Abtei lung IV
D-7234/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
angeblich ohne Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. Januar 2001 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7234/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben am
20. November 2000 von Italien her auf illegalem Weg in die Schweiz.
Nachdem er am 21. November 2000 beim Versuch, ohne gültige Pa-
piere nach Deutschland einzureisen, von den deutschen Behörden
aufgegriffen und der Grenzpolizei des Kantons B._______ rücküber-
geben worden war, suchte er am 22. November 2000 in der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ um
Asyl nach. Ein Dokument zu seiner Identifizierung blieb er dabei schul-
dig. Als Begründung gab er an, er habe niemals einen Reisepass oder
eine Identitätskarte beantragt und sei persönlich nicht in der Lage, ein
Identitätsdokument zu beschaffen. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005
Bestandteil des BFM) befragte den Beschwerdeführer am 24. Novem-
ber 2000 in der Empfangsstelle summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen des Asylgesuchs. Im Anschluss daran wies es ihn für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Dort wurde der Be-
schwerdeführer am 12. Dezember 2000 durch die zuständige Behörde
zu den Asylgründen angehört.
A.b Bei der Einreichung des Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer die rubrizierten Angaben zu seiner Person. Ergänzend führte er an,
er gehöre der palästinensischen Volksgruppe an, sei sunnitischen
Glaubens und stamme ursprünglich aus E._______ (Westjordanland,
palästinensisches Autonomiegebiet, Israel). Im Alter von einem oder
zwei Jahren sei er zusammen mit der Mutter und seinem Vater nach
F._______ (G._______) gefolgt. Seinen Eltern und ihm selber sei in
G._______ eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, deren
Verlängerung sein Vater einmal im Jahr in einem speziell für
Palästinenser zuständigen Büro habe beantragen müssen. Nach
Beendigung des Gymnasiums habe er den Entschluss gefasst, in den
Irak auszureisen und seine Eltern nachkommen zu lassen, sobald er
eine Arbeit gefunden haben würde. Im April 1987 habe er diesen
Entschluss umgesetzt, sei aber vier oder fünf Tage nach der Einreise
wegen illegalen Aufenthalts inhaftiert und in der Folge in H._______
und I._______ gefangen gehalten worden. Mitte September 1988 sei
er freigelassen worden, weil nichts gegen ihn vorgelegen habe.
Anschliessend habe er während dreier Monate in J._______ als (...)
etwas Geld verdient, ehe er Anfang Januar 1989 über K._______ in
den Libanon gelangt sei. Dort habe er zunächst in M._______ und
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danach im N.________ gelebt. Im Mai 1992 habe die O._______-
Gruppe ihn in ihre Gewalt gebracht, als er auf dem Weg nach Israel
gewesen sei. Nach vier Monaten sei er den Israelis übergeben
worden, welche ihn in ein Gefängnis im Gebiet von P._______ und
Q._______ in Nordisrael beziehungsweise bei R._______ verbracht
hätten, ihm in Verhören jedoch nichts anzulasten vermocht und ihn am
9./10. September 1994 wiederum den O._______-Leuten zugeführt
hätten. Daraufhin sei er via das IKRK und das libanesische Rote Kreuz
an die L._______ ausgeliefert worden, die ihn schliesslich nach einem
ergebnislosen Verhör freigelassen habe. Nach einer Anstellung in ei-
nem (...) zwischen Oktober 1994 und Dezember 1994 habe er von
Anfang Januar 1995 bis Anfang März 2000 als (...) und (...) in einem
(...) im Norden von S._______ gearbeitet. Es habe sich um ein
Viersternehotel gehandelt, in welchem er selber ein Zimmer bewohnt
habe, und welches streng von den Behörden kontrolliert worden sei.
Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei es gekommen, weil er
von sich aus gekündigt habe. Er sei in dieser Zeit im Besitz einer
Identitätskarte der libanesischen Behörden gewesen. Es habe sich um
eine provisorische Identitätskarte gehandelt, die für diejenigen Perso-
nen ausgestellt worden seien, deren Aufenthalt noch nicht geregelt
worden sei. Daneben habe er ab dem Jahre 1995 einen gefälschten
libanesischen Führerausweis besessen, welcher nicht auf seinen rich-
tigen Namen gelautet habe, und den er bei seiner Ausreise aus dem
Libanon weggeworfen habe. Weil der libanesische Staat allmählich
wieder zu funktionieren begonnen habe und sich die Personenkontrol-
len merklich gehäuft hätten, habe er nicht mehr weiter mit einer ge-
fälschten Identitätskarte illegal im Libanon leben können. Mit einer der-
artigen Identitätskarte, wie er sie besessen habe, habe er unmöglich
heiraten und den Aufenthalt allfälliger Kinder regularisieren können.
Seine Situation habe er zunehmend als aussichtslos empfunden.
Deshalb habe er nach T._______ auswandern wollen, um dort ein
Asylgesuch zu stellen. Am 22. März 2000 habe er den Libanon ver-
lassen und sei über (...), (...), (...), (...), (...) und (...) schliesslich nach
(...) gelangt. Von dort aus sei er mit dem Zug in die Schweiz
weitergereist. Nach der Festnahme an der deutschen Grenze habe er
nun hier ein Asylgesuch eingereicht, weil er irgendwo in Ruhe und im
Besitz eines gültigen Personalausweises leben möchte. Eine politische
Motivation für sein Handeln gebe es nicht. Abgesehen von den
fehlenden Dokumenten habe er keinerlei Probleme mit den
libanesischen Behörden gehabt. Von den Israelis und den O._______-
Leuten sei er hingegen sehr schlecht behandelt worden. Man habe ihn
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grausam geschlagen, obschon keine Beweise gegen ihn vorgelegen
hätten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 - eröffnet am 29. Januar 2001 -
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. In der Entscheidbe-
gründung führte das BFF zusammenfassend aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers genügten den Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, so dass dahin gestellt
bleiben könne, ob sie überhaupt den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhielten.
C.
Am 27. Februar 2001 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch
seine damalige Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) eine Beschwerde einreichen. Darin beantragte er
die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 24. Januar 2001 „im Punkt
der Wegweisung“, die Feststellung der Unmöglichkeit und der Unzu-
lässigkeit der Wegweisung sowie die Anerkennung als Staatenloser
bei gleichzeitiger Gewährung der aus dem Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staa-
tenlosen-Übereinkommen, SR 0.142.40) fliessenden Rechte. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2001 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers
zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens.
Gleichzeitig stellte er die Begrenzung des Streitgegenstandes auf die
Wegweisung und deren Vollzug sowie die Rechtskraft der Verfügung
vom 24. Januar 2001 im Umfang der Dispositivziffern 1 und 2 fest. Des
Weiteren erachtete er aufgrund einer summarischen Aktenprüfung die
Beschwerdebegehren als von vornherein aussichtslos, wies mit dieser
Begründung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ab und forderte den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer
bis zum 29. März 2001 laufenden Frist und Androhung des Nichteintre-
tens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf.
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E.
Am 22. März 2001 überwies der Beschwerdeführer einen Betrag von
Fr. 50.-- auf das Konto der ARK. Mit Eingabe vom gleichen Tag ersuch-
te er darum, den Kostenvorschuss von seinem Sicherheitskonto zu be-
ziehen oder ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses in monatlichen
Raten von Fr. 50.-- zu bewilligen.
F.
Der Instruktionsrichter der ARK hielt mit Zwischenverfügung vom
28. März 2001 - eröffnet am 29. März 2001 - an der Erhebung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-- fest und führte als Begründung an,
interne Abklärungen beim Finanzdienst hätten ergeben, dass der Be-
schwerdeführer nicht über ein Sicherheitskonto verfüge. Zur Bezah-
lung des Restbetrages von Fr. 550.-- gewährte er dem Beschwerdefüh-
rer eine Nachfrist von drei Tagen und erneuerte die angedrohte Säum-
nisfolge.
G.
Mit Eingabe vom 30. März 2001 ersuchte der Beschwerdeführer den
Instruktionsrichter der ARK um Durchführung von Abklärungen beim
BFF zur Frage, auf welches Sicherheitskonto die ihm bei der Ge-
suchseinreichung in der Empfangsstelle abgenommene Barschaft
überwiesen worden sei, und um Begleichung des noch geschuldeten
Teils des Kostenvorschusses mit den auf dem Sicherheitskonto liegen-
den Mitteln.
H.
Am 23. Mai 2001 zahlte der Beschwerdeführer einen Betrag von
Fr. 20.-- auf das Konto der ARK ein.
I.
Am 7. August 2003 leitete die kantonale Migrationsbehörde eine Kopie
des libanesischen Führerausweises des Beschwerdeführers mit einer
Übersetzung ins Deutsche an die ARK weiter. Im zugehörigen Begleit-
schreiben führte die Migrationsbehörde aus, die Dokumente seien ihr
via den Sozialdienst desselben Kantons zugeleitet worden.
J.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
Seite 5
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K.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 zeigte die vormalige Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers die Niederlegung des Mandats an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu
welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht
für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdein-
stanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110])
bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugs-
möglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 27. Februar 2001 bei der ARK hängig gewesenen Beschwer-
de des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid des BFF - als Vor-
gänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls - übernommen (vgl. Bst. I
hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die
angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG), soweit sich diese gegen Rechtsverhältnisse richtet, zu denen
das BFF verbindlich Stellung genommen hat (vgl. E. 2. hiernach). So-
dann ergibt ein Beizug der Akten der seinerzeit zuständigen Sektion
im BFF, dass dem Beschwerdeführer am 22. November 2001 in Nach-
achtung der damals geltenden Bestimmungen unter anderem auch als
Sicherheit für die Rückerstattung der Kosten des Rechtsmittelverfah-
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rens ein Betrag von Fr. 853.85 abgenommen und zuhanden eines per-
sönlichen Sicherheitskontos überwiesen wurde. Die Information des Fi-
nanzdienstes der ARK und die darauf abgestützte Feststellung in der
Zwischenverfügung vom 28. März 2001, der Beschwerdeführer verfüge
über kein Sicherheitskonto, erweisen sich somit als unzutreffend. Bei
dieser Sachlage ist ungeachtet des nicht in vollem Umfang innert an-
gesetzter Frist entrichteten Kostenvorschusses - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägung 2 - auf die Beschwerde einzutreten. Soweit
die Ausführungen in der Eingabe vom 30. März 2001 als Gesuch um
wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu interpretieren sind, ist dieses somit als gegenstandslos
zu betrachten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
In seiner als „Wegweisungsbeschwerde“ überschriebenen Eingabe
vom 27. Februar 2001 an die ARK stellte der Beschwerdeführer als
erstes das Begehren, es sei der angefochtene Entscheid „im Punkt der
Wegweisung“ aufzuheben. Mit zwei weiteren Begehren beantragte er,
es sei die Unmöglichkeit und die Unzulässigkeit der Wegweisung fest-
zustellen, und er sei unter Gewährung der aus dem Staatenlosen-
Übereinkommen fliessenden Rechte als Staatenloser anzuerkennen.
Zur Begründung dieser Begehren machte er im Kern geltend, wegen
seiner Staatenlosigkeit erweise sich ein Vollzug seiner Wegweisung
aus der Schweiz als unmöglich und unzulässig. Damit richtet sich sei-
ne Beschwerde nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegwei-
sung und deren Vollzug (vgl. Zwischenverfügung des Instruktionsrich-
ters der ARK vom 13. März 2001, Bst. D hiervor). Demnach ist die Ver-
fügung des BFF vom 24. Januar 2001, soweit sie die Frage der Flücht-
lingseigenschaft und des Asyls betrifft, nach Ablauf der Beschwerde-
frist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfah-
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rens bildet lediglich die Frage, ob das BFF zu Recht die Wegweisung
des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug angeordnet hat. Wie
nachfolgend noch im Einzelnen zu zeigen sein wird, lässt sich die
Rechtmässigkeit der Wegweisung und ihres Vollzugs ohne Erörterung
der Frage beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich staatenlos
ist und unter den Geltungsbereich des Staatenlosen-Übereinkommens
fällt. Diese Frage wurde vom BFF in der angefochtenen Verfügung
auch nicht verbindlich beantwortet. Demzufolge ist mangels Anfech-
tungsgegenstandes (vgl. BGE 110 V 48 E. 3b S. 51) auf die Be-
schwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer darin die An-
erkennung als Staatenloser und die Gewährung der aus dem Staaten-
losen-Übereinkommen fliessenden Rechte beantragt (Beschwerdebe-
gehren 3).
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz wurde somit zu
Recht angeordnet.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.1.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK schützt nur Personen, welche die in Art. 3
AsylG beziehungsweise in Art. 1 A FK definierte Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung
des BFF vom 24. Januar 2001 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und sein Asylgesuch deswegen abgelehnt. Die betreffende Ver-
fügung erwuchs in diesen beiden Punkten (Dispositivziffern 1 und 2)
unangefochten in Rechtskraft (vgl. E. 2 hiervor). Zur Begründung der
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hatte das BFF ausge-
führt, die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht
vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seien nicht gegeben. So ha-
be der Beschwerdeführer selber erklärt, zwischen ihm und den Behör-
den im Libanon, wo er seit dem Jahre 1989 gelebt und regelmässig
gearbeitet habe, sei es zu keinerlei Problemen gekommen. Das Vor-
bringen in der kantonalen Anhörung, wonach er sich im Libanon illegal
aufgehalten habe, stehe im Widerspruch zur Tatsache, dass er nach
seinen Aussagen in der Empfangsstelle von den (...) Behörden eine
provisorische Identitätskarte ausgestellt bekommen habe. In-
folgedessen weise nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer Ver-
folgungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes zu befürchten habe.
Wegen der insoweit eingetretenen (materiellen) Rechtskraft der Verfü-
gung vom 24. Januar 2001 können konsequenterweise auch die aus-
schlaggebenden Gründe, aus denen das BFF dem Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und dessen Asylgesuch ab-
gelehnt hat, im vorliegenden ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht
mehr in Frage gestellt werden. Dies verkennt der Beschwerdeführer,
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wenn er in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst, Ziff. II.3.) bestreitet,
sich zu seinem Aufenthaltsstatus und im Speziellen zu seiner Identi-
tätskarte im Libanon in den beiden Befragungen widersprüchlich ge-
äussert zu haben. Wie vom BFF rechtskräftig festgestellt wurde, erfüllt
er die Bedingungen der Flüchtlingseigenschaft nach der Definition von
Art. 3 AsylG nicht. Aus diesem Grund kommt das Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren gar
nicht zum Tragen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Libanon erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und
Art. 33 FK als rechtmässig.
4.1.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückschiebung in den
Libanon, wo er nach eigenen Angaben zwischen Januar 1989 und Mai
1992 sowie wiederum zwischen Oktober 1994 und März 2000 gelebt
hat, daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil
des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Be-
schwerde Nr. 26565/05], § 30). Dies gelingt ihm jedoch nicht, zumal
seine Version, wonach er im Libanon ohne legalen Status mit einer ge-
fälschten Identitätskarte gelebt habe, auf nicht plausiblen Behauptun-
gen beruht. Zur Begründung kann hier auf die Erwägungen zur Flücht-
lingseigenschaft unter E. 4.1.1 beziehungsweise in der insoweit rechts-
kräftigen Verfügung des BFF vom 24. Januar 2001 verwiesen werden
(vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5.1. S. 45 3. Absatz). Andere Schwierigkei-
ten mit den (...) Behörden wurden vom Beschwerdeführer nicht zur
Sprache gebracht. Dieser gestand im Gegenteil selber ein, im Libanon
keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (act.
14/16, S. 10). Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des In-
ternationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und poli-
tische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK
hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allge-
meinen Menschenrechtssituation im Libanon lässt sich kein reales Ri-
siko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten
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Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer
drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
4.1.3 Schliesslich erweist sich der Wegweisungsvollzug auch in Be-
rücksichtigung des Staatenlosen-Übereinkommens als zulässig. Auch
bei hypothetischer Annahme, der Beschwerdeführer sei tatsächlich
Staatenloser, liesse sich aus dem Staatenlosen-Übereinkommen we-
der eine Unzulässigkeit noch eine Unzumutbarkeit (vgl. sogleich
E. 4.2) des Wegweisungsvollzuges ableiten. Dieses Übereinkommen
regelt die Rechtsstellung der Staatenlosen; es garantiert einerseits,
dass die Signatarstaaten die Staatenlosen den übrigen Fremden
gleichstellen; in Bezug auf einzelne Rechtspositionen (wie Religions-
ausübung, geistiges und gewerbliches Eigentum, Zutritt zu den Ge-
richten, Wohlfahrt) sollen Diskriminierungen Staatenloser gegenüber
Staatsangehörigen des Signatarstaates verhindert werden. Hingegen
gewährt das Staatenlosen-Übereinkommen keine Ansprüche auf Zu-
lassung in ein Land beziehungsweise auf Aufenthaltsregelungen;
massgeblich ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31
nimmt das Übereinkommen Bezug auf die Ausweisung einer staatenlo-
sen Person; die Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Auf-
enthalt im Gebiet des Signatarstaates voraus und ist auf die Problema-
tik der Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwend-
bar (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4e S. 186 f., mit Hinweisen auf YVONNE
BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht
und schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977).
4.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizie-
rung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
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Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI
in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen).
Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfül-
lung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Weg-
weisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die be-
troffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Ge-
fährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemei-
nen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund ande-
rer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber
dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen
werden.
4.2.2 Nach dem am 21. Mai 2008 getroffenen Abkommen von Doha,
der Wahl von Michel Suleiman zum Staatspräsidenten am 25. Mai
2008 und der Bildung einer neuen Regierung am 12. Juli 2008 sind mit
Blick auf die allgemeine Sicherheitslage im Land keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
den Libanon in konkreter Weise gefährdet wäre. Von einer Situation
unkontrollierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder wei-
te Teile desselben erstrecken würde, kann klarerweise nicht gespro-
chen werden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, ist mithin zu verneinen. Mit
derselben Sicherheit kann ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Libanon aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Er selber äussert be-
zeichnenderweise keine dahingehenden Bedenken. Während seines
langjährigen Aufenthaltes im Libanon lebte der Beschwerdeführer nicht
etwa in einem palästinensischen Flüchtlingslager (act. 1/9, S. 2), son-
dern wohnte und arbeitete in einem Hotel in Nordbeirut. Insbesondere
mit seiner Erfahrung als Barmann und Chefkellner in jenem Viersterne-
hotel bringt er die nötigen Eigenschafen für einen Wiedereinstieg ins
Berufsleben mit. Sodann bestehen in seinem Fall keine Anzeichen für
individuelle Unzumutbarkeitsgründe in Form unzureichender oder gar
vollkommen fehlender sozialer Anknüpfungspunkte. Die Grundvoraus-
setzungen für eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche Reintegra-
tion im Libanon sind somit gegeben. Was die Gewöhnung des Be-
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schwerdeführers an die hiesigen Verhältnisse während seines - mittler-
weile achtjährigen - Aufenthaltes in der Schweiz betrifft, ist der Voll-
ständigkeit halber Folgendes klarzustellen: Weil die Bestimmungen be-
treffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben
worden sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM be-
ziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht
mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war unter altem
Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu berücksichti-
gen. Im Übrigen ist im Falle des Beschwerdeführers eine ausserge-
wöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die auch in die Zumut-
barkeitsfrage hineinwirken würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2.
S. 58), offensichtlich nicht gegeben. Der Vollzug der Wegweisung
durch Rückkehr in den Libanon erweist sich damit auch als zumutbar.
4.3
4.3.1 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges be-
trifft, bleibt diese Prüfung beschränkt: Nur wenn zur Zeit des Urteils
klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen
Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt das Bundesver-
waltungsgericht dies von sich aus definitiv fest und weist die Vorins-
tanz an, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, ein
Wegweisungsvollzug erweise sich als unmöglich, von vornherein ent-
gegen (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4f S. 187).
4.3.2 Wie unter E. 4.1.1 und 4.1.2 erläutert wurde, vermag der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, im Libanon über mehrere
Jahre hinweg ohne die erforderlichen Bewilligungen gelebt und gear-
beitet zu haben. Dass er erfolglos versucht hat, in den Libanon zurück-
zukehren oder bei der libanesischen Vertretung in der Schweiz ein die
Einreise ermöglichendes Papier zu erhalten, macht er nicht geltend.
Hingegen ist die am 7. August 2003 ohne seine Mitwirkung in die Ak-
ten gelangte (vgl. Bst. I hiervor) Dokumentenkopie so zu interpretieren,
dass dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2001 durch die offizielle Be-
hörde des libanesischen Innenministeriums in Beirut ein bis zum
11. Juni 2019 gültiger Führerausweis ausgestellt worden ist. Dass eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Libanon auf unbestimmte
Zeit nicht möglich wäre, ist aufgrund der Aktenlage nicht - oder jeden-
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falls nicht mit der erforderlichen Klarheit - erkennbar. Der Vollzug der
Weisung ist somit auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
zu bezeichnen.
4.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, abzu-
weisen.
6.
Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unter-
legen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1,
2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit den am 22. März 2001 und am 23. Mai 2001
bei der ARK einbezahlten Teilbeträgen von zusammengezählt Fr. 70.--
zu verrechnen. Damit verbleibt ein Fehlbetrag von Fr. 530.--, welcher
vom Beschwerdeführer nachzuzahlen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem vorgeschossenen Betrag von Fr. 70.--
verrechnet. Der Fehlbetrag von 530.-- ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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