Abtei lung IV
D-7253/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______
Sri Lanka,
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
15. August 2001 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7253/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger singhalesi-
scher Ethnie aus C._______, reiste am 1. Mai 2001 via Italien in die
Schweiz ein, wo er einen Tag später um Asyl ersuchte.
B.
Anlässlich der Befragung vom 4. Mai 2001 und der Anhörung durch die
zuständige kantonale Behörde vom 18. Juli 2001 gab der Beschwerde-
führer im Wesentlichen an, er sei am 29. März 2001 von der Polizei
vorgeladen worden, weil er einen Verwandten der Familie, welcher von
der Polizei festgenommen und verdächtigt worden sei, ein Terrorist zu
sein, bei sich habe wohnen lassen. Aus Angst habe er sich nicht bei
der Polizei gemeldet und sei zu seiner Mutter nach C.______ gereist.
Am 5. April 2001 habe er erneut eine Vorladung für den 11. April 2001
bekommen, weshalb er seine Heimat in der Folge verlassen habe.
Nach seiner Abreise sei er von der Polizei drei Mal bei sich zu Hause
gesucht worden.
C.
Mit Verfügung vom 15. August 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung und de-
ren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass es sich bei den Ermittlungen durch die Polizei um rechtsstaatlich
legitime Massnahmen handle, weshalb keine asylrelevante Verfolgung
vorliege und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dem
Beschwerdeführer würden asylrelevante Nachteile drohen.
D.
Mit Eingabe vom 10. September 2001 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen die Verfügung des BFF vom 15. August 2001 Beschwerde bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) und
reichte mehrere Beweismittel ein:
- Kopie des Haftbefehls inklusive eigener Übersetzung;
- Gerichtsvorladung;
- Zwei Polizeivorladungen vom 23. März 2001 und 5. April 2001;
- Schreiben seines Anwaltes auf Englisch;
- Auszug aus der "Sunday Times" vom 19. August 2001;
- Auszug aus "Sunday Leader" vom 19. August 2001;
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- Human Rights Watch World 2001 report;
- Amnesty Jahresreport Sri Lanka 2001;
- verschiedene Dokumente betreffend seines Rent-a-car-Geschäftes
in Sri Lanka.
Mit Eingabe vom 19. September 2001 reichte der Beschwerdeführer
zusätzliche Zeitungsausschnitte aus der srilankischen Presse ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2001 forderte der zustän-
dige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer zur Leistung
eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht ein-
ging.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2002 hielt die Vorinstanz
an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Sie stellte zudem fest, dass es sich bei dem mit der Beschwerde
eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handle; auch bei der Ge-
richtsvorladung und den Polizeischreiben würden Hinweise auf eine
Blankofälschung bestehen.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 23. Januar 2003
Stellung und reichte ein Schreiben seiner Anwältin aus Sri Lanka ein,
welcher ein Bestätigungsschreiben des Aussenministeriums bezüglich
Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls in Aus-
sicht stellte.
G.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer
mehrere Beweismittel aus dem Inselspital Bern sowie des Pathologi-
schen Instituts der Universität Bern bezüglich seiner Nierenerkrankung
ein.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2003 an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. März 2003 und
reichte den mit Schreiben vom 22. Januar 2003 in Aussicht gestellten
originalen Haftbefehl und die Vorladung inklusive englische Überset-
zung ein.
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H.
In der Vernehmlassung vom 2. November 2006 verneinte das BFM das
Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44
Abs. 3 aAsylG.
I.
Am 9. Januar 2009 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den
Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheits-
strafe von 18 Monaten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung zu Recht fest, dass dem
Beschwerdeführer in seiner Heimat keine ernsthaften Nachteile dro-
hen beziehungsweise seine Vorbringen nicht asylrelevant sind. Daran
vermögen auch die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers
nichts zu ändern, zumal an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht
gezweifelt wird und somit die Frage der Echtheit der Beweismittel of-
fenbleiben kann.
4.2 Zutreffend verneinte die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers. So führte sie im Wesentlichen aus, es ge-
höre zu den Pflichten einer staatlichen Behörde, die öffentliche Ord-
nung aufrechtzuerhalten und jedem Verdacht auf strafbare Handlun-
gen nachzugehen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer zu den Ermittlungen vorgeladen wurde, da der Ver-
dächtige immerhin eine Zeit lang bei ihm wohnhaft war. Diese Hand-
lungen der Polizei könnten deshalb als legale staatliche Massnahmen
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angesehen werden. Auch seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass
dem Beschwerdeführer andere erhebliche asylrelevante Nachteile dro-
hen würden, so seien seine Ehefrau wie seine Kinder nie von der
Polizei aufgesucht oder belästigt worden. Dem Beschwerdeführer wäre
zudem möglich gewesen, die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu
nehmen oder sich an eine private oder staatliche Organisation, welche
sich mit Menschenrechtsangelegenheiten engagiert, zu wenden.
4.3 Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. So gab er in seiner Beschwerdeschrift
an, als Singhalese sei er bei Verdacht auf Kollaboration mit der LTTE
einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, weshalb er die Sicherheitskräfte
nicht habe aufsuchen können, da diese ihn für einen Verräter gehalten
und ihn mit grösster Wahrscheinlichkeit gefoltert und geschlagen hät-
ten. Auch die Beiziehung eines Anwaltes hätte ihm wenig genützt, kön-
ne ihn dieser doch nicht Tag und Nacht vor den Sicherheitskräften be-
schützen. Er stellte ausserdem fest, dass seine Frau und Kinder nicht
von den Sicherheitskräften gesucht worden seien, da er in der Nach-
barschaft über eine gute Reputation verfüge, weshalb die Polizei es
nicht gewagt hätte, seiner Familie etwas anzutun. Die ihm drohende
Folter könne nicht als rechtsstaatlich legitime Massnahme gelten (vgl.
Replik vom 22. Januar 2003).
4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind die von einem Staat zur
Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, öffentlicher Sicherheit so-
wie zur Bekämpfung des Terrorismus getroffenen Massnahmen als le-
gitime staatliche Handlungen zu betrachten, welche grundsätzlich kei-
ne Asylrelevanz zu entfalten vermögen – jedenfalls solange diese
Massnahmen sich im Rahmen der Verhältnismässigkeit bewegen (vgl.
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M.
1990, S. 118 f.). Dass die srilankischen Behörden im Einsatz gegen
mutmassliche Terroristen bzw. Anhänger der LTTE die Menschenrech-
te und das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht immer respektieren, ist
zwar kaum zu bestreiten, vermag jedoch im vorliegenden Fall zu kei-
ner anderen Bewertung zu führen. Die srilankischen Behörden be-
trachteten den Beschwerdeführer offenbar lediglich als Auskunftsper-
son. Es sind aufgrund des völlig unpolitischen Profils des Beschwerde-
führers und aufgrund der geschilderten Umstände keine Anhaltspunkte
für die Annahme ersichtlich, der Beschwerdeführer selber werde sei-
tens der srilankischen Sicherheitsbehörden konkret terroristischer Um-
triebe verdächtigt. Ansonsten wäre - der Argumentation der Vorinstanz
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folgend - davon auszugehen, dass seine Frau und Kinder bereits
längstens von den Sicherheitskräften aufgesucht worden wären. Der
Argumentation des Beschwerdeführers kann insofern nicht gefolgt
werden, als die Sicherheitskräfte - falls sie den Beschwerdeführer tat-
sächlich der terroristischen Machenschaften verdächtigen würden - die
nahe Familie des Beschwerdeführers aufgesucht hätten und sich nicht
durch den scheinbar guten Leumund des Beschwerdeführers hätten
davon abhalten lassen. Es wäre dem Beschwerdeführer, wie von der
Vorinstanz festgehalten, tatsächlich zuzumuten gewesen, die Polizei
aufzusuchen und ihr als Auskunftsperson – allenfalls unter
Zuhilfenahme eines Anwaltes – Rede und Antwort zu stehen. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt daher mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass die Vorladung noch die weiteren eingereichten
Beweismittel des Beschwerdeführers zur Mithilfe bei den Ermittlungen
als legitime Handlung seitens der staatlichen Behörden anzusehen
sind.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Insgesamt konnte er keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen. Er kann daher nicht
als Flüchtling anerkannt werden. Das BFF hat sein Asylgesuch dem-
nach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworden
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
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dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle
einer Rückkehr ins Heimatland eine derartige Gefahr droht.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Trotz der in Sri Lanka zurzeit herrschenden angespannten Situa-
tion ist eine Rückkehr des Beschwerdeführer dorthin als zumutbar zu
erachten. Der Beschwerdeführer ist singhalesischer Ethnie und
stammt aus einer vom bewaffneten Konflikt nicht direkt berührten Re-
gion (vgl. dazu Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008, E-2775/2007).
Er ist somit weder von den in letzter Zeit offenbar wieder verschärften
Repressionsmassnahmen gegen Angehörige der tamilischen Volks-
gruppe betroffen, noch sonstwie durch Auswirkungen des bewaffneten
Konflikts besonders gefährdet. Begünstigend kommt hinzu, dass seine
Ehefrau, seine beiden Kinder wie auch seine Mutter und Geschwister
(drei Brüder und drei Schwestern) noch im Heimatstaat beziehungs-
weise der Heimatregion leben und er demzufolge auf ein intaktes Be-
ziehungsnetz zurückgreifen kann. Ausserdem führte die Ehefrau des
Beschwerdeführers seinen Rent-A-Car-Betrieb im Heimatstaat nach
seiner Ausreise weiter, weshalb angenommen werden kann, dass er
nach einer Rückkehr diesen Betrieb weiterführen kann und somit auch
nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Es ergeben sich auch keine Vollzugshindernisse aus gesundheitlichen
Gründen. Der Beschwerdeführer hatte sich im November 2002 einer
Nierenoperation unterziehen müssen (Entfernung einer von Metstasen
befallenen Niere). Wie sich dem Austrittsbericht des Inselpitals vom
29. November 2002 (act. 11, pag 123) entnehmen lässt, hat der Be-
schwerdeführer die Klinik in ausgezeichnetem Allgemeinzustand ver-
lassen; er kann somit als geheilt betrachtet werden. Der Austrittsbe-
richt des Inselspitals empfiehlt lediglich eine jährliche sonographische
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Kontrolle der linken Niere zum Tumorscreening. Hierzu führte die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2003 aus, dass sol-
che Nachkontrollen in verschiedenen Spitälern in Sri Lanka ohne wei-
teres durchgeführt werden können. Dies ist vom Beschwerdeführer
nicht bestritten worden; vielmehr hat er in seiner Replik vom 4. März
2003 bestätigt, dass das Krebsspital von (...) über das für die
Kontrolluntersuchungen der Nieren nötige Gerät verfügt.
6.4.2 Das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
nach Art. 44 Abs. 3 aAsylG ist nach der per 1. Januar 2007 erfolgten
Aufhebung dieser Bestimmung nicht mehr zu prüfen. Immerhin ist dem
Beschwerdeführer die ihm bisher noch nicht zur Kenntnis gebrachte
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. November 2006 – worin das
Vorliegen einer solchen persönlich Notlage verneint wurde - zu seiner
Information zuzustellen.
6.4.3 Da der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar zu erachten ist,
kann die Frage offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer eine
vorläufige Aufnahme schon deshalb zu verweigern wäre, weil er ge-
stützt auf seine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von
18 Monaten bedingt wegen Vergewaltigung (Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern vom (...)) ohnehin unter die Ausschlussklausel von
Art. 83 Abs. 7 Bstn. a oder b AuG fallen würde, wonach die vorläufige
Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt wird, wenn die
weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, oder die erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der
Schweiz verstossen hat.
6.4.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers mithin als zumutbar erachtet werden.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
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vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, sind ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind durch den in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den Kostenvorschuss gedeckt und werden mit
diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassung
des BFM vom 2. November 2006; die im Original eingereichten Be-
schwerdebeilagen Nrn. 1 – 5 und 10 - 13)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______(in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Versand:
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