B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7238/2017
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 12. November 2015 angab,
wegen der prekären Sicherheitssituation in Afghanistan seinen Heimat-
staat verlassen zu haben,
dass er anlässlich der Anhörung vom 24. August 2016 erstmals geltend
machte, vom Vater seiner Freundin B._______, welcher gegen eine Heirat
mit seiner Tochter gewesen sei, wegen des sexuellen Kontaktes mit
B._______ bedroht worden zu sein,
dass das SEM in seinem Entscheid vom 4. Dezember 2017 diese Vorbrin-
gen als nachgeschoben und unglaubhaft erachtete, das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 7. November 2015 abwies, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit einer auf den 18. Dezember 2017 datier-
ten, zuhanden der Schweizerischen Post am 20. Dezember 2017 aufgege-
benen Formularbeschwerde, welche er im Vollzugspunkt in deutscher
Sprache ergänzte, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass die standardmässig vorformulierten Rechtsbegehren des verwende-
ten Beschwerdeformulars zwar in Ziffer 2 auch die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl aufführten, sich indes-
sen die handschriftlich ergänzte Begründung auf die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise der vorläufigen Auf-
nahme beschränkte,
dass daher die Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018
sinngemäss als blosse Teilanfechtung der Verfügung des SEM vom 4. De-
zember 2017 in den Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung)
entgegengenommen wurde mit dem Hinweis, dass die Ziffern 1 und 2 der
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 damit unangefochten in
Rechtskraft erwachsen seien,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
abgewiesen wurden,
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dass der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–
in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richter oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2
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des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen
ist,
dass auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Disposi-
tivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), womit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
beim Beschwerdeführer das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft rechts-
kräftig verneint worden ist, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
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BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht
davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu be-
achtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 als Ergebnis einer aktuellen Lagebeurteilung festhält,
dass die Lage in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei und von die-
ser Einschätzung nur abgewichen werden könne, falls besonders begüns-
tigende Faktoren (insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit ei-
nem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) vorlägen, auf-
grund derer von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden
könne,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in Berücksichtigung des
genannten Referenzurteils zu Recht das Vorliegen besonderer begünsti-
gender Umstände für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ka-
bul bejaht hat,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden kann, welche die gute Ausbildung
(Universitätsabschluss) sowie das familiäre Umfeld des Beschwerde-
führers (Mutter und Geschwister mit Grundbesitz sowie weitere wohl-
habende nahe Verwandte in Kabul) hervorheben,
dass im Weiteren hinsichtlich der angegebenen gesundheitlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers (Trommelfell), darauf hinzuweisen
ist, dass sich dieser mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten
bereits vor seiner Ausreise entsprechend operativ behandeln lassen
konnte, und bei einer Rückkehr von der Behandelbarkeit allfälliger
diesbezüglicher Beschwerden ausgegangen werden kann,
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dass die blossen Behauptungen in der Beschwerdeschrift, wonach der
Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz keinen Kontakt
mehr zu seinen Schwestern und zu seiner Mutter mehr habe und nicht
wisse, ob diese noch in Kabul lebten, nicht zu überzeugen vermögen
und nicht geeignet sind, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul
unter Beachtung der strengen Prüfungsvoraussetzungen somit als zumut-
bar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: