B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7253/2014
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______;
Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 wurde die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihm in der Schweiz Asyl ge-
währt.
B.
Mit Schreiben vom 25. September 2014 ersuchte er um Erteilung einer
Einreisebewilligung zugunsten seiner Ehefrau C._______ (nachfolgend:
Ehefrau), der gemeinsamen Tochter D._______ (nachfolgend: Tochter)
und des Sohnes aus einer früheren Beziehung B._______ (nachfolgend:
Sohn) sowie deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl.
C.
Dieses Gesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 11. November 2014
(Eröffnung am 17. November 2014) ab.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 12. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den
Einbezug des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft sowie das Asyl. Über-
dies sei ihm die Einreise in die Schweiz zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Diese wurde am 6. Ja-
nuar 2015 fristgerecht eingereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 äusserte sich das SEM zum
Streitgegenstand, während der Beschwerdeführer mit Replik vom 6. Feb-
ruar 2015 zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung nahm.
G.
Am 3. März 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien dreier Bestäti-
gungsschreiben (jeweils eines der Kindsmutter, des Sohnes sowie der
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Grossmutter des Sohnes) zu den Akten. Am 18. März 2015 wurden die
entsprechenden Originaldokumente nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Beschwerde beschränkt sich auf den Sohn des Beschwerdeführers.
Die in der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffene Rechtstellung der
Ehefrau und der Tochter bleibt somit vom vorliegenden Verfahren unbe-
rührt.
2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
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3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylge-
setzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbe-
sondere S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine 'conditio sine qua non' der Konzeption des Familienasyls
ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familienge-
meinschaft bestanden haben muss."
3.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche
aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG)
einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht
getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
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sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine
"conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG
ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familienge-
meinschaften.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch in der Eingabe vom
25. September 2014 damit, dass sein Sohn, geboren am (…), aus erster
Ehe stamme und derzeit in Eritrea bei den Grosseltern väterlicherseits
lebe. Die Kindsmutter halte sich ebenfalls in der Nähe auf und stehe mit
dem Sohn in engem Kontakt. Aufgrund seines Alters drohe dem Sohn un-
mittelbar der Eintritt ins Militär.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Sohn gemäss
Aussagen des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person (BzP) vom
25. Juli 2012 aus einer früheren Beziehung stamme. Mit der Kindsmutter
sei er weder verheiratet gewesen noch hätten sie einen gemeinsamen
Haushalt geführt. Insofern habe nie eine Familiengemeinschaft im Sinne
der Rechtsprechung zur Familienzusammenführung bestanden. Selbst
wenn von einer Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht auszugehen
wäre, gelte diese durch das Eingehen einer neuen Lebensgemeinschaft
und die Gründung einer neuen Familie mit seiner derzeitigen Ehefrau, wel-
che er im Jahre 2010 im Sudan geheiratet habe, als konkludent beendet.
Im Weiteren seien den Angaben keine Hinweise zu entnehmen, dass sich
der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise um Wiederherstellung der Fa-
miliengemeinschaft bemüht und die Beziehung zu seinem Sohn aufrecht-
erhalten habe. Mit Bezug auf das Kindeswohl sei zu bemerken, dass der
Sohn den Grossteil seines Lebens bei den Grosseltern verbracht habe und
eine enge Beziehung zu seiner Mutter pflege. Somit könne angenommen
werden, dass die Grosseltern und die Kindsmutter die wesentlichen Be-
zugspersonen seien. Hinzu komme die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer seinen Sohn seit Jahren nicht mehr gesehen habe und im Sudan
eine neue Familiengemeinschaft eingegangen sei. Die Gutheissung des
Gesuchs würde folglich eine Entwurzelung des Sohnes mit sich bringen,
da er in eine gänzlich unvertraute Umgebung gebracht würde. Dies gelte
umso mehr, als dass nicht erstellt sei, wie die derzeitige Ehefrau einer all-
fälligen Familienvereinigung gegenüberstünde.
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4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Sohn
sei (…) geboren. Im Jahre 2002 hätten der Beschwerdeführer und die
Kindsmutter ihre Beziehung beendet. Nach der Trennung habe sich zu-
nächst die Mutter um den Sohn gekümmert. Im Jahre 2004 habe sie den
Sohn jedoch zur Familie des Beschwerdeführers in E._______ gebracht
und mitgeteilt, sie wolle sich nicht mehr um ihn kümmern und der Be-
schwerdeführer solle nun für ihn sorgen. In Eritrea sei es üblich, dass das
Sorgerecht nicht schriftlich oder gerichtlich geregelt werde. Faktisch habe
jedoch der Beschwerdeführer das alleinige Sorgerecht übernommen. Es
sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter keine
Familiengemeinschaft gewesen seien. Diese Feststellung gelte jedoch
nicht hinsichtlich des Sohnes. Dieser habe bei der Familie des Beschwer-
deführers gelebt, bis Letzterer das Land verlassen habe. Dass der Be-
schwerdeführer nicht immer mit seinem Sohn im gleichen Haushalt habe
leben können, rühre daher, dass jener Militärdienst geleistet habe. Der von
der Vorinstanz angesprochene Präzedenzfall, wonach das Eingehen einer
neuen Beziehung eine ältere konkludent beende, könne nicht auf den vor-
liegenden Fall übertragen werden. Im angesprochenen Fall seien zwei Be-
ziehungen zu beurteilen gewesen, welche gleichzeitig gepflegt worden
seien und geltend gemacht worden sei, die zweite Beziehung sei nur zum
Schein gelebt worden. Dieser Umstand sei vom Gericht für unglaubhaft
befunden worden. Der vorliegende Fall sei jedoch anders gelagert, da der
Beschwerdeführer nicht seine (Ex-)Frau nachziehen wolle, sondern seinen
Sohn. Anders als die Beziehung zur Kindsmutter sei diejenige zwischen
Vater und Sohn nie beendet worden. Der Beschwerdeführer habe sich be-
reits im Heimatland um den Sohn gekümmert und der Kontakt sei lediglich
faktisch beschränkt gewesen, da der Beschwerdeführer Militärdienst habe
leisten müssen und zur Flucht gezwungen worden sei. Die Ansicht des
SEM würde bei konsequenter Betrachtung bedeuten, dass eine Scheidung
gleichzeitig zum Abbruch der Beziehung zwischen Vater und Kind führe.
Der Beschwerdeführer habe die Beziehung zu seinem Sohn, so gut es die
Umstände zugelassen hätten, gepflegt und der Kontakt sei nie abgebro-
chen. Als sich der Beschwerdeführer auf seiner innerstaatlichen Flucht in
E._______ aufgehalten habe, hätten sie Zeit miteinander verbracht, wann
immer dies die widrigen Umstände zugelassen hätten. Auch nachdem der
Beschwerdeführer eine neue Beziehung aufgenommen habe, habe er die-
jenige zu seinem Sohn nicht abgebrochen und halte seit seiner Ausreise
telefonischen Kontakt zu ihm. Geplant sei, dass die ganze Familie in der
Schweiz zusammenlebe. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Kindes-
wohl seien unzutreffend. So obliege es Vater und Sohn zu entscheiden,
was das Beste sei. Die Kindsmutter sei damit einverstanden, und ohnehin
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habe der Beschwerdeführer seit dem vierten Lebensjahr seines Sohnes
faktisch das Sorgerecht ausgeübt. Der Sohn lebe derzeit bei seiner Gross-
mutter, welche bereits (…) Jahre alt sei, was im Länderkontext als hoch zu
bezeichnen sei. Beim Kindeswohl sei auch zu berücksichtigen, dass es
dem Sohn durch Gutheissung des Gesuchs möglich wäre, einer Zwangs-
rekrutierung zu entkommen und hier die Schule zu besuchen sowie eine
Berufslehre beginnen zu können. Eine solche Perspektive habe er in Erit-
rea nicht. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid auch damit, dass der
Sohn zu seinen Grosseltern und der Mutter eine enge Beziehung pflege.
Dies treffe nicht zu. Der Grossvater sei verstorben und die Grossmutter
habe aufgrund ihres Alters immer mehr Mühe, sich alleine um den Sohn zu
kümmern. Ferner gebe es keine enge Beziehung zwischen Sohn und Mut-
ter, da diese im rund 60 km entfernten F._______ lebe und ihren Sohn le-
diglich zwei- bis dreimal pro Jahr besuche. Zur vom SEM angesprochenen
Entwurzelung sei bemerkt, dass es dem Sohn sicherlich nicht einfach fallen
würde, sich in der Schweiz einer neuen Kultur anzupassen und eine neue
Sprache zu lernen, was jedoch für nahezu alle Migranten zutreffe. Aufgrund
seines jungen Alters dürfte es ihm allerdings vergleichsweise leicht fallen,
sich hier zu integrieren. Mit seinem Vater finde er in der Schweiz ein ver-
trautes Umfeld, und der Vater, welcher über vielseitige soziale Kontakte
verfüge, könnte ihn bei der Integration unterstützen. Schliesslich mache
das SEM geltend, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Ausreise
nicht um die Wiederherstellung der Familiengemeinschaft bemüht. Dies sei
nicht korrekt, da der Beschwerdeführer stets mit seinem Sohn so gut wie
möglich in Kontakt gestanden habe. Ein Nachzug des Sohnes in den Su-
dan sei keine Option gewesen, da sich der Beschwerdeführer dort illegal
und versteckt aufgehalten habe. Eine Familienvereinigung in die Schweiz
sei erst nach Gutheissung seines Asylgesuchs möglich gewesen. In den
Akten fänden sich mehrfach Hinweise darauf, dass sich der Beschwerde-
führer um seine Familie sorge. So habe er ausgeführt, dass er möglichst
schnell seine Familie in die Schweiz holen wolle, zumal er Sehnsucht "nach
seinen Kindern" (Plural) habe.
4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Behauptung in
der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahre 2004
das alleinige Sorgerecht inne, werde mit keinem Beweismittel belegt und
widerspreche den Länderkenntnissen des SEM. So habe Eritrea ein gut
funktionierendes Registrierungs- und Zivilstandswesen. Auch sei es kei-
nesfalls so, dass das elterliche Sorgerecht für Minderjährige nicht gesetz-
lich geregelt wäre beziehungsweise durch ein Gericht entschieden würde.
Gemäss geltendem Recht komme die elterliche Sorge bei unverheirateten
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Eltern beiden Elternteilen zu. Während das Kindesverhältnis zur Mutter
durch die Geburt entstehe, müsse dasjenige zum Vater bei unehelichen
Kindern eventuell zuerst anerkannt werden. Im Weiteren widerspreche sich
der Beschwerdeführer, indem er in der Beschwerde ausgeführt habe, die
Mutter besuche den Sohn seit 2004 lediglich sporadisch, während im Ge-
such vom 25. September 2014 noch ausgeführt worden sei, die Mutter sei
in der Nähe des Sohnes und pflege engen Kontakt. Letztendlich sei die
Frage aufzuwerfen, wieso der Beschwerdeführer seinen Sohn alleine in
Eritrea zurückgelassen habe und eine neue Familie gegründet habe, sollte
es zutreffen, dass er das alleinige Sorgerecht für den Sohn innehabe.
4.5 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, durch die Einreiseer-
laubnis werde dem Sohn ein rechtlicher Vorteil verschaffen, indem ihm die
Möglichkeit eröffnet werde, in die Schweiz einzureisen. Demgegenüber
bleibe es ihm nicht verwehrt, sein Leben weiterhin in Eritrea zu führen. Wie
er sich entscheide, sei allein ihm überlassen. Es sei somit nicht richtig, dass
er durch Gutheissung seines Gesuches aus seinem Umfeld herausgeris-
sen würde. Diese Wortwahl impliziere eine bindende Entscheidung Dritter
über die Interessen des Sohnes hinweg. Im vorliegenden Verfahren sei le-
diglich festzustellen, ob das Kindeswohl im Falle einer Einreise derart ver-
letzt wäre, dass dies einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs.
1 AsylG darstelle, was klar zu verneinen sei. Das Sorgerecht sei nicht
schriftlich vereinbart worden, was plausibel sei, zumal trotz gesetzlicher
Regelungen weiterhin lokale Bräuche und Sitten zur Anwendung kämen.
Beweisdokumente könnten keine eingereicht werden, da dem Beschwer-
deführer die Kontaktaufnahme zu seinen Heimatbehörden nicht zugemutet
werden könne und eine Gefahr der Reflexverfolgung für seine Angehörigen
in Eritrea bestehe. Es werde aber versucht, Schreiben der Kindsmutter und
der Grossmutter einzureichen. Selbst wenn man wie die Vorinstanz davon
ausgehe, dass ein gemeinsames Sorgerecht bestehe, sei festzuhalten,
dass die Kindsmutter den Sohn bisher nicht bei sich aufgenommen habe,
sondern ihn bei der Grossmutter belassen habe. Der Beschwerdeführer,
die Kindsmutter, die Grossmutter wie auch der Sohn würden alle wollen,
dass Letzterer in die Schweiz komme. In Eritrea habe der Sohn wegen
drohender Rekrutierung keine Zukunftschancen, was unter dem Aspekt
des Kindeswohls für die Gutheissung des Gesuchs spreche. Der Be-
schwerdeführer habe seinen Sohn nicht auf die Flucht mitgenommen, da
das Leben im Sudan sehr hart und gefährlich sei. Er habe seinen damals
(…) Sohn nicht dieser Gefahr aussetzen wollen, zumal er ihn bei der
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Grossmutter in Sicherheit gewusst habe. Er habe aber stets geplant, die-
sen nachzuziehen, sobald er ein sicheres Leben gefunden habe, was nun
der Fall sei.
5.
5.1 Das BFM hat das Familienzusammenführungsgesuch zu Recht abge-
lehnt. Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass
die Trennung von seiner Ex-Freundin die Familienverbindung zum gemein-
samen Sohn nicht zwingend beendet hat. Allerdings ist das Vorliegen einer
vor der Flucht bestandenen Familiengemeinschaft dennoch zu verneinen.
Der Sohn ist (…) geboren, während sich der Beschwerdeführer von Mai
2000 bis 2002 im Sudan aufgehalten hat (vgl. act. A6 S. 5 und A22 F25).
Von Januar 2004 bis zu seiner Ausreise im Januar 2010 war der Beschwer-
deführer im Militärdienst und lebte seit August 2008 in der Nähe von
E._______ versteckt (vgl. act. A6 S. 4). Vor diesem Hintergrund ist anzu-
nehmen, dass nie ein längeres tatsächliches Zusammenleben stattgefun-
den hat. In der Beschwerde wird denn auch ausgeführt, dass der tatsäch-
liche Kontakt aufgrund dieser Gegebenheiten faktisch eingeschränkt ge-
wesen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer und sein Sohn nach der
Flucht des Öfteren in telefonischem Kontakt gestanden haben sollten, ist
eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft zu verneinen. Dass dem
Beschwerdeführer aufgrund des Militärdienstes kein Verschulden vorge-
worfen werden kann, ist unerheblich, zumal die Voraussetzung einer Fami-
liengemeinschaft unabhängig davon vorzuliegen hat.
5.2 Darüber hinaus stellt sich die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend auf den
Standpunkt, dass besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ge-
gen eine Familienvereinigung sprechen. Denn es ist anzunehmen, dass
sich die bedeutendsten Bezugspersonen des Sohnes in Eritrea aufhalten.
So lebe er gemäss Aussagen des Beschwerdeführers seit längerer Zeit bei
seiner Grossmutter. Zudem wurde in der Eingabe vom 25. September 2014
ausgeführt, dass auch die in Eritrea wohnhafte Kindsmutter engen Kontakt
zu ihrem Sohn pflege. Die diesbezüglichen Ausführungen im späteren Ver-
lauf des Verfahrens, dass kein enger Kontakt bestehe, stellt eine blosse
Behauptung dar, die aufgrund der vormals gegenteiligen Äusserung nicht
überzeugt. Der Umstand, dass sich diese Bezugspersonen des Sohnes in
Eritrea aufhalten, stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG dar, der dem Familiennachzug entgegensteht.
5.3 An diesen Feststellungen vermögen auch die eingereichten Bestäti-
gungsschreiben nichts zu ändern. Vielmehr indizieren diese Schreiben,
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dass zwischen Grossmutter, Kindsmutter und Sohn weiterhin eine tatsäch-
lich gelebte Beziehung besteht, zumal sie von den Familienangehörigen
gemeinsam auf einem Schreibbüro am Wohnort des Sohnes erstellt wur-
den.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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