B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-723/2016
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und stammt nach
eigenen Angaben aus B._______, C._______, Eritrea. Er brachte vor, im
Kindesalter beim Spiel mit einer Handgranate schwer verletzt worden zu
sein und seither unter [Krankheit] zu leiden. Im Jahr 2013 habe er die
Schule abgebrochen Danach hätte er zum Militärdienst einrücken sollen.
Soldaten hätten deshalb auch wiederholt zu Hause nach ihm gesucht, er
habe sich jedoch jedes Mal verstecken können. Da er nicht ins Militär habe
einrücken wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Von D._______
aus sei er mit Hilfe eines Schleppers in einer 24-stündigen Autofahrt in den
Sudan gefahren. Von dort aus sei er über Libyen und Italien in die Schweiz
gereist.
B.
Am 23. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch ein, am
10. Juli 2014 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) sum-
marisch zu den Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Am 24. Septem-
ber 2014 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
C.
Am 23. Dezember 2015 wies das SEM sein Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, setzte den Vollzug jedoch zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aus. Die Vorinstanz hielt die Asylvorbringen betref-
fend die Nachsuche durch die Polizei im Rahmen des Aufgebots für den
Militärdienst nicht für glaubhaft und äusserte auch Zweifel an der illegalen
Ausreise des Beschwerdeführers. Auf die diesbezüglichen Ausführungen
im Entscheid wird, wo nötig, in der Begründung eingegangen. Die Vor-
instanz erachtete den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller Um-
stände für unzumutbar und ordnete eine vorläufige Aufnahme an. Diese
Verfügung wurde am 8. Januar 2016 eröffnet.
D.
Am 18. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Aktenein-
sicht in seine Verfahrensakten.
E.
Am 4. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein.
Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 23. Dezember 2015. Er
sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter müsse das SEM ihn als
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Flüchtling vorläufig aufnehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er sinn-
gemäss um unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin
den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begrün-
dung wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
Am 12. Mai 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfah-
rensstand.
H.
Am 19. Mai 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz innert
Frist zur Stellungnahme ein.
I.
In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2016 hält das SEM an seinem Ent-
scheid fest und führt betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers aus,
dieser wolle die Frage, ob man ihn ohne Pause in den Sudan gefahren
habe, so verstanden haben, dass nur nach längeren Pausen gefragt wor-
den sei. Dies sei jedoch genau nicht der Fall gewesen, da in der Anhörung
der Umstand der Pausen – besonders in Hinblick auf die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers – explizit angesprochen worden sei, und
der Beschwerdeführer keine kurzen Pausen erwähnt habe.
J.
Die Stellungnahme des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 27. Mai
2016 zur Replik übermittelt.
K.
Mit Verspätung reichte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 ein Schrei-
ben ein, worin er ausführte, er halte vollumfänglich an seinen Beschwerde-
vorbringen fest.
L.
Mit Schreiben vom 6. September 2016, vom 8. November 2016 sowie vom
4. April 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des
Verfahrens und ersuchte um einen schnellen Entscheid.
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M.
Am 5. April 2017 teilte die Instruktionsrichterin mit, das Verfahren sei ent-
scheidreif und man bemühe sich um seinen baldigen Abschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt sowohl die Asylvorbringen betreffend die Einberufung in
den Militärdienst als auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Be-
zug auf seine Ausreise nicht für glaubhaft. Es bezweifelte, dass der
Beschwerdeführer angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen
überhaupt militärdiensttauglich sei. Bei dieser Ausgangslage sei es frag-
lich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf eine derart eindringliche Art
und Weise von den Militärs gesucht worden sei, wie er es behauptet habe.
Neben diesen grundsätzlichen Zweifeln führte das SEM aus, der Be-
schwerdeführer hätte zu den Umständen seiner Einberufung in den
Militärdienst nur sehr unkonkrete Auskünfte gegeben und immer wieder
darauf verwiesen, die Soldaten hätten ihn aufgesucht. Zum Ablauf, wie er
die schriftliche Aufforderung für den Eintritt ins Militär erhalten haben wolle,
habe er nicht viel zu sagen gewusst. Er habe auch nichts über den Inhalt
des Einberufungsbriefes aussagen können. Auf entsprechenden Vorhalt
habe er sich auf seine gesundheitliche Situation berufen. Insgesamt seien
die Ausführungen betreffend die Besuche der Militärs beim Beschwerde-
führer und sein Sich-Versteckthalten auch voller Widersprüche. Die
Vorinstanz glaubte dem Beschwerdeführer deshalb nicht, dass man ihn in
den Militärdienst habe einziehen wollen. Des Weiteren wurde dem Be-
schwerdeführer vorgehalten, dass auch seine Ausführungen betreffend die
Ausreise aus Eritrea in den Sudan nicht glaubhaft gewesen seien. Insbe-
sondere weil er auf sein [gesundheitliches Problem] hingewiesen habe, sei
es nicht nachvollziehbar, warum er behauptet habe, in einer 24-stündigen
Fahrt ohne jede Pause in den Sudan gefahren zu sein. Er habe zudem die
Umstände seine Reise nicht beschreiben können. Seine Schilderung habe
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keinerlei Realkennzeichnen aufgewiesen. Das Argument, er habe ver-
steckt im Wagen gelegen und deshalb nichts mitbekommen, sei als
Schutzbehauptung zu werten. Auch im Rahmen der Vernehmlassung hielt
das SEM an seinen Ausführungen fest.
4.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er leide noch im-
mer unter den Folgen der Explosion einer Handgranate. Er habe Granat-
splitter im Körper, sei auf einem Auge blind und leide unter [Krankheit].
Gleich nach dem Unfall sei er operiert worden. Nach dem Tod der Eltern
sei er bei der Grossmutter väterlicherseits aufgewachsen, nach deren Tod
habe sich sein älterer Bruder um ihn gekümmert. Aufgrund gesundheitli-
cher Probleme habe er die Schule im Juni 2013 abgebrochen, mit dem
Plan, die Ausbildung später wieder aufzunehmen. Sein gesundheitlicher
Zustand habe sich aber nicht verbessert. Er habe – nachdem er bereits 18
Jahre alt gewesen sei – auch nicht mehr an die Schule zurückkehren kön-
nen. Mittels eine Briefes, den er von der Dorfverwaltung erhalten habe,
habe man ihn zum Militärdienst rekrutiert. Innerhalb von drei Tagen hätte
er sich melden müssen. Er sei bei der Dorfverwaltung vorstellig geworden
und habe vorgebracht, er könne wegen seines schlechten
Gesundheitszustandes nicht zum Militär. Die Behörden hätten ihn aber
nicht für untauglich befunden. Drei Tage später seien vielmehr bewaffnete
Soldaten zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sie jedoch kommen se-
hen und sich rechtzeitig verstecken können. Danach habe er sich für fast
einen Monat die meiste Zeit im Wald aufgehalten und sei nur zwischen-
durch kurz nach Hause gegangen, um etwas zu Essen zu holen. Da er
keinen Ausweg gesehen habe, habe er das Land verlassen wollen. Zu-
nächst sei er mit dem Bus nach D._______ gefahren und habe dort einen
Schlepper gesucht, den Kontakt habe ein Cousin väterlicherseits vermittelt.
Er sei im Auto des Schleppers, einem Landcruiser, der mit Planen abge-
deckt war, versteckt gereist. Mit ihm seien noch drei weitere, ihm unbe-
kannte Personen im Auto gewesen. Man sei zunächst nach E._______
nahe der Grenze zu Eritrea gefahren. Dort habe man das Auto gewechselt
und ein zweiter Fahrer habe sie nach Khartoum gebracht. Man habe je-
weils im Auto gegessen und getrunken und nur kurze Pausen von wenigen
Minuten gemacht. Wegen seiner [Krankheit] habe er zum Urinieren ein zu-
sätzliches Gefäss erhalten. Da das Auto abgedunkelt gewesen sei, habe
er vom Reiseweg nichts mitbekommen. Der Beschwerdeführer führt aus,
er habe sein Asylvorbringen konsistent, wahrheitsgetreu und genügend de-
tailliert vorgetragen. Zur Vorladung führte er aus, er stamme aus einem
kleinen Dorf mit einfachen Strukturen. Eine schlichte Aufforderung, sich
zum Dienst zu melden, werde dort als völlig ausreichend erachtet. Des
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Weiteren könne er zu den Besuchen der Militärs bei ihm zu Hause deshalb
wenig sagen, da er sich sofort versteckt habe und sich auch weiterhin ver-
steckt gehalten habe. Wenn die Soldaten nach ihm gesucht hätten, seien
nur die jüngeren Geschwister im Haus gewesen. Es sei nicht richtig, seine
Angaben als unglaubhaft zu bezeichnen.
4.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht hält die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend das Aufgebot für den Militärdienst und die da-
mit zusammenhängende Suchaktion des Militärs nach ihm an seinem
Wohnort nicht für glaubhaft gemacht. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Obwohl die Ein-
berufung in der Anhörung vom 24. September 2015 vertieft thematisiert
wurde und von der sachbearbeitenden Person immer wieder nachgefragt
wurde, sind die Aussagen des Beschwerdeführers sehr knapp und wenig
detailliert ausgefallen. Auch die Vorbringen in der Beschwerde vermögen
diese Einschätzung nicht zu entkräften, da auch hier die Angaben kaum
detaillierter sind. Auch die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel, ob der
Beschwerdeführer angesichts seiner körperlichen Beeinträchtigungen
überhaupt diensttauglich gewesen sei, haben ihre Berechtigung. Insge-
samt kann dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass er in
Eritrea tatsächlich zum Militärdienst aufgeboten worden war und sich die-
sem durch Flucht habe entziehen können.
4.4
4.4.1 Im seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von
Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 5 [als Referenzurteil publiziert]).
4.4.2 Angesichts dieser Rechtsprechung kann auf eine eingehende Glaub-
haftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ver-
zichtet werden. Sein Fall liefert – wie unter E. 4.3 erörtert – keine zusätzli-
chen Anhaltspunkte, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. In der Beschwerde
wurde dieser Einschätzung der Vorinstanz auch nichts entgegengehalten.
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Seite 8
Da eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrele-
vanten Verfolgung zu begründen vermag, kann die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise daher offenbleiben.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt davon jedoch unberührt.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 9. Februar 2016 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: