Abtei lung IV
D-7253/2008
sch/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann, _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7253/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am
28. Juni 2008 verliess und am 23. Juli 2008 in der Schweiz um Asyl
ersuchte,
dass er bei der Erstbefragung, die am 25. Juli 2008 im
Empfangszentrum (...) durchgeführt wurde, und bei der Anhörung zu
den Asylgründen vom 14. August 2008 im Wesentlichen geltend
machte, sein Vater habe des Öftern seine Mutter geschlagen,
dass dies auch am 23. Juni 2008 der Fall gewesen sei, als er nach
Hause gekommen sei,
dass er eingegriffen und seinen Vater weggestossen habe, der in der
Folge über einen kleinen Stuhl gefallen sei und sich den Hinterkopf an
einem Waschbecken angeschlagen habe,
dass sie den Vater ins Spital hätten bringen wollen, dieser indessen
auf dem Weg dorthin verstorben sei,
dass die Verwandten des Vaters gesagt hätten, seine Mutter und er
hätten diesen umgebracht,
dass sie auch die Polizei hätten rufen wollen,
dass jemand, der eine Person getötet habe, in seinem Dorf ebenfalls
getötet werde,
dass seine Mutter ihm zur Flucht geraten habe, weshalb er nach Port
Harcourt geflohen sei,
dass der Bruder seiner Mutter seine Ausreise organisiert habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 – eröffnet am
8. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Reiseschilderungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da
ausgeschlossen werden müsse, ihm sei ohne Ausweise und unter
Umgehung sämtlicher Kontrollen die Reise von Nigeria bis in die
Schweiz gelungen,
dass seine Angabe, er habe für die Reise nichts bezahlen müssen
ebenso erfahrungswidrig sei wie seine Aussage, er wisse nicht, durch
welche Länder er gereist sei,
dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb er nicht in der Lage
sei, zu Hause ein Identitätspapier zu beschaffen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen
von Identitätspapieren vorlägen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei mit einem Schiff
von seinem Dorf in drei Stunden nach Port Harcourt geflüchtet,
tatsachenwidrig sei, da es keine schiffbare Verbindung dorthin gebe,
dass eine Reise dorthin angesichts der Distanz von 160 km (Luftlinie)
in drei Stunden ohnehin nicht möglich wäre,
dass erfahrungswidrig sei, dass er nicht angeben könne, wie viele
Einwohner sein angeblicher Wohnort habe,
dass er zur Anzeige gegen ihn, zur Begründung der polizeilichen
Suche und den Konsequenzen der Auseinandersetzung für seine
Mutter und zum Tod seines Vaters keine konzisen und kohärenten
Angaben habe machen können,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm der
Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige
Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu
gewähren, und die Wegweisung sei zu annullieren bzw. auszusetzen,
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
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Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die von ihm höchst unsubstanziiert geschilderten Modalitäten
seiner Reise von Nigeria in die Schweiz nicht zu überzeugen
vermögen,
dass aufgrund seiner Aussagen – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt
– zu schliessen wäre, er sei auf einem Frachtschiff nach Europa und
mit einem LKW in die Schweiz gelangt,
dass seine Behauptung, er habe für diese Reise weder etwas
bezahlen müssen noch sei er je kontrolliert worden, somit keineswegs
zu überzeugen vermag,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, es seien in den ersten sieben
Monaten des Jahres 2008 14'420 Afrikaner, die über keine
Identitätspapiere verfügt hätten, in Lampedusa angekommen, nichts
an der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten
Modalitäten seiner Reise zu ändern vermag, zumal dieser gerade nicht
die gleiche Art der Reise, wie die besagten 14'420 Afrikaner, gewählt
haben soll,
dass das BFM berechtigterweise den Schluss gezogen hat, der
Beschwerdeführer halte den Asylbehörden die Reisepapiere, mit
denen er in die Schweiz reiste, bewusst vor,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 14. August 2008 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
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dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Erlebnisse in
einer Art zu schildern, die den Eindruck aufkommen liesse, er habe
über selbst Erlebtes berichtet, was auch nicht durch die Ausführungen
in der Beschwerde, er habe sich noch nie in einer auch nur annähernd
vergleichbaren Situation befunden, erklären lässt,
dass den Ausführungen des BFM, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien, in der Beschwerde nichts
Substanziiertes und Konkretes entgegengehalten wird, weshalb
anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM zu verweisen ist,
dass die angebliche (aber nicht glaubhaft gemachte) Verfolgung des
Beschwerdeführers ohnehin nicht in einem der in Art. 3 AsylG
abschliessend genannten Gründe motiviert läge, worauf der
Vollständigkeit halber hinzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme zudem nicht dem
Zweck dienen kann, dem Beschwerdeführer die Beschaffung von
Identitätspapieren zu ermöglichen, worauf der Vollständigkeit halber
hinzuweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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