B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7250/2018
vao
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der iranische Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in Teheran am
12. November 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 14. No-
vember dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen wurde,
dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am
30. August 2016 in B._______ (Deutschland) ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM ihn am 16. November 2018 zu Personalien und Ausweispa-
pieren sowie zum Reiseweg befragte,
dass er eine Duldung (Aussetzung der Abschiebung) und eine Grenzüber-
trittsbescheinigung aus Deutschland, welche ihm dort am 6. März 2018
ausgehändigt worden war, sowie einen nicht ausgefüllten Rücklaufschein
zu den Akten reichte,
dass das SEM ihm anlässlich der summarischen Befragung vom 28. No-
vember 2018 (Dublin-Gespräch, vgl. SEM-act. A14) das rechtliche Gehör
zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei bestätigte, in Deutschland vor neun Mo-
naten einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben,
dass er geltend machte, man habe ihm in Deutschland den wegen seiner
Probleme im Iran benötigten Schutz nicht gewährt, und er habe nach zwei
negativen Entscheiden dort keine weiteren rechtlichen Möglichkeiten mehr
gehabt,
dass man ihm in Deutschland das Geld gekürzt und er ab dem 5. April 2018
nur noch 150 Euro erhalten habe, man ihm die Arbeitserlaubnis entzogen
habe und er dort keine Rechte mehr gehabt und überdies in einem Dorf
gewohnt habe, wo er mit niemandem habe sprechen können,
dass nur zwei von den 40 Iranern, mit denen er untergebracht gewesen
sei, einen positiven Entscheid erhalten hätten, obwohl alle Probleme hät-
ten,
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dass er schikaniert worden sei und ein Jahr nach dem Interview die Antwort
erhalten habe und erst sechs Monate später erneut ein Interview gehabt
habe,
dass er in die iranische Botschaft hätte gehen müssen, um sich einen Pass
zu beschaffen, ansonsten er eine Busse erhalten hätte, er jedoch wegen
seiner Probleme nicht zur Botschaft habe gehen können,
dass er erschöpft und sehr niedergeschlagen gewesen sei, und aufgrund
des Stresses in Deutschland auch beim Arzt gewesen sei, und deswegen
auch seine Zähne kaputt seien,
dass der Beschwerdeführer am 30. November 2018 aus seiner Unterkunft
in der Schweiz verschwand,
dass er am 11. Dezember 2018 wieder auftauchte,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Dezember
2018 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten und ein nationales Verfahren durchzuführen,
dass er eventualiter beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich ge-
stützt auf Art. 29a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass subeventualiter beantragt wurde, die Sache sei wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts über die Beschwerde von einer Überstellung nach
Deutschland abzusehen,
dass sodann um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
dieselben Gründe geltend machte wie an der summarischen Befragung
vom 28. November 2018,
dass er zusätzlich vorbrachte, die Notversorgung in Deutschland sei nicht
gewährleistet gewesen und er habe nach den zwei abweisenden Entschei-
den kein menschenwürdiges Leben mehr führen können,
dass die Betreuung in Deutschland nicht den menschenrechtlichen Mini-
malstandards entspreche,
dass die Unterbringung in einem abgelegenen deutschen Dorf bei ihm zu
schweren Depressionen geführt habe und eine Rückführung dorthin eine
Menschenrechtsverletzung darstelle,
dass das Gericht am 21. Dezember 2018 den Vollzug im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Be-
schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche
handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in dem Zeit-
punkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7),
dass demgegenüber im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am
30. August 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte, welches als-
dann abgewiesen wurde,
dass das SEM deshalb Deutschland am 6. Dezember 2018 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Schweiz am
11. Dezember 2018 innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist zustimmten und damit die Zuständigkeit ihres Landes anerkannten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates unbestritten blieb,
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Ver-
fahren gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit
Deutschlands keine Gründe vorzubringen vermochte, welche die Zustän-
digkeit dieses Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens widerlegen könnten,
dass es insbesondere zutreffend festgehalten hat, dass Deutschland auch
nach dem rechtskräftigen Abschluss des dortigen Asylverfahrens des Be-
schwerdeführers weiterhin für dessen Verfahren bis zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig
bleibt, und keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Deutschland sei-
nen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte,
dass die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich ge-
geben ist, und sein Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können, daran
nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen
systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub-
lin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er könnte nach der Rückkehr
nach Deutschland zwangsweise in den Iran zurückgeführt werden,
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dass abgewiesene Asylsuchende in Deutschland kein menschenwürdiges
Leben führen könnten,
dass seine Unterbringung in einem abgelegenen deutschen Dorf bei ihm
zu schweren Depressionen geführt habe, weshalb eine Rückführung dort-
hin eine Menschenrechtsverletzung darstelle,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass
keine Hinweise auf eine nicht korrekte Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens durch die deutschen Behörden bestehen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen, und er keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat,
Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
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dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Deutschland we-
gen seiner Zähne wiederholt in ärztlicher Behandlung war,
dass er erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, er habe we-
gen der Lebensbedingungen in Deutschland „schwere Depressionen“ be-
kommen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen hat,
dass Deutschland auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige me-
dizinische Betreuung gewährt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass auf den in keiner Weise begründeten Subeventualantrag, die Sache
sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, nicht einzugehen ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass die mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2018
verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit dem
vorliegenden Urteil dahinfällt, und der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit
dem vorliegenden Entscheid gegenstandlos wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: