Abtei lung IV
D-7238/2010
law/joc/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
und deren Kind
B._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7238/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin A._______ eigenen Angaben zufolge
zusammen mit ihrem Sohn B._______ am 19. Mai 2010 in die Schweiz
einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 1. Juni 2010 zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie
stamme aus der Provinz Erbil und habe dort in C._______ zusammen
mit ihrem Ehemann D._______ gelebt, wobei sich dieser vor zirka fünf
oder sechs Monaten weitere Kinder gewünscht habe, jedoch nach
einer medizinischen Untersuchung habe feststellen müssen, dass er
zeugungsunfähig sei,
dass ihr Ehemann sie deshalb geschlagen und sie mit dem Tod be-
droht habe, weshalb sie ein Nachbar bei sich aufgenommen und sie
diesem erklärt habe, einmal zwar ein Verhältnis mit ihrem hier in der
Schweiz lebenden Cousin gehabt zu haben, jedoch nicht glaube, dass
ihr Sohn von diesem stamme,
dass sie auf Anraten ihres Nachbars noch am gleichen Tag zusammen
mit ihrem Sohn zu einer Verwandten nach E._______ gefahren und
schliesslich am 6. Mai 2010 ohne Papiere aus dem Irak ausgereist
seien,
dass die Beschwerdeführerin auf sie und ihren Sohn lautende
irakische Identitätskarten, ausgestellt im Jahre 2008, zu den Akten
reichte,
dass die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit
Telefax-Schreiben vom 27. Mai 2010 das BFM um Zuweisung der Be-
schwerdeführenden an den Kanton F._______ ersuchte und dieses
Gesuch damit begründete, die Beschwerdeführerin, die ein Kleinkind
habe, sei Witwe und es sei eine Heirat mit ihrem hier in der Schweiz
weilenden Cousin G._______ geplant,
dass die Beschwerdeführerin dazu im Rahmen des ihr durch das BFM
am 11. Juni 2010 gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, der Über-
setzer müsse sie missverstanden haben, da sie ihren Cousin lediglich
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gefragt habe, ob er sie heiraten wolle, er dies aber verneinte, indessen
ihre Bitte, ihr zu helfen, bejaht habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der direkten Anhörung durch
das BFM vom 11. Juni 2010 ergänzend zu Protokoll gab, G._______
habe sie zwei Mal im Jahre 2003 besucht und mit ihr geschlafen, sie
jedoch nicht davon ausgegangen sei, dass er der Vater ihres Sohnes
sein könnte, da er ein Verhütungsmittel benutzt habe und sie auch jetzt
noch nicht wisse, ob er der Vater ihres Sohnes sei, weshalb sie einen
Vaterschaftstest erwäge,
dass sie G._______ gegenüber ihre wahren Probleme verschwiegen
und daher erklärt habe, ihr Mann sei gestorben und sie habe familiäre
Probleme,
dass die Beschwerdeführerin zudem auf Vorhalt des BFM, weshalb sie
verschwiegen habe, dass sie im Jahre 2006 auf der schweizerischen
Vertretung in Bagdad mittels Vorweisen eines Reisepasses ein Visum
beantragt habe, zu Protokoll gab, G._______ habe für seinen Bruder
H._______ und dessen Ehefrau, die wie sie (die Beschwerdeführerin)
I._______ heisse, eine Einladung versandt,
dass die Ehefrau von H._______ jedoch nicht habe reisen wollen,
weshalb sie (die Beschwerdeführerin) habe mitreisen wollen und daher
für sich und ihr Kind J._______ – welches gleich heisse, wie jenes der
Ehefrau von H._______ – auf der Botschaft in Bagdad ein Visum
beantragt habe, wobei sie einen Pass benutzt habe, der auf ihren
eigenen Namen gelautet habe,
dass ihr Ehemann mit dieser Reise einverstanden gewesen sei, da sie
damals psychisch krank gewesen sei und ihr Arzt ihr diese Reise
empfohlen habe,
dass die damalige Rechtsvertreterin dem BFM gegenüber mit
Schreiben vom 15. Juni 2010 erklärte, die Beschwerdeführerin habe
ihr mitgeteilt, dass bei ihrer letzten Besprechung der Übersetzer die
familiären Verhältnisse nicht richtig wiedergegeben habe, weshalb die
Fax-Nachricht vom 25. Mai 2010 nicht korrekt sei, denn richtig seien
ihre anlässlich der Bundesanhörung gemachten Aussagen; ihr Ehe-
mann lebe im Irak und sie sei folglich keine Witwe,
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dass die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit
Schreiben an das BFM vom 7. Juli 2010 das Ergebnis eines DNA-
Tests einreichte, mit welchem bestätigt wird, dass G._______ der Vater
von B._______ ist,
dass die damalige Rechtsvertreterin zudem dem BFM am 14. Juli 2010
mitteilen liess, die Beschwerdeführerin befürchte Racheakte durch ihre
Familie und G._______ habe zudem berichtet, nach der Flucht der
Beschwerdeführerin habe seine Tante ihm telefonisch mitgeteilt, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin deren Bruder vor zirka zwei
Wochen verprügelt habe und beide Familien ausser sich seien vor
Zorn,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2010 unter
anderem das rechtliche Gehör zu dessen Feststellung, dass die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Identitätskarten gefälscht seien
und aus Visumsunterlagen der Schweizerischen Vertretung in Bagdad,
hervorgehe, dass sie am 3. Dezember 2006 in Bagdad ein Visum für
die Schweiz beantragt habe, gewährte,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe zusammen mit
H._______ ein Visum für dessen Ehefrau beantragt, da diese auch
I._______ heisse und sie psychisch krank gewesen sei; auch habe sie
darin H._______ als Ehemann angegeben und einen Pass, der
H._______ zusammen mit ihrem Ehemann organisiert habe,
vorgewiesen,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am
7. September 2010 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 20. Mai
2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Oktober 2010
Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die
Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
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dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2010 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, die Beschwerdeführenden
aufforderte, bis zum 12. November 2010 einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen sowie sich innert einer Frist von
sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdelegitimation der
in der Beschwerde ebenfalls aufgeführten Person namens L._______
zu äussern,
dass der mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2010 verlangte
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2010
erklärte, die auf der Rechtsmitteleingabe aufgeführte Person namens
L._______ sei ihr nicht bekannt und die Caritas Aarau habe diesen
Namen wohl falsch geschrieben, da ihr Ehemann D._______ heisse,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich die Frage der Beschwerdelegitimation betreffend der in der
Rechtsmitteleingabe aufgeführten Person namens L._______ nicht
mehr stellt, da aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
2. November 2010 hervorgeht, dass dieser Name versehentlich auf-
geführt wurde,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
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der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das BFM zu Recht die wesentlichen Vorbringen der Beschwerde-
führerin, sie sei im Irak mit D._______ verheiratet und dieser habe sie
geschlagen beziehungsweise sie und ihr Kind mit dem Tode bedroht,
nachdem eine ärztliche Untersuchung im Mai 2010 ergeben habe,
dass er zeugungsunfähig sei, zufolge realitätsfremder, wider-
sprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der
vorinstanzlichen Anhörungen darlegte, sie sei im Irak mit D._______
verheiratet und habe vorher nie vorgehabt in die Schweiz zu kommen
und wisse auch nichts von einem Versuch ihres Cousins G._______,
sie in die Schweiz zu holen (vgl. act. A1/15 S. 3 u. S. 11, A16/18 S. 15,
A29/6 S. 3),
dass indessen aus den Unterlagen der Schweizerischen Botschaft in
Bagdad hervorgeht, dass sie sich dort unter dem Namen O._______,
geboren am (...) als Ehefrau von H._______ ausgab und als Grund
ihres Visumsantrags für die Schweiz vom 3. Dezember 2006 vorgab,
den Bruder ihres Ehemannes, G._______, besuchen zu wollen (vgl.
act. A26/19 S. 2),
dass den Visumsunterlagen ausserdem ein Schreiben von G._______
vom 22. November 2006 beiliegt, in welchem dieser erwähnt, er lade
seinen Bruder H._______, dessen Ehefrau O._______, geboren am
(...) sowie deren Kind R._______ für einen Monat in die Schweiz ein
(vgl. act. A26/19 S. 11),
dass damit die von der Beschwerdeführerin dargelegte Version, im Irak
mit D._______ verheiratet zu sein, als nicht glaubhaft erscheint,
dass diese Feststellung durch den Umstand, dass die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Identitätskarten, auf denen als Ehe-
mann respektive Vater der Beschwerdeführenden D._______
aufgeführt wird, gemäss einer internen Ausweisprüfung des BFM als
Fälschung zu erachten sind (vgl. act. A29/6 S. 3), zusätzlich bestärkt
wird,
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dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diese Unglaub-
haftigkeitsmerkmale plausibel zu entkräften, da ihre Entgegnungen
gegenüber der Vorinstanz, G._______ habe damals seinen Bruder
H._______ und dessen Ehefrau in die Schweiz einladen wollen,
letztere habe aber nicht reisen wollen, weshalb sie auf Anraten ihres
Arztes und mit Erlaubnis ihres Ehemannes vorgehabt habe, an deren
Stelle zu reisen, da die Ehefrau von H._______ den gleichen Vor- und
Nachnamen trage und ausserdem deren Kind gleich wie ihr Kind
heisse (vgl. act. A29/6 S. 1 f.), als unsinnig erscheint,
dass der Einwand in der Beschwerde, der biologische Vater ihres
Kindes, G._______, habe seinen Bruder und dessen Ehefrau in die
Schweiz einladen wollen, letztere hätten jedoch nicht wie vom BFM in
der angefochtenen Verfügung angeführt den gleichen Namen wie sie,
nicht überzeugt, da – wie bereits erwähnt – die Beschwerdeführerin im
Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 15. Juli 2010 zu
dem von ihr bei der Schweizerischen Vertretung in Bagdad
beantragten Visum vom 3. Dezember 2006 erklärte, die Frau des
Bruders von G._______ heisse genauso wie sie und deren Kind
heisse ebenfalls so wie ihr Kind (vgl. act. A29/6 S. 1, 3 und 5),
dass insofern in der Beschwerde darlegt wird, es sei der Be-
schwerdeführerin nicht bekannt, dass ihr Ausweis gefälscht sei, fest -
zustellen ist, dass das BFM sie im Rahmen des ihr gewährten recht-
lichen Gehörs vom 15. Juli 2010 auf den Umstand hingewiesen hat,
dass sowohl ihre als auch die Identitätskarte ihres Sohnes objektive
Fälschungsmerkmale aufweisen und daher nicht als echt erachtet
würden (vgl. act. A29/6 S. 3),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen An-
hörungen erklärte, den Dolmetscher respektive die Dolmetscherin gut
verstanden zu haben, die entsprechenden Protokolle, die ihr rück-
übersetzt wurden, unterschrieb und – wo nötig – auch die Gelegenheit
wahrnahm, während der Rückübersetzung entsprechende Einwände
anzubringen und protokollieren zu lassen (vgl. act. A1/15 S. 2 f. und
S. 11, act. A15/2 S. 2, act. A16/18 S. 1, 10 und 15 ff., act. A29/6 S. 3
und 6),
dass daher auch die weitere Argumentation in der Beschwerde, der
Dolmetscher habe ein Kurdisch aus der Türkei gesprochen, weshalb
nicht auszuschliessen sei, dass es aufgrund der verschiedenen
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Dialekte zu Verfälschungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin
gekommen sei, nicht stichhaltig erscheint,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem bis anhin mit keinem Wort
erwähnte, wegen den Problemen mit ihrem Ehemann D._______ bei
den lokalen Behörden eine Anzeige erstattet zu haben, weshalb diese
erstmals auf Beschwerdeebene dargelegte Behauptung als nach-
geschoben erscheint sowie zudem zufolge der ohnehin nicht
glaubhaften Angaben zu ihrem Ehemann D._______ ohne Basis bleibt,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass es sich beim biologischen Vater des Kindes der Beschwerde-
führerin, G._______, um einen in der Schweiz wohnhaften ver-
heirateten Schweizer Staatsbürger irakischer Herkunft handelt, der
den Akten zufolge bis anhin weder mit der Beschwerdeführerin und
deren Kind länger zusammen lebte noch regelmässigen Kontakt zur
Beschwerdeführerin und dem Kind pflegte, noch das Kind bis dato
rechtlich anerkannt hat,
dass daher weder von einer Familieneinheit (vgl. Art. 44 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 AsylG, SR 142.31], vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 7) noch von einem Anspruch der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes auf Erhalt einer Aufenthalts-
bewilligung gesprochen werden kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E.8 d),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet wurde,
dass an dieser Feststellung auch der in der Beschwerde erwähnte
Entschluss des biologischen Kindsvaters, die Beschwerdeführerin
demnächst zu heiraten, nichts ändert, zumal es sich dabei um eine
blosse, nicht belegte Absichtsbekundung handelt, an der angesichts
der dazu in Widerspruch stehenden Erklärung der Beschwerde-
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führerin, ihr Cousin G._______ wolle sie nicht heiraten (vgl. act.
A16/18 S. 9), Zweifel bestehen, und die Verwirklichung der Heirats-
absichten zudem ohnehin voraussetzen würde, dass G._______ sich
von seiner derzeitigen Ehefrau scheiden lassen würde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
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und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)ersichtlich sind, die ihnen im
Irak droht,
dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6
S. 42 ff.),
dass im Übrigen mangels einer nahen, echten, tatsächlich gelebten
und konstanten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Sohn einerseits und dem hier in der Schweiz weilenden bio-
logischen Vater respektive Cousin der Beschwerdeführerin G._______
andererseits eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht in Betracht fällt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG betrachtet
werden müsste,
dass ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen insbesondere zu-
mutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Be-
ziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E.
7.5.8),
dass allerdings für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern
die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nur mit Zurückhaltung zu
bejahen ist, da für diese oft weder ein ausreichendes Einkommen zu
erzielen möglich ist noch adäquater Wohnraum zur Verfügung steht,
und angesichts des defizitären Gesundheitssystems auch bei der
Rückführung von kranken Personen grosse Zurückhaltung geboten ist,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die auf
gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin oder ihres
Kindes hindeuten, und zufolge der als nicht glaubhaft zu erachtenden
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Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Problemen im
Irak anzunehmen ist, sie und ihr Kind würden in der Provinz Erbil – wo
die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt lebte und als (...) arbeitete
(vgl. act. A1/15 S. 1 und 3) – nach wie vor über ein tragfähiges
Familiennetz verfügen,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung durch das BFM zu Recht
als zumutbar qualifiziert wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 3. November 2010 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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