn über seine missliche Lage orientiert, worauf er für zwei Tage
von der Arbeit freigestellt worden sei, um eine Wohnung zu finden.
Weil er in dieser Zeit nichts gefunden habe, sei er nicht an die Arbeit
zurückgekehrt, sondern habe verzweifelt weitergesucht. Als er nach
weiteren vier Tagen an seine Arbeit zurückgekehrt sei, sei er vom
Dienst suspendiert worden. Aus diesen Gründen und weil er auch
noch von Privatpersonen bedroht worden sei, da er im Krieg als Soldat
gekämpft habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer eine Aufforderung der
Ortskanzlei I._______ zum Verlassen des Hauses sowie eine Bestäti-
gung des Flüchtlingsamtes der Gemeinde J._______ bezüglich der
Vertreibung zu den Akten.
B.
Mit Verfügungen vom 8. Februar 2001 stellte das BFF fest, die Be-
schwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und de-
ren Vollzug aus der Schweiz an.
C.
Mit je getrennten Beschwerden vom 9. März 2001 an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten
die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin, die Ziffern 3, 4 und 5 des
Dispositivs der jeweils sie betreffenden Verfügung des BFF seien auf-
zuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihnen
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2001 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kosten-
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vorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
Sodann setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines
aktuellen Arztzeugnisses und zur Entbindung der behandelnden Ärzte
von der Schweigepflicht. Innert der angesetzten Frist reichte die Be-
schwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der K._______ vom 22.
Januar 2001 sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten.
E.
Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2001 die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2001 un-
terbreitete der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Beschwer-
deführern zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten
diese die Replik vom 23. Mai 2001 ein.
F.
Am 22. Oktober 2001 gab die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Be-
richt des L._______ vom 27. September 2001 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2004 ersuchte der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführerin, ein aktuelles
ärztliches Zeugnis einzureichen und die behandelnden Ärzte von der
Schweigepflicht zu befreien. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 ersuchte
die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung. Am 20. Juli 2004 reichte
sie die Entbindungserklärung zu den Akten. Mit Zwischenverfügung
vom 21. Juli 2004 entsprach der Instruktionsrichter dem Frister-
streckungsgesuch. Mit Schreiben vom 25. August 2004 reichte die Be-
schwerdeführerin ein weiteres ärztliches Zeugnis des L._______ vom
24. August 2004, ein Gutachten von Rainer Mattern über die Trauma-
Behandlungsmöglichkeiten für Bosnierinnen aus Brcko vom 13.
Oktober 2003 sowie einen Bericht über eine Reise nach Bosnien vom
2. März 2004 ein.
H.
Mit Eingabe vom 3. September 2004 gab die Vertreterin die Honorar-
note zu den Akten.
I.
Am 9. Dezember 2004 ersuchte das BFF auf Veranlassung der ARK
das M._______, das Vorliegen der Voraussetzungen einer
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schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3
AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007; AS 2006 4745 4767)
zu prüfen. Da im Kanton N._______ das O._______ im Auftrag des
Kantons die Asylsuchenden betreut, wurde das Gesuch an diese
Organisation weitergeleitet. Am 23. Dezember 2004 beantragte das
O._______ dem M._______ die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführer und ihrer Kinder. Das M._______ folgte diesem
Antrag indes nicht und beantragte dem BFM seinerseits am 11. Januar
2005 den Vollzug der Wegweisung. In der zweiten Vernehmlassung
vom 8. Februar 2005 folgte die Vorinstanz diesem Antrag und
beantragte seinerseits der ARK den Vollzug der Wegweisung. Mit
Zwischenverfügung vom 22. Februar 2005 unterbreitete der
Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern die Ver-
nehmlassungen zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reich-
ten die Beschwerdeführer am 8. März 2005 die Stellungnahme, ein
Arbeitsgesuch für den Beschwerdeführer und drei Kursbestätigungen
(Deutschkurse der Beschwerdeführerin) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs.
1 sowie Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Seit der Beschwerdeeinreichung wurden das Verfahren der Beschwer-
deführerin sowie dasjenige des Beschwerdeführers und der gemeinsa-
men Kinder unter derselben Verfahrensnummer getrennt, jedoch koor-
diniert geführt. Aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Kon-
nexität der beiden Verfahren rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren
zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln.
4.
Die vorliegenden Beschwerden richten sich allein gegen die angeord-
nete Wegweisung und deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Dis-
positive der angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2001 sind
demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001
Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiese-
nen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wo-
bei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von
neuem zu prüfen sind.
7.
7.1 Betreffend die Beschwerdeführerin führte das BFF im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der ange-
fochtenen Verfügung aus, die vom Arzt vorgesehenen Therapiemass-
nahmen könnten ohne weiteres auch in Bosnien und Herzegowina
durchgeführt werden. Zur Behandlung der psychischen Probleme gebe
es in den grösseren Städten qualifizierte psychiatrische Institutionen,
welche mit den lokalen medizinischen Einrichtungen verbunden seien.
Zudem würden zahlreiche weitere Einrichtungen verschiedenster Or-
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ganisationen bestehen, die vor allem im Bereich Traumabehandlung
Unterstützung leisten würden. Angesichts dieser zahlreichen medizini-
schen Institutionen sei die medizinische wie auch die psychiatrische
Behandlung von kriegstraumatisierten Personen in Bosnien und Her-
zegowina voll gewährleistet. Auch habe sich die Beschwerdeführerin
bis zur ihrer Einreise in die Schweiz nicht in ärztliche Behandlung be-
geben und sei ihren Pflichten als Mutter und Hausfrau nachgekom-
men.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf das Arztzeugnis
des K._______ vom 22. Januar 2001 vorgebracht, aus medizinischen
Gründen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Die
Beschwerdeführerin leide an psychischen Störungen. Bei einer
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina würde sie erneut mit den
erlittenen Vorkommnissen konfrontiert, was ihre psychische
Verfassung wesentlich verschlechtern könnte.
7.3 Das BFF führte dazu in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2001 aus,
die im ärztlichen Zeugnis vom 22. Januar 2001 erwähnte Behandlung
der Beschwerdeführerin könne ohne weiteres auch im Heimatland
durchgeführt werden. Die medizinische wie auch die psychiatrische
Behandlung kriegstraumatisierter Personen sei in Bosnien und Herze-
gowina voll gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar.
7.4 In der Replik vom 23. Mai 2001 wurde erneut geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung aufgrund der erlittenen Kriegserlebnisse. Weiter wurde ausge-
führt, das BFF unterlasse es aufzuzeigen, wo konkrete Therapieange-
bote bestehen würden, beziehungsweise welches die Zulassungsvor-
aussetzungen seien. Auch setze es sich mit den bestehenden Män-
geln und Problemen im Gesundheitswesen in Bosnien und Herzego-
wina nicht auseinander. Es sei ferner fraglich, ob die Beschwerdefüh-
rerin aus finanziellen Gründen überhaupt eine Therapie besuchen kön-
ne.
8.
8.1 Im ärztlichen Bericht des L._______ vom 27. September 2001
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an rezidivierend
auftretenden Angstzuständen, ausgeprägten Schlafstörungen und
Angstträumen. Durch Bagatellbelastungen fühle sie sich in den Krieg
zurückversetzt und reagiere mit einer Akzentuierung der Ängste. In
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ihrem Alltag sei sie auf die Unterstützung ihres Ehemannes sowie
weiterer Betreuer angewiesen und reagiere immer wieder unverhält-
nismässig auf Kränkungen und Ungereimtheiten. Eine ambulante Be-
handlung ausserhalb des angestammten Umfeldes sei deshalb indi-
ziert.
8.2 Mit Stellungnahme vom 25. August 2004 reichte die Beschwerde-
führerin einen weiteren ärztlichen Bericht des L._______ vom 24.
August 2004 zu den Akten. In diesem ärztlichen Zeugnis wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anfänglich in kürzeren Inter-
vallen und jetzt alle vier bis sechs Wochen die ambulante Therapie be-
sucht. Der Verlauf der Therapie könne insgesamt als günstig bezeich-
net werden. Die Beschwerdeführerin habe sich gut in ihr persönliches
Umfeld eingelebt und profitiere von der durch die fortgeschrittenen
Deutschkenntnisse verbesserten Kommunikation. Aus psychiatrischer
Sicht sei die Beschwerdeführerin bei genügender Ablenkung in einem
neutralen Umfeld weitgehend beschwerdefrei (z.B. Besuch Sprach-
kurs). Neben diesen relativ kurz dauernden Zuständen der Symptom-
freiheit bestehe jedoch tagsüber immer noch eine ausgeprägte innere
Unruhe und es seien, trotz medikamentöser Behandlungsversuche,
Durchschlafstörungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin erwache
nach wie vor öfters nachts und sei dann in einem Zustand der Ange-
regtheit und der überdeutlichen Erinnerung an die traumatisierenden
Erlebnisse. Diese Symptome würden eine ausgeprägte Resistenz ge-
gen alle bisherigen Therapieversuche zeigen. In den letzten Wochen
seien vermehrt Befürchtungen aufgekommen, in die Heimat zurück-
kehren zu müssen, was zu einer deutlichen Verstärkung der Sympto-
matik geführt habe. Mit einer stützenden, begleitenden ambulanten
psychiatrischen Behandlung in der Schweiz sei eine autonome Le-
bensgestaltung und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gegeben.
Aufgrund der Erfahrungen der letzten Wochen müsse jedoch bei einer
Rückkehr mit einer massiven Verschlechterung der Symptomatik ge-
rechnet werden.
Im Begleitschreiben zum Arztzeugnis wird unter Bezugnahme auf das
Gutachten von Rainer Mattern vom 13. Oktober 2003 zur Trauma-Be-
handlungsmöglichkeit in Bosnien und Herzegowina wiederholt, dass
die Therapiemöglichkeiten im Heimatland der Beschwerdeführerin ein-
geschränkt seien. Einer grossen Nachfrage nach Therapieplätzen ste-
he ein viel zu geringes Angebot gegenüber.
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8.3
8.3.1 Aufgrund der vorstehenden ärztlichen Ausführungen steht fest
und wird vom BFF nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin an
einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Diese äussert sich
insbesondere in einer ausgeprägten inneren Unruhe und erheblichen
Durchschlafstörungen, verbunden mit einer überdeutlichen Erinnerung
an die traumatisierenden Erlebnisse. Weiter ergibt sich, dass sich der
psychische Zustand der Beschwerdeführerin im relativ sicheren
schweizerischen Umfeld und bei einer gewissen Ablenkung verbessert
hat. Indes ist festzustellen, dass sich das gesundheitliche Befinden der
Beschwerdeführerin im Sommer 2005 verschlechterte, als sie sich im
Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens eines persönlichen
Härtefalls mit der Möglichkeit einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland
auseinandersetzen musste. Durch die Konfrontation mit der realen Tat-
sache der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina haben sich die
traumatisierenden Kriegserlebnisse reaktiviert und zu einer entspre-
chenden Verschlechterung der Symptomatik geführt. Solche Reaktio-
nen treten nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
ohne direkte willentliche Beeinflussung durch die Betroffenen auf. Al-
lerdings ist vorliegend festzuhalten, dass seit dem letzten Arztzeugnis
rund drei Jahre vergangen sind. In dieser Zeit hat die Beschwerdefüh-
rerin - im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht - keinen wei-
teren ärztlichen Bericht zu den Akten gegeben. In Anbetracht der zeitli-
chen Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass sich ihre psychi-
sche Situation insgesamt verbessert und stabilisiert hat. Insbesondere
ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin heute, mit
einer entsprechenden therapeutischen und medikamentösen Vorberei-
tung, in ihr Heimatland zurückkehren und sich - soweit noch erforder-
lich - vor Ort behandeln lassen könnte. Denn nach den Erkenntnissen
des Gerichts besteht heute in Bosnien und Herzegowina die Möglich-
keit, psychische Krankheit fachärztlich behandeln zu lassen und eine
Therapie zu besuchen. Seit Beendigung des Krieges sind in Bosnien
und Herzegowina teilweise mit internationaler Hilfe zahlreiche Kliniken
und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Men-
schen aufgebaut und institutionalisiert worden, in denen neben der
medizinischen Grundversorgung auch verschiedene Therapien ange-
boten werden. Das medizinische Fachpersonal verfügt heute über eine
grosse Erfahrung in der Behandlung traumatisierter Personen. Indes
braucht vorliegend die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung und die
Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung in Bosnien und
Herzegowina für die Beschwerdeführerin tatsächlich zumutbar ist, in
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Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend
behandelt zu werden.
8.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer mit
ihren beiden Kindern im Oktober 2000 in die Schweiz einreisten, sich
die Familie mithin seit über siebeneinhalb Jahren hier aufhält. Im Zeit-
punkt der Einreise waren die beiden Kinder sieben und zwei Jahre alt;
heute sind sie 15- und 10-jährig.
Aufgrund des Alters der Kinder im Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz ergibt sich, dass diese ihre gesamte bisherige schulische
Ausbildung hier durchlaufen haben. Namentlich der Sohn C._______
steht in Anbetracht seines Alters vor Abschluss der obligatorischen
Schulpflicht und damit vor massgebenden weiteren beruflichen
Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
mit der Einschulung hier in der Schweiz beide Kinder der
Beschwerdeführer die schweizerdeutsche und deutsche Sprache
erlernt haben und sich zusehends an die schweizerische Lebensweise
assimiliert haben beziehungsweise insbesondere durch den Besuch
der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und
soziale Umfeld geprägt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass
insbesondere der Sohn C._______ während dieser langen Zeit ein
eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen hat. Demgegenüber
werden beide Kinder kaum über die - namentlich schriftlichen -
Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche
Eingliederung ins Schulsystem beziehungsweise das weitere
Ausbildungssystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch werden
sie aufgrund der langjährigen Abwesenheit kaum Kontakte zu anderen
gleichaltrigen jungen Menschen in ihrem Heimatland haben.
Angesichts dessen sowie der kulturellen Differenzen zwischen der
Schweiz und Bosnien und Herzegowina wäre ihre Integration in der
Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser
Sachlage für beide Kinder der Beschwerdeführer somit die konkrete
Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene
Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz
einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer
Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im
Heimatland andererseits, zu starken Belastungen in ihrer weiteren
Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kin-
deswohls nicht zu vereinbaren wären (vgl. EMARK 2005 Nr. 6).
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8.4 In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Weg-
weisung der Kinder der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzego-
wina als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die
beiden minderjährigen Kinder C._______ und D._______ sind
demnach zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Unter Berücksichtigung des
Anspruchs auf die Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) sind die
Beschwerdeführer - als ihre Eltern - ebenfalls in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das
Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben. Der Beschwerdeführer wurde zwar mit Strafbefehl vom
8. Juni 2004 wegen Widerhandlungen (Stellenantritt ohne Bewilligung)
gegen das damals geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121),
begangen vom 20. bis 27. Januar 2003, zu einer Busse von Fr. 150.--
verurteilt. Allein dieses Vergehen, für welches auch der Arbeitgeber
eine Mitverantwortung trägt, stellt offensichtlich keinen
Ausschlussgrund dar.
8.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund
der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung eine vorläufige
Aufnahme gestützt auf den früheren Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht mehr
zu prüfen ist.
9.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gegen die Wegweisung
abzuweisen und bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen,
die Verfügungen des BFF vom 8. Februar 2001 sind hinsichtlich des
Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
die Beschwerdeführer mit ihren Kindern in der Schweiz vorläufig auf-
zunehmen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführern
die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahren-
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skosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos.
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Obsiegt
die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend
zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat am 3. September 2004 eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 1'893.50 (inkl. Barauslagen und
MWSt) zu den Akten gereicht. Sie weist einen zeitlichen Aufwand von
14,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 53.80 aus. Da die Beschwer-
de nur teilweise gutgeheissen wird und vorliegend im Wesentlichen
die Umstände der Kinder der Beschwerdeführer ausschlaggebend wa-
ren, sich indessen die Vorbringen in Bezug auf die Beschwerdeführer
als nicht entscheidwesentlich erwiesen und mithin der diesbezügliche
Aufwand nicht notwendig war, ist die Parteientschädigung entspre-
chend zu reduzieren und auf Fr. 500.-- festzusetzen (inkl. Auslagen
und MWSt). Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerde-
führern als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden gegen die Wegweisung werden abgewiesen und be-
züglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügungen des Bundesamtes
vom 8. Februar 2001 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Barbara Balmelli
Versand:
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