Abtei lung IV
D-7238/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7238/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 9. Sep-
tember 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um
Asyl nachsuchten,
dass die verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der
Kurzbefragungen durch das BFM vom 18. beziehungsweise 29. Sep-
tember 2009 im Transitzentrum E._______ und der Anhörungen vom
12. Oktober 2009 durch das Bundesamt zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten vor ihrer
Ausreise aus Bosnien und Herzegowina zusammen mit ihren Kindern
in F._______ gewohnt,
dass ihre Probleme damit angefangen hätten, dass die Beschwerde-
führende 3 vor zirka zwei oder drei Jahren von einem Unbekannten mit
einem Auto angefahren worden sei,
dass sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - seither von unbekann-
ten Leuten regelmässig telefonisch bedroht worden seien,
dass unbekannte Personen etwa sechs Monate nach dem ersten Vor-
fall versucht hätten, die ganze Familie bei einem Spaziergang in
F._______ anzufahren, ohne dass jedoch etwas passiert sei,
dass der Beschwerdeführende 1 zudem auf dem Markt fünf oder
sechs Mal von unbekannten Leuten beleidigt worden sei und diese ihm
gesagt hätten, dass er vor Gericht gestellt werden müsse, da er ein
Mudschaheddin gewesen sei, was aber nicht zutreffe, sei er während
des Krieges doch nur gewöhnlicher Soldat gewesen,
dass der Beschwerdeführende 1 überdies das Gefühl gehabt habe,
zweimal von einem Auto verfolgt zu werden,
dass unbekannte Personen ausserdem ihre Wohnungstür fünf oder
sechs Mal mit Blut beschmiert und unter anderem abgeschnittene
Hühnerköpfe, Federn und tote Mäuse vor ihre Tür gelegt hätten,
dass die Beschwerdeführende 3 am 3. oder 4. September 2009 von
zwei Unbekannten verfolgt und angesprochen worden sei, sie jedoch
habe davonrennen können,
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dass diese Zwischenfälle immer der Polizei gemeldet worden seien,
deren Ermittlungen jedoch keine Ergebnisse gezeitigt hätten,
dass die Beschwerdeführende 2 seit dem ersten Zwischenfall, bei dem
die Beschwerdeführende 3 von einem Auto angefahren worden sei,
Angstzustände habe, weswegen sie in ihrer Heimat medikamentös und
psychotherapeutisch behandelt worden sei,
dass sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - nach dem Zwischenfall
vom 3. oder 4. September 2009 beschlossen hätten, ihr Heimatland zu
verlassen, da sie sich um ihre und die Sicherheit ihrer Kinder Sorgen
gemacht hätten,
dass sie deshalb am 8. September 2009 zusammen mit ihren Kindern
mit der Hilfe eines Schleppers per Auto in die Schweiz gereist seien,
dass für den dataillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die an-
gefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Einreichung ihres Asyl-
gesuchs eine auf ihren Nahmen ausgestellte Identitätskarte zu den
Akten reichte,
dass der Beschwerdeführende 1 bei der Anhörung diverse fremdspra-
chige Dokumente in Kopie einreichte, darunter eine auf seinen Namen
ausgestellte Identitätskarte, einen Mitgliederausweis für Kriegsinvalide
sowie medizinische Unterlagen bezüglich der Beschwerdeführenden 2,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2009 - eröffnet am 13.
November 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Ein-
sicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom
25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat
("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
habe, und ferner die länderspezifischen historischen und politischen
Beweggründe für diesen Beschluss nachzeichnete,
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dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegba-
re Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, son-
dern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft seien,
dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich
und ungereimt ausgefallen seien,
dass beispielsweise der Beschwerdeführende 1 bei der Kurzbefragung
vorgebracht habe, man habe dreimal versucht, ihn anzufahren, demge-
genüber er anlässlich der Anhörung zuerst zu Protokoll gegeben habe,
es hätten sich sicher zehn solcher Vorfälle ereignet, wobei er diese
Zahl später auf vier reduziert habe,
dass er zudem bei der Kurzbefragung geltend gemacht habe, die Be-
schwerdeführende 3 sei vor zwei Jahren angefahren worden, hingegen
er bei der Anhörung ausgesagt habe, dies müsse vor drei Jahren pas-
siert sein,
dass er überdies bei der Kurzbefragung vorgebracht habe, man habe
mehre Male versucht, ihn selbst anzufahren, währenddem er anläss-
lich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, man habe auch einmal
versucht, ihn zusammen mit seiner Familie anzufahren, wobei er die-
sen Vorfall bei der Kurzbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt
habe,
dass die Beschwerdeführende 2 bei der Anhörung zwei Vorfälle er-
wähnt habe, bei denen man versucht habe, die ganze Familie anzufah-
ren, wobei sie und der Beschwerdeführende 1 unterschiedliche Orts-
angaben für einen dieser Vorfälle geltend gemacht hätten,
dass es überdies nicht nachvollziehbar sei, dass dem Beschwerdefüh-
renden 1 als gewöhnlichem Soldat von unbekannten Leuten vorgewor-
fen werde, einer Spezialeinheit namens (...) angehört zu haben,
dass es ausserdem nicht nachvollziehbar sei, warum diese geltend ge-
machten Belästigungen und Verdächtigungen durch Unbekannte erst
etwa zehn Jahre nach Kriegsende angefangen hätten,
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dass es sich bei den vom Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten
Problemen - selbst wenn man diesen Schilderungen Glauben schen-
ken könnte - um Übergriffe privater Drittpersonen handeln würde und
sich die bosnischen Behörden schutzwillig gezeigt hätten,
dass die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 ausserdem geltend
gemachten erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen in Bosni-
en und Herzegowina keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen würden,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, wel-
che geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. November 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks materieller Prü-
fung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sie seien infolge Unzumut-
barkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83
Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzuneh-
men,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteient-
schädigung ersuchten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsges-
etzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und
Herzegowina zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodi-
schen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Bosnien und Herzegowina daher zu Recht und
unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssi-
cherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung
für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von
Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweg-
gründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 2003 offensicht-
lich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und
Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion
zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto
dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33
Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestim-
mungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
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Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festge-
stellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfol-
gung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermögen
und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial
zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. I) verwiesen werden kann,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfäl-
lig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungs-
vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erken-
nen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 enthaltenen Widersprüche
und Ungereimtheiten zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden 1
und 2 die Protokolle mit ihren Unterschriften genehmigten,
dass beispielsweise der Einwand, es sei nicht angängig, blossen Un-
vollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen zu späteren Aus-
sagen entscheidende Bedeutung beizumessen, da der Befragung zu
den Ausreisegründen in der "Empfangsstelle" aufgrund des summari-
schen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorge-
brachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, nicht
verfängt, zumal es sich bei den von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung aufgeführten Widersprüchen des Beschwerdeführen-
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den 1 nicht um unwesentliche Abweichungen handelt, sondern um kla-
re Aussagen anlässlich der Kurzbefragung in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung, die von seinen späteren Aussagen in der Anhö-
rung diametral abweichen,
dass auch die eingereichten (fremdsprachigen) medizinischen Unterla-
gen bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht geeignet sind,
die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu stützen, zumal diese
medizinischen Unterlagen nicht die Ursachen der gesundheitlichen
Probleme zu belegen vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführen-
den keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ers-
ten Blick als haltlos erkennbar wären,
dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of-
fensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerde-
führenden in Bosnien und Herzegowina droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass bezüglich der in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Suizi-
dalität der Beschwerdeführenden 2 festzuhalten ist, dass falls sich bei
der Beschwerdeführenden 2 im Falle eines allfälligen zwangsweisen
Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren sollten,
dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychothe-
rapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken wäre, so dass für sie
eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschlie-
ssen wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina nicht auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführen-
den schliessen lässt,
dass zum Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittel-
schrift, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund der psychischen
Probleme der Beschwerdeführenden 2 unzumutbar sei, vorab zu er-
wähnen ist, dass die medizinische Versorgung in Bosnien und Herze-
gowina gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich - wenn auch
nicht auf einem schweizerischen Niveau - funktioniert,
dass daher die anlässlich der Befragungen geltend gemachten psychi-
schen Probleme der Beschwerdeführenden 2 einer Wegweisung nicht
entgegenstehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 24),
dass die Beschwerdeführende 2 gemäss eigenen Aussagen vor ihrer
Ausreise aus Bosnien und Herzegowina während Jahren in psychiatri-
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scher Behandlung gewesen ist und dort auch die notwendigen
Medikamente preisgünstig erhalten hat (act. A 2/11, S. 8, A 12/14, S.
5), weshalb umso mehr davon auszugehen ist, dass sie die notwen-
dige medizinische Behandlung auch bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land erhalten wird,
dass diese medizinische Behandlung - entgegen der Behauptung in
der Rechtsmittelschrift - auch in einem stabilen und sicheren Umfeld
durchgeführt werden kann, weswegen sie Aussicht auf Erfolg hat, zu-
mal die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 vorgebrachten Verfol-
gungsvorbringen als unglaubhaft zu beurteilen sind,
dass ausserdem anzunehmen ist, die jungen Beschwerdeführenden 1
und 2 werden bei einer Rückkehr in der Lage sein, für ihren und den
Lebensunterhalt ihrer Kinder aufzukommen, da der Beschwerdefüh-
rende 1 in Bosnien und Herzegowina Anspruch auf eine staatliche
Rente hat und die Beschwerdeführende 2 über die Möglichkeit verfügt,
Handarbeiten zu verrichten, so wie sie es vor ihrer Ausreise schon ge-
tan hat (act. A 12/14, S. 6),
dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimat-
land während Jahren in F._______ gelebt haben und dorthin - in ihre
eigene Wohnung - zurückkehren können, sodann laut eigenen
Angaben über ein soziales Beziehungsnetz in Bosnien und
Herzegowina verfügen und angesichts der in diesem Land
traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen
ist, dass ihre Verwandten sie nötigenfalls unterstützen werden,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass bei dieser Sachlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten
Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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