B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7250/2013/mel
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrini-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am 12. April 2011 verliess,
dass er am 22. Mai 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 15. Juni 2012 zur Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu seinen Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 ausführlich zu
seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, seine
Familie sei von den heimatlichen Militärbehörden drangsaliert worden,
dass er selber im April 2008 von den Militärbehörden festgenommen und
eineinhalb Jahre lang inhaftiert worden sei,
dass er danach eine viermonatige militärische Grundausbildung habe ab-
solvieren müssen,
dass er anschliessend um Entlassung gebeten habe, ihm jedoch mitge-
teilt worden sei, er müsse einen obligatorischen Folgekurs besuchen,
dass er sich geweigert habe, worauf er wiederum inhaftiert worden sei,
dass er später Zwangsarbeit in Monover, an der Grenze zum Sudan, ha-
be verrichten müssen und bei dieser Gelegenheit am 12. April 2011 in
den Sudan geflüchtet sei, wo er in der Folge ungefähr ein Jahr lang in
Khartoum gelebt habe,
dass er den Sudan am 20. Mai 2012 verlassen habe und via Kairo und
Rom in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM aufgrund von weiteren Abklärungen (Vergleich der Finger-
abdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-
Datenbank EURODAC und darauffolgende Anfrage an die zuständige ita-
lienische Behörde) feststellte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr
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2009 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte und als Flüchtling anerkannt
worden war,
dass die italienischen Behörden einer Wiedereinreise des Beschwerde-
führers am 28. Oktober 2013 zustimmten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober
2013 das vorerwähnte Ergebnis seiner Abklärungen mitteilte, ihm deswe-
gen die Wegweisung nach Italien in Aussicht stellte und ihm dazu gleich-
zeitig in (schriftlicher Form) rechtliches Gehör gewährte,
dass die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 22. November 2013 ihre Mandatsübernahme anzeigte und um Ak-
teneinsicht sowie Fristverlängerung zur Wahrnehmung des rechtlichen
Gehörs ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 den relevanten
Sachverhalt zusammenfasste und dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme betreffend die beab-
sichtigte Wegweisung nach Italien einräumte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2013 ein ent-
sprechendes Schreiben einreichen liess und dabei unter anderem geltend
machte, es liege möglicherweise eine Personenverwechslung vor,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 – eröffnet am
17. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, dem Beschwerdeführer seien im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens mehrmals die Fingerabdrücke abgenommen worden, wobei aber
deren Qualität jeweils für eine Abfrage in EURODAC ungenügend gewe-
sen seien,
dass ihm schliesslich am 16. August 2013 durch die Polizei ohne Vorwar-
nung erneut die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, worauf ein
Fingerabdruckvergleich schliesslich möglich gewesen sei,
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dass dieser Fingerabdruckvergleich ergeben habe, dass der Beschwer-
deführer am 2. Dezember 2009 in Italien um Asyl nachgesucht habe,
dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der italienischen Behörden in
Italien als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass sich die italienischen Behörden mit der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers einverstanden erklärt hätten,
dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe,
dass in der Schweiz keine Angehörigen des Beschwerdeführers oder an-
dere Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe, lebten,
dass in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zwar festgehalten werde, es sei kein
Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 erfülle,
dass im vorliegenden Fall entsprechende Anzeichen bestünden, weil der
Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-5151/2008 vom 15. Au-
gust 2008 jedoch festgehalten habe, es habe nicht die Absicht des Ge-
setzgebers sein können, gerade jene Asylsuchenden in die Ausnahme-
klausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG einzuschliessen, welche den asyl-
rechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat
beanspruchten,
dass im Übrigen einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn die asylsu-
chende Person ein schutzwürdiges Interesse nachweise (Verweis auf
Art. 25 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen könne, wenn be-
reits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und der asylsu-
chenden Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass diese Auffassung ebenfalls im Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2010/56 Niederschlag gefunden habe, wo festgehal-
ten worden sei, die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
komme nicht zum Tragen, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl
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oder vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom Bundesrat als verfol-
gungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei, sie sich dort vor
der Einreise in die Schweiz aufgehalten habe und dorthin zurückkehren
könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips befürchten zu müssen,
dass aus den genannten Gründen vorliegend die Ausnahmeklausel von
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG keine Anwendung finde,
dass bezüglich des Einwandes, es liege eventuell eine Personenver-
wechslung vor, festzustellen sei, dass Fingerabdrücke ein eindeutiges
Merkmal seien, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei in Italien als Flüchtling
anerkannt,
dass sodann auch keine Hinweise darauf bestünden, wonach Italien kei-
nen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG gewähre,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass ferner der Wegweisungsvollzug (nach Italien) zumutbar und möglich
sei und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates vorliegend nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in
einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 24. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Mittellosigkeitserklärung vom 23. Dezember
2013 (Kopie) beilag,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, die Lebensbedingungen in Italien seien selbst für anerkannte
Flüchtlinge völlig ungenügend und menschenunwürdig, weshalb ihm in
der Schweiz zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
(im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehö-
rige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsuchende
Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt
(Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass
im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es aufgrund der Aktenlage, namentlich aufgrund des letztlich erfolg-
reichen Fingerabdruckvergleichs, als erstellt zu erachten ist, dass sich
der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz längere Zeit in
Italien aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt hat, wobei er als
Flüchtling anerkannt wurde,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfol-
gungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt
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und die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 den
Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers sowie seine Berechtigung, nach
Italien zurückzukehren, bestätigten (vgl. A33),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es lebten in der Schweiz
Angehörige oder anderweitige Personen, zu denen er eine enge Bezie-
hung habe (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass im vorliegenden Fall zudem weder die Ausschlussbestimmung von
Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG (offensichtliches Erfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG) noch diejenige von Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG (kein effektiver Schutz im Drittstaat vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG) zur Anwendung gelangen kann, da der Beschwerdeführer
bereits von Italien als Flüchtling anerkannt worden ist und sich rechtmäs-
sig dort aufhalten kann, weshalb er einer Schutzgewährung durch die
Schweiz nicht bedarf (vgl. dazu BVGE 2010/56 E. 3-6, insb. E. 5.4),
dass demnach keiner der Ausschlussgründe nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c
erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensentscheid des BFM zu bestätigen
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass in der angefochtenen Verfügung der Wegweisungsvollzug nach Ita-
lien angeordnet wurde, weshalb vorliegend nur dieser zu überprüfen ist,
dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist und ihm
demnach alle Rechte aus der FK zukommen (vgl. insbesondere Art. 17
Ziff. 1 FK: bei nicht-selbständiger Arbeit Anrecht auf die günstigste Be-
handlung, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den
gleichen Umständen gewährt wird; Art. 24 Ziff. 1 FK: Gleichbehandlung
mit Einheimischen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit),
dass ferner keine konkreten Hinweise bestehen, dass Italien sich als Sig-
natarstaat der FK nicht an die daraus fliessenden Verpflichtungen halten
würde,
dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwer-
deführer in Italien droht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
demnach zulässig erscheint, da er in einen Drittstaat reisen kann, welcher
grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und in
welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
findet,
dass sodann weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch
sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
dorthin sprechen,
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dass Italien an die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gebunden
ist,
dass es zwar zutrifft, dass in Italien strukturelle Defizite namentlich in Be-
zug auf die Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden, Flücht-
lingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus bestehen und dass
als Folge davon zahlreiche dieser Personen in Italien unter den in der
Beschwerde dargelegten desolaten Bedingungen leben müssen,
dass diese Probleme indessen primär in Anlandungsregionen (z.B.
Lampedusa, Sizilien, Kalabrien) sowie in den grösseren Städten, nament-
lich in Rom und Mailand bestehen und häufig auf gemeindespezifische,
begrenzte finanzielle Möglichkeiten und lokal herrschende politische
Machtverhältnisse zurückzuführen sind, welche sich nicht in ganz Italien
gleich präsentieren,
dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Italien Bewe-
gungsfreiheit geniesst und sich grundsätzlich am Ort seiner Wahl nieder-
lassen kann,
dass er im Übrigen gehalten ist, sich bei Schwierigkeiten an die in Italien
zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch an die dort täti-
gen privaten Hilfsorganisationen zu wenden,
dass es ihm schliesslich unbenommen ist, seine Rechte bei den italieni-
schen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu
machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer, wel-
cher noch jung ist und an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Prob-
lemen leidet, würde bei einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar
zu qualifizieren ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich er-
weist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben,
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dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge der festgestellten Aussichtslosig-
keit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: