Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-724/2011
Urteil vom 2. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Nach Aufenthalten im Niger, in Algerien, in Libyen und in Italien gelangte
die Beschwerdeführerin am 23. August 2010 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein erstes
Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 trat das BFM
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und überstellte sie am 6.
Dezember 2010 an die italienischen Behörden.
B.
Am 13. Dezember 2010 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die
Schweiz ein, wo sie am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 20. Dezember 2010 im EVZ
B._______ machte die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, nach
ihrer Rückführung aus der Schweiz habe sie sich von Rom nach Mailand
begeben. Anschliessend sei sie am 13. Dezember 2010 erneut mit dem
Zug in die Schweiz eingereist, da hier ein Ort sei, wo sie bleiben könne
und zu essen habe.
Bei der Befragung gab die Beschwerdeführerin ein Schreiben der "Questura di Roma" vom 6. Dezember
2010 zu den Akten.
C.
Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang
erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Italien
zurückkehren, da sie den Personen, die ihre Reise nach Italien
organisiert hätten, Geld schulde, das sie nicht habe.
D.
Gestützt auf den EURODAC-Treffer vom 13. Oktober 2003 stellte das
BFM am 6. Januar 2011 an Italien ein Ersuchen um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-
Verordnung; nachfolgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und
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Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (vgl. Akten BFM B 10/5). Gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO wurde dem Wiederaufnahmeersuchen von der
zuständigen italienischen Behörde am 7. Januar 2011 entsprochen (vgl.
Akten BFM B 14/2).
E.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 trat das BFM in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
13. Dezember 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig
wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
F.
Mit in englischer Sprache abgefasster Beschwerde vom 26. Januar 2011
(Poststempel) ans Bundesverwaltungsgericht beantragte die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
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endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. In Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde wird
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet. Die Beschwerde ist ansonsten frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Zudem ist die Beschwerdeführerin durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten.
1.4. Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die
Voraussetzungen einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien
(Drittstaat) im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen, ist auf die
Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht
einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
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4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008).
Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen
Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei zuerst im Auto von Nigeria
bis Libyen und danach mit einem Schiff nach Italien gereist, wo sie am
13. Oktober 2003 in C._______ um Asyl ersucht habe. Am 23. August
2010 habe sie Italien verlassen und sei illegal in die Schweiz gereist.
Nachdem sie zurück nach Italien transferiert worden sei, sei sie am 13.
Dezember 2010 erneut in die Schweiz eingereist. Italien sei gestützt auf
das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])"
sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32)" für die
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Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 7. Januar 2011
einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
c (recte: Bst. e) Dublin-II-VO zugestimmt. Die Rückführung habe –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f.
Dublin-II-VO) – bis spätestens am 7. Juli 2011 zu erfolgen. Anlässlich des
der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2010 gewährten rechtlichen
Gehörs habe sie die Abklärungen des BFM bestätigt. Sie verstehe, dass
Italien für ihr Asylverfahren zuständig sei und dass deshalb die Schweiz
nicht auf ihr Asylgesuch eintreten könne. Sie habe ausgesagt, dass sie
nicht nach Italien gehen wolle, weil sie dort ein Geldproblem habe mit den
Personen, die ihre Reise nach Italien organisiert hätten. Diese Aussagen
stellten kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien dar, zumal die
Beschwerdeführerin sich an die zuständigen italienischen Behörden
wenden könne.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine
entsprechende Zustimmung Italiens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3. In der Rechtsmitteleingabe machte die Beschwerdeführerin
insbesondere geltend, sie könne in Italien nirgends hingehen. Die
italienischen Behörden hätten ihr bei ihrer Rückkehr nach Italien am 6.
Dezember 2010 nicht geholfen, sondern sie aufgefordert, das Land
innerhalb von fünf Tagen zu verlassen. Sie ersuche daher, in der Schweiz
bleiben zu können.
5.4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Oktober
2003 in Italien einreiste, wo sie am 13. Oktober 2003 daktyloskopisch
registriert wurde, am selben Tag ein Asylgesuch stellte und sich bis zu
ihrer Einreise in die Schweiz am 23. August 2010 aufhielt. Auch nach
ihrer Rücküberstellung an die italienischen Behörden am 6. Dezember
2010 verweilte die Beschwerdeführerin die ganze Zeit in Italien, bevor sie
am 13. Dezember 2010 erneut in die Schweiz einreiste. Da das BFM die
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italienischen Behörden am 6. Januar 2011 um Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte
und diese am 7. Januar 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-
VO einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, kann die
Beschwerdeführerin ohne Weiteres in den Dublin-Staat Italien ausreisen,
der staatsvertraglich zuständig ist. An dieser Einschätzung ändern auch
die in der Rechtsmittelschrift geäusserten Bedenken bezüglich der
Lebensbedingungen in Italien (keine Unterkunft, keine Unterstützung)
nichts. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass
Asylsuchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur
Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können.
Italien ist aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dieses
Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten. Zudem kann
auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens
bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden,
namentlich die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch
entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der
sogenannten Aufnahmerichtlinie). Gemäss Kenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts nehmen überdies neben staatlichen
Behörden auch private Hilfsorganisationen sich Dublin-Rückkehrenden
an. Unter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Der Einwand
der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift, die italienischen
Behörden hätten sie bei ihrer ersten Rückkehr nach Italien am 6.
Dezember 2010 aufgefordert, Italien innerhalb von fünf Tagen zu
verlassen, stellt ebenso keinen Hinderungsgrund für eine Überstellung
dorthin dar, da Italien zur Rückübernahme gestützt auf die Dublin-II-VO
verpflichtet ist und – wie bereits erwähnt – von der Vermutung
auszugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten ein.
Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie den Personen,
die ihre Reise nach Italien organisiert hätten, Geld schulde, das sie nicht habe, steht einer Überstellung
nicht entgegen, zumal sie sich deswegen – falls es nötig sein sollte – an die italienischen Behörden
wenden kann und Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist sowie als solcher die
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Sicherheit der Beschwerdeführerin im gesetzlichen Rahmen gewährleistet, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Italien in
Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte - insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
- als zulässig und zumutbar, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Alleine der Wunsch
der Beschwerdeführerin nach einem "Bleiberecht" in der Schweiz ist kein Hinderungsgrund, eine
Rückführung nach Italien auszuschliessen.
5.5. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/34 E. 9.2). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss daher an dieser Stelle nicht weiter
eingegangen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO).
6.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug nach Italien zu bestätigen.
7.
Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
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(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die (Eventual-)Anträge um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
9.
9.1. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unbesehen der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, vollumfänglich abzuweisen ist.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: