Abtei lung IV
D-3340/2006
D-7232/2006
teb/med
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel
Schmid, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.______ dessen Ehefrau B.______und deren Kinder
C.____Türkei,D._____
vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34,
Postfach 375, 4410 Liestal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen vom(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7232/2006
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer - ein aus (...) stammender türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - ersuchte am 26. Oktober 2000
in der Schweiz um Asyl.
Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, aufgrund seiner
kurdischen Ethnie von den türkischen Sicherheitsbehörden immer
wieder geschlagen, bedroht und beschimpft worden zu sein und bis
zur Umsiedlung der Familie nach Elbistan im Jahre 1994 die Guerilla
unterstützt zu haben. Nach der Festnahme seines politisch aktiven
Vaters - Mitglied der Partei der Demokratie des Volkes (HADEP) und
Sympathisant der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) - am (...) habe er
begonnen, für die HADEP tätig zu sein. So habe er unter anderem die
Publikationen der MKM in Elbistan, die 'Özgür Halk', sowie kurdische
Musikkassetten verteilt. Er sei mehrmals jeweils ein bis zwei Tage auf
dem Polizeiposten festgehalten worden und habe im Parteilokal
anonyme Drohanrufe erhalten. Sein Vater sei nach monatelanger Haft
während hängigem Verfahren am (...) vorläufig aus der Haft entlassen
worden und habe aufgrund der erlittenen Folter gesundheitliche
Schwierigkeiten gehabt, weshalb er die Türkei nicht habe verlassen
können. Schliesslich sei sein Vater zu einer mehrjährigen Haftstrafe
verurteilt und am (...) zur Verbüssung der Haftstrafe erneut verhaftet
worden. Ihn selbst hätten die türkischen Sicherheitsbehörden im Jahre
1995 mehrere Male zu Personen befragt, mit welchen er politisch
zusammengearbeitet habe, er habe indessen stets bestritten, diese zu
kennen. Mehrere dieser Personen seien 1996 getötet worden. Aus
Furcht, wie sein Vater Opfer von Misshandlung zu werden, habe er
sich zur Ausreise entschlossen und sei am 29. August 1996 - damals
noch minderjährig - mit einem Touristenvisum in die Schweiz
eingereist. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz habe
er sich nach Deutschland begeben, wo er am 14. Oktober 1996 ein
Asylgesuch gestellt habe. Während seines Aufenthaltes in
Deutschland habe er an Demonstrationen teilgenommen und sei dabei
auch fotografiert worden. Nach Ablehnung seines Asylgesuches in
Deutschland am 13. Juni 2000 sei er am 20. Oktober 2000 in die
Schweiz gereist, um ein Asylgesuch zu stellen. Sein Vater habe in der
Zwischenzeit dort Asyl erhalten und seine Mutter und seine
(minderjährigen) Geschwister seien in der Folge in dessen
Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden. In der Türkei sei zwar kein
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D-7232/2006
Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, indessen werde er wegen
versäumten Militärdienst gesucht. So sei der Bruder während der
Ferien in der Türkei im Sommer 2000 drei Tage lang festgehalten
worden, weil er den Militärdienstes nicht geleistet habe.
B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2001 lehnte das BFF - von der feh-
lenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C. In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. März 2001 an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
beantragte der Beschwerdeführer - unter Einreichung verschiedener
fremdsprachiger Zeitungsausschnitte in Kopie und Fotografien im
Original die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualtiter der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum
ersucht, eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durch-
zuführen. Im Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2001 gewährte der zuständige
Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG und wies gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung mangels Notwendigkeit ab. Im Wei-
teren forderte er den Rechtsvertreter auf, die verschiedenen in Kopie
eingereichten fremdsprachigen Zeitungsausschnitte in eine der Amts-
sprachen des Bundes zu übersetzen oder übersetzen zu lassen.
Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit Schreiben vom 30. März 2001 nach. Im Weiteren wies er darauf
hin, aus den eingereichten Zeitungsartikeln gehe hervor, dass die
türkischen Sicherheitsbehörden in der Heimatregion des Beschwer-
deführers regelmässig Druck auf die kurdische Bevölkerung ausübten.
So seien siebzehn Personen wegen Unterstützung und Beherbergung
der PKK verhaftet worden, darunter K.H., ein Onkel des
Beschwerdeführers.
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E. Die Vorinstanz beantragte in einer ersten Stellungnahme vom 2.
Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde.
F. In seiner Replik vom 21. Mai 2001 nahm der Rechtsvertreter
Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz.
G. Am 8. September 2003 stellte die Beschwerdeführerin zusammen
mit ihrer am 2. September 2003 geborenen Tochter in der Schweiz ein
Asylgesuch.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab sie im Wesentlichen an, aus
dem Dorf (...) zu stammen und dort als kurdische Alevitin bereits in der
Schule diskriminiert worden zu sein. In der Folge habe sie, zusammen
mit zwei Kolleginnen, S. und A., begonnen, sich für die kurdische
Sache zu engangieren. 1993 sei sie und ihre Kolleginnen verhaftet und
geschlagen worden. Während die Beschwerdeführerin und ihre
Kollegin S. wieder freigelassen worden seien, habe A. drei Monate im
Gefängnis verbracht. Später hätten sich ihre Kolleginnen S. und A. der
PKK angeschlossen und der Druck der Polizei auf die Beschwerde-
führerin habe sich verstärkt. Sie sei 1993 ein zweites Mal unter Be-
schimpfung und Fusstritten verhört worden und die Polizei habe das
Befragungsprotokoll an die Schule geschickt, worauf ihr ein Übertritt
ins Gymnasium verwehrt worden sei. 1996 habe die Beschwerdefüh-
rerin begonnen, für die HADEP tätig zu sein. So habe sie in Dörfern
Zeitungen und Zeitschriften verteilt, weshalb die Polizei sie im Juli
1999 festgenommen und nach zwei Tagen Haft unter der Auflage,
keine Zeitungen und Zeitschriften mehr für die HADEP zu verteilen,
wieder freigelassen habe. Im August 1999 habe sie ihr Heimatdorf ver-
lassen und zuerst während eines Monates in Mezitli und danach bis zu
ihrer Ausreise am 9. Februar 2001 in Istanbul gelebt. Am 20. April
2001 sei sie nach Frankreich gereist und habe ein Asylgesuch gestellt,
das abgewiesen worden sei. Am 18. August 2003 habe sie Frankreich
verlassen und sei illegal in die Schweiz gelangt, wo sich ihr Lebens-
partner - ihr jetziger Ehemann - befinde.
H. Mit Verfügung vom 3. März 2004 lehnte das BFF - von der fehlen-
den Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz
an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
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I. In der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. April 2004 an die
damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualtiter die
Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde darum ersucht, eine ergänzende Befragung der Be-
schwerdeführerin durchzuführen. Im Weiteren sei der Beschwerde-
führerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
J. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2004 wies der zuständige
Instruktionsrichter darauf hin, über die Gesuche um Erlass der
Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
werde im Endentscheid befunden. Er legte dar, weshalb aufgrund der
derzeitigen Aktenlage nicht von der prozessualen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen sei. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
K. Am 17. Dezember 2004 heirateten die Beschwerdeführer. Am 8.
Februar 2005 wurde ihr zweites Kind geboren.
L. In ihren Vernehmlassungen vom 1. Juni 2006 im Rahmen der
Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von
Art. 44 Abs. 3 aAsylG nahm die Vorinstanz auch Stellung zur Be-
schwerde vom 5. April 2004 und hielt dabei an ihren Erwägungen fest.
Im Weiteren verneinte das BFM bei den Beschwerdeführern das Vor-
liegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und beantragte -
dem Antrag der kantonalen Behörde entsprechend - den Vollzug der
Wegweisung.
M. In seiner Replik vom 21. Juni 2006 nahm der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer Stellung zu den Argumenten der Vorinstanz hin-
sichtlich der Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage.
N. Am 3. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennoten
für die beiden Verfahren ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten.
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zu-
sammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren (...) zu
vereinigen.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats
zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene
Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im
Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor
künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger
Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S.
138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 143 ff.).
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3.
3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers - unabhängig von
deren Glaubhaftigkeit - als nicht asylrelelevant erachtet. Sie führte aus,
zum Einen erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers, als
Angehöriger der kurdischen Bevölkerung sowie im Rahmen seines
Engagements für die HADEP und die PKK Repressionen der
türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein, die Anforderungen
an die Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG nicht und hielt in diesem
Zusammenhang fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 29.
August 1996, damals noch minderjährig, als Tourist in die Schweiz
eingereist sei und erst nach Ablauf seines Touristenvisums ein
Asylgesuch in Deutschland gestellt habe, bestätige diese
Einschätzung. Zum Anderen wies die Vorinstanz darauf hin, dass
gemäss konstanter Schweizer Asylpraxis die Refraktion keinen
asylrechtlich erheblichen Sachverhalt darstelle. Im Weiteren erachtete
die Vorinstanz die Furcht des Beschwerdeführers, wegen dessen Vater
behördlichen Behelligungen ausgesetzt zu werden, als nicht begründet
und hielt in diesem Zusammenhang fest, der Bruder des
Beschwerdeführers sei noch im Sommer 2000 als Tourist in die Türkei
gereist. Auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund
verschiedener Teilnahmen des Beschwerdeführers an
Demonstrationen in Deutschland verneinte die Vorinstanz unter
anderem mit dem Hinweis, dass gegen den Beschwerdeführer in der
Türkei nichts Strafrechtliches vorliege und der türkische Staat kein
besonderes Interesses an der Person des Beschwerdeführers habe.
3.2 In der Beschwerdeschrift wurde insbesondere geltend gemacht,
entgegen der restriktiven Praxis der Asylbehörden sei der Beschwer-
deführer bereits aufgrund seiner kurdischen Ethnie und der Aktivitäten
für die HADEP, deren Mitglieder von den türkischen Behörden gezielt
behelligt würden, als Flüchtling anzuerkennen. Im Weiteren sei der
Bruder des Beschwerdeführers anlässlich eines Ferienaufenthaltes in
der Türkei im Sommer 2000 während drei Tagen unter Misshandlung
inhaftiert und dabei auch nach dem Verbleib des Beschwerdeführers
befragt worden, womit feststehe, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei auch im Zusammenhang mit dem aus-
stehenden Militärdienst mit Verhaftung zu rechnen habe. Schliesslich
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habe die weitere politische Betätigung des Beschwerdeführers in
Deutschland aslyrelevante Nachfluchtgründe begründet.
3.3
3.3.1 Die Repressionen des türkischen Staates gegenüber dem
Beschwerdeführer - mehrmalige kurzzeitige Festnahmen und Be-
fragungen ohne massive Gewaltanwendung - würden zwar, wie von
der Vorinstanz festgestellt, für sich allein betrachtet an sich noch kein
Ausmass von hinreichender Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG
erreichen. Allerdings ist diese Betrachtungsweise verkürzt, gilt es doch
eine Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in einer ge-
samthaften Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Insbesondere zu
beachten sind das damalige jugendliche Alter des Beschwerdeführers
(im Zeitpunkt der Ausreise war er erst sechzehnjährig) sowie die miter-
lebte Repression gegen Mitglieder seiner Familie, vor allem die lang-
jährige Haft seines Vaters. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
am 29. August 1996, damals noch minderjährig, als Tourist in die
Schweiz eingereist ist und erst nach Ablauf seines Touristenvisums in
Deutschland um Asyl nachgesucht hat, stellt entgegen der Vorinstanz
allenfalls ein bloss schwaches Indiz für eine fehlende Verfolgung dar.
Es erscheint durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer, der
aufgrund seiner Furcht vor drohenden Gefährdung durch die türki-
schen Behörden als noch Minderjähriger alleine ausreiste, während
seine Familienmitglieder in der Türkei verblieben, sich erst im Zeit-
punkt der erforderlichen Rückkehr in den Heimatstaat nach Ablauf des
Touristenvisums der Notwendigkeit der Asylgesuchseinreichung
bewusst wurde und zum Zweck der Schutzgewährung nach
Deutschland reiste, wo sich ein Bruder aufhielt.
3.3.2 Es stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer
aufgrund der Vorkommnisse zum Zeitpunkt seiner Ausreise
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
haben musste und im jetzigen Zeitpunkt noch haben muss.
Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten künftiger
Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche
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Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung
als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; KÄLIN,
a.a.O., S. 143 ff.). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist
zu bejahen, "wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten
Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass
ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm
deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden
kann." (KÄLIN, a.a.O. S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher
erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität
nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung
nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt
werden (KÄLIN, a.a.O., S. 146).
Die Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive
Komponente (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108).
Flüchtling ist nur, wer Furcht vor Verfolgung hat; diese subjektive Angst
muss aber objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der
tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die
Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal
empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden
Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom
Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits
früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in
Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993
Nr. 11; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 108). Allein schon die
subjektive Furcht würde für die Bejahung einer begründeten Furcht
ausreichen, wenn sie zwar diejenige eines vernünftigen Menschen
überstiege, aber trotzdem nachvollziehbar bliebe (vgl. ARK-Urteil v.
11.9.1992, publ. in ASYL 1992/4, S. 71 ff.).
Für die Beurteilung, ob begründete Furcht vorliegt, sind vornehmlich
folgende Indizien zu berücksichtigen: persönliche Gründe, der familiäre
Hintergrund des Antragstellers, seine Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten rassischen, religiösen, nationalen, sozialen oder politischen
Gruppe, die eigene Beurteilung seiner Lage, seine persönlichen Erfah-
rungen (insbesondere bereits erlittene Verfolgung, auch wenn sie für
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sich allein nicht asylrelevant ist), ernsthafte Nachteile, die nahen
Angehörigen oder Personen der gleichen Organisation zugefügt
worden sind (vgl. UNHCR-Handbuch, Rz. 41).
3.3.3 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen, von der Vorinstanz
nicht in Zweifel gezogenen und von der Beschwerdeinstanz als
überzeugend erachteten Angaben nach der Festnahme seines
politisch aktiven Vaters am (...) im Alter von vierzehneinhalb Jahren
begonnen, für die HADEP tätig zu sein. Nach monatelanger Haft und
schwerer Misshandlung wurde der Vater des Beschwerdeführers
während hängigem Verfahren am 8...) vorläufig aus der Haft entlassen
und musste sich wegen psychischen Schwierigkeiten in ärztliche
Behandlung begeben. Aufgrund seines schlechten
Gesundheitszustandes war der Vater des Beschwerdeführers
ausserstande, sich ins Ausland zu begeben. In dieser Zeit wurde der
Beschwerdeführer mehrmals jeweils ein bis zwei Tage auf dem
Polizeiposten festgehalten und 1995 anlässlich eines Parteikongresses
der HADEP von der Zivilpolizei wie die anderen Teilnehmer fotografiert
und am selben Abend zuhause von Angehörigen der Zivilpolizei mit
einer Namensliste konfrontiert, wobei der Beschwerdeführer leugnete,
jemanden auf der Liste zu kennen. Im Weiteren erhielt er im Parteilokal
oft anonyme Drohanrufe, unter anderem wurde ihm gesagt, 'er sei
noch ein Kind und man würde mit ihm eine Gehirnwäsche
machen' (vgl. A2, S. 5).
Schliesslich wurde sein Vater zu einer mehrjährigen Haftstrafe
verurteilt und am (...) zur Verbüssung der Haftstrafe erneut verhaftet.
Im Jahre 1996 wurden mehrere führende Personen aus dem Kreis der
HADEP/Elbistan, mit denen sich der Beschwerdeführer politisch
betätigt hatte, bei der Rückkehr von einem Generalkongress der
HADEP in Ankara erschossen (vgl. A2, S. 5, A17 S. 7). Der
Beschwerdeführer wurde, nachdem er sich an einem Transport eines
Sarges in das Heimatdorf eines toten Kameraden beteiligt hatte, vom
Postenkommandanten festgenommen und nach Ekinözü gebracht, wo
er bis zum Morgen festgehalten und bedroht wurde.
In der Folge versteckte sich der Beschwerdeführer in verschiedenen
Dörfern und in Elbistan (vgl. A2, S. 5). Aus Furcht, wie sein Vater
inhaftiert und misshandelt zu werden, entschloss sich der sechzehn-
jährige Beschwerdeführer zur Ausreise. Diese Furcht erscheint in
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Berücksichtigung der Gesamtumstände als begründet. Es ist durchaus
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher bereits als
vierzehnjähriger die Verhaftung seines Vaters und die Folgen der Haft
miterlebte, sich danach in dessen politischen Umfeld bewegte und
mehrmals festgenommen oder Zeuge von staatlichen Übergriffen
wurde, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat
als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften
kommt; diese subjektive Angst ist aufgrund des familiären Umfelds des
Beschwerdeführers und der mehrmaligen Festnahmen auch objektiv
begründet. Es ist auch im jetzigen Zeitpunkt nicht mit genügender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Einreise unter anderem wegen dem ausstehenden Militärdienst
festgenommen und entweder bereits in Istanbul oder den Behörden
der Heimatregion überstellt und dort inhaftiert und möglicherweise
misshandelt würde.
An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Vater des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit am 24. März 2004
auf das ihm gewährte Asyl in der Schweiz verzichtet hat. Wie aus den
Akten (N 092 472) ersichtlich, war dieser Verzicht mit familiären
Gründen motiviert (schwere Erkrankung der Eltern) und lässt nicht den
Schluss zu, die Bedrohungslage habe sich objektiv verändert.
3.3.4 Somit ist im Widerspruch zur Vorinstanz festzustellen, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse geeignet
sind, Furcht vor künftiger Verfolgung hervorzurufen und somit den
Anforderungen von Art. 3 AsylG genügen.
4. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Frage, ob die
Beschwerdeführerin aus eigenen Fluchtgründen die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, kann angesichts des Einbezugs in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes offen bleiben (Art. 5 und 37 AsylV1).
Die Beschwerden sind daher gutzuheissen und die Vorinstanz, da kei-
ne Ausschlussgründe vorliegen, anzuweisen, den Beschwerdeführern
Asyl zu gewähren.
5. Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im
Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenver-
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fügung vom 14. April 2004 der Entscheid über die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG in den Endentscheid verwiesen; diese Gesuche werden
mit der Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Parteintschädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung der
Kostennoten vom 3. Oktober 2007 auf insgesamt Fr. 7'783.65
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFF vom (...)und (...) werden aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl zu
erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 7'783.65 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Ex. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (...)
- (...)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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