Abtei lung IV
D-7252/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7252/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben im Mai 2008 auf dem Luftweg verliess und am 25. Mai 2008 über
ihm unbekannte Länder ohne Papiere in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in
(...) um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informati-
onsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 9. Juni 2008 im EVZ (...) summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
(...) zugewiesen wurde,
dass das BFM am 30. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Anhörung
zu den Asylgründen durchführte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuch im Wesentlichen geltend
machte, von 1996 bis 2006 in Nigeria die Schule besucht zu haben,
dass er seit 2007 Mitglied der Gruppe "Niger Delta Peoples Volunteer
Force" (NDPVF) gewesen sei,
dass er an friedlichen Demonstrationen dieser Gruppe teilgenommen
und auch an Anschlägen auf Öl-Pipelines mitgemacht habe,
dass er im April 2008 zusammen mit zwei Kollegen - P. und O. - nachts
zu Hause von der Polizei überrascht worden sei,
dass im Unterschied zu Kollege O. er und der Kollege P. durch ein
Fenster hätten fliehen können,
dass er sich in der Folge zu einem Freund der Familie begeben und
dort versteckt habe,
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dass er seither von der Polizei gesucht werde und deshalb ausgereist
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 - eröffnet am
10. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung so-
wie den Vollzug auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung sowie die Gutheissung des Asylgesuchs (Asylgewährung und
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, S. 4) beantragt hat,
dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei ihm
der Flüchtlingsstatus und Asyl zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen der ihm zuste-
henden Prüfungsbefugnis im für den Beschwerdeführer günstigsten
Fall zum Schluss gelangen kann, das BFM sei deshalb zu Unrecht auf
sein Asylgesuch nicht eingetreten, weil es bereits aufgrund einer sum-
marischen Prüfung hätte erkennen sollen, dass er offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass jedoch auch in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht das
Bestehen der Flüchtlingseigenschaft nicht selber im Dispositiv seines
Urteils feststellen kann, sondern die angefochtene Nichteintretensver-
fügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen (vgl. dazu wiederum BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.) an
das BFM zurückzuweisen hat,
dass konsequenterweise auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, so-
weit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asyl-
gewährung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im Emp-
fangszentrum Chiasso am 9. Juni 2008 protokollierten Aussagen sowie
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auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 30. Oktober 2008
zu verweisen ist,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ Chiasso beziehungsweise in den 48
Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines In-
formationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs nam-
haft zu machen vermag,
dass hierzu, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden
und unter Hinweis auf die Rechtssprechung gemachten Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Flugreise nach Europa (vgl. Protokoll EVZ S. 7) als realitätsfremd und
damit unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass daraus der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer sei mit
seinen eigenen Identitätspapieren in die Schweiz gereist und halte
jene den Asylbehörden vor,
dass die Vorinstanz sodann aufgrund erheblicher Widersprüche die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft
qualifizierte,
dass die diesbezüglichen Ausführungen einer Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht standhalten, weshalb hierzu, zur Vermei-
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dung von Wiederholungen, ebenfalls auf die entsprechenden, unter
Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen gemachten Er-
wägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Beschwerde vom 14. November 2008 die
Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht
umzustossen vermögen, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit
den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Un-
glaubhaftigkeitselementen unterbleibt,
dass es der Beschwerdeführer letztlich bei der blossen Wiedergabe
des geltend gemachten Sachverhalts bewenden lässt,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zu
Recht der Anregung auf eine erneute des Befragung des Beschwerde-
führers der bei der direkten Bundesanhörung anwesenden Hilfswerk-
vertretung nicht nachgekommen ist beziehungsweise die entsprechen-
de Anmerkung im Protokoll in der angefochtenen Verfügung nicht wei-
ter begründet hat,
dass in diesem Zusammenhang die Unglaubhaftigkeitselemente in den
Aussagen des Beschwerdeführers zum einen viel zu zahlreich und
gravierend waren und zum anderen die von der keine Parteistellung in-
nehabenden Hilfswerkvertretung (Art. 30 Abs. 4 AsylG) wahrgenom-
menen Möglichkeiten, Fragen zu stellen, keine entscheidend näheren
Aufschlüsse oder anderen Erkenntnisse hinsichtlich des vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten und als unglaubhaft erachteten Sach-
verhalts aufzuzeigen vermochten,
dass die Vorinstanz schliesslich im vorliegenden Fall aufgrund der Ak-
tenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 30. Oktober 2008
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder recht-
liche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung zu
Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass - entgegen den äusserst knappen und nicht über Allgemeinplätze
hinausgehenden Ausführungen in der Beschwerde - die allgemeine
Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf
eine konkrete Gefährdung im Falle eines allfälligen Vollzugs der Weg-
weisung dorthin schliessen lässt,
dass in den Akten auch nichts darauf hindeutet, der Beschwerdeführer
geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass der über eine 10-jährige Schulbildung verfügende Beschwerde-
führer keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss
Angaben in der Beschwerde sogar auf ein familiäres Beziehungsnetz
im Heimatland ("wollte mein Land und meine Familie nicht verlassen")
zurückgreifen kann, weshalb davon auszugehen ist, er bringe gute Vor-
aussetzungen für eine Reintegration mit,
dass unter diesen Aspekten der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 25. Mai 2008 gestellt
hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, der
Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Ver-
fügung zu verlassen,
dass gemäss Rechtsprechung je nach Verfahrensdauer eine bloss ein-
tägige Ausreisefrist als unangemessen betrachtet werden kann (vgl.
EMARK 2004 Nr. 27),
dass das BFM praxisgemäss eine Ausreisefrist von 30 Tagen ansetzt,
sofern seit Einreichung des Asylgesuches mindestens sechs Monate
vergangen sind,
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dass demnach- die von der Vorinstanz entwickelte Praxis wurde zwi-
schenzeitlich nie beanstandet - das BFM dem Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall keine entsprechende neue Ausreisefrist anzusetzen
hat, da vorliegend die eintägige Ausreisefrist aufgrund der gesamten
Aktenlage nicht als unangemessen zu bezeichnen ist,
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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