Abtei lung IV
D-7247/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______
angeblich Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2001 / N________
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7247/2010
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. August 2010 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im B._______am 13. September 2010 einer Erstbefragung
unterzogen und am 27. September 2010 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG
angehört wurde,
dass er unter anderem angab, er sei Staatsangehöriger von Guinea-
Bissau mit Wohnsitz in Nigeria seit seinem sechsten Lebensjahr,
dass sein in Guinea-Bissau politisch tätiger Vater am 2. März 1995
umgebracht worden sei, woraufhin sich seine Mutter mit ihm und
seinem Bruder in ihren Heimatstaat Nigeria begeben habe,
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dass sein Bruder C.______im Alter von achtzehn Jahren gezwungen
worden sei, sich den in der D._____-Region tätigen Militanten
anzuschliessen und im Dezember 2008 im Rahmen einer
Grossoffensive der Regierung gegen die Militanten ums Leben
gekommen sei,
dass ihn nach dem Tod von C.______Angehörige der Militanten zum
Beitritt zu ihrer Organisation aufgefordert hätten, weshalb er von
seiner Mutter zu einem in Guinea-Bissau lebenden Onkel gebracht
worden sei, wo er sich bis Juli 2009 aufgehalten habe,
dass während seines Aufenthaltes in Guinea-Bissau sein Onkel als
Soldat der Gruppe des Staatspräsidenten D.______ nach dessen
Ermordung Schwierigkeiten bekommen und daher die Ausreise seiner
Söhne und des Beschwerdeführers organisiert habe,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im B._______ bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat,
dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 7. Okto-
ber 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass das BFM namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zum
Fehlen von Papieren als unplausibel und einem Standardvorbringen
entsprechend wertete und auch die ausweichenden, widersprüchlichen
und oberflächlichen Schilderungen der angeblichen Reiseumstände
als unglaubhaft und realitätsfremd bezeichnete, woraus geschlossen
werden könne, der Beschwerdeführer verheimliche seine wahre Identi -
tät und die tatsächlichen Reiseumstände und wolle nicht offenlegen,
mit welchen Papieren er tatsächlich in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM sodann die Asylvorbringen als unglaubhaft bezeichnete
und festhielt, der Beschwerdeführer erfülle offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft nicht, nachdem seine Angaben zu den Verhältnissen
in seiner angeblichen Wohnregion in Nigeria unsubstanziiert und teils
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tatsachenwidrig ausgefallen seien, er zu Belangen von Guinea-Bissau
kaum Kenntnisse gehabt und zentrale Vorbringen seiner angeblichen
Fluchtgründe widersprüchlich, unsubstanziiert und teils unlogisch und
tatsachenwidrig dargestellt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid sinngemäss Be-
schwerde erhob,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif -
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre -
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt im vorliegenden Fall offensichtlich zu Recht zum
Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuld-
baren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten
geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argu-
mente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem
Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht als offensichtlich nicht glaubhaft
erachtet wurden und zur Vermeidung von Wiederholungen auch in die-
ser Hinsicht auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden kann, auf die der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene nicht näher eingeht,
dass er vielmehr lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
geltend gemachten Vorbringen nochmals umreisst,
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dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG not -
wendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch, wie vom BFM
zutreffend festgehalten, nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die beschwerdefüh-
rende Person - wie vorliegend durch die fehlende Offenlegung von
Identitätsdokumenten - ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhalts-
ermittlung nicht nachgekommen ist,
dass das BFM im Weiteren in der angefochtenen Verfügung überzeu-
gend dargelegt hat, weshalb es aufgrund der diesbezüglich nicht zu-
treffenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen
Wohnregion in Nigeria beziehungsweise der fehlenden Kenntnisse zur
Stadt Bissau und dem Land Guinea-Bissau die geltend gemachten
Vorbringen zu seiner Herkunft in Zweifel zieht,
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dass die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs, er habe Guinea-Bissau schon als kleines Kind
verlassen, als Erklärung für die fehlenden diesbezüglichen Kenntnisse
nicht zu überzeugen vermag, hielt sich der Beschwerdeführer doch,
wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gehalten, nach seinen eigenen Angaben vor seiner Ausreise mindes-
tens einen Monat lang in Bissau auf,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine lan-
des- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass auch ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers des-
sen Wegweisungsvollzug nach Guinea-BIssau beziehungsweise
Nigeria zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist,
dass somit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl.
Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des
B._______(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, B.________(per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N______
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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