B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7246/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Russland,
alle vertreten durch Ass. jur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N_______.
D-7246/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 26. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden – aus dem Dorf
E._______/Tschetschenien stammende russische Staatsangehörige
tschetschenischer Ethnie – in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Da-
bei führte der Beschwerdeführer A._______ zur Begründung im Wesentli-
chen an, in seiner Heimat eine eigene (Nennung Firma) geleitet zu haben.
Am (...) sei er zum (Nennung Behördenmitglied) der Regierung der Tschet-
schenischen Republik gebracht worden, wo man ihn aufgefordert habe,
noch gleichentags nach H._______ zu reisen und dort einen Mann namens
G._______ zu bespitzeln, obwohl er über keinerlei Erfahrung in Personen-
überwachung verfügt und sich in H._______ nicht ausgekannt habe. Als
Gegenleistung sei ihm der Posten eines Abgeordneten in Aussicht gestellt
worden, obwohl er politisch nicht engagiert gewesen sei. Auf der Zugfahrt
nach H._______ habe er sich gedacht, er könnte wegen dieser Sache
Probleme bekommen. Er sei dann bei der Haltestelle I._______ wieder
ausgestiegen und zu einem Freund gegangen, der dort wohne, und habe
seine Ehefrau kontaktiert. Die Beschwerdeführerin B._______ brachte ih-
rerseits zur Begründung des Asylgesuches vor, am (...) hätten maskierte
Männer zu Hause nach ihrem Ehemann gesucht. Da er nicht zu Hause
gewesen sei, hätten sie die ganze Wohnung durchsucht und dabei alles
durcheinander gebracht. Danach seien sie gegangen und sie habe wieder
aufgeräumt. Am nächsten Tag habe eine Nachbarin sie auf ein abgedun-
keltes Auto hingewiesen, das in der Nähe ihres Hauses parkiert habe. Sie
habe vermutet, dass sie von diesem Auto aus ausspioniert werde. Deshalb
habe sie ihre Sachen zusammengepackt und ihr Haus zusammen mit ih-
rem Sohn auf der unbeobachteten Seite des Hauses verlassen. Mit dem
Bus habe sie sich zu ihren Eltern begeben, wo sie sich bis zum (...) aufge-
halten habe, dann sei sie zu ihrem Ehemann gereist.
A.b Am (...) brachte die Beschwerdeführerin D._______ zur Welt.
A.c Mit Verfügung vom 27. September 2012 wies das damalige Bundes-
amt für Migration (BFM) die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
(SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
D-7246/2015
Seite 3
29. Oktober 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 vollumfänglich abgewiesen.
A.d Am 16. Dezember 2013 kehrten die Beschwerdeführenden freiwillig
nach Russland zurück.
B.
B.a Am 3. August 2015 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die
Schweiz ein und wurden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
J._______ an (Nennung Behörde) verwiesen, wo sie am 10. August 2015
mündlich erneut um Asyl ersuchten. Das (Nennung Behörde) räumte den
Beschwerdeführenden bis am 31. August 2015 eine Frist ein, um ihr Asyl-
gesuch schriftlich an die zuständige Behörde richten.
B.b Mit Eingabe an das SEM vom 2. September 2015 ersuchten die Be-
schwerdeführenden, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, sie seien zu ihren Vorbringen
mündlich anzuhören, das (Nennung Behörde) sei superprovisorisch anzu-
weisen, den Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszuset-
zen und es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie
ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
B.c Mit Schreiben vom 7. September 2015 forderte das SEM die Be-
schwerdeführenden auf, eine Übersetzung der eingereichten Beweismittel
einzureichen. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung legten die Be-
schwerdeführenden mit Eingabe vom 23. September 2015 die Übersetzun-
gen ins Recht. Gleichzeitig ersuchten sie um Durchführung einer Bot-
schaftsabklärung. In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2015 erneuerten sie
das Ersuchen um Vornahme von Abklärungen in ihrer Heimat, da sie nur
wenige schriftliche Beweise vorlegen könnten.
C.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 12. Oktober 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Mehrfachgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Ge-
bühr von Fr. 600.–. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesent-
lichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denje-
nigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit genügten. Der Vollzug der
Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
D-7246/2015
Seite 4
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. Novem-
ber 2015 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie,
es sei subeventualiter die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, wobei das SEM insbesondere anzuweisen sei, sie zu ihren Asyl-
gründen wie auch den Gründen einer vorläufigen Aufnahme mündlich an-
zuhören, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen ein
Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters beizugeben.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Auflistung Beweismittel)
bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 23. November 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest,
dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürften. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wurde, da die
Beschwerdebegehren aussichtslos erscheinen würden, abgewiesen und
die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis zum 8. Dezember 2015 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall.
F.
Am 4. Dezember 2015 legten die Beschwerdeführenden ein persönlich
verfasstes Schreiben zu den Akten, worin sie um wohlwollende Beurteilung
ihres Asylgesuches ersuchten und mitteilten, dass sie den Kostenvor-
schuss – trotz fehlender finanzieller Mittel – bezahlen würden, wofür sie die
für die Zahlung benötigten finanziellen Mittel von Bekannten ausgeliehen
hätten.
G.
Am 4. Dezember 2015 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
H.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 teilten die Beschwerdeführenden mit,
dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hätten und reichten
(Nennung Beweismittel) zu den Akten.
D-7246/2015
Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
(Auflistung Beweismittel) betreffend ihre Kinder C._______ und D._______
nach.
J.
Am 5. Juli 2016 legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel)
betreffend einer bei Tochter D._______ durchgeführten (Nennung Unter-
suchung) vom (...) ins Recht.
K.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung
Beweismittel) bezüglich Tochter D._______ zu den Akten.
L.
Am 11. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden zwei weitere (Nen-
nung Beweismittel) betreffend ihre Kinder C._______ und D._______
nach.
M.
Mit Schreiben vom 4. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden dem
Bundesverwaltungsgericht (Nennung Beweismittel) betreffend Tochter
D._______ zukommen.
N.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 legten die Beschwerdeführenden (Nen-
nung Beweismittel) betreffend Tochter D._______ vom (...) ins Recht.
O.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz gestützt auf
Art. 57 VwVG eingeladen, bis zum 31. Oktober 2016 eine Vernehmlassung
einzureichen.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 stellte die Vorinstanz fest,
dass in den Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Standpunk-
tes rechtfertigen könnten. Nach einigen ergänzenden Bemerkungen ver-
wies sie auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt.
Q.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführenden ein
D-7246/2015
Seite 6
Doppel der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 zuge-
stellt und ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 14. November 2016 eine
Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen.
R.
Mit Schreiben vom 4. November 2016 beantwortete das Bundesverwal-
tungsgericht eine Anfrage der (Nennung Behörde) betreffend den Verfah-
rensstand.
S.
Am 9. November 2016 liess die (Nennung Behörde) dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Kopie ihres gleichentags an die (Nennung Behörde) ge-
richteten Schreibens betreffend (Erwähnung Angelegenheit) zukommen.
T.
Mit Schreiben vom 9. November 2016 ersuchten die Beschwerdeführen-
den, es sei die Frist zur Einreichung einer Replik um 17 Tage bis ein-
schliesslich 1. Dezember 2016 zu erstrecken, da bei (Nennung Organisa-
tion) eine Schnellrecherche zur Abklärung der medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten von Kindern in Russland beziehungsweise Tschet-
schenien in Auftrag gegeben worden sei und die Abklärungsergebnisse
nicht mehr fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden
könnten. Zudem seien Arztberichte der (Nennung Institution) in Vorberei-
tung, in denen beabsichtigt werde, auf die Vernehmlassung des SEM zu
antworten.
U.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 11. November 2016 wurde die
Frist zur Einreichung einer Replik antragsgemäss bis zum 1. Dezember
2016 verlängert.
V.
Die Beschwerdeführenden replizierten – unter Beilage (Auflistung Beweis-
mittel) – mit Schreiben vom 1. Dezember 2016.
W.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 legten die Beschwerdeführenden (Auflistung
Beweismittel) betreffend Tochter D._______ ins Recht.
X.
Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden (Nen-
nung Beweismittel) betreffend Tochter D._______ nach.
D-7246/2015
Seite 7
Y.
Mit Schreiben vom 14. August 2017 ersuchte die (Nennung Behörde) das
Bundesverwaltungsgericht, den aktuellen Verfahrensstand mitzuteilen.
Diese Anfrage wurde von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom
17. August 2017 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-7246/2015
Seite 8
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 In ihrem ablehnenden Entscheid über das Mehrfachgesuch hielt die
Vorinstanz im Wesentlichen zur Begründung fest, die Beschwerdeführen-
den würden eine weiter andauernde Verfolgung von Anhängern Kadyrovs
geltend machen. In diesem Zusammenhang seien ihre Brüder bedroht und
vertrieben sowie ihre (Nennung Firma) enteignet worden. Zudem hätten
maskierte und uniformierte Personen A._______ am (...) zusammenge-
schlagen. Die Vorbringen würden demnach an die im Rahmen des ersten
Asylverfahrens geltend gemachten Angaben anknüpfen. Die diesbezügli-
chen Schilderungen seien indes vom BFM für unglaubhaft befunden wor-
den. So sei nicht nur die Beauftragung zur Personenüberwachung infolge
fehlender Nachvollziehbarkeit bezweifelt worden, sondern auch die angeb-
lich daraus resultierenden Nachteile. Das Bundesverwaltungsgericht habe
diese Einschätzung in seinem Urteil D-5649/2012 vom 5. Februar 2013
E. 5.1 und 5.2 vollumfänglich gestützt. Angesichts dessen, dass die
Schweizer Behörden die vorgebrachten Probleme mit den Anhängern des
tschetschenischen Präsidenten Kadyrov für unglaubhaft befunden hätten,
würden konsequenterweise auch die angeblich nach ihrer Rückkehr im De-
zember 2013 eingetretenen neuen Ereignisse den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen. An dieser Einschätzung vermöchten die
Entgegnungen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern. Die in den Bestätigungen enthaltenen Ausführun-
gen der Verwandten und von Arbeitnehmern der (Nennung Firma) würden
den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen und seien deshalb un-
geeignet, die geltend gemachten Vorbringen zu belegen. Aus diesem
Grund sei auch auf die mit Schreiben vom 2. und 23. September 2015 so-
wie 6. Oktober 2015 geforderte Befragung der erwähnten Personen vor Ort
zu verzichten. Zur (Nennung Beweismittel) sei zudem festzuhalten, dass
D-7246/2015
Seite 9
diesem Dokument keine Anhaltspunkte für die geschilderte Enteignung zu
entnehmen seien und es demnach als Beweismittel ebenfalls unzu-
reichend sei. Der (Nennung Beweismittel) attestiere A._______ zwar eine
(Nennung Verletzungen). Es sei jedoch kein Zusammenhang zu den vom
SEM bezweifelten Problemen mit den Kadyrov-Anhängern ersichtlich und
A._______ könne sich diese Verletzungen auch unter anderen Umständen
zugezogen haben. Zudem sei weder nachvollziehbar, weshalb diese Per-
sonen ihn ohne Forderung oder sonstige Agenda in K._______ hätten auf-
spüren und zusammenschlagen sollen. Die Aussage, es habe sich bei den
Angreifern um Anhänger von Kadyrov gehandelt, sei ferner ebenso unbe-
legt wie die im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren geltend gemachten
behördlichen Vorladungen und die Brandstiftung durch ebendiese Täter-
schaft, die bereits für unglaubhaft befunden worden seien. Insgesamt sei
A._______ nicht in der Lage, überzeugend darzulegen, dass Kadyrov-An-
hänger ihm die aufgeführten Verletzungen zugefügt hätten. Daher gelinge
es ihm nicht, asylrelevante Nachteile in seinem Heimatstaat im Zeitraum
von Dezember 2013 bis Juli 2015 glaubhaft darzulegen. Es könne deshalb
auf die Ausführung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden
ebenso wie auf die detaillierte Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens.
Bezüglich Letzterem sei aber erwähnt, dass vorliegend die Verfügbarkeit
und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen
wäre. Eigenen Angaben zufolge habe B._______ mit den Kindern mehrere
Monate bei ihrer (Nennung Verwandte) in L._______ gelebt und A._______
habe sich häufig in M._______ aufgehalten. Weitere Verwandte und Be-
kannte würden in H._______ und N._______ wohnen. Insgesamt sei die
Familie wirtschaftlich gut gestellt und A._______ sei gemäss Aktenlage ge-
sund und arbeitsfähig. Es würden demnach diverse begünstigende Fakto-
ren für eine Niederlassung ausserhalb Tschetscheniens vorliegen, weshalb
das Vorbringen zu Ereignissen in der Heimatregion auch als asylirrelevant
zu bezeichnen wäre.
3.2 Demgegenüber rügten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitte-
leingabe zunächst in formeller Hinsicht, das SEM habe das rechtliche Ge-
hör und seine Untersuchungspflicht verletzt, indem sie nicht zu ihren Asyl-
gründen mündlich angehört worden seien und sie sich auch nicht zu den
inhaltlichen Bedenken des SEM hätten äussern können. Die Vorinstanz
habe diverse Vorbringen als unglaubhaft und Beweismittel für ungeeignet
beziehungsweise wertlos erachtet, was eine fehlerhafte rechtliche Ein-
schätzung darstelle.
In materieller Hinsicht wendeten sie im Wesentlichen ein, die Vorinstanz
D-7246/2015
Seite 10
habe die Asylrelevanz ihrer Vorbringen fehlerhaft eingeschätzt. Das SEM
müsste zunächst untersuchen, ob die geltend gemachte Verfolgung glaub-
haft sei und erst daraufhin prüfen, ob sich die Gesamtbeurteilung der
Glaubhaftigkeit ihrer Asylgründe damit ändere. Im Zeitpunkt des ersten
Asylgesuches beziehungsweise Asylentscheides habe A._______ lediglich
ausführen können, er fürchte sich vor Verfolgung aufgrund der Gescheh-
nisse. Es hätten jedoch keine Hinweise auf eine tatsächliche Verfolgung
vorgelegen. Erst später habe er von solchen Verfolgungshandlungen ge-
gen seine Familie erfahren, die ohne sein Wissen stattgefunden hätten.
Nach seiner Rückkehr in die Heimatregion sei er selber Opfer von Gewalt
geworden, weshalb sich seine Befürchtungen bestätigt hätten. Entgegen
der vorinstanzlichen Darstellung seien ihre Vorbringen daher durchaus als
asylrelevant zu bezeichnen. Sodann sei zu bedenken, dass selbst bei feh-
lender Asylrelevanz ihrer Vorbringen, das SEM diese im Hinblick auf eine
mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen
müsse. Es sei daher unzutreffend, dass zufolge fehlender Asylrelevanz von
weiteren Abklärungen abgesehen werden könne. Die Vorinstanz habe die
Bedeutung von Art. 3 EMRK fehlerhaft eingeschätzt. Zur Glaubhaftigkeit
der einzelnen Elemente der geltend gemachten Asylgründe sei anzufüh-
ren, dass A._______ nie gesagt habe, er hätte mit einer Spitzeltätigkeit be-
auftragt werden sollen. Sodann sei es nicht derart unwahrscheinlich, eine
ausserhalb der Regierungskreise stehende Person mit der Tötung einer
Person zu beauftragen. A._______ stamme aus dem gleichen Dorf wie die
Person, die er hätte beobachten sollen und habe auch Zugang zu dessen
Wohnung. Mit der Drohung, seine Familie im Weigerungsfall umzubringen,
scheine es nicht abwegig, dass man A._______ für einen Mord hätte in-
strumentalisieren können. Zudem habe A._______ zwar nicht im Militär ge-
dient, jedoch als (Nennung Funktion) gearbeitet, weshalb er mit Waffen
habe umgehen können. Ferner würden sich ihre Schilderungen zu den Er-
eignissen nach ihrer Rückkehr nicht widersprechen. Der Umstand, dass
sich ihre Familie getrennt habe und sich B._______ mit den Kindern in den
Bergen bei Verwandten versteckt habe, spreche für eine tatsächliche
Furcht vor Verfolgung. Es sei unwahrscheinlich, dass sie eine Verfolgung
fingieren würden, zumal sie vor den Ereignissen im Jahre (...) weder finan-
zielle noch medizinische Sorgen gehabt hätten respektive die medizinische
Versorgung der Kinder sichergestellt gewesen sei. Sodann sei der Vorhalt,
es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfolger A._______ ohne Forde-
rung aufgesucht und malträtiert haben sollen, nicht stichhaltig. So sei es
möglich, dass A._______ im schriftlichen Gesuch nicht die gesamten Um-
stände aufgeführt habe, da ihm nicht klar gewesen sei, wie wichtig die Be-
gründung der Verfolgung für die Beurteilung des Sachverhalts durch das
D-7246/2015
Seite 11
SEM sei. Ausserdem sei es durchaus möglich, dass die Verfolger jeman-
den zwecks Ausübung von Druck oder zwecks Bestrafung aufspüren wür-
den. Zudem seien die Geschehnisse durch Verwandte und Bekannte un-
abhängig voneinander bezeugt worden. Da sie sich vor jeglichem Kontakt
mit den tschetschenischen Behörden fürchten würden, würden sie sich
auch vor den Folgen einer Botschaftsabklärung fürchten, in welcher den
heimatlichen Behörden ihr momentaner Aufenthalt zur Kenntnis gelangen
könnte, was ebenfalls für die tatsächliche Existenz einer Verfolgungssitua-
tion spreche.
3.3 In der Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 23. November
2015 wurde nach Einreichung der Beschwerdeschrift festgehalten, die
Rechtsbegehren müssten nach einer summarischen Prüfung der Akten mit
grosser Wahrscheinlichkeit negativ beurteilt werden, weshalb sie aus-
sichtslos erscheinen würden. Dabei wurde zur Begründung angeführt, es
würden neu die erhöhten Anforderungen der schriftlichen und begründeten
Eingabe gemäss Art. 111c AsylG Anwendung finden, zumal die erneute Ge-
suchseinreichung der Beschwerdeführenden innert fünf Jahren nach
rechtskräftigen Abschluss des früheren Asylverfahrens geschehen sei. Da-
her dürften die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen betreffend Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes nicht
durchschlagen. Aus den Materialien zur Asylgesetzrevision vom 14. De-
zember 2012 und insbesondere aus Art. 111c AsylG ergebe sich, dass über
Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere An-
hörungen der Gesuchstellenden entschieden werden soll, und zwar auch
dann, wenn die gesuchstellende Person vor Antragstellung in ihr Heimat-
land zurückgekehrt sei (mit Verweis auf BVGE 2014/39 E. 4.3). Die ent-
scheidende Behörde könne sich sodann trotz des Untersuchungsgrundsat-
zes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers
zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
Weiter dürfte das SEM im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise
dargelegt haben, aufgrund welcher Überlegungen es die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden als unglaubhaft beurteilte, weshalb es habe da-
rauf verzichten können, weitere Abklärungen durchzuführen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör beschlage nur die Sachverhaltsfeststellung, nicht
aber die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2009/35
E. 6.4.1), weshalb nicht ersichtlich sein dürfte, inwiefern das SEM diesen
Anspruch verletzt haben soll, indem es die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden als unglaubhaft qualifizierte und ihnen diese Einschätzung nicht
vorgängig mitteilte. Der Subeventualantrag dürfte somit abzuweisen sein.
D-7246/2015
Seite 12
Die Beschwerdeführenden hätten im Schreiben vom 2. September 2015
neue Verfolgungshandlungen (gegenüber Familienmitgliedern der Be-
schwerdeführenden sowie gegenüber dem Beschwerdeführer selbst) vor-
bringen lassen. Diese Verfolgungshandlungen würden sie allerdings – wie
bereits im ersten Asylverfahren – ebenfalls darauf zurückführen, dass
A._______ einen Bespitzelungs- beziehungsweise Beobachtungsauftrag
der tschetschenischen Regierung nicht ausgeführt haben soll. Somit wür-
den die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe an die im Rah-
men des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Ausreisegründe an-
knüpfen, welche sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsge-
richt als unglaubhaft erachtet worden seien. Die Kritik der Beschwerdefüh-
renden an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit im ersten Asyl- und Be-
schwerdeverfahren dürfte – soweit nicht neue Vorbringen tangiert seien –
sich daher als unberechtigt erweisen. Zum anderen dürfte die Schlussfol-
gerung des SEM, wonach auch die angeblich neuen Ereignisse nach der
Rückkehr der Beschwerdeführenden im Dezember 2013 den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, zu bestätigen
sein. Der im Asylwesen tätigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführen-
den müsse bekannt sein, dass Asylsuchende die Mitwirkungs- und die Sub-
stanziierungspflicht tragen würden, weshalb keine Gründe dafür ersichtlich
sein dürften, dass und weshalb im zweiten Asylgesuch – und bezeichnen-
derweise auch in der Beschwerdeschrift – keine substanziierten Angaben
zu den angeblich neuen Ereignissen respektive Verfolgungshandlungen
gemacht worden seien beziehungsweise hätten gemacht werden können.
Den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den neuen Ereignissen res-
pektive Verfolgungshandlungen dürften mithin keinerlei Hinweise auf eine
asylrelevante Motivation der "Verfolger" zu entnehmen sein. Ebenso wenig
sei ersichtlich, was die angeblichen "Verfolger" mit den (auch den Famili-
enmitgliedern der Beschwerdeführenden) zugefügten Nachteilen über-
haupt hätten bezwecken wollen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen sprechen dürfte. Mangels Glaubhaftigkeit dürften die
Asylvorbringen auch keine Relevanz im Hinblick auf Art. 3 EMRK entfalten.
Zu Recht dürfte das SEM in der angefochtenen Verfügung daher zum
Schluss gekommen sein, es könne wegen der Unglaubhaftigkeit der vor-
gebrachten Verfolgung angenommen werden, dass die Beschwerdefüh-
renden (insbesondere die Kinder) – entgegen ihren Vorbringen – Zugang
zu und uneingeschränkten Anspruch auf die medizinische Versorgung vor
Ort hätten.
D-7246/2015
Seite 13
3.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM zunächst fest, es würden in
den Beschwerdeakten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel vorliegen, die zu einer Änderung des im angefochtenen Ent-
scheid vertretenen Standpunktes führen müssten. Zu den zusätzlich ein-
gereichten Beweismitteln, welche sich zur gesundheitlichen Situation der
beiden Kinder äussern würden, sei Folgendes festzuhalten: Tochter
D._______ würden (Nennung Diagnose) attestiert. Bezüglich der (Nen-
nung Krankheit) sei vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 E. 7.7-7.8 zu
verweisen, welche nach wie vor als zutreffend zu erachten seien. Dieses
Leiden von D._______ stelle somit kein Wegweisungshindernis dar. Hin-
sichtlich der übrigen Diagnosen bei D._______ sei festzuhalten, dass sie
gemäss Fachpersonen nebst der kinder- und jugendpsychiatrischen Be-
handlung – die sie auch in Russland in Anspruch nehmen könne – Stabilität
und Sicherheit benötige. Dies setze in erster Linie eine Entspannung der
Kindseltern voraus. Vorliegend sei das SEM nach wie vor überzeugt, dass
die Familie in ihrem Herkunftsstaat nicht verfolgt werde und eine Rückkehr
deshalb zulässig sei. Aufgrund der guten Ausbildung sowie der Arbeitser-
fahrung beider Elternteile sei anzunehmen, dass sie in der Lage seien, eine
geregelte Berufstätigkeit aufzunehmen und so den Lebensunterhalt der
Familie bestreiten könnten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden ihren Kindern das benötigte stabile und sichere Um-
feld auch in ihrem Heimatstaat Russland bieten könnten. Ein weiterer Auf-
enthalt in der Schweiz sei deshalb nicht erforderlich und die Wegweisung
von D._______ und ihrer Familie folglich zumutbar. Hinsichtlich des Soh-
nes C._______ werde gemäss den eingereichten medizinischen Berichten
eine (Nennung Diagnose) diagnostiziert. Zu Ersterem sei zu erwähnen,
dass diese Erkrankung bereits beim ersten Asylentscheid bekannt gewe-
sen und auch im Rahmen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 E. 7.6.1-7.6.7 beurteilt worden sei.
Diesbezüglich könne folglich auf die nach wie vor zutreffenden Erwägun-
gen dieses Urteils verwiesen werden. Bei der (Nennung Krankheit) handle
es sich um eine psychische Erkrankung, die einerseits nicht direkt lebens-
bedrohlich sei und andererseits ebenfalls im Heimatstaat des Beschwer-
deführers behandelt werden könne. Die gesundheitliche Situation des Soh-
nes C._______ sei folglich nicht geeignet, um den Wegweisungsvollzug
nun als unzumutbar einzustufen. Insgesamt gelte es zu betonen, dass die
gravierendsten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der beiden Kinder
bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens respektive des Erlasses
des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 5. Februar 2013 bestanden
D-7246/2015
Seite 14
hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese entsprechend gewür-
digt und die Zumutbarkeit bestätigt. Die seither dazugekommenen (Nen-
nung Leiden) der Kinder würden sich gemäss den Arztberichten in einem
stabilen Umfeld therapieren lassen. Ein solches Umfeld könnten die Be-
schwerdeführenden im Heimatstaat aufbauen und so den Kindern die not-
wendige Ruhe und Stabilität bieten, die für deren erfolgreiche Genesung
notwendig sei. Hierfür sei ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht zwin-
gend erforderlich und somit der Wegweisungsvollzug zumutbar. Sodann
sei erneut festzuhalten, dass lediglich lebensbedrohliche Erkrankungen zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen und die (Nennung Lei-
den) der Kinder dieses Kriterium nicht erfüllen würden. Es stehe den Be-
schwerdeführenden zudem frei, ihre Kinder in ihrem Heimatstaat medizi-
nisch und sonderpädagogisch behandeln respektive begleiten zu lassen.
Da in Russland die erforderliche Infrastruktur vorhanden sei, seien sie nicht
auf diese Dienstleistungen in der Schweiz angewiesen. Diesbezüglich ge-
nüge eine Behandlung von allenfalls geringerer Qualität als in der Schweiz
nicht, um das Vorhandensein einer Therapiemöglichkeit im Heimatstaat zu
verneinen.
3.5 In ihrer Replik ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei wiederer-
wägungsweise ihr Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand einzuset-
zen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung eingeladen habe, würden ihre Begehren als nicht aussichtslos erach-
tet, weshalb die Kriterien zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
somit erfüllt seien. Sodann seien die Antworten der SFH auf ihre Anfrage
an die Länderanalyse in der vorliegenden Replik integriert. Es sei nach wie
vor von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung auszugehen und es werde
diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen.
Im Folgenden würden sie sich auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs beschränken, nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ein-
zig auf diesen Punkt eingegangen sei. Zunächst habe das SEM die beste-
henden Probleme im Gesundheitssystem Tschetscheniens nicht ausrei-
chend gewürdigt. Angesichts eines ausgeprägten Mangels an qualifizierten
Fachkräften, beschränkten Behandlungsmöglichkeiten, Schwierigkeiten
bezüglich der Verfügbarkeit von Medikamenten und des wegen Korruption
erschwerten Zugangs zur Behandlung, könne der vorinstanzlichen Ein-
schätzung, die sich auf Quellen vor Februar 2013 abstütze, nicht gefolgt
werden. Die Vorinstanz hätte vorliegend die Möglichkeit der Inanspruch-
nahme von zulänglichen Behandlungsmöglichkeiten an einem anderen Ort
im Heimatland prüfen müssen. Bezüglich des Gesundheitszustandes ihrer
Kinder sei zu C._______ anzuführen, dass es ihnen nach der Rückkehr in
D-7246/2015
Seite 15
ihre Heimat im Jahre 2013 und der Stellung des zweiten Asylgesuchs nicht
möglich gewesen sei, C._______ zu einem Arzt zu bringen. Die dringend
notwendigen Medikamente habe B._______ nur über eine Bekannte erhal-
ten, deren Sohn ebenfalls an (Nennung Krankheit) leide. Nach der Rück-
kehr in die Schweiz habe der behandelnde Arzt darauf hingewiesen, dass
das fragliche Medikament in der Schweiz nicht mehr hergestellt werde und
Alterserscheinungen aufweise. Es stelle daher einen Qualitätsmangel der
Behandlungsmöglichkeiten in Tschetschenien dar, da dieses veraltete Me-
dikament dort der Bekannten noch immer ausgehändigt worden sei. Auf-
grund der Verfolgungssituation sei auch in Zukunft nicht damit zu rechnen,
dass sie sich bei einer Krankenversicherung registrieren lassen könnten.
Doch selbst dann sei ein entsprechender Antrag für staatliche Unterstüt-
zung notwendig. Jedoch seien solche modernen und teuren Medikamente
gemäss Abklärungen der (Nennung Organisation) oft kaum zu erhalten. Es
bestehe daher noch immer kein gesicherter Zugang zu diesen für
C._______ lebensnotwendigen Medikamenten, was lebensbedrohlich sei
und eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Zudem bestehe bei ihm
(Nennung Leiden), weil er in seiner Heimat wiederholt physische und psy-
chische Gewalt gegen seine Familienangehörigen, insbesondere seinen
Vater, habe miterleben müssen. C._______ benötige eine längerfristige
traumatherapeutische Behandlung, ansonsten drohten mit hoher Wahr-
scheinlichkeit längerfristig schwere und chronifizierte psychische Entwick-
lungsbeeinträchtigungen. Zudem verkenne das SEM, dass bereits im
(Nennung Beweismittel) eine Rückkehr an den Ort der Traumatisierung,
somit in den Heimatstaat, als nicht zumutbar erachtet worden sei. Ebenfalls
sei die Behandlung einer (Nennung Leiden) in Tschetschenien in Erman-
gelung des nötigen Fachpersonals nicht möglich, weshalb eine Behand-
lung von C._______ fraglich erscheine. Auch der Aufbau eines stabilen und
sicheren Umfeldes durch die Eltern scheine infolge ihrer Überlastung und
der fehlenden gemeinsamen Wohnmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr
ausgeschlossen. Bezüglich Tochter D._______ habe B._______ geltend
gemacht, nach der Rückkehr keine Möglichkeit gehabt zu haben, ihre Kin-
der ärztlich behandeln zu lassen. Eine medizinische Versorgung durch die
Krankenpflichtversicherung scheine daher mangels entsprechender Re-
gistrierung ausgeschlossen. Auch wenn ihre Verfolgungssituation als un-
glaubhaft erachtet würde, sei diesem Umstand entsprechend Rechnung zu
tragen. Ausserdem sei D._______ infolge ihrer (Nennung Krankheit) dem
Risiko der Diskriminierung ausgesetzt, welche ihr auch den Zugang zu ent-
sprechenden Behandlungsmöglichkeiten erschwere. Die (Nennung Be-
handlung) würde in ihrer Heimat infolge schlechter Qualität zu keiner Ver-
besserung der (...)fähigkeit von D._______ führen und wäre für sie auch
D-7246/2015
Seite 16
nicht zu finanzieren. Sodann hätte das Kindeswohl in den Erwägungen der
Vorinstanz Platz finden müssen. C._______ und D._______ hätten nun be-
reits einen bedeutenden Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht und
D._______ sei während des ersten Asylverfahrens gar in der Schweiz ge-
boren worden. Ohne Behandlung würden den Kindern bei einer Rückkehr
nach Tschetschenien teilweise massive Einschränkungen in allen Entwick-
lungsbereichen drohen, dies im Gegensatz zu einem weiteren Verbleib in
der Schweiz. Infolge der Überlastung der Eltern, einem wohl getrennten
Wohnsitz nach einer Rückkehr und der hohen Arbeitslosigkeit in Tschet-
schenien sowie der längeren Landesabwesenheit sei nicht damit zu rech-
nen, dass sich A._______ und B._______ wieder problemlos ins Berufsle-
ben integrieren könnten. Bei einer Abwägung der Kriterien würden im
Sinne des Kindeswohls mehr Gründe für eine Unzumutbarkeit der Weg-
weisung sprechen.
4.
Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
SEM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführ-
ten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, die Beschwerdeführenden er-
füllten die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe – sowohl in for-
meller als auch in materieller Hinsicht – und die eingereichten Beweismittel
vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene
Verfügung durchzudringen. In der Zwischenverfügung vom 23. November
2015 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdebegehren nach einer
summarischen Prüfung als aussichtslos erweisen würden (vgl. E. 3.3
oben). An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt im Ergebnis
festzuhalten.
4.1 In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei be-
mängelten sie insbesondere, dass sie im Rahmen ihres neuerlichen Asyl-
gesuchs von der Vorinstanz nicht mehr angehört worden seien. Zudem
habe das SEM diverse Vorbringen als unglaubhaft und eingereichte Be-
weismittel als nicht beweiskräftig beurteilt, was aufgrund einer fehlerhaften
rechtlichen Einschätzung geschehen sei. Vorliegend haben die Beschwer-
deführenden ihr zweites Asylgesuch am 2. September 2015, somit nach
Inkrafttreten der neuen Fassung des Asylgesetzes am 1. Februar 2014,
anhängig gemacht. Daher gelten für derartige Konstellationen ohne weite-
res die Bestimmungen des neuen Rechts, die auch die neue, in Art. 111c
D-7246/2015
Seite 17
AsylG enthaltene Regelung für Mehrfachgesuche umfasst. Im Zusammen-
hang mit dieser neuen Gesetzesbestimmung hat das Bundesverwaltungs-
gericht in BVGE 2014/39 E. 4.3 festgehalten, dass nach revidiertem Recht
über Mehrfachgesuche grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne wei-
tere Anhörung der Gesuchstellenden entschieden werden soll. Art. 29
AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) soll bei Mehrfachgesuchen nicht
mehr zur Anwendung kommen, selbst wenn die gesuchstellende Person
vor Antragstellung in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Art. 111c AsylG
schränkt die Vorschrift von Art. 18 AsylG ein, indem ein zweites oder wei-
teres Asylgesuch, das innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des
Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wird, den in Art. 111c
Abs. 1 AsylG beschriebenen Formerfordernissen der Schriftlichkeit und
Begründetheit entsprechen muss. Daher erweist sich die Rüge, die Vor-
instanz habe vorgängig ihres materiellen Entscheids zu Unrecht keine
nochmalige Anhörung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 29
AsylG durchgeführt, als unbegründet. Sodann stellt allein eine andere
rechtliche Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Be-
weismittel respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwer-
deführenden und die vom SEM daraus gezogenen Schlussfolgerungen
noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive mithin
des rechtlichen Gehörs dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt
an sich nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber
dessen rechtliche Würdigung (BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 478 m.w.H.).
4.2
4.2.1 In materieller Hinsicht kritisieren die Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsmitteleingabe zunächst die Einschätzung der Glaubhaftigkeit im
ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich des angeblichen Auf-
trags an A._______ zur Spitzeltätigkeit in H._______. Diese Einschätzung
ist jedoch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D–5649/2012 vom
5. Februar 2013, das sich diesbezüglich einlässlich äusserte, in Rechts-
kraft erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die
bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung der Beschwerdeführen-
den nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen ei-
nes zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; vgl. FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1192). Dementsprechend ist auf die
entsprechenden Einwendungen in der Beschwerdeschrift (S. 7 und S. 8
oben) nicht mehr einzugehen.
D-7246/2015
Seite 18
Sodann ist anzuführen, dass die im zweiten Asylverfahren vorgebrachten
Verfolgungsgründe an diejenigen des ersten Asylverfahrens anknüpfen,
welche als unglaubhaft erachtet wurden. Dementsprechend sind berech-
tigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser angeblich neuen Vorkommnisse,
die sich nach der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Russland im
Dezember 2013 ereignet hätten, anzubringen. Diese Zweifel werden in der
Tat dadurch erhärtet, dass sich weder dem Mehrfachgesuch noch den Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe ausführliche und konkrete Angaben
zu den geltend gemachten neuen Geschehnissen und der Motivation der
Verfolger entnehmen lassen. Alleine die Hinweise von A._______ und
B._______, dass sich ihre Schilderungen nicht widersprechen würden, sie
sich nach der Rückkehr nach Russland getrennt und an verschiedenen Or-
ten aufgehalten hätten und die Mutmassungen, weshalb A._______ von
seinen Verfolgern aufgespürt und zusammengeschlagen worden sein
könnte, vermögen die fehlende Substanz der Vorbringen nicht zu erklären.
Die diesbezüglich ins Recht gelegten Zeugnisse von Verwandten und an-
geblich ehemaligen Arbeitnehmern von A._______ sind unter diesen Um-
ständen in der Tat als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Be-
weiswert zu qualifizieren. Der Einwand, wonach ein solcher Gefallen die
Wahrheit des Bezeugten keineswegs ausschliesse, zumal sich diverse
Drittpersonen unabhängig voneinander bereit erklärt hätten, solche Zeug-
nisse abzulegen, kann nicht als stichhaltiges Argument erachtet werden.
Zudem ist es als überwiegend unwahrscheinlich und deshalb als unglaub-
haft zu erachten, dass A._______ – nachdem ihn die Anhänger Kadyrovs
seit (...) gesucht hätten – erst knappe (...) Jahre später und genau am (...)
von diesen bei seinem Cousin in einem tschetschenischen Dorf aufgespürt
worden sei, obwohl er sich in der Zwischenzeit den Akten zufolge haupt-
sächlich in der Schweiz aufgehalten hat und nach der Rückkehr in
M._______ aufgehalten haben soll. Soweit die Beschwerdeführenden an-
führen, sie würden sich vor jeglichem Kontakt mit den tschetschenischen
Behörden und demnach auch vor den Folgen einer Botschaftsabklärung
fürchten, gleichzeitig aber um allfällige Vornahme einer solchen Abklärung
durch die Schweizer Vertretung ersuchen (vgl. Beschwerdeschrift S. 9),
sind diese Ausführungen als widersprüchlich zu erachten, weshalb auf
diese nicht weiter einzugehen ist. Sodann vermögen auch die weiteren bei
der Vorinstanz eingereichten Dokumente (Nennung Beweismittel) an die-
ser Erkenntnis nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden
Erwägungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die
entsprechenden Schlussfolgerungen sind vorliegend vollumfänglich zu be-
stätigen. In Ermangelung glaubhaft gemachter Asylgründe vermögen diese
D-7246/2015
Seite 19
auch keine Relevanz hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machten Bestimmung von Art. 3 EMRK, deren Bedeutung von der Vo-
rinstanz falsch eingeschätzt worden sei, zu entfalten.
4.2.2 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Beschwer-
deführenden vorliegend über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfü-
gen würden, ist Folgendes festzuhalten: Nach herrschender Lehre und
Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die
asylsuchende Person ernsthafte Nachteile bestimmter Intensität bereits er-
litten hat oder bei einer Rückkehr in das Heimatland solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
individuell gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive mittelbar o-
der unmittelbar vom Heimatstaat und seinen Organen zugefügt worden
sind beziehungsweise zugefügt werden. Im Falle bereits erlittener Nach-
teile muss zwischen der Ausreise und der Verfolgung zudem ein kausaler
Zusammenhang in zeitlicher und sachlicher Hinsicht bestehen und
schliesslich muss es der Gesuch stellenden Person unmöglich sein, in ei-
nem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl.
bspw. Urteil BVGer D-1566/2008 vom 2. September 2010 mit weiteren Hin-
weisen). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist für
Tschetschenen grundsätzlich vom Vorhandensein einer innerstaatlichen
Fluchtalternative in der Russischen Föderation auszugehen. Die allgemei-
nen Diskriminierungen, denen Tschetschenen in der Russischen Födera-
tion ausgesetzt werden können, sind mangels der für die Asylgewährung
erforderlichen Intensität nicht als asylrechtlich relevante (Kollektiv-)Verfol-
gung zu qualifizieren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann der asyl-
suchenden Person jedoch nur entgegengehalten werden, wenn ein effek-
tiver Schutz am alternativen Ort besteht, was insbesondere dann nicht ge-
geben scheint, wenn Betroffene bereits in ihrer Heimatregion von Organen
der Zentralgewalt – d.h. unmittelbar staatlich – verfolgt worden sind (vgl.
Urteil BVGer D-1566/2008 vom 2. September 2010 mit Verweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f.). In casu konnten die Beschwerde-
führenden eine Verfolgung von A._______ respektive eine Behelligung von
B._______ durch Angehörige des Kadyrov-Regimes nicht glaubhaft ma-
chen. Zudem führten sie auch nicht an, während ihrer teils längeren Auf-
enthalte in H._______, N._______, L._______, O._______ oder
M._______ irgendwelche Probleme mit den russischen Behörden oder Si-
cherheitskräften gehabt zu haben. Das blosse Beharren auf dem gegentei-
ligen Standpunkt mit der Begründung, sie seien dort auch nicht sicher ge-
wesen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6), obwohl sich aus ihren Aussagen –
D-7246/2015
Seite 20
selbst aus der persönlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom
16. September 2015 (Beilage 3 Mehrfachgesuch) – keinerlei Hinweise er-
geben, dass sich während dieser Zeit irgendwelche Vorfälle respektive
Übergriffe ereignet hätten, vermag daher nicht zu einer anderen Betrach-
tungsweise zu führen. Es ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass
sie einer der in BVGE 2009/52 E. 10.2.3 aufgeführten verletzlichen Grup-
pen (insbesondere Familienangehörige von Rebellen) angehören, für die
deswegen allenfalls ein Asylgrund bestehen könnte. Soweit die Beschwer-
deführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe das Bestehen respektive die In-
anspruchnahme einer Fluchtalternative verneinen, ist festzuhalten, dass –
wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ergibt – eine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit
besteht, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (vgl. BVGE
2011/51).
4.3 Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht darzu-
tun vermochten, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt waren oder objektiv begründete Furcht hatten, einer solchen aus-
gesetzt werden zu können. Sie können daher nicht als Flüchtlinge aner-
kannt werden. Die Vorinstanz hat ihr Mehrfachgesuch demnach zu Recht
abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben
auf Beschwerdeebene im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obi-
ger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-7246/2015
Seite 21
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
D-7246/2015
Seite 22
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzun-
gen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein kon-
kreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung dro-
hen.
6.2.3 Was die in den medizinischen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bstn.
I-N und V-X) betreffend den Sohn C._______ diagnostizierte (Nennung
Leiden) sowie die bei Tochter D._______ diagnostizierte (Nennung Leiden)
angeht, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegwei-
sung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen
im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind je-
doch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK
2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtspre-
chung des EGMR). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai
1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, liegen nicht vor. Daran ver-
mag auch die Präzisierung gemäss Urteil des EGMR vom 13. Dezember
2016 i.S. P. gegen Belgien nichts zu ändern. Danach liegen ganz ausser-
gewöhnliche Umstände nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer
Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu ster-
ben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts
fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem
realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu hefti-
gen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen.
Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorliegend hinlänglich
ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2
E. 9.1.3).
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet sind.
D-7246/2015
Seite 23
6.3.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI, in: Marc Spescha/Hanspeter
Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zü-
rich 2012, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Dieser Praxis zufolge wird aus
humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr
in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herr-
schenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg
oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund
anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber
dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen wer-
den. Die beurteilende Behörde hat in jedem Einzelfall eine Gewichtung vor-
zunehmen zwischen den sich nach einer allfälligen Rückkehr des wegge-
wiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland ergebenden humanitären As-
pekten einerseits und dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechts-
kräftig verfügten Wegweisung andererseits.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng
auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in
die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbe-
sondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkre-
ten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbring-
lich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f.,
m.w.H.).
6.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Beeinträchtigung des physischen und psychischen Gesundheitszu-
standes des Sohnes C._______ und der Tochter D._______ ist Folgendes
zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Weg-
weisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts-
land nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies
allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Un-
D-7246/2015
Seite 24
zumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglich-
keit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind,
entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen
Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu entnehmen (vgl. Ziffer 6.3.4 nachfolgend).
6.3.4 Die Beschwerdeführenden halten in ihren Eingaben auf Beschwer-
deebene im Wesentlichen an den bereits im ersten Asyl(beschwerde)ver-
fahren gemachten Sachverhaltselementen (Bestehen einer ärztlich doku-
mentierten schweren Beeinträchtigung der physischen Gesundheit sowohl
bei Sohn C._______ als auch Tochter D._______) fest und führen diesbe-
züglich zusätzlich an, es bestehe bei beiden Kindern, aber insbesondere
bei Sohn C._______, nun auch eine schwerwiegende Beeinträchtigung
des psychischen Gesundheitszustandes. In ihrer Heimat Tschetschenien
würden die Kinder angesichts fehlender spezialisierter medizinischer Ein-
richtungen keine adäquate Versorgung erhalten. Das SEM stellte im ange-
fochtenen Entscheid sowie in seiner Replik fest, die medizinische Infra-
struktur in Tschetschenien sei mittlerweile wieder gewährleistet. Da die vor-
gebrachte Verfolgung unglaubhaft sei, könne angenommen werden, dass
die Beschwerdeführenden Zugang zu und uneingeschränkten Anspruch
auf die medizinische Versorgung vor Ort hätten. Bezüglich der allgemeinen
medizinischen Infrastrukturen und der Behandlungsmöglichkeiten der Kin-
der vor Ort werde auf die detaillierten Ausführungen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Urteil D-5649/2012 vom 5. Februar 2013 verwiesen. Hin-
sichtlich der Diagnosen zum psychischen Gesundheitszustand sei anzu-
führen, dass eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung auch in
Russland in Anspruch genommen werden könne. Angesichts des Bildungs-
hintergrunds und der Berufserfahrungen beider Eltern sei anzunehmen,
dass diese den Lebensunterhalt der Familie bestreiten und das von den
Kindern benötigte stabile und sichere Umfeld gewährleisten könnten. Ins-
gesamt hätten die gravierendsten gesundheitlichen Beschwerden der Kin-
der bereits im Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden und seien
vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt und die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs bestätigt worden. Die seither hinzugekommenen psychi-
schen Schwierigkeiten und Entwicklungsstörungen liessen sich gemäss
den Arztberichten in einem stabilen Umfeld therapieren, welches durch die
Eltern aufgebaut werden könne. Nur lebensbedrohliche Erkrankungen wür-
D-7246/2015
Seite 25
den zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Dieses Krite-
rium würden die psychischen Probleme und die Entwicklungsstörungen
der Kinder nicht erfüllen.
Zu den Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat der Beschwerdeführen-
den ist festzustellen, dass bezüglich der bei Sohn C._______ diagnosti-
zierten (Nennung Krankheit) gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in
Tschetschenien bislang keine spezialisierte Einrichtung für die Behandlung
dieser Erkrankung besteht. Zwar sind Gesundheitseinrichtungen für die
Behandlung von psychischen Krankheiten grundsätzlich vorhanden, wobei
das Angebot jedoch beschränkt ist. So besteht in Grosny ein Spital für die
Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 80 Betten verfügt.
Weiter existiert dort ein psychoneurologisches Gesund-heitszentrum für
die hauptsächlich ambulante psychiatrische Grundversorgung der Teilre-
publik, das zusätzlich noch über einige limitierte Plätze für die stationäre
Behandlung verfügt. Ein solches Zentrum stellt einen ausserhalb eines
psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer Stadt, einem Bezirk
oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychiatrische, psychologi-
sche und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe an-
geboten werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte
Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften man-
gelt. Dass Sohn C._______ daher in seiner Herkunftsregion – die Be-
schwerdeführenden stammen aus dem tschetschenischen Dorf E._______
– eine adäquate Behandlung dieses psychischen Leidens erhalten könnte,
ist zumindest als sehr zweifelhaft zu erachten. Vorliegend ist nun aber zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb der Russischen
Föderation über eine valable Aufenthaltsalternative verfügen. A._______
verfügt eigenen Angaben zufolge über eine (Darlegung Ausbildung und be-
rufliche Tätigkeiten), weshalb A._______ über eine überdurchschnittliche
Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung (...) verfügt. Sodann verfügen
die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in H._______ über
Freunde, bei welchen sie jeweils hätten übernachten können, wenn sie dort
Angelegenheiten zu verrichten gehabt hätten, wie Arztbesuche oder ge-
schäftliche Dinge (vgl. act. B1/7 S. 5). Die Beschwerdeführenden seien
nach ihrer Rückkehr denn auch zunächst nach H._______ gereist, wo sie
sich in Sicherheit gewähnt hätten (vgl. act. B1/7 S. 3). Auch verfügen sie
ihren Angaben zufolge sowohl in N._______, in P._______ (Region
O._______), in M._______ und L._______ über Verwandte, bei denen sie
teilweise während längerer Zeit gewohnt hätten (vgl. act. B1/7 S. 3; Be-
schwerdeschrift S. 6). Diese Personen könnten den Beschwerdeführenden
– nachdem eine Verfolgungssituation nicht glaubhaft gemacht werden
D-7246/2015
Seite 26
konnte – in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr eine Unterkunft und eine
gewisse Unterstützung bieten. Ausserdem ist es dem Beschwerdeführer
angesichts seiner Ausbildung und seines beruflichen Hintergrundes mög-
lich und zumutbar, einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen
respektive eine solche aufzunehmen. Diese begünstigenden Faktoren
dürften es ihnen erleichtern, im Heimatland – auch ausserhalb ihres ange-
stammten Herkunftsgebietes – wieder Fuss fassen zu können.
Angesichts des Umstandes, dass in H._______, in N._______ oder
O._______ nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die
von den Beschwerdeführenden benötigte medizinische Infrastruktur be-
steht, sich die Beschwerdeführenden respektive deren Kinder für die Be-
handlung sowohl ihrer physischen als auch ihrer psychischen Beschwer-
den nicht in die Herkunftsregion in der weiteren Umgebung von Grosny,
den behaupteten Ort der Traumatisierung von Sohn C._______ zurückbe-
geben müssen, sondern eine valable Aufenthaltsalternative in diversen
Städten von Russland besitzen, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung
zum Bestehen von entsprechenden medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten zu bestätigen.
Ferner ist bezüglich des Zugangs zum Gesundheitssystem darauf hinzu-
weisen, dass die Registrierung eines befristeten oder ständigen Wohnsit-
zes von Tschetschenen in Russland stark vereinfacht wurde und in einem
einfachen Anmeldeverfahren besteht, das selbst über das Internet gesche-
hen kann. Es sind keine Einschränkungen für Tschetschenen vorhanden,
sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation niederzulassen
oder Inlandpässe oder andere offizielle Dokumente zu erhalten. Die Mög-
lichkeit, dass bei der Registrierung von Tschetschenen Schikanen gesche-
hen können, ist nicht gänzlich ausgeschlossen, ist jedoch offiziellen Quel-
len zufolge nicht auf eine systematische Diskriminierung dieser Volks-
gruppe zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass nicht alle zustän-
digen Amtsstellen über die nötigen Kenntnisse der Abläufe und erforderli-
chen Dokumente verfügen. Vorliegend ist daher die Möglichkeit einer Re-
gistrierung für die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zu bejahen, zu-
mal sie in H._______ und anderen Städten Russlands aufgrund ihres vor-
gehenden Aufenthaltes sowie aufgrund dort lebender Freunde und Ver-
wandten teilweise bereits private Kontakte knüpfen konnten. Es sind über-
dies auch keine glaubhaften Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerde-
führenden – wie auf Beschwerdeebene wiederholt vorgebracht – bei einer
Rückkehr getrennt voneinander leben müssten.
D-7246/2015
Seite 27
6.3.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind
demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kin-
deswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen ei-
ner gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhän-
gigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigen-
schaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit-
schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil-
dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent-
halt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.).
In casu vermag auch der angeführte Aufenthalt und die damit verbundene
Integration der beiden Kinder C._______ und D._______ in der Schweiz
respektive die mit einer Wegweisung angeblich verbundene gefährdete ge-
sundheitliche Entwicklung im Heimatland keinen Verstoss gegen das Kin-
deswohl darzustellen. Die beiden Kinder waren zum Zeitpunkt der Rück-
kehr nach Russland im Dezember 2013 (...) beziehungsweise (...) Jahre
alt. Sohn C._______ verbrachte somit einen wesentlichen Teil seines Le-
bens in Russland beziehungsweise Tschetschenien. Tochter D._______
wurde in der Schweiz geboren und ist mittlerweile (...) Jahre alt, also noch
ein Kleinkind respektive ein Vorschulkind und verbrachte bislang knappe
zwei Jahre in ihrer Heimat. C._______ habe sich vor seiner Rückkehr im
Jahre 2013 gut integriert und Deutsch gelernt.
Vorliegend ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch noch
keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch das hiesige kultu-
relle und soziale Umfeld zu bejahen und die medizinischen Behandlungs-
möglichkeiten in Russland sind vorhanden, weshalb eine zwangsweise
Rückkehr in die Russische Föderation für die erwähnten Beschwerdefüh-
renden demnach noch keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen so-
wie persönlichen Umfeld oder eine beachtliche Gefährdung ihrer körperli-
chen und geistigen Entwicklung bedeuten würde. Dagegen spricht bereits
die relativ kurze Dauer, welche sie in der Schweiz verbrachten. Hinzu
kommt, dass weder C._______ noch D._______ in einem Alter sind, in wel-
chem eine starke Assimilierung an die hiesigen Verhältnisse stattgefunden
hätte und davon gesprochen werden könnte, sie hätten prägende Jahren
D-7246/2015
Seite 28
ihrer Jugendzeit in der Schweiz verbracht. Darüber hinaus hat
C._______ – gerade auch mit der Erlernung der deutschen Sprache – eine
Flexibilität bewiesen, die es ihm erleichtern wird, sich in seinem Heimatland
zurechtzufinden. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts,
dass eine Wiedereingliederung in der Russischen Föderation mit gewissen
Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 600.– festzuset-
zenden Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG) den Beschwerdeführenden aufzuer-
legen. Der am 4. Dezember 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 wurde das Gesuch um
Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen. In ihrer Replik vom 1. Dezember 2016 ersuchten die
Beschwerdeführenden, es sei ihr Rechtsvertreter wiedererwägungsweise
als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1a und Abs. 3 AsylG einzusetzen. Zur Begründung führten sie an, das
Bundesverwaltungsgericht habe die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein-
D-7246/2015
Seite 29
geladen und deshalb ihr Begehren als nicht aussichtslos erachtet. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass die Beschwerde nach dem 1. Februar 2014
und somit nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Dezember 2012 ein-
gereicht wurde, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nicht anhand
der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG zu beurteilen, sondern
gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG;
Zwischenverfügung vom 23. November 2015 S. 5 unten und S. 7). Gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine
Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Vorliegend bedeutet der Umstand, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Instruktionsverfahren die Vorinstanz zu
einer Stellungnahme eingeladen hatte nicht, dass es das Begehren der
Beschwerdeführenden nicht (mehr) als aussichtslos erachtete. So wurde
dadurch dem SEM lediglich die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten zahlreichen medizini-
schen Unterlagen zu äussern. Selbst bei Annahme einer Nichtaussichtslo-
sigkeit im Wegweisungspunkt fehlt es in casu an der Notwendigkeit eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes. In denjenigen Verfahren, welche – wie
das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung anzusetzen. Zur wirksamen Beschwerdeführung sind besondere
Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb pra-
xisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
In einem Verfahren, wo es zur Hauptsache um die Schilderung von per-
sönlichen Erlebnissen geht, ist der Beizug eines Anwaltes, unter Vorbehalt
ausserordentlicher Umstände, nicht notwendig. Solche ausserordentlichen
Umstände liegen in casu nicht vor. Alleine für die Einreichung von Beweis-
mitteln und für Übersetzungsarbeiten bedarf es keines Rechtsbeistandes.
Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch um wiedererwä-
gungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
D-7246/2015
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewie-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Daniela Brüschweiler Stefan Weber
Versand: