Abtei lung IV
D-7236/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______,
alias A._______, geboren C._______, Kamerun,
D._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 7. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7236/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimat-
land Kamerun am 22. Oktober 2008 auf dem Luftweg verliess und glei-
chentags im Flughafen E._______ eintraf, wo sie am folgenden Tag um
Asyl ersuchte und sich mit ihr nicht zustehenden Identitätspapieren
auswies,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober
2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die
Dauer des Asylverfahrens, längstens für 60 Tage, den Transitbereich
des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2008 im Flug-
hafen E._______ summarisch und gleichenorts am 30. Oktober 2008
einlässlich zu den Gründen ihres Asylgesuchs befragte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der beiden Befragungen zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am
20. Mai 2008 seien sie sowie Angestellte und Kunden ihres Restau-
rants in F._______ von Polizisten entführt und an einen ihr
unbekannten Ort gebracht worden,
dass sie als Grund für die Entführung das frühere politische Engage-
ment ihres Vaters bei der G._______ und den auf den 20. Mai 2008
geplanten Marsch, bei welchem er sich habe beteiligen wollen,
vermute, denn sie selbst habe mit niemandem Probleme gehabt,
dass man sie und die weiteren Geiseln in einem verlassenen Haus
festgehalten habe, wobei sie und weitere junge Frauen von den Gei-
selnehmern mehrmals vergewaltigt worden seien,
dass sie ihre Schwangerschaft erst spät bemerkt habe und nicht wis-
se, wer der Vater des ungeborenen Kindes sei,
dass eines Tages ein Auto vorgefahren und sie vom Wächter zum Ein-
steigen aufgefordert worden sei, worauf sie der unbekannte Fahrer
nach einer siebenstündigen Autofahrt in einem Haus in einem ihr un-
bekannten Ort in Sicherheit gebracht habe,
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dass der unbekannte Retter seine Identität nicht habe bekannt geben
wollen und ihr erklärt habe, dies sei nicht wichtig, Hauptsache sei, sie
sei am Leben,
dass er ihr nach ungefähr einem Monat erklärt habe, er werde ihr zur
Flucht nach H._______ verhelfen, sie habe sich lediglich an seine
Anweisungen zu halten,
dass er ihr erklärt habe, der Transit durch die Schweiz würde schwierig
sein, aber falls sie es bis nach H._______ schaffe, sie dort eine
Kontaktperson haben werde, welche ihr helfen werde,
dass sie, falls sie in der Schweiz Probleme haben sollte, dort ihre
Probleme schildern solle und man ihr dort, falls sie Glück hätte, helfen
würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2008 - eröffnet am
gleichen Tag - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, sie aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich wegwies und sie - unter Androhung vom
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - aufforderte, denselben am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und den
Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das BFM in seinem Entscheid festhielt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse,
dass das BFM zur näheren Begründung der festgestellten Unglaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen anführte, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin seien widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unsubstanziiert,
so habe sie beispielsweise anlässlich der Befragung durch die Flugha-
fenpolizei vorgebracht, sie sei von Polizisten entführt, festgehalten und
vergewaltigt worden, indessen anlässlich der Befragung durch das
BFM erklärt, sie sei von Polizisten entführt und von Wächtern bewacht
worden, welche die weiblichen Gefangenen vergewaltigt hätten,
dass sie auf Vorhalt dieses Widerspruches lediglich erklärt habe, sie
habe ausgesagt, von den Wächtern vergewaltigt worden zu sein und
die Polizei habe nicht so viel Zeit mit den Gefangenen verbracht,
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dass diese Antwort den entstandenen Widerspruch in keiner Weise zu
entkräften vermöge,
dass sie einerseits erklärt habe, ihre Identitätskarte befinde sich bei ihr
Zuhause, und andererseits angegeben habe, der Onkel habe sie ihr
weggenommen, worauf sie auf Vorhalt dieses Widerspruchs angege-
ben habe, sie habe nie erwähnt, der Onkel habe ihr die Identitätskarte
weggenommen,
dass auch diese Antwort keine Erklärung für den entstandenen Wider-
spruch beinhalten und die Beschwerdeführerin mehrfach sinngemäss
einfach eine der bereits getätigten Aussagen wiederhole,
dass auch ihre Schilderungen bezüglich der Leerung des Eimers, der
als Toilette gedient habe, widersprüchlich ausgefallen seien und das
BFM ihre diesbezügliche Erklärung ebenfalls als ungeeignet erachte,
den festgestellten Widerspruch in ihren Schilderungen zu entkräften,
dass sie weiter nicht in der Lage sei zu erklären, weshalb sie von der
Polizei unter solch grossem Aufwand festgehalten, jedoch nie befragt
worden sei, und ebensowenig habe erklären können, weshalb sie und
ihr Vater über Jahre hinweg unbehelligt hätten leben können, sich
dann aber am 20. Mai 2008 alles geändert haben soll,
dass das BFM die Schilderungen bezüglich der Umstände zur Entfüh-
rung in ihrem Restaurant als unlogisch qualifizierte und festhielt, ins-
gesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin generell äus-
serst stereotyp vorgetragen worden und würden somit den Eindruck
erwecken, sie seien auswendig gelernt worden,
dass sie zudem nicht in der Lage gewesen sei, auf konkretes, teilweise
mehrmaliges Nachfragen hin, Vorgebrachtes detailliert und aussage-
kräftig zu beschreiben, ihre diesbezüglichen Aussagen seien äusserst
dürftig ausgefallen und sie sei häufig von der konkret gestellten Frage
abgewichen,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
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dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom
14. November 2008 (Eingangsstempel Flughafenpolizei) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei, sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, even-
tualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zu-
ständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei bei bereits er-
folgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - unter Vorbehalt
der sogleich folgenden Erwägungen - einzutreten und diese in Anwen-
dung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass die Beschwerdeschrift in Englisch und somit nicht in einer
schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und sie auch keine Unter-
schrift aufweist, weshalb sie grundsätzlich zur Beschwerdeverbesse-
rung zurückzuweisen wäre,
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dass hierauf indessen aus prozessökonomischen Gründen zu verzich-
ten ist, da der Inhalt der Eingabe ohne Einschränkungen oder erhebli-
chen Mehraufwand eruierbar ist und darüber aufgrund der Aktenlage
ohne weiteres befunden werden kann und die handschriftliche Be-
schwerdebegründung der Beschwerdeführerin zugeordnet werden
kann,
dass der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt
(Art. 42 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorins-
tanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
ist,
dass vorliegend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom BFM
nach materieller Prüfung in Anwendung von Art. 7 AsylG abgelehnt
wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen
auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen
zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nach der Ablehnung eines
Asylgesuchs oder dem Nichteintreten darauf in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnet, wobei es den Grund-
satz der Familieneinheit zu berücksichtigen hat,
dass es gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern nach dem AuG regelt, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist,
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dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete und folgerichtig
auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtete, wobei vorab auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse erge-
ben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen der bereits aktenkundige
Sachverhalt wiederholt und die Beschwerdeführerin bezüglich der be-
haupteten Entführung unter anderem anführt, sie sei festgehalten wor-
den, weil die Entführer hätten wissen wollen, wo sich ihr Vater aufhal-
te,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen zu keinem Zeit-
punkt während der behaupteten Gefangenschaft von den Polizisten
befragt worden ist, was jeglicher Logik widerspricht, falls der Grund für
die angebliche Entführung tatsächlich das Herausfinden des Aufent-
haltsortes ihres Vaters gewesen wäre, weshalb die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet sind, die
massiv erschütterte Glaubhaftigkeit wieder herzustellen, sondern im
Gegenteil die Beurteilung der Vorinstanz bestärkt,
dass weiter nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin,
welche während zehn beziehungsweise fünfzehn Jahren mit ihrem
Vater zusammen gelebt haben will, bezüglich der politischen Tätigkeit
ihres Vaters lediglich dessen Parteizugehörigkeit nennen kann, ob-
schon zu schliessen ist, dass ein Vater, welcher seine Tochter sogar
über seine geplante Teilnahme an einem Marsch anlässlich einer poli-
tischen Veranstaltung informiert, auch über weitere seiner politischen
Aktivitäten informieren würde beziehungsweise informiert hätte, wes-
halb die diesbezügliche Unkenntnis der Beschwerdeführerin sich als
weiteres Element in die Reihe der festgestellten Unstimmigkeiten ein-
fügt,
dass in der Beschwerde insgesamt an der Richtigkeit der gemachten
Aussagen festgehalten wird und teilweise mit nachträglich angepass-
ten Darstellungen erfolglos versucht wird, die Vorbringen in einem
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen,
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dass zudem wiederholt angeführt wird, in Kamerun würden Frauen ge-
steinigt, welche - selbst nach einer Vergewaltigung - ungewollt
schwanger geworden sind,
dass aufgrund der Akten insgesamt von konstruierten Ge-
suchsvorbringen auszugehen ist, weshalb die von der Beschwerdefüh-
rerin befürchtete Tötung durch Steinigung wegen einer ungewollten
Schwangerschaft als Schutzbehauptung zu werten ist,
dass überdies ergänzend festzuhalten ist, dass gemäss gesicherten
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Vergewaltigung in
Kamerun einen gesetzlichen Straftatbestand darstellt, und ausserdem
alleinstehende beziehungsweise alleinerziehende Frauen in der heuti-
gen Zeit in Kamerun keine Ausnahme mehr bilden,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet
sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb nicht
weiter darauf einzugehen ist,
dass es der Beschwerdeführerin damit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb die Abweisung ihres Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass aufgrund der Akten im Falle der Beschwerdeführerin keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
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schwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermoch-
te und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Men-
schenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind,
dass alleine die allgemeine Lage in Kamerun nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges der jungen Beschwerdeführerin, welche über eine
umfangreiche Schulbildung verfügt, ein eigenes Restaurant geführt hat
und über ein soziales Beziehungsnetz (Freundinnen und Freund) ver-
fügt, sprechen,
dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, da die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, bei der Be-
schaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe beantragt,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und da-
mit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der An-
trag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegen-
standslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin betreffende Da-
ten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbe-
gehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerde-
führerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels
Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutre-
ten ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Flughafenpolizei
E._______ (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax)
- die Flughafenpolizei E._______, Grenzpolizeiliche
Massnahmen/Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
Seite 11