B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7251/2013
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (…).
D-7251/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 15. März 2010 auf dem Landweg und gelangte über ihr un-
bekannte Länder am 18. März 2010 illegal in die Schweiz. Gleichentags
suchte sie in B._______ um Asyl nach. Am 23. März 2010 fand im dorti-
gen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt.
Am 26. April 2010 wurde sie, ebenfalls im EVZ B._______, durch das
Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR
142.31) angehört.
A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei tür-
kische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in C._______ im Gross-
raum D._______ geboren, habe jedoch seit dem Jahr 2005 in E._______
in der gleichnamigen Provinz gewohnt. Sie habe nach zwei abgebroche-
nen Studien seit Dezember 1997 bei der Firma "F._______, welche elekt-
rische Boiler verkauft habe, als Telefonistin und bei der Personalorganisa-
tion gearbeitet. Eines Tages im Jahr 1999 seien Schachteln geliefert wor-
den, deren Inhalt als Käse deklariert gewesen sei. Als sie diese geöffnet
habe, hätten sich aber Waffen darin befunden. Da sie mit illegalem Waf-
fenhandel nichts zu tun gewollt habe, habe sie gekündigt. In der Firma
habe man jedoch von ihrer Entdeckung gewusst, weshalb ihr Austritt im
August 1999 nicht friedlich verlaufen sei und man sie sogar mit einer Waf-
fe bedroht habe. Sie selbst habe Aktien der Firma besessen, die sie
trotzdem behalten habe. Zusätzlich sei in der Firma auch Urkundenfäl-
schung betrieben worden. Deshalb sei im Jahr 2004 ein Verfahren wegen
Steuerbetrugs eingeleitet worden, in welches sie als ehemalige Angestell-
te ebenfalls einbezogen worden sei. In diesem Zusammenhang habe sie
mit Verwandten des Firmeninhabers M.A.G. Kontakt aufgenommen. Da-
bei sei sie bedroht und im Februar 2010 auf dem Nachhauseweg sogar
entführt worden. Die Entführer hätten sie in ein Möbellager gebracht und
dort vergewaltigt. Diese Verfolgungshandlungen seien wegen ihres ge-
heimen Wissens über die Firma erfolgt. Die Verfolger hätten auch Nackt-
aufnahmen von ihr gemacht und damit gedroht, diese ihren Familienan-
gehörigen zu schicken, wenn sie wegen der Vergewaltigung etwas unter-
nehmen würde. Sie habe diesbezüglich keine Anzeige erstattet.
Darüber hinaus sei sie im Jahr 2007 im Zusammenhang mit Demonstrati-
onen zweimal für kurze Zeit festgenommen worden.
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A.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren
Nüfus und zur Stützung ihrer Vorbringen eine Anklageschrift und ein Ver-
handlungsprotokoll im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2013 – die Zustellung an den vormali-
gen Rechtsvertreter erfolgte am 28. November 2013 – stellte das Bun-
desamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und beauftragte den
Kanton G._______ mit dem Vollzug.
B.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin genügten we-
der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft. So habe sie erklärt, dass ihre Arbeitstätigkeit in
der Bedienung des Telefons und der Organisation des Personals bestan-
den habe, die Entgegennahme und Überprüfung von Warenlieferungen
jedoch nicht als Tätigkeitsfeld erwähnt. Deshalb sei nicht nachvollziehbar,
weshalb sie Käseschachteln hätte öffnen sollen. Zudem wären allfällige il-
legale Warenlieferungen an die Firma zweifellos so organisiert gewesen,
dass unbeteiligte Drittpersonen davon nichts bemerkt hätten. Auch habe
sie nach ihrem Ausscheiden aus der Firma weiterhin Anteile am Unter-
nehmen gehalten. Wäre die Firma in illegale Waffengeschäfte verwickelt
gewesen und hätte die Beschwerdeführerin damit unter keinen Umstän-
den etwas zu tun haben wollen, weswegen sie auch gekündigt habe, so
hätte sie die Aktien mit Bestimmtheit so schnell wie möglich abgestossen.
Der Umstand, dass sie darauf verzichtet habe, erhärte die Unglaubhaftig-
keit ihrer angeblichen Entdeckung illegaler Waffengeschäfte der Firma.
Ihre diesbezüglichen Begründungen seien gewunden beziehungsweise
ohne Sinn und nicht überzeugend.
B.b Dass die Beschwerdeführerin wegen kompromittierender Firmenge-
heimnisse von ihrem ehemaligen Arbeitgeber in der geschilderten Weise
bedroht und vergewaltigt worden sei, mache keinen Sinn, da er damit
umso mehr hätte befürchten müssen, von ihr belastet zu werden. Viel na-
heliegender wäre gewesen, dass er sie beschwichtigt oder gar umgarnt
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hätte, um sie auf seine Seite zu bringen, damit sie die Firmengeheimnis-
se nicht verrate.
Mit dem allfälligen Versand von Nacktfotos der Beschwerdeführerin an
deren Familienangehörige hätten sich die Täter selber massiv belastet,
weswegen bezweifelt werden müsse, dass sie auf diese Art gehandelt
hätten.
Die Beschwerdeführerin habe angeblich seit dem Jahr 1999 über kom-
promittierendes Firmenwissen verfügt, ohne dieses weitergegeben zu
haben. Vor diesem Hintergrund bleibe nicht einsichtig, weshalb der Fir-
meninhaber erst zirka elf Jahre später – angeblich im Februar 2010 – die
erwähnte Gewalthandlung an ihr hätte verüben sollen.
Damit entstünden mangels Logik in ihren Schilderungen massive Zweifel
an der von ihr geltend gemachten Vorgehensweise.
B.c Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in mehreren Punkten, so
etwa bezüglich der Anzahl Vergewaltiger, widersprochen, indem es sich
zunächst um vier, schliesslich um nur einen Täter gehandelt habe.
Ihre Darstellung der Entführung sei sodann äusserst vage ausgefallen,
insbesondere bezüglich der präzisen Bezeichnung des Entführungsortes.
Auch sei sie anlässlich der Anhörung vom 23. März 2010 nicht in der La-
ge gewesen, das genaue Datum des Delikts zu nennen, obwohl damals
seit dem Vorfall erst zirka ein Monat vergangen sei. Ereignisse dieser Art
würden gut memorisiert, weswegen bei Tatsachenentsprechung eine ge-
naue Angabe zu erwarten gewesen wäre.
B.d Im Weiteren handle es sich bei einer Vergewaltigung um ein gemein-
rechtliches Delikt, welches von staatlicher Seite geahndet werde. Somit
wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich an die Behörden
ihres Heimatstaates beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine
Rechtsanwältin zu wenden oder eine Menschenrechtsorganisation einzu-
schalten, welche ihr Unterstützung hätten gewähren können. Da sie dar-
auf verzichtet habe, bleibe das geltend gemachte Gewaltereignis unbe-
wiesen. Zusätzlich zu den erwähnten Unglaubhaftigkeitselementen stelle
der Verzicht auf eine Anzeige ein weiteres Indiz dafür dar, dass es nicht
zum geltend gemachten Delikt gekommen sei, ansonsten sie anders ge-
handelt hätte.
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Seite 5
Das Verfahren wegen Steuerhinterziehung sei gemeinrechtlicher Natur.
Deshalb seien die entsprechenden staatlichen Massnahmen als legitim
zu werten und somit asylrechtlich nicht relevant.
Den beiden geltend gemachten Kurzfestnahmen im Jahr 2007 fehle es an
der vom AsylG geforderten Intensität des Eingriffs. Dies gehe auch dar-
aus hervor, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen damals offen-
sichtlich nicht zur Ausreise veranlasst gesehen habe. Damit seien die be-
sagten Vorfälle asylrechtlich ebenfalls nicht relevant.
B.e Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ih-
ren neu bestellten Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu er-
gänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; eventualiter seien Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung
des BFM vom 14. (recte: 20.) November 2013 aufzuheben und festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 3 EMRK unzulässig,
eventualiter unzumutbar sei. Gleichzeitig wurden acht Beweisdokumente
eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen unter E. 8.2 eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Erhalt der Beschwerde vom 23. Dezember 2013.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, und setzte ihr Frist zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 22. Januar 2014 geleis-
tet.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
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verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Zudem wurde
weiter ausgeführt, in der Beschwerde werde gestützt auf die schriftliche
Bemerkung der Hilfswerksvertreterin (nachfolgend: HWV) der Vorwurf er-
hoben, die Befragungssituation sei dem schlechten psychischen Zustand
der Beschwerdeführerin nicht angemessen gewesen. Demgegenüber –
so das BFM – handle es sich bei der Notiz der HWV um einen subjekti-
ven Beschrieb. Aus dem Protokoll selber gehe die angeblich nicht ange-
messene Befragungssituation nicht hervor. Die Fragen seien neutral und
sachdienlich formuliert. Die Beschwerdeführerin sei lediglich einmal un-
terbrochen worden. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an de-
nen vollumfänglich festgehalten wurde.
F.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar
2014 zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Schreiben vom 10. März 2014 und 22. April 2014 ersuchte das regio-
nale Zivilstandsamt H._______ das Bundesamt um Akteneinsicht im Zu-
sammenhang mit einem Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdefüh-
rerin, welchem Begehren die Vorinstanz am 9. Mai 2014 nachgekommen
ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar
2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
entsprechenden Übergangsbestimmungen).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvor-
schusses einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 In der Beschwerde werden vorweg eine unvollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und eine damit einhergehende Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrecht-
lichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013,
S. 403 f., m.w.H.).
4.2 So wird im Zusammenhang mit der Anhörung vom 26. April 2010 in
der Beschwerde eingewendet, die damals anwesende Hilfswerksvertrete-
rin HWV habe gemäss ihren schriftlichen Aufzeichnungen Folgendes be-
obachtet: "Die GS hatte grosse Mühe, von der Vergewaltigung zu erzäh-
len; sie zitterte, weinte und war aufgewühlt. Ihre psychische Verfassung
scheint schlecht zu sein, sie sagte, es gehe ihr überhaupt nicht gut. Die
Befragungssituation war dem schlechten Zustand der GS mehrmals nicht
angemessen: hektisch, ungeduldig; die GS wurde immer wieder unter-
brochen." Sodann wird unter Bezugnahme auf den als Beilage 3 zusam-
men mit der Beschwerde eingereichten, undatierten Arztbericht, in wel-
chem einem Schreiben des Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2013
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nachkommend Fragen beantwortet werden, ausgeführt, die Beschwerde-
führerin befinde sich seit dem 7. Oktober 2013 in psychiatrischer Behand-
lung bei I._______. Bei der depressiven Patientin bestünden verstärkte
Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung; sie habe anam-
nestisch bisher keine definitiven Angaben gemacht, aber Andeutungen;
traumatisierte Patienten benötigten erfahrungsgemäss längere Zeit, um in
der Therapie Vertrauen zu fassen, und hätten aufgrund von Schamgefüh-
len Schwierigkeiten, über das Erlebte zu sprechen; dieses Verschweigen
sei krankheitsbedingt (vgl. Arztbericht). Schliesslich wird in der Be-
schwerde ausgeführt, die Befragungssituation zur Vergewaltigung habe
die Beschwerdeführerin derart überfordert, dass es ihr unverschuldet
nicht möglich gewesen sei, die Vorfälle mit mehr Klarheit darzulegen.
Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im angefochtenen Ent-
scheid anlaste, ihre Vorbringen zur Entführung und Vergewaltigung seien
widersprüchlich, zu wenig konkret und detailliert, falle dieser Vorwurf, so-
weit er überhaupt zutreffe, zufolge der völlig inadäquaten Sachverhalts-
ermittlung durch die Befragerin auf die Vorinstanz zurück. Soweit sodann
behauptet werde, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche oder
ungenaue Angaben gemacht, wäre ein geduldiges Nachfragen mit der
Möglichkeit, Unklarheiten zu bereinigen, erforderlich gewesen. Da die er-
littene Vergewaltigung durch skrupellose, mafiöse Geschäftsmänner, die
damit verbundene Bedrohungslage, durch Nacktfotos an den Pranger ge-
stellt zu werden, und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Anforde-
rung von Hilfe und Schutz für den Fluchtentschluss ausschlaggebend
gewesen seien, und gerade diese Sachverhaltselemente im Entscheid
angezweifelt würden, erweise sich dieser in seiner Sachverhaltsgrundla-
ge als ungenügend und unfair. Die Verpflichtung zur rechtsgenüglichen
Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts in einer fairen und der
Belastbarkeit der befragten Person angemessenen Befragung sei vorlie-
gendenfalls missachtet worden. Damit sei der Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden und die Sache zur ergänzenden Abklärung und
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil der Beschwer-
deführerin andernfalls der Anspruch auf Überprüfung des erstinstanzli-
chen Entscheids in einem wirksamen Beschwerdeverfahren beschnitten
würde (vgl. Beschwerde S. 3-5, Akten BFM A11/19 S. 19).
4.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung
vom 26. April 2010 (an dieser waren ausschliesslich Frauen – neben der
Befragerin eine Dolmetscherin und die HWV, nicht jedoch der ebenfalls
eingeladene Rechtsvertreter – zugegen) bei der Schilderung der Situati-
on, als sie nach der geltend gemachten Vergewaltigung das Bewusstsein
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wiedererlangt habe, weinte und sehr aufgewühlt war (vgl. Akten a.a.O.
BFM A11/19 F92). Zudem wurde sie ein Mal unterbrochen (vgl. a.a.O.
F144) und beantwortete am Schluss der Anhörung die Frage der HWV
nach ihrem aktuellen Befinden mit "Überhaupt nicht gut", wobei sie auf
die Anschlussfrage der HWV hin, was sie damit meine, erklärte, ihr Erleb-
nis sei in ihrer Kultur etwas Schwerwiegendes, etwas Schamhaftes und
sie schäme sich dafür, weil sie es habe erzählen müssen (vgl. a.a.O.
F155-156). Doch abgesehen davon können den Akten, insbesondere
dem Protokoll der Anhörung vom 26. April 2010, keine Anhaltspunkte ent-
nommen werden, welche die in der Beschwerde erhobenen Rügen zu
stützen vermöchten. Entgegen den Ausführungen der HWV wurde die
Beschwerdeführerin nicht immer wieder, sondern ein einziges Mal unter-
brochen, nämlich als sie, aufgefordert, die die Jahre 2001, 2002 und 2003
betreffende Anklage wegen Steuerhinterziehung zu erklären, obwohl sie
im Jahr 1999 aus der Firma ausgeschieden sei, ausführte, sie sei als
normale Arbeiterin angestellt gewesen, woraufhin sie von der Befragerin
darauf hingewiesen wurde, dass es nicht um diese Frage gehe (vgl.
a.a.O. F144-145). Im Übrigen sind dem Protokoll keine Hinweise dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Befragungssituation
überfordert gewesen wäre, die Befragerin voreingenommen beziehungs-
weise die Sachverhaltsermittlung inadäquat gewesen wäre. Diesbezüg-
lich ist auch auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz
zu verweisen, welche sich als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt
Bst. F. a). Zudem ging die Befragerin immer wieder auf die Beschwerde-
führerin ein, indem sie, wenn diese – was des Öfteren vorkam – nicht
plausible oder ungenaue Antworten gab, entsprechende Nachfragen stell-
te.
4.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung
keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen wür-
den, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt re-
spektive den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt. Die nicht bestrittene und offenkundige Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin sich anlässlich der besagten Anhörung in schlechter
psychischer Verfassung befand, vermag jedenfalls für sich allein betrach-
tet keine Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen. Der in
diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärung des Sachverhalts und
neuen Entscheids erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und
wird deshalb abgelehnt.
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Seite 10
5.
5.1 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde der Vorinstanz darin
beigepflichtet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrechtlich
nicht schutzbegründend seien, weil es im Zusammenhang mit den Be-
drohungen und Gewaltübergriffen durch den Firmeninhaber an einem
flüchtlingsrechtlich erforderlichen Verfolgungsmotiv fehle. Zudem wird
nicht bestritten, dass die zweimalige Kurzfestnahme wegen der Teilnah-
me an politischen Demonstrationen nicht asylbegründend sei. Dement-
sprechend wird der vorinstanzliche Entscheid im Asylpunkt und hinsicht-
lich der Flüchtlingseigenschaft nicht angefochten. Indessen wird daran
festgehalten, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit genügten, weshalb die angefochtene
Verfügung Art. 3 EMRK und damit die Bestimmungen über die völker-
rechtliche Zulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs gemäss Art. 83 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) verletze (vgl.
Beschwerde S. 3).
5.2 Nachdem mithin die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ab-
lehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung an sich vorliegend un-
angefochten blieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft
erwachsen sind, bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung
(Art. 44 AsylG) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
6.
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG).
D-7251/2013
Seite 11
8.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
8.2.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemach-
ten Verfolgungsvorbringen festgehalten. Insbesondere sei die Beschwer-
deführerin als Sekretärin bei der F._______ angestellt gewesen. In der
Morgenpause sei es üblich gewesen, zum Tee Brot und Käse zu essen,
was jeweils von der Firma angeboten worden sei. Am besagten Morgen
sei die Beschwerdeführerin mit einem Monteur allein gewesen und es
habe im Personalraum keinen Käse mehr gehabt. Sie habe deshalb ei-
nen Käse aus der als Käselieferung deklarierten Schachtel holen wollen
und dabei die darin versteckten Waffen gesehen. Sodann hätte die Vorin-
stanz erkennen müssen, dass es sich um Anteilsscheine einer GmbH,
und nicht um Aktien gehandelt habe. Diese Papiere seien beim Notar für
einen befristeten Zeitraum von drei Monaten ohne Aushändigung an die
Beschwerdeführerin übertragen worden und hätten mithin nicht ohne
Mitwirkung der Firma zurückgegeben werden können. Sie seien vom
Buchhalter der Firma aufbewahrt worden. Als die Schwester des Firmen-
mitinhabers I.K. nach drei Monaten nicht erschienen sei, um die Anteils-
scheine zu übernehmen, sei die Beschwerdeführerin damit be-schwichtigt
D-7251/2013
Seite 12
worden, dass ihr Engagement ohnehin auf diesen Zeitraum befristet ge-
wesen sei. Dass ihr die Inhaberstellung nach dem Mai 1999 nach wie vor
zugekommen sei, habe sie erst im Juni 1999 vom Buchhalter aufgrund
eines Handelsregisterauszugs erfahren. Ohne ihr Wissen sei ihre Inha-
berstellung mittels ihrer gefälschten Unterschrift im Mai 1998 unbe-
schränkt verlängert worden. Dies habe die Beschwerdeführerin erst im
Rahmen der Instruktion der vorliegenden Beschwerde erkannt, weil ihr
der von ihr im Verfahren wegen Steuerhinterziehung mandatierte Rechts-
anwalt K._______ die damaligen notariellen Eintragungen erst dann in
Kopie habe zukommen lassen. Gemäss dessen als Beweismittel einge-
reichten Schreibens vom 5. Dezember 2013 sei die besagte Vorgehens-
weise zur Vorschiebung gutgläubiger und unerfahrener Personen bei ille-
gal tätigen, mafiösen Unternehmen in der Türkei durchaus üblich.
Schliesslich könne das Motiv des ehemaligen Arbeitgebers für seine Ge-
walttat auch von der Beschwerdeführerin nicht eindeutig benennt werden.
Zum einen sei davon auszugehen, dass ihre Aussagen im Prozess we-
gen Steuerhinterziehung und die daraus resultierende Verurteilung von
M.A.G. Anlass gegeben hätten, Vergeltung zu üben und sie zu bestrafen.
Zum andern sei es angesichts ihres kompromittierenden Wissens über
die Tarnvorkehrungen und die illegalen Waffengeschäfte der Firma, wel-
che unter M.A.G. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fortge-
führt, wenn nicht gar ausgedehnt worden seien, zugleich ein willkomme-
ner Zusatzzweck gewesen, die Beschwerdeführerin mittels Vergewalti-
gung in eine soziale Isolation und psychische Destabilisierung zu verset-
zen, welche es verunmöglichen würde, ihr Wissen preiszugeben. Der
Grund dafür, dass die Täter nicht bereits früher zugeschlagen hätten, lie-
ge offensichtlich darin, dass sich die Beschwerdeführerin ab 2004 ver-
steckt gehalten habe und in E._______ untergetaucht sei. Wie es die Tä-
ter geschafft hätten, sie nach über fünf Jahren ausfindig zu machen, ent-
ziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin. Mithin bestehe für sie
auch weiterhin eine massive Gefährdung durch diese Personen (vgl. Be-
schwerde S. 5-11; notarielle Urkunde vom 27. Mai 1998 zur Verlängerung
der Inhaberstellung der Beschwerdeführerin mit deren gefälschter Unter-
schrift [Kopie]; notarielle Urkunde vom 21. November 2001 zur Übernah-
me der Inhaberstellung durch H.A. mit gefälschter Unterschrift der Be-
schwerdeführerin [Kopie]; Untersuchungsbericht der Steuerbehörde
D._______ vom 20. Februar 2004, wonach Ende 2001 H.A. und M.A.G.
Mitinhaber der Firma gewesen seien; Gerichtsgutachten vom 8. März
2007; Schreiben von Rechtsanwalt K._______ vom 4. November 2013,
mit Übersetzung; undatiertes Schreiben von L._______ [Schwester der
D-7251/2013
Seite 13
Beschwerdeführerin] mit Übersetzung und Zustellcouvert; Urteil des
7. Instanzgerichts D._______ vom 14. April 2009, mit Übersetzung).
8.2.2 Aufgrund der Akten hat folgender Sachverhalt als erstellt zu gelten:
Neben M.A.G. wurde auch gegen die Beschwerdeführerin im Zusam-
menhang mit der F._______ Anklage wegen Steuerhinterziehung erho-
ben, welches Verfahren mit Urteil vom 14. April 2009 für sie und M.A.G
bezüglich im Jahr 2001 begangener Steuerdelikte wegen Verjährung ein-
gestellt wurde, während M.A.G. gleichzeitig bezüglich solcher im Jahr
2002 (und bis zum Jahr 2003) begangener Delikte zu einer unbedingten
Gefängnisstrafe von 35 Monaten verurteilt wurde. Aus den eingereichten
Beweismitteln geht weiter hervor, dass am 16. Februar 1998 sämtliche 32
GmbH-Anteile auf die Beschwerdeführerin übertragen wurden und diese
bis zum 13. Dezember 2001 die alleinige gesetzliche Vertreterin der Fir-
ma und allein unterschriftsberechtigt war, wogegen diese Funktion ab
dem 14. Dezember 2001 M.A.G. zukam. Die Anklageschrift datiert vom
4. Mai 2004 und am 14. Oktober 2004 kam es in dieser Angelegenheit zu
einer ersten Verhandlung (vgl. Urteil des 7. Instanzgerichts D._______
vom 14. April 2009, Gerichtsgutachten vom 8. März 2007 und Akten BFM
A1). Des Weiteren dürfte als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin
sexuell misshandelt wurde, wobei die Täterschaft nicht zweifelsfrei fest-
gestellt werden konnte.
8.2.3 Demgegenüber bleiben – selbst wenn zugunsten der Beschwerde-
führerin davon ausgegangen werden kann, dass sie im Rahmen ihrer Tä-
tigkeit als Sekretärin in als Käse deklarierten Schachteln eine illegale
Waffenlieferung entdeckt hätte und sie, ohne allerdings den genauen Zu-
sammenhang und Zeitpunkt sowie die Täterschaft plausibel bestimmen
zu können, sexuell missbraucht wurde – in Würdigung der vorinstanzli-
chen Akten, der Aussagen der Beschwerdeführerin, der Ausführungen in
der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel folgende Elemente
unstimmig und damit nicht glaubhaft:
So wurde die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge nach ihrer
Kündigung im August 1999 zum ersten Mal erst dann von Personen
aus dem Umfeld der F._______ bedroht, als sie sich, nachdem sie im
April 2004 vom Verfahren wegen Steuerhinterziehung erfahren hatte,
an jene wandte, beziehungsweise unmittelbar vor der diesbezügli-
chen, ersten Gerichtsverhandlung vom 14. Oktober 2004. In diesem
Zusammenhang erscheint für den Fall, dass die Verantwortlichen der
F._______ wussten, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von ille-
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galen Machenschaften ihrer Firma hatte, nicht nachvollziehbar, wes-
halb sie von diesen Personen während mehr als vier Jahren unbehel-
ligt blieb, insbesondere namentlich im Zeitraum bis zum
13. Dezember 2001, als sie auch formell als einzig zeichnungsbe-
rechtigte, alleinige gesetzliche Vertreterin aus der Firma ausschied.
Dies gilt umso mehr, als die betroffenen Personen die Beschwerde-
führerin nicht aus eigener Initiative bedrohten, sondern damit erst be-
gannen, als sie ihrerseits diese Personen wegen des Steuerhinterzie-
hungsverfahrens kontaktiert hatte. Die geltend gemachten Drohungen
erscheinen auch insofern unglaubhaft, als die Täterschaft aus der
Sicht der Beschwerdeführerin ohnehin mit der Polizei (und auch dem
Militär) zusammenarbeitete.
Sodann ist die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge nicht be-
reits im Jahr 2004 in D._______ untergetaucht, sondern lebte bis zum
Jahr 2005 bei ihren Eltern im Grossraum D._______, um sich von
dort in E._______ niederzulassen. Ihr diesbezügliches Vorbringen er-
scheint umso weniger glaubhaft, als sie ihre Abreise ihren Eltern ge-
genüber damit begründete, dass sie in Europa eine sehr gute Arbeits-
stelle antreten werde; dies, nachdem ihr autoritärer Vater seine Toch-
ter im Jahr 1995 trotz bestandener Aufnahmeprüfung daran gehindert
hatte, ihr Studium in Ankara aufzunehmen, weil er wollte, dass sie
weiterhin bei der Familie wohne, und ihr deshalb lediglich ein Fern-
studium an der Universität M._______ erlaubte. Des Weiteren will sie
in E._______ sowohl bei Studienfreunden als auch bei Familienange-
hörigen, namentlich bei ihrem Onkel N._______, gewohnt haben.
Letzteres ist umso weniger nachvollziehbar, als sie ihren Auszug bei
ihren Eltern diesen gegenüber mit einem Arbeitsaufenthalt in Europa
begründet hatte beziehungsweise ihre Probleme mit ihrem ehemali-
gen Arbeitgeber und ihren weiteren Aufenthalt in der Türkei verheimli-
chen wollte. Dasselbe gilt auch für ihre Aussagen, dass sie sich ihre
Reisekosten von 5000 Euro ausgerechnet vom besagten Onkel finan-
zieren liess, welcher auch einen Schlepper organisiert haben soll,
obwohl die Beschwerdeführerin einen gültigen Reisepass besass.
Die Beschwerdeführerin vermag in keiner Weise zu erklären, wie sie
von ihren angeblichen Verfolgern erst Anfang 2010 – mithin nahezu
sechs Jahre nach der Bedrohung vor der Gerichtsverhandlung im
Jahr 2004 – im drei Stunden von D._______ entfernten E._______
ausfindig gemacht werden konnte. Schliesslich vermögen auch die in
der Beschwerde erwähnten möglichen Motive für die Gewalttat nicht
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zu überzeugen. So ist die Beschwerdeführerin seit dem
13. Dezember 2001 auch formell definitiv aus der F._______ ausge-
schieden. Dass sie im Rahmen des Verfahrens wegen Steuerhinter-
ziehung oder ausserhalb davon ihr Wissen von den illegalen Machen-
schaften der Firma Drittpersonen gegenüber preisgegeben hätte, wird
von ihr nicht geltend gemacht; sodann wurde die angebliche Gewalt-
tat erst knapp zehn Monate nach der Verurteilung von M.A.G. am 14.
April 2009 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 35 Monaten be-
gangen, weshalb sich dieser kaum am Tatort aufgehalten haben dürf-
te. Auch das von der Beschwerdeführerin selbst genannte Tatmotiv,
wonach die verantwortlichen Personen aus dem Umfeld der Firma be-
fürchtet hätten, im Zusammenhang mit ihren illegalen Machenschaf-
ten identifiziert zu werden, ist unter den gegebenen Umständen als
kaum wahrscheinlich zu qualifizieren. Dasselbe muss auch in Bezug
auf die angeblich im Rahmen der Gewalttat vom Februar 2010 von
der Beschwerdeführerin erstellten Nacktaufnahmen gelten. Daran
vermag nichts zu ändern, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin
zu ihren Eltern zirka im November 2009 wegen der Fotos abgebro-
chen sei, wären doch die Aufnahmen zu diesem Zeitpunkt noch gar
nicht gemacht gewesen, abgesehen davon, dass sich die Beschwer-
deführerin zu diesem Vorbringen auch widersprüchlich äusserste, in-
dem sie den Kontaktabbruch auch mit dem autoritären Verhalten ihres
Vaters beziehungsweise damit begründete, dass dieser ihretwegen
mit ihrer Mutter gestritten und diese dabei geohrfeigt hätte.
8.2.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass allfällige Behelligun-
gen der Beschwerdeführerin durch Personen aus dem Umfeld der
F._______ im Zusammenhang mit ihrer Kenntnis von illegalen Machen-
schaften der Firma spätestens unmittelbar vor der ersten Gerichtsver-
handlung im Verfahren wegen Steuerhinterziehung im Jahr 2004 erfolgt
sein dürften. Demgegenüber erscheint die Täterschaft dieser Personen
für die geltend gemachte Vergewaltigung und die Nacktaufnahmen der
Beschwerdeführerin – welche Straftaten im Februar 2010 erfolgt sein sol-
len – als unwahrscheinlich. Mithin gelingt es der Beschwerdeführerin –
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und im diesbezüglichen
Schreiben von Rechtsanwalt K._______ vom 4. November 2013 – nicht,
eine weiterhin bestehende massive Gefährdung durch die erwähnten
Personen glaubhaft zu machen. In Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen der Beschwerdeführerin kann eine weitergehende Prü-
fung der Ausführungen in der Beschwerde und in den eingereichten Be-
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weismitteln unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung
des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.2.5 Mithin ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der
Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdefüh-
rerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechts-
widrige Behandlung drohen, zumal es ihr – wie oben unter Ziff. 8.2.3 der
Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine aktuelle Ver-
folgungssituation darzutun.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.1 Die aus dem Grossraum D._______ stammende Beschwerdeführerin
hat eigenen Angaben zufolge das Gymnasium im Jahr 1995 abgeschlos-
sen und daraufhin die Aufnahmeprüfung für die Universität D._______
bestanden. Ab Dezember 1997 bis 2004 war sie als Sekretärin tätig. Ab
dem Jahr 2005 arbeitete sie unregelmässig als Verkäuferin. Im Juni 2007
schloss sie das erste Jahr des Fernstudiums im Fach Buchhaltung an der
Universität M._______ ab (vgl. Akten BFM A11/19 F13-33). Nebst ihrer
kurdischen Muttersprache spricht sie Türkisch (vgl. Akten BFM A2/10
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Seite 17
S. 2). Ihre nächsten Familienangehörigen (Eltern, ein Bruder, zwei
Schwestern, je drei Onkel und eine Tante väterlicher- und mütterlicher-
seits) sind nach wie vor in der Türkei wohnhaft, wo ihr Vater als Baumeis-
ter tätig ist (vgl. Akten BFM A2/10 S. 3; A11/19 F49).
9.2 Was die psychischen Probleme der noch jungen Beschwerdeführerin
anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin gab weder bei der Einreichung ihres Asylge-
suchs noch anlässlich der Erstbefragung vom 23. März 2010 ein medizi-
nisches Problem oder anderweitige gesundheitliche Leiden an (vgl. Akten
BFM A3/1; A2/10). Anlässlich der Anhörung vom 26. April 2010 erklärte
sie, es gehe ihr "überhaupt nicht gut" und sie habe sich geschämt, über
das Erlebte zu erzählen (vgl. Akten BFM A11/19 F155-156). Erstmals in
der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf den gleichzeitig eingereich-
ten, undatierten Arztbericht (Beilage 3) geltend gemacht, die Beschwer-
deführerin befinde sich seit dem 7. Oktober 2013 in Behandlung, wobei
die Diagnose (nach ICD-10) "mittel- bis schwergradig depressive Episode
mit somatischem Syndrom (F32.1/32.2) und Verdacht auf posttraumati-
sche Belastungsstörung (F43.1)" gestellt wird; des Weiteren sei die psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im verhaltenstherapeuti-
schen Setting fortzuführen, wobei als Medikation das Antidepressivum
Remeron erwähnt und bezüglich Prognose ausgeführt wird, dass gemäss
wissenschaftlichen Studien eine Depression zur Chronifizierung,
schlimmstenfalls sogar zu Suizidalität führen könne (vgl. Beschwerde
S. 4-5 und Arztbericht, Beilage 3).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei einer Erkrankung nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der be-
troffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende
medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit
jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). In der Beschwerde wird nicht
bestritten, dass es in der Türkei psychotherapeutische Hilfestellung für
Traumatisierungsopfer gibt. Sodann ist es der Beschwerdeführerin entge-
gen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 11 f.)
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zuzumuten, sich – selbst wenn ihre gesundheitlichen Probleme auf eine
tabuisierte sexuelle Gewalterfahrung durch Drittpersonen im privaten be-
ziehungsweise beruflichen Umfeld zurückzuführen wären – in der Türkei
in Behandlung zu begeben beziehungsweise diese dort fortzusetzen, wo-
bei aufgrund des Sachverhalts ein konkretes Risiko, erneut entsprechen-
den Übergriffen ausgeliefert zu sein, zu verneinen ist (vgl. Ziff. 8.2 der
vorstehenden Erwägungen).
9.3 Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der
Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretenen Auffassung – sowohl in genereller als auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar bezeichnet werden, wobei an dieser Stelle auf die
Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizini-
schen Rückkehrhilfe hinzuweisen ist: Diese Hilfe könnte nicht nur in Form
der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Or-
ganisation und Übernahme von Kosten für allenfalls notwendige Thera-
pien bestehen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
10.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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Seite 19
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 22. Januar 2014 einbezahlten
Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7251/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: