Abtei lung IV
D-7238/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 26. September 2007 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7238/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Suleimaniya
(Quartier Z._______), suchte am 9. Mai 2006 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung machte er anlässlich der summarischen Befra-
gung vom 16. Mai 2006 und der einlässlichen Anhörung vom 31. Mai
2006 im Wesentlichen das Folgende geltend:
Er sei als staatlicher Wachmann tätig gewesen und am 16. März 2006
zusammen mit anderen Wachmännern aus Suleimaniya in Halabja an-
lässlich des Gedenktages an die Opfer der Giftgaseinsätze zur Ver-
stärkung des dort ansässigen Wachpersonals eingesetzt worden. Da-
bei sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen eine Per-
son getötet und 11 weitere Personen verletzt worden seien. Er selber
habe nichts damit zu tun gehabt, da er nicht geschossen habe. Trotz-
dem befürchte er, Opfer von Rachehandlungen der Angehörigen der
Betroffenen zu werden. Vor diesem Hintergrund sei er am 26. März
2006 aus dem Irak aus- und am 9. Mai 2006 in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2006 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch
mangels Asylrelevanz der Vorbringen (Übergriffe Dritter; Schutzwille
des Staates vorhanden) ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM im damaligen Zeitpunkt
indessen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzu-
mutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
anordnete.
Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 15. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
wäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm da-
zu das rechtliche Gehör.
D.
In seiner Stellungnahme vom 5. September 2007 führte der Beschwer-
deführer aus, er sei mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht
einverstanden. Zur Begründung wiederholte er zunächst im Wesentli-
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chen seine ursprünglichen Asylgründe und unterstrich, die PUK (Patri-
otische Union Kurdistans) und die Regionalregierung könnten ihn vor
Rachehandlungen nicht schützen; unabhängig vom Schutzwillen der
PUK gebe es keine Garantie, dass "diese Leute" ihn nicht umbringen
oder sich an ihm rächen würden.
Auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme, namentlich im
Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in den drei nordirakischen
Provinzen und den in diesem Zusammenhang zitierten öffentlichen
Quellen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 – eröffnet am 3. Oktober 2007
– hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf.
F.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen
Entscheid und beantragte dessen Aufhebung, wobei die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me zu bestätigen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwer-
deführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und insbe-
sondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der
Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Oktober 2007 wurde festgestellt, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und Beiordnung eines Anwalts respektive einer Anwältin wur-
den abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und
gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufent-
halt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgeho-
ben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze
5 bis 7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am
16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie
des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerde-
führer wurde vom BFM mit Verfügung vom 8. Juni 2006 gestützt auf
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufge-
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nommen und war demnach, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der
vorliegenden Beschwerde, auch am 1. Januar 2008 vorläufig aufge-
nommen. Gemäss der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit,
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen Asylge-
such abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig ver-
neint worden sei, verstosse nicht gegen das Refoulement-Verbot.
Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche sodann aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Ge-
walt, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei.
Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer,
welche sich alleine in der Schweiz aufhielten.
Bezogen auf den Beschwerdeführer führte das Bundesamt schliesslich
aus, die von ihm in der Stellungnahme vom 5. September 2007 gel-
tend gemachte Bedrohung seitens der Angehörigen des Tötungsopfers
und den verletzten Personen seien bereits im Rahmen des Asylver-
fahrens geprüft worden. Den Vorbringen sei eine Asylrelevanz abge-
sprochen worden, da der Beschwerdeführer eigener Aussage zufolge
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selber nicht geschossen habe und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass
er seitens des Staates nicht geschützt würde.
Ferner sei der Beschwerdeführer im Alter von 31 Jahren in die
Schweiz eingereist und habe daher den weitaus grössten Teil seines
Lebens in der Provinz Suleimaniya verbracht; er sei mit der dortigen
Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut; er habe
bis zu seiner Ausreise als Wachmann gearbeitet. Aus den Akten gehe
ferner nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche gesund-
heitlichen Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er nach
seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selb-
ständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seiner in der
Provinz Suleimaniya wohnhaften Familie (Mutter und Schwester mit
Familie) über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der An-
fangsphase unterstützend zu Seite stehen könne. Im Übrigen sei auf
das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM zu verweisen, welches
ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern werde.
6.
Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner
Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, zwar habe sich die
Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei genannten Provinzen
in letzter Zeit minim verbessert, es herrsche jedoch nach wie vor eine
Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak – auch in den erwähnten
Gebieten.
Die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten seien nicht vor-
hersehbar. Diese würden von einer Vielzahl von Faktoren abhängen,
wie zum Beispiel sozialen Spannungen, dem Machtverhältnis zwi-
schen den kurdischen Parteien, dem Einfluss der Nachbarstaaten Tür-
kei und Iran, der Stabilität der Regierung usw. Die türkische Regierung
habe beispielsweise 140'000 Soldaten an der Grenze zum Nordirak
stationiert.
Gestützt auf ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
über die Situation im Irak vom 22. Mai 2007 wird sodann in der
Rechtsmittelschrift die Sicherheitslage in der kurdischen Region zu-
sammengefasst wiedergegeben. Namentlich habe es in den letzten
drei Jahren in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya diver-
se Anschläge gegeben, wobei sich diese fast alle gegen Hauptquar-
tiere der politischen Parteien sowie gegen militärische und polizeiliche
Kontrollstützpunkte und Patrouillen gerichtet hätten.
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Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug nach Suleima-
niya nach wie vor nicht zumutbar. Die Gefahr sei immer noch gross,
Opfer eines Anschlags zu werden.
In der Beschwerdeeingabe wird sodann – wiederum gestützt auf das
zuvor erwähnte Update der SFH zum Irak – ausgeführt, eine Rückkehr
nach Suleimaniya sei auch angesichts der sozioökonomischen Lage
nicht zumutbar. Die Region bleibe wirtschaftlich sehr anfällig. Knapp-
heit von Wasser, Treibstoff und Strom sowie umfassende Behörden-
korruption führten sehr schnell zu sozialen Unruhen.
7.
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges auch WALTER STÖCKLI, Asyl in: Uebersax/Rudin/Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009 Rz. 11.67, S. 546 f.).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
diesbezüglich in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Juni 2006
rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
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lingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements dem Vollzug der Weg-
weisung nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den vorinstanzlichen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit
weiteren Hinweisen). In der Beschwerdeschrift sind keinerlei Hinweise
auf ein konkretes völkerrechtliches Wegweisungshindernis zu entneh-
men; beantragt wird denn auch einzig die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs.
Im Übrigen lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Infor-
mation Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional
Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im
Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 – rund
5 Monate nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde – aufgrund ei-
ner umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festge-
halten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort ge-
lebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Partei-
beziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und ins-
besondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermögen die Hinweise auf Publikationen
verschiedener Organisationen und Zeitungsberichte in der Beschwer-
de und in der Stellungnahme vom 5. September 2007 (siehe oben
Sachverhalt Bst. D) nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil vorge-
nommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von Be-
richten verschiedener Organisationen, darunter namentlich auch der
SFH und von UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4
S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die
SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer "ver-
gleichsweise friedlichen und stabilen Situation". Die 2007 begonnene
und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen
im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen
Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst
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(MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom
14. August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen
Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu beja-
hen ist.
Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwer-
deführers keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die darauf schliessen lies-
sen, der alleinstehende, heute 36-jährige Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Suleimaniya aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation. Dabei soll nicht in Abrede ge-
stellt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumindest
anfangs mit wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten verbunden
sein könnte (vgl. zur Situation von zurückkehrenden, abgewiesenen
Asylsuchenden UK Home Office, a.a.O., Ziff. 26.23). Gemäss den vom
Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll gegebe-
nen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im März
2006 in Suleimaniya gelebt und als Wachmann ("Peschmerga") gear-
beitet (vgl. A1/9 S. 1 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass allfäl-
lige wirtschaftliche Schwierigkeiten nach der weiterhin gültigen Recht-
sprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen,
welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumut-
bar erscheinen lassen EMARK 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159). Ferner le-
ben gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Asylver-
fahrens seine Mutter und eine verheiratete Schwester in Suleimaniya
(A1/9 S. 3). In der Beschwerde wird den diesbezüglichen, als zutref-
fend zu bezeichnenden Erwägungen der Vorinstanz (siehe oben E.5)
nichts entgegengesetzt.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Nord-
irak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 10
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8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Bloss der Vollständigkeit halber anzufügen ist an dieser Stelle, dass
das Vorliegen eines allfälligen schwerwiegenden persönlichen Härte-
falls wegen fortgeschrittener Integration in der Schweiz nicht im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens, sondern in einem Verfahren gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG zu prüfen wäre.
9.
Somit ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007 wurde namentlich das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen
(siehe oben Sachverhalt Bst. G). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind daher die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 12