B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-725/2017
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am 31. Oktober 1977,
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus der Ukraine stammende Beschwerdeführer am 9. Januar
2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sich in den Effekten des Beschwerdeführers verschiedene in
Deutschland ausgestellte und mit seinen Personalien versehene Doku-
mente befanden, im Einzelnen ein Impfbuch, ein Datenblatt und eine An-
meldebestätigung vom (…),
dass ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der „Eurodac“-Datenbank
vom 10. Januar 2017 ergab, dass er am 8. Januar 2015 in Polen, am
21. August 2015 in Luxemburg und am 15. Januar 2016 sowie 15. Novem-
ber 2016 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 13. Januar 2017 zu Proto-
koll gab, er stamme aus der Ukraine und sei im Jahr 2015 nach Deutsch-
land ausgereist, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt
worden sei,
dass er nach seinem Aufenthalt in Deutschland am 8. Januar 2017 in die
Schweiz eingereist sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er komme aus
B._______ (C._______) und sei die schon mehrere Jahre währenden
Kriegshandlungen in seiner Heimatregion leid, zumal er die Befürchtung
habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden,
dass er weder die Politik der Ukraine noch die der D._______ unterstütze
und in Frieden habe leben wollen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer im Anschluss an die BzP das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Polens, Luxemburgs
oder Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens und zu einer allfälligen Überstellung in eines dieser Länder
gewährte,
dass er dazu vorbrachte, er hätte nichts gegen eine Überstellung nach
Deutschland, wenn Deutschland sich bereit erkläre, sich mit seinem Asyl-
gesuch zu beschäftigen,
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dass er nichts zu Polen und Luxemburg sagen könne, da er nie dort gewe-
sen sei und keine Erklärung für die „Eurodac“-Treffer habe,
dass das SEM die deutschen Behörden am 16. Januar 2017 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die deutschen Behörden das Ersuchen am 23. Januar 2017 guthies-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2017 – eröffnet am 27. Ja-
nuar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel: 1. Feb-
ruar 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, den vorinstanzlichen Entscheid auf-
zuheben und das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen,
dass er ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sowie Verzicht auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerdebegehren vorbrachte, sein
Asylgesuch in Deutschland sei abgelehnt worden,
dass er ein zum Christentum konvertierter Jude sei und in Deutschland
Antisemitismus und Ablehnung erfahren habe und in der Schweiz um Asyl
bitte,
dass die deutschen Behörden ihn zurück in die Ukraine schicken würden
und ihm dort und in der D._______ Gesetzlosigkeit und Militäreinsätze
drohten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eu-
rodac“-Datenbank ergab, dass dieser am 15. Januar 2016 und am 15. No-
vember 2016 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 16. Januar 2017 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 23. Januar
2017 zustimmten,
dass auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Deutschland um Asyl
nachgesucht zu haben und sein Wunsch, in der Schweiz zu bleiben, nichts
an der Zuständigkeitsfrage ändert,
dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mit-
gliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht sel-
ber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass der Beschwerdeführer auch nichts Entsprechendes ausführt, zumal
allein die Aussage, sein Asylgesuch sei in Deutschland abgelehnt worden,
nicht auf systemische Schwachstellen hindeutet,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Kritik, wonach ihm aus Deutschland
Rückschaffung in die Ukraine und D._______ drohte, wo er wegen Gesetz-
losigkeit und Militäreinsätzen gefährdet sei, und ihm in Deutschland Anti-
semitismus begegnet sei beziehungsweise dort weiterhin Antisemitismus
bestehe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respek-
tive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, beziehungsweise – sollte das
Verfahren tatsächlich bereits abgeschlossen sein – diese hätten seinen An-
trag nicht unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien geprüft,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass auch davon ausgegangen werden kann, der deutsche Rechtsstaat
wäre bereit und in der Lage, dem Beschwerdeführer Schutz vor allfälligen
rassistischen Übergriffen von Drittpersonen zu bieten,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzwidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die
Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind und sich die Nachforderung einer Fürsorgebestätigung zum Nachweis
der geltend gemachten Bedürftigkeit erübrigte,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand