B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7234/2017
lan
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______ (C._______, D._______), verliess sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2015 illegal in Richtung Äthiopien.
Dort habe er sich fünf Monate in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. An-
schliessend sei er via Sudan nach Libyen weitergereist und von dort aus in
einem Schiff nach Italien gelangt. Am 7. August 2015 sei er von Italien her-
kommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und wurde
dort am 25. August 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch
zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu
einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zu allfälligen gesundheitli-
chen Problemen gewährt. Am 17. September 2015 wurde dem Beschwer-
deführer ferner das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 3. September
2015 durchgeführten radiologischen Untersuchung seiner Handknochen
gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen. Am 2. Mai 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
A.b Die durchgeführte Knochenalteranalyse ergab ein Knochenalter von
19 Jahren. Im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs er-
klärte der Beschwerdeführer, er sei im Jahr (…) geboren worden, verfüge
aber über keine Identitätsdokumente, welche sein Geburtsdatum belegen
könnten. Er bestritt, die ihm vorgehaltenen widersprüchlichen Aussagen im
Zusammenhang mit seinem Alter gemacht zu haben, und erklärte, er könne
es nicht akzeptieren, wenn sein Geburtsdatum infolge unglaubhafter Min-
derjährigkeit auf den (…) festgesetzt werde.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in
der Befragung zur Person (BzP) geltend, er sei ständig von Soldaten ge-
schlagen und zudem immer wieder willkürlich festgenommen worden. In
der Anhörung führte er sodann im Wesentlichen aus, im Dorf sei eine Mili-
täreinheit stationiert gewesen, und seine Mutter habe jeweils für die Solda-
ten Essen gekocht, um Geld zu verdienen. Sein Vater sei Soldat gewesen
und nur im Urlaub nach Hause gekommen. Er selber sei zur Schule ge-
gangen und habe die Felder der Familie bestellt sowie andere Arbeiten er-
ledigt. Ungefähr im Juni 2014 habe ihm der Schuldirektor mitgeteilt, er sei
volljährig und müsse nicht mehr zur Schule kommen. Daraufhin sei er bis
zur Ausreise am 5. Januar 2015 zuhause geblieben. Seine Mutter sei in
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dieser Zeit weg gewesen, da sie sich wegen ihrer Schwangerschaft in me-
dizinische Behandlung habe begeben müssen. Die Soldaten im Dorf hätten
bemerkt, dass er nicht mehr zur Schule gegangen sei, und er habe sich vor
ihnen verstecken müssen, um nicht ins Militär geschickt zu werden. Er
habe mehrmals vor den Soldaten fliehen müssen und sich dabei einmal
am Fuss verletzt. Die Soldaten hätten auch auf ihn geschossen. Als seine
Mutter nach Hause zurückgekehrt sei, sei er einen Tag später zusammen
mit einem Freund zu Fuss aus Eritrea ausgereist. Direkten Kontakt zu den
eritreischen Soldaten habe er nie gehabt. Sie hätten jedoch mehrmals zu-
hause nach ihm gesucht und eine an ihn gerichtete schriftliche Vorladung
abgegeben. In Bezug auf sein Alter erklärte der Beschwerdeführer, er
wisse nicht genau, wann er Geburtstag habe. Er habe versucht, sich ein
Identitätspapier schicken zu lassen, aber der Priester habe ihm keinen
Taufschein ausstellen wollen. Das vom SEM festgesetzte Geburtsdatum
([…]) habe er akzeptiert. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend,
nach seiner Ausreise sei sein Vater verhaftet worden, weil er wegen der
Erkrankung der Schwester des Beschwerdeführers zu lange im Urlaub ge-
blieben sei. Dies habe er telefonisch von seiner Tante in Asmara erfahren.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich Kopien der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2017
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und der Be-
schwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen
Verfügung, eine Bestätigung des Bezugs von Asylsozialhilfe vom 6. De-
zember 2017 (Kopie), eine Vollmacht vom 7. Dezember 2017 (Kopie) so-
wie eine Honorarnote vom 21. Dezember 2017 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
4. Januar 2018 gut und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde ebenfalls gutgeheissen, und
dem Beschwerdeführer wurde seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung innert Frist aufgefordert.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 24. November 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung
in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flücht-
lingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als
solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob
das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat
oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen ist.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne.
Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Frage,
ob eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst
eine Verletzung von Art. 4 EMRK darstellen würde, könne im vorliegenden
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Seite 6
Fall offenbleiben, da aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zum Natio-
naldienst-Status nicht beurteilt werden könne, ob ein tatsächliches und un-
mittelbares Risiko einer Einberufung in den Nationaldienst bestehe. In Be-
zug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzu-
stellen, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Es lägen zudem auch keine individuellen
Gründe vor, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Eigenen Angaben
zufolge verfüge der Beschwerdeführer in Eritrea nach wie vor über mehrere
Verwandte (u.a. Eltern und Geschwister), weshalb von einer gesicherten
Wohnsituation sowie einem familiären Netz auszugehen sei, welches ihn
im Falle seiner Rückkehr unterstützen könne. Ferner habe der Beschwer-
deführer bis zur zehnten Klasse die Schule besucht und danach in ver-
schiedenen Bereichen gearbeitet. Es könne daher angenommen werden,
dass er sich in Eritrea eine wirtschaftliche Lebensgrundlage werde auf-
bauen können. Der Wegweisungsvollzug sei überdies technisch möglich
und praktisch durchführbar.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers sei unzulässig. Die Unzulässigkeit ergebe sich na-
mentlich aus Art. 3 und 4 EMRK. Gemäss Art. 4 EMRK seien Sklaverei
sowie Zwangs- und Pflichtarbeit verboten, und Art. 3 EMRK besage, dass
niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen werden dürfe. Alle Eritreer zwischen 18 und 40 Jahren
seien verpflichtet, Nationaldienst zu leisten, und gehörten bis zum 50. Le-
bensjahr der Reservearmee an. Seit dem Jahr 1998 könne die Dauer der
Dienstpflicht bis ungefähr zum 50. Lebensjahr verlängert werden; dies auf-
grund des de facto seit 1998 geltenden Ausnahmezustandes. Der Sold im
Nationaldienst sei sehr gering und reiche nicht aus, um den Lebensunter-
halt zu bestreiten. Verschiedene Organe der International Labor Organisa-
tion (ILO) hätten befunden, dass der eritreische Nationaldienst Zwangs-
oder Pflichtarbeit darstelle, was den ILO-Konventionen zuwiderlaufe. Auch
das Upper Tribunal von Grossbritannien habe in einem Urteil festgestellt,
dass das eritreische Nationaldienstsystem Zwangsarbeit darstelle (Verweis
auf United Kingdom: Upper Tribunal [Immigration and Asylum Cham-
ber], MST and Others [national service – risk categories] Eritrea CG, [2016]
UKUT 00443 [IAC], 11. Oktober 2016). Dies werde selbst von Repräsen-
tanten der eritreischen Regierung nicht bestritten. Zu verweisen sei zudem
auf den vom SEM verfassten Bericht „Focus Eritrea, Update Nationaldienst
und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016. Nach dem Gesagten sei erwie-
sen, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige
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Arbeit handle, die unter Androhung von Strafe von jeder eritreischen Per-
son im dienstpflichtigen Alter verlangt werde. Die Dauer des Dienstes sei
unabsehbar, und die Entlohnung gering. Der eritreische Nationaldienst sei
daher insgesamt als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren, zumal auch kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 4
Abs. 3 EMRK vorliege. Demnach stelle die Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar, woraus folge, dass
der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Sodann sei bei drohender Einzie-
hung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst überdies von einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK auszugehen. Es bestehe diesfalls nämlich für den
Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko, unmenschlich behandelt oder
bestraft zu werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung nach Eritrea im Falle des Beschwerdeführers wegen dro-
hender Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK unzulässig sei, weshalb ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM den Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers nach Eritrea zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnet hat.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
6.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 8
6.1.2 Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohen-
den Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 4 EMRK qualifiziert werden
kann, wurde vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich in seinem Urteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) geklärt. Es ist
dabei nach umfassender Analyse der verfügbaren Quellen zur Erkenntnis
gelangt, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei
oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK, zumal der eritrei-
sche Staat durch die Statuierung der Nationaldienstpflicht keine eigen-
tumsrechtlichen Befugnisse ausübe (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Hingegen sei
der eritreische Nationaldienst grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, da er für die Betroffenen eine unver-
hältnismässige Last darstelle; denn die Dienst- und Urlaubszeiten seien
nicht vorhersehbar, und es müssten für den Staat bei schlechter Entloh-
nung und unter oftmals schwierigen Lebensbedingungen im Durchschnitt
mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden. Der Nationaldienst
könne ferner auch nicht unter einen der Ausnahmetatbestände gemäss
Art. 4 Abs. 3 EMRK (namentlich Dienstleistungen militärischer Art, Ersatz-
dienstleistungen bei grundsätzlich möglichen Dienstverweigerungen aus
Gewissensgründen, Dienstleistungen im Rahmen von Notständen oder
Katastrophen, Arbeiten und Dienstleistungen im Rahmen der üblichen Bür-
gerpflichten) subsumiert werden (vgl. a.a.O., 6.1.5.1). Für die Annahme der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer drohenden Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst genüge es indessen nicht, die-
sen als Zwangs- und Pflichtarbeit zu bezeichnen; vielmehr wäre erforder-
lich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde. Diese Voraussetzung sei jedoch
nicht erfüllt. Zwar stelle der eritreische Nationaldienst für die Dienstpflichti-
gen, wie erwähnt, eine unverhältnismässige Last dar, jedoch werde Art. 4
Abs. 2 EMRK durch diesen Nachteil nicht seines essenziellen Gehalts be-
raubt. Zudem sei nicht erstellt, dass die namentlich im Bericht des UNO-
Menschenrechtsrats (vgl. namentlich HRC, 2015 Report, S. 282 ff.) doku-
mentierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Demnach könne nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung
des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O.,
E. 6.1.5.2).
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6.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im vorstehend erwähnten
Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächende-
ckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender
dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erlei-
den. Daher bestehe kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3
EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O.,
E. 6.1.6).
6.1.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland
führt nach dem Gesagten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde
nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2.1 In Eritrea herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und es sprechen auch keine an-
derweitigen Gründe für die Annahme einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig, aber die Lebensbedingungen haben sich dennoch in einigen
Bereichen verbessert. Ausserdem haben sich die medizinische Grundver-
sorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zu-
gang der Bevölkerung zu Bildung stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
D-7234/2017
Seite 10
Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Kon-
flikte zu verzeichnen. Ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert ferner von
den umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland.
Angesichts dieser Sachlage wird in Abkehr von der früheren Praxis für die
Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr voraus-
gesetzt, dass begünstigende individuelle Faktoren vorliegen. Allerdings
muss aufgrund der schwierigen allgemeinen Lage im Land in Einzelfällen
und beim Vorliegen von besonderen Umständen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ist daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. dazu das Referenzur-
teil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist in individueller Hinsicht festzustellen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen heute (…) jährigen Mann
handelt, welcher an keinen relevanten aktenkundigen gesundheitlichen
Problemen leidet, in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und
vor der Ausreise in der Land- und Forstwirtschaft tätig war. Weder seinen
Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens noch den Be-
schwerdevorbringen sind konkrete Gründe zu entnehmen, welche es als
wahrscheinlich erscheinen lassen würden, dass er im Falle seiner Rück-
kehr nach Eritrea dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Damit
ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ins-
gesamt als zumutbar zu erachten.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs entgegensteht.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
D-7234/2017
Seite 11
tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 4. Ja-
nuar 2018 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
8.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unentgelt-
liche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer lic. iur. Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Honorarnote vom 21.
Dezember 2017 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von
sechs Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– ausgewiesen,
und der Stundenansatz wird für den Fall des Unterliegens mit Fr. 150.–
veranschlagt. Der damit insgesamt geltend gemachte Aufwand von
Fr. 950.– ist als angemessen zu erachten. Nach dem Gesagten beträgt das
amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 950.– und geht zulasten der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7234/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 950.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: