Abtei lung IV
D-7235/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
4. April 2001 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7235/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben den Iran im
August oder September 2000 und reiste unter Umgehung der
Grenzkontrolle von einem unbekannten Drittland her am 9. Dezember
2000 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag (zusammen mit seiner
Cousine und Schwägerin S.D. sowie deren Kinder [N {...}]) ein
Asylgesuch stellte. Am 12. Dezember 2000 erfolgte eine
Kurzbefragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ] B._______. Der Beschwerdeführer wurde für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die
(...) (heute: [...]) des Kantons C._______ hörte den Beschwerdeführer
am 30. Januar 2001 zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger und
stamme aus D._______. Er habe im Jahr (...) für seine Cousine S.D.
auf der Bank Travellers Checks eingelöst, ihr einen Teil des Betrags
ausgehändigt und den anderen Teil dem von ihr bezeichneten
jüdischen Geschäftsmann übergeben. Im Juni beziehungsweise Juli
2000 sei er von Angehörigen des Sicherheitsdienstes an seinem
Arbeitsort abgeholt und über diese Checks und seine Beziehungen zur
Cousine und dem Geschäftsmann verhört worden. Er sei eine Woche
lang in Untersuchungshaft gewesen, wobei er geschlagen worden sei;
man habe ihm seine Ausweise abgenommen und ihm mitgeteilt, dass
es eine Gerichtsverhandlung geben würde. Schliesslich habe man ihn
nach Leistung von Sicherheiten aus der Haft entlassen.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2001 – eröffnet am 5. April 2001 – stellte
das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer sowohl bei der Kurzbefragung in der
Empfangsstelle als auch bei der kantonalen Anhörung ausgesagt
habe, er habe für seine Cousine Bankgeschäfte, nämlich die
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Einlösung von Checks, getätigt. Anlässlich der kantonalen Anhörung
habe er präzisiert, dass es sich dabei um Travellers Checks gehandelt
habe. Es sei aber unmöglich, für eine andere Person Travellers Checks
einzulösen, da die beim Erhalt ein erstes Mal unterzeichneten Checks
beim Einlösen unter Vorweisung eines Passes gegengezeichnet
werden müssten. Bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle habe
der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er von seiner
Cousine einen Check erhalten habe, den ihm die Leute vom
Sicherheitsdienst anlässlich seiner Festnahme gezeigt hätten. Bei der
kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer hingegen von
mehreren Checks gesprochen und ausgeführt, dass ihm die
Kriminalbeamten mehrere Kopien dieser Checks vorgelegt hätten. Im
Weiteren habe er während der Kurzbefragung in der Empfangsstelle
geltend gemacht, dass er eine Woche lang in Untersuchungshaft
gewesen sei und eine Busse habe bezahlen müssen; man habe ihm
seine Papiere abgenommen und ihn daraufhin auf freien Fuss gesetzt.
Bei der kantonalen Anhörung habe er indes vorgebracht, dass ein
Bekannter Bürgschaft geleistet und er selber seine Papiere als Kaution
hinterlegt habe, um freigelassen zu werden; zudem habe der
Beschwerdeführer versichert, dass er keine Busse habe bezahlen
müssen. Im Weiteren habe er anlässlich der kantonalen Anhörung
ausgesagt, er habe anlässlich seiner Festnahme im Juni
beziehungsweise Juli 2000 den Kriminalbeamten absichtlich nicht
seine eigene, sondern die Adresse seines (...) angegeben, um sich vor
der Suche zu Hause zu schützen. Es könne aber ausgeschlossen
werden, dass die iranischen Polizeibehörden, die ihn eine Woche lang
festgehalten und verhört hätten, seine Adresse nicht gekannt hätten
und wegen eines derart unbeholfenen Versuchs nicht in der Lage
gewesen seien, ihn ausfindig zu machen. Bei dieser Sachlage erfüllten
die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft
werde.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2001 (Poststempel) an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte
der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl; eventuell sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
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festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung,
eine Verfügung unter Berücksichtigung des Dossiers der Cousine des
Beschwerdeführers (S.D.) zu erlassen. In verfahrensmässiger Hinsicht
wurde beantragt, es sei mit der Urteilsfällung zuzuwarten, bis das
Verfahren von S.D. entschieden sei. Zudem beantragte der
Beschwerdeführer die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2001 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und verwies die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2001 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit
Replik vom 29. Mai 2001 Stellung und reichte ein weiteres Dokument
als Beweismittel ein.
F.
Mit Eingaben vom 6. Dezember 2001, 30. Januar 2002, 7. März 2002,
30. Juni 2002 und 5. September 2002 liess der Beschwerdeführer
seine Vorbringen ergänzen und weitere Unterlagen einreichen. Darauf
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom
8. November 2004 die vorinstanzliche Vernehmlassung im
Asylverfahren von S.D. sowie die daraufhin erfolgte Stellungnahme zu
den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 25. April 2005 teilte der Rechtsvertreter mit, der
Beschwerdeführer sei vom BFM darüber informiert worden, dass ein
auf seinen Namen lautender Personalausweis sichergestellt worden
sei.
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I.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 21. November 2005 auf seine schwierige Lage angesichts des
hängigen Verfahrens aufmerksam machen. Gleichzeitig wurde
nochmals auf seine verwandtschaftliche Nähe zu S.D. und die – mit
eigener exilpolitischer Betätigung verbundene – Gefährdung
hingewiesen.
J.
Zur Stützung seiner bisherigen Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer als Beilage zu den Schreiben vom 6. Januar 2006
und 23. Januar 2006 weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz ein.
K.
Im November 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer schriftlich
mit, dass die bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren am 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt würden.
L.
Mit Eingabe vom 21. November 2006 informierte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers darüber, dass der Beschwerdeführer eine
Ausbildung als (...) absolviert habe. Zudem wurden weitere
Beweismittel hinsichtlich der exilpolitischen Betätigung des
Beschwerdeführers eingereicht.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 6. Juni 2007 mit, dass das hängige
Beschwerdeverfahren in der Abteilung IV behandelt werde.
N.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2007 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig teilte er
mit, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers zwischenzeitlich als
Flüchtlinge anerkannt worden seien. Der Instruktionsrichter
beantwortete die Anfrage mit Brief vom 21. Juni 2007.
O.
Am 6. Juli 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben
der "International Federation of Iranian Refugees Switzerland" samt
Beilagen ein.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich,
zunächst auf einige verfahrensrechtliche Aspekte einzugehen. Dabei
ist im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten, dass das Bundesamt
die persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und S.D.
nicht in Frage stellte und dazu auch im Beschwerdeverfahren kein
Anlass besteht. Bei S.D. handelt es sich demnach um eine Cousine
und gleichzeitig Schwägerin (sie war mit dem Bruder des
Beschwerdeführers verheiratet) des Beschwerdeführers. Aus den auf
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Beschwerdeebene beigezogenen Asylakten von S.D. ergibt sich, dass
das BFF die von S.D. vorgetragenen Fluchtgründe – sie habe für
jüdische Bekannte (nach iranischem Recht verbotenerweise) (...)
verkauft und sei deshalb verhaftet, misshandelt und zu mehreren
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden – zwar als unglaubhaft
erachtete, ihre Flüchtlingseigenschaft jedoch zufolge Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe anerkannte. Entsprechend wurde ihr
Asylgesuch abgelehnt, die Wegweisung angeordnet, der
Wegweisungsvollzug aber zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Dieser Entscheid wurde von der ARK – im Umfang der
angefochtenen Punkte Asylgewährung und Wegweisung – mit Urteil
vom 18. Dezember 2006 bestätigt. Anzufügen ist sodann, dass sich
S.D. und der Beschwerdeführer in ihren Asylverfahren vom selben
Rechtsvertreter vertreten lassen beziehungsweise liessen.
3.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es sei unerklärlich,
weshalb das vorliegende Verfahren entschieden worden sei, bevor das
Dossier von S.D. entscheidreif gewesen sei. Durch die Trennung der
beiden eng miteinander zusammenhängenden Verfahren seien
wesentliche Punkte, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers sprächen, nicht berücksichtigt worden. Sollte die weitere Prüfung
des Dossiers von S.D. zur Feststellung von deren Flüchtlingseigen-
schaft führen, wäre auch der Nachweis für die Richtigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers erbracht. Aus diesem Grund werde der
Verfahrensantrag gestellt, mit der Urteilsfällung im Beschwerdeverfah-
ren sei zuzuwarten, bis der Fall S.D. entschieden sei. Ohne einen
Entscheid über die Glaubwürdigkeit von S.D. könnten die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht genügend sorgfältig gewürdigt werden.
Indem die Vorinstanz die beiden Verfahren getrennt habe, habe sie
ihre Pflicht zur sorgfältigen Abklärung des Sachverhalts verletzt bezie-
hungsweise den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
Weiter rügt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 29. Mai 2001,
die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung Bezug auf die Akten von
S.D. genommen. In diese Akten habe der Beschwerdeführer aber
keine Einsicht gehabt. Auch S.D. habe ihm nicht Akteneinsicht ver-
schaffen können, weil die angefochtene Verfügung vor Abschluss des
erstinstanzlichen Asylverfahrens von S.D. erlassen worden sei; der An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör werde verletzt,
falls keine Akteneinsicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfol-
ge.
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3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als
unbegründet beziehungsweise gegenstandslos. Im vorliegenden Fall
liessen weder die verwandtschaftlichen Beziehungen noch der
(teilweise) sachliche Zusammenhang zwischen den geltend
gemachten Asylvorbringen eine Vereinigung der Verfahren als
zwingend erscheinen. Zum einen ist die persönliche Beziehung
zwischen Cousin und Cousine beziehungsweise Schwager und
Schwägerin nicht derart eng, dass etwa die Bestimmung über das
Familienasyl (Art. 51 AsylG) zur Anwendung gelangen würde. Zum
andern besteht in sachlicher Hinsicht zwar ein teilweiser
Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Asylvorbringen. Ein
gemeinsames Handeln oder eine gemeinsam erlittene Verfolgung wird
jedoch nicht geltend gemacht.
3.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Angaben von S.D.
würden die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen stützen, weshalb jener
Entscheid abzuwarten sei, ist als gegenstandslos zu betrachten.
Mittlerweile liegt – wie vorstehend erwähnt – nicht nur der Entscheid
des Bundesamtes, sondern auch der Rechtsmittelentscheid betreffend
S.D. vor (siehe E. 3).
3.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ange-
sichts der Hinweise auf das Verfahren von S.D. in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren antragsgemäss Einsicht in
die Akten von S.D. zu gewähren gewesen wäre beziehungsweise ist.
Dabei macht der Beschwerdeführer selber nicht geltend, das
Bundesamt habe sich bereits in seinem erstinstanzlichen Entscheid
auf Akten aus dem Verfahren von S.D. abgestützt. Angesichts der
vorliegenden besonderen Fallkonstellation kann von der Gewährung
der Akteneinsicht abgesehen werden. Dies vor dem Hintergrund, dass
der Vertreter des Beschwerdeführers zugleich der Rechtsvertreter von
S.D. ist und jenes Verfahren zwischenzeitlich sowohl erst- als auch
zweitinstanzlich abgeschlossen wurde. Es kann bei dieser Sachlage
ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rechtsvertreter
nach Erlass der Verfügung des BFF betreffend S.D. am 21. Dezember
2001 und nachdem auch bereits der Rechtsmittelentscheid ergangen
ist, Einsicht in deren Asylverfahrensakten genommen hat
beziehungsweise hat nehmen können, zumal er sich im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens auch zu S.D. geäussert und Akten aus dem
Verfahren von S.D. eingereicht hat. Der Antrag auf Einsicht in die
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beigezogenen Verfahrensakten bezüglich S.D. ist demzufolge
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
In der Sache selbst wendet der Beschwerdeführer ein, die
vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der Unmöglichkeit einer
Einlösung von Travellers Checks gehe fehl, weil es sich bei den vom
Beschwerdeführer erwähnten Checks nicht um wirkliche Travellers
Checks gehandelt habe. Zudem könne dem Beschwerdeführer nicht
als Widerspruch angelastet werden, anlässlich der beiden
Befragungen von einer unterschiedlichen Anzahl an Checks
gesprochen zu haben. Bei der Empfangsstellenbefragung gehe es
darum, alle wesentlichen Punkte vorzubringen und nicht darum,
Details genau zu schildern. Schliesslich sei die Darstellung des
Beschwerdeführers in der Empfangsstelle, er habe eine Busse
bezahlen müssen, auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen.
Insgesamt sei das Bundesamt zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit
der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen.
5.1 Als entscheidend erweist sich im vorliegenden Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift (S. 8 und 11)
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ausführen, er habe nicht vorgehabt zu flüchten. Aufgrund der bis dahin
gegen ihn unternommenen Schritte hätte er es gewagt, weiter
zuzuwarten, ob sich die Sache verschlimmern oder von selbst
erledigen würde. Erst im Zuge der Ausreisevorbereitungen seiner
Cousine, welche ausserdem auf seine Begleitung angewiesen
gewesen sei, habe er sich zur Flucht entschlossen. In seiner
Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung bekräftige der
Beschwerdeführer, er habe nie geltend gemacht, aufgrund seiner
eigenen Probleme geflohen zu sein. Vielmehr sei er von S.D. zur
Flucht bewegt worden. Selbst wenn es demnach zuträfe, dass der
Beschwerdeführer wegen der von ihm geschilderten Bankgeschäfte
verhaftet, fünf Tage festgehalten und dabei geschlagen wurde, führte
dies nicht zur Erfüllung des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG.
Wie vorstehend erwähnt, macht der Beschwerdeführer geltend, er
hätte sein Heimatland aufgrund seiner eigenen Erlebnisse nicht
verlassen. Entsprechend bringt er konsequenterweise nicht vor, er sei
vor seiner Ausreise aus dem Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen oder habe begründete Furcht vor
solchen gehabt. Die erlittenen Massnahmen waren nach den eigenen
Angaben des Beschwerdeführers für ihn nicht von derartiger Intensität,
dass ihm ein Verbleiben im Land unzumutbar gewesen wäre. Den
Erlebnissen des Beschwerdeführers wäre demnach die Asylrelevanz
abzusprechen.
5.2 Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber, dass die Glaubhaftig-
keit der Angaben des Beschwerdeführers durch die Schlussfolgerun-
gen im Verfahren von S.D. - entgegen der Darstellung in der Beschwer-
de (S. 10) - nicht gestützt, sondern vielmehr zusätzlich in Frage
gestellt wird. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, seine
Verhaftung sei als Folge der (verbotenen) Tätigkeiten von S.D. und der
von ihm dazu geleisteten Hilfestellung zu sehen. Allerdings kam die
ARK im Verfahren von S.D. zum Schluss, S.D. habe mit ihren Vorbrin-
gen und den eingereichten Dokumenten, welche kein übereinstimmen-
des Bild ergäben, keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer
politisch motivierten Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Iran darzulegen vermocht. Damit fehlt auch den Asylgründen des
Beschwerdeführers, nämlich der von ihm behaupteten Verwicklung in
die Handlungen von S.D., die Grundlage. Damit kann im heutigen
(massgeblichen) Zeitpunkt (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38) darauf
verzichtet werden, auf die konkreten weiteren Einwendungen betref-
fend Glaubhaftigkeit in der Beschwerdeschrift einzugehen.
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5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht standhalten.
6.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch das regime-
kritische Verhalten seiner Cousine in der Schweiz und/oder seine
eigene exilpolitische Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran asylre-
levante Nachteile zu befürchten hat, wie von ihm vorgetragen wird.
6.1 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Per-
sonen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen;
BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 7.1 und E. 7.4.3). Wesentlich
ist, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
6.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel
ist davon auszugehen, dass sich dieser exilpolitisch betätigt und dabei
insbesondere an verschiedenen Kundgebungen und Standaktionen
teilgenommen hat beziehungsweise teilnimmt, über welche in den
Medien (seit einiger Zeit auch im Internet) berichtet wurde und wird.
Für die Einzelheiten der Aktivitäten des Beschwerdeführers wird auf
die zahlreichen zu den Akten gegebenen Beweismittel, insbesondere
Fotos, verwiesen.
Hinsichtlich der Cousine und Schwägerin S.D. hielt das Bundesamt in
seiner Verfügung vom 21. Dezember 2001 fest, diese habe ihre
Verfolgungsgeschichte in mehreren Beiträgen der Zeitschrift (...)
publiziert und auf diese Weise Kritik am iranischen Regime und
insbesondere an den unmenschlichen Haftbedingungen geübt, was zu
diversen Reaktionen in der Öffentlichkeit geführt habe. Sie habe u.a.
auch vor der UNO-Menschenrechtskommission diesbezügliche Aussa-
gen vorgebracht. Auch wenn anzunehmen sei, dass die wesentlichsten
Seite 11
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Vorbringen nicht selbst erlebten Ereignissen von S.D. entsprächen, sei
davon auszugehen, dass ihre Aktionen den iranischen Behörden
bekannt geworden seien und sie bei einer Wiedereinreise allenfalls mit
einer gerichtlichen Anklage und mit einer Bestrafung zu rechnen hätte.
Aus diesem Grund sei die Furcht von S.D. vor künftiger Verfolgung
objektiv begründet.
6.3 Grundsätzlich ist nach wie vor davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Per-
son aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
(vgl. u.a. SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Iran: Rückkehrgefähr-
dung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen –
Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Aus-
wahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son-
dern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend,
welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren
Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regi-
mes wird.
6.4 Der dargelegte Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis anhin ausgeüb-
ten exilpolitischen Aktivitäten nicht zugestanden werden. Aus den
eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
anlässlich verschiedener Aktionen zwar Transparente mit regimekriti-
schen Aufschriften (etwa "Nieder mit der islamischen Republik Iran")
trug und sich in Verbindung mit der "Socialist Party of Iran" zeigte. Auf
einigen Bildern trägt der Beschwerdeführer im Weiteren T-Shirts mit
der Aufschrift regimekritischer Vereinigungen. Zudem war die behördli-
che Bewilligung für eine Standaktion in Genf am (...) an den
Beschwerdeführer – offenbar als Vertreter der "International Federati-
on of Iranien Refugees" – adressiert. Eine ausserordentliche Funktion
beziehungsweise eine Führungsposition innerhalb der exilpolitisch
tätigen Gruppierung ergibt sich daraus jedoch nicht. Allerdings darf die
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Situation des Beschwerdeführers nicht losgelöst von seinen
verwandtschaftlichen Beziehungen, insbesondere jener zu S.D.,
beurteilt werden. Auch wenn die exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers für sich alleine nicht geeignet ist, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, kann davon ausgegangen werden, dass dem
persönlichen und verwandtschaftlichen Umfeld gesuchter Personen
auch im Ausland erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wird. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass das Engagement von S.D. ein
Ausmass annahm, welches zu einer Intervention der ("...") bei den
schweizerischen Behörden führte. Die Möglichkeit, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seines eigenen politischen Engagements
in der Schweiz einerseits sowie insbesondere seines
verwandtschaftlichen Verhältnisses zu S.D. wegen anderseits bei einer
Rückkehr in sein Heimatland mit asylrechtlich relevanten Nachteilen
rechnen müsste, erscheint demnach nach der Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer
Wiedereinreise in den Iran ist das Risiko für den Beschwerdeführer, an
der Grenze festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch
objektiv als begründet anzusehen. Von einer innerstaatlichen Aufent-
haltsalternative kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzun-
gen von Art. 3 AsylG aus den soeben genannten Gründen erfüllt sind
und der Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling anzuerkennen ist. Die Asylgewährung bleibt dem Beschwer-
deführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG,
wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, ver-
wehrt.
7.
Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Ablehnung des
Asylgesuchs (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer über
keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist die Weg-
weisung aus der Schweiz zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Indes ist – im Sinne einer Ersatzmassnahme – das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern zu regeln, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 44
Seite 13
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Abs. 2 AsylG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den
vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran
erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG) als unzulässig.
Ausserdem ist der Vollzug auch mit Blick auf Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) als unzulässig zu erachten, da davon
ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingsei-
genschaft und des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen
ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfü-
gung des BFF vom 4. April 2001 sind aufzuheben und das Bundesamt
ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG). Einer
vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen vorliegend auch keine
einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (vgl. Art. 83
Abs. 7 AuG).
9.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise
durchgedrungen ist, ist bei der vorliegenden Fallkonstellation
(Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) praxisge-
mäss von einem Durchdringen zu zwei Dritteln auszugehen. Entspre-
chend wären ihm die um zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten von
Fr. 200.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da
die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist. Es sind dem Beschwerdeführer daher keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der teilwei-
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se obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten zusprechen. Der Beschwerdeführer ist in Be-
zug auf die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung und somit zu einem Drittel unterlegen. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der
Akten lässt sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren jedoch
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote
zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 9 – 11 und 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die (um einen
Drittel reduzierte) Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welche vom Bundesamt zu
entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom
4. April 2001 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
7 Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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