B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-724/2016
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
T._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein angeblich eritreischer Staatsangehöriger
mit letztem Aufenthalt in Äthiopien – seinen Aufenthaltsstaat eigenen An-
gaben zufolge am (…) verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am
17. Oktober 2015 am Grenzübergang Chiasso in die Schweiz gelangte, wo
er am 18. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 2. November 2015 eine Be-
fragung zur Person (BzP) und aufgrund der widersprüchlichen Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem Alter gleichentags noch eine Nachbe-
fragung durchführte,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Januar 2016 – eröffnet am 29. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 sei aufzuhe-
ben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er weiter beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu gewähren und es sei ein Vollzugsstopp zu verfügen,
dass er schliesslich den Antrag stellte, auf die Erhebung von Kosten und
insbesondere die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass er mit seiner Beschwerde unter anderem Kopien bzw. Fotos eines
Schülerausweises bzw. eines Schulzeugnisses zu den Akten reichte,
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dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit
superprovisorischer Massnahme vom 5. Februar 2016 gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige vom
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
Wien/Graz 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein,
dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu be-
weisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen hat, da er die Beweislast für die behauptete Minder-
jährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhalts-
momente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass die Vorinstanz von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht,
zumal seine Angaben zu seiner Herkunft, seiner Schulbildung sowie zu sei-
nen Familienverhältnissen ungenau und unsubstantiiert geblieben seien,
der Beschwerdeführer während der Grenzkontrolle – im Unterschied zu
den Aussagen während der BzP – angegeben habe, am (…) geboren wor-
den zu sein, er keinerlei Identitätspapiere abgegeben habe, und den ein-
gereichten Kopien von Schülerausweisen keine Beweiskraft zukomme,
dass das Gericht – wie die Vorinstanz – davon ausgeht, dass die altersre-
levanten Angaben des Beschwerdeführers ungenau, unsubstanziiert und
widersprüchlich sind,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP namentlich angab, 2012 die
Schule in der 11. Klasse abgebrochen zu haben (A6, S. 5), was in den
Augen des Gerichts unvereinbar ist mit den Angaben zu seinem Alter, zu-
mal der Beschwerdeführer bei Richtigkeit dieser Angaben schon im Alter
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von 3 Jahren hätte eingeschult werden müssen, was aber unglaubhaft er-
scheint,
dass sich der Beschwerdeführer zudem im Rahmen der Nachbefragung in
Widersprüche verstrickt hat, als er darauf angesprochen wurde, in welcher
Klasse er gewesen sei, als seine Geschwister auf die Welt gekommen
seien (A 8, S. 2),
dass darüber hinaus ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer bei der
Grenzkontrolle den (…) als Geburtsdatum angab (A5, S. 2), auf dem Per-
sonalienblatt und anlässlich der BzP hingegen angab, am (…) geboren
worden zu sein (A1; A6, S. 3),
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, er habe (anlässlich der
Grenzkontrolle) gedacht, es mit der italienischen Polizei zu tun zu haben
(A6, S. 3), nachgeschoben sind und nichts daran ändern, dass der Be-
schwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer weder auf Beschwerdeebene noch im vo-
rinstanzlichen Verfahren Identitätsdokumente eingereicht hat, welche eine
Überprüfung seines Geburtsdatums ermöglichen würden,
dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien bzw. Fotografien ei-
nes Schülerausweises bzw. eines Schulzeugnisses nicht geeignet sind,
das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu beweisen, zumal solche Do-
kumente leicht fälschbar sind und das Gericht die Kopien keiner Authenti-
zitätsprüfung unterziehen kann,
dass das Gericht vor diesem Hintergrund wie die Vorinstanz davon aus-
geht, dass der Beschwerdeführer volljährig ist,
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten
hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person im
EVZ Kreuzlingen vom 2. November 2015 ausführte, er habe Addis Abeba
am (…) verlassen und sei dann über den Sudan, Libyen und das Mittel-
meer nach Italien gelangt, von wo aus er mit dem Zug in die Schweiz wei-
tergereist sei (A6, S. 8),
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dass er mit Stellungnahme vom 26. Januar 2016 präzisierte, er sei von
Libyen aus mit einem Flüchtlingsboot nach Reggio Calabria gelangt, wobei
es von Anfang an sein Ziel gewesen sei, in die Schweiz zu gelangen, um
hier ein Asylgesuch zu stellen (A18, S. 1),
dass das SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO annahm, aufgrund
dieses Sachverhalts sei Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständig und deshalb die italienischen Behörden am
19. November 2015 gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO um Aufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das Dublin-System Asylsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch
darauf einräumt, dass ihr Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat
geprüft wird (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdul-
lahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rn. 62), die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl-
gesuchs mithin durch die implizite Anerkennung der italienischen Behörden
auf Italien übergegangen ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, auch
wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Italien weder Kon-
takt zu irgendwelchen italienischen Behörden gehabt, noch sei er von die-
sen registriert worden, noch habe er dort ein Asylgesuch gestellt,
dass die Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nur dann
auf die Schweiz übergehen würde, wenn eine Überstellung nach Italien
sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine
Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (bzw. Art. 3 EMRK) mit sich brächten
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
was unter anderem durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bestätigt worden ist (vgl.
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Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, §§ 35-
38),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass Italien Signatarstaat EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: