B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7253/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren B._______,
Ägypten,
D._______, geboren E._______,
alias F._______, geboren G._______,
Marokko,
H._______, geboren I._______,
alias H._______, geboren J._______,
Ägypten,
K._______, geboren L._______,
alias K._______, geboren M._______,
Ägypten,
N._______, geboren O._______,
unbekannter Staatsangehörigkeit,
P._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der in Ägypten geborene Beschwerdeführer und die aus Marokko
stammende Beschwerdeführerin ihre Heimatstaaten eigenen Angaben
zufolge vor etwa zehn Jahren verliessen und nach Q._______ gelangten,
dass sie sich in Q._______ kennengelernt und später geheiratet hätten,
dass sie am 4. April 2011 Q._______ verlassen hätten und auf dem See-
weg nach Italien gelangt seien, wo sie um Asyl ersucht und sich bis zur
Weiterreise in die Schweiz aufgehalten hätten,
dass die Asylgesuche von den italienischen Behörden gutgeheissen wur-
den und die Beschwerdeführenden über vom {…….} gültige italienische
Aufenthaltsbewilligungen und bis zum gleichen Datum gültige Reiseaus-
weise für anerkannte Flüchtlinge verfügen,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Februar 2012 in die Schweiz ein-
reisten, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) R._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der am 23. Februar 2012 im EVZ
R._______ durchgeführten Befragung zur Person und der Anhörung vom
18. Oktober 2013 anführte, vor zehn Jahren sei sie wegen einer uneheli-
chen Schwangerschaft von Familienangehörigen mit dem Tod bedroht
worden und deshalb nach Q._______ geflohen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, er werde von Familienangehörigen wegen seiner aus Marokko
stammenden Ehefrau, die dazu noch von einem anderen Mann ein Kind
erwartet habe, behelligt und sogar mit dem Tod bedroht,
dass sie Italien verlassen hätten, weil seine Angehörigen von ihrem Auf-
enthalt in Italien gewusst und ihm telefonisch mit dem Tod gedroht hätten,
dass sich die Beschwerdeführerin am {…….} musste,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 – eröffnet am
18. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass sie über eine {…….} gültige italienische Aufenthaltsbewilligung ver-
fügten, gemäss der sie in Italien als Flüchtling anerkannt seien,
dass sich Italien am 12. August 2013 beziehungsweise am 27. August
2013 bereit erklärt habe, sie wieder aufzunehmen,
dass keine Personen, zu denen die Beschwerdeführenden eine enge Be-
ziehung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelange,
weil es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade jene
Personen in die Ausnahmeklausel einzuschliessen, welche den asylrecht-
lichen Schutz nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittland be-
anspruchen würden,
dass in diesem Zusammenhang auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 72.021) zu verweisen sei, wonach einem Begehren um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei,
wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde,
dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelinge, wenn bereits ein
Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und der asylsuchenden
Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass auch keine Hinweise darauf vorliegen würden, in Italien bestehe
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG,
dass – sollten die Beschwerdeführenden in Italien einer Bedrohung durch
Drittpersonen ausgesetzt sein – sie sich an die dortigen Behörden wen-
den könnten,
dass bezüglich einer Arbeitsstelle auch in der Schweiz kein einforderbarer
Anspruch von Drittstaatsangehörigen bestehe und ein aufgrund der aktu-
ellen wirtschaftlichen Situation erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt in
Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche,
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dass die Beschwerdeführerin in Italien medizinisch behandelt worden sei,
weshalb sie sich diesbezüglich auch künftig an die italienischen Behörden
wenden könne,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2013
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat
(im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat,
dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn
Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. De-
zember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssi-
cheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die
italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. und 27. August 2013 die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und
ihre Berechtigung, nach Italien zurückzukehren, bestätigten,
dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, Personen, zu de-
nen sie eine enge Beziehung haben, oder nahe Angehörige lebten in der
Schweiz (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass im Falle der Beschwerdeführenden zudem weder die Ausschlussbe-
stimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG (offensichtliches Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG) noch diejenige von
Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG (kein effektiver Schutz im Drittstaat vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG) zur Anwendung gelangen kann, da
sie bereits von Italien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, wo sie
gleichzeitig über gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen, weshalb sie
einer Schutzgewährung durch die Schweiz nicht bedürfen (vgl.
BVGE 2010/56 E. 3-6, insbes. E. 5.4),
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dass nach den vorstehenden Erwägungen keiner der Ausschlussgründe
nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a-c erfüllt ist, weshalb der Nichteintretensent-
scheid des BFM zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz nach dem Erlass
des Nichteintretensentscheides im Einklang mit der gesetzlichen Konzep-
tion steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, welches zu einer ande-
ren Einschätzung zu führen vermöchte, da es die Beschwerdeführenden
vollständig unterlassen haben, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen
der Vorinstanz auseinanderzusetzen,
dass sich nach dem Gesagten eine Rückführung der Beschwerdeführen-
den nach Italien rechtfertigt,
dass im Folgenden zu prüfen verbleibt, ob es Gründe gibt, die dem Voll-
zug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Auf-
nahme nach Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) anzuordnen
hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar
oder unmöglich erweist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwer-
deführenden in einen Drittstaat reisen können, welcher seinen Verpflich-
tungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) nachkommt und in welchem sie Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden,
dass Asylsuchende wie auch anerkannte Flüchtlinge in Italien zwar bei
der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruk-
tur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände kein
Anlass zur Annahme besteht, im Falle einer Rückführung nach Italien ge-
rieten die Beschwerdeführenden in eine existenzielle Notlage,
dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in der Schweiz be-
reits während längerer Zeit in Italien aufgehalten haben,
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dass sie von Italien als Flüchtlinge anerkannt worden sind und dort über
Aufenthaltsbewilligungen und damit über einen geregelten Aufenthaltssta-
tus verfügen, womit sie sich gegenüber Asylsuchenden mit noch ungere-
geltem Aufenthalt in einer grundsätzlich besseren Position befinden, ste-
hen ihnen doch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu, zu welchen
auch die Gleichbehandlung mit italienischen Bürgern beispielsweise hin-
sichtlich öffentlicher Fürsorge, Lohn und sozialer Sicherheit gehören
(Art. 23 und Art. 24 Ziff. 1 FK), und keine Hinweise vorliegen, wonach sich
Italien als Signatarstaat nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde,
dass sie zudem gehalten sind, sich bei Schwierigkeiten – was von den
Beschwerdeführenden allerdings bis dato nicht geltend gemacht wurde –
an die in Italien zuständigen staatlichen Instanzen und namentlich auch
an die dort vorhandenen privaten Hilfsorganisationen zu wenden,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin – eingeschränkte Leistungsfähigkeit des S._______, welche ge-
mäss eigener Einschätzung auch Kurz-Reisen verunmögliche – vorlie-
gend als nicht relevant zu qualifizieren sind, zumal dem eingereichten
ärztlichen Bericht des {…….} (datiert vom 17. Dezember 2013) im We-
sentlichen zu entnehmen ist, dass sich {…….},
dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf eine besondere in-
dividuelle Gefährdung ergeben, der eingereichte Arztbericht keine Hinwei-
se auf eine Unmöglichkeit von Reisen enthält, zudem die medizinische
Versorgung (inklusive Zugang zu den benötigten Medikamenten) als ge-
währleistet gilt, insbesondere da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen
Angaben in Italien bereits in ärztlicher Behandlung gewesen ist, womit
der Zugang zur dortigen medizinischen Infrastruktur unbestritten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erkennen ist,
dass an dieser Schlussfolgerung weder die Vorbringen in der Beschwer-
de noch der eingereichte ärztliche Bericht etwas zu ändern vermögen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch als möglich er-
weist,
dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: