Abtei lung IV
D-7254/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren _______, Nigeria,
alias B._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2007 i.S. Nichtein-
treten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7254/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimat-
land Nigeria in Begleitung von zwei Personen im Juli 2006 verliess und
nach einem einmonatigen Aufenthalt in C._______ in ein ihm
unbekanntes Dorf gebracht worden sei, wo er elf Monate lang
geblieben sei,
dass er am 25. August 2007 das Dorf verlassen habe, von einem ihm
unbekannten Flughafen mit dem Flugzeug an einen ihm unbekannten
Ort in der Schweiz gelangt und von dort nach D._______ gereist sei,
wo er am 26. August 2007 ein Asylgesuch stellte,
dass er am 31. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ befragt und am 14. September 2007 durch das BFM direkt
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere ein-
reichte und behauptete, er habe sich vorher noch nie in einem europä-
ischen Staat aufgehalten,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, seit dem Tod seines vermögenden Vaters im Jahr 2000 - sei-
ne Mutter, die mit seiner Schwester in E._______ lebe, habe er im
Jahre 1997 aus den Augen verloren - habe er bei seinem Onkel gelebt,
welcher sämtliche Vermögenswerte seines verstorbenen Vaters auf
sich übertragen und ihm nichts überlassen habe,
dass ihn sein Onkel nicht unterstützt und ihm den Besuch der Schule
sowie das Fussballspielen verboten habe,
dass ihm sein Onkel, nachdem er ihm mitgeteilt habe, die Hinterlas-
senschaft seines Vater gehöre ihm, mit dem Tod gedroht und ihn aus
dem Haus gewiesen habe,
dass er sich daraufhin an einen Freund der Familie gewendet und ihm
seine Geschichte erzählt habe, worauf ihm dieser seine Unterstützung
angeboten und ihn fortan auch finanziell unterstützt habe,
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dass er durch diesen Freund in den Transport von Wahlzetteln invol-
viert worden sei, er indessen erst nach dem Empfang der Kisten
gesehen habe, was darin enthalten gewesen sei,
dass sie auf der Fahrt zum Zielort von der Polizei angehalten worden
seien,
dass der Fahrer des Wagens dem Haltbefehl der Polizei keine Folge
geleistet habe, weshalb die Polizisten auf den Wagen geschossen
hätten, wobei der Fahrer getötet und der Beschwerdeführer von einer
Kugel getroffen worden sei,
dass ihm durch einen Sprung aus dem Fenster des Wagens die Flucht
gelungen sei und er dank der anschliessenden Hilfe seines Freundes
ins Spital gebracht und operiert worden sei,
dass sein Freund von den anderen Personen, die am Transport betei-
ligt gewesen und verhaftet worden seien, vernommen habe, dass er
von der Polizei gesucht werde,
dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe,
welche ihm von seinem Freund organisiert und bezahlt worden sei,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______ am _______
von den österreichischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass aus den Rapporten des Empfangs- und Verfahrenszentrums
D._______ hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nebst zahlreichen
Missachtungen der Hausordnung verschiedentlich agressives
Verhalten gegenüber Mitarbeitenden des Zentrums zeigte sowie
anlässlich einer Routinekontrolle den polizeilichen Einsatz erforderlich
machte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Oktober
2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asyl-
behörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Rei-
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se- oder Identitätspapiere abgegeben und die Angaben zu den Reise-
modalitäten seien unwahrscheinlich,
dass die Vorbringen bezüglich der Nichteinreichung von Identitätspa-
pieren als stereotyp zu qualifizieren seien und sich der Beschwerde-
führer im Wesentlichen auf die Erklärung beschränkt habe, er habe
nichts unternommen und es gebe niemanden, der ihm in dieser Ange-
legenheit helfen könne,
dass ein Fingerabdruckvergleich ergeben habe, der Beschwerdeführer
sei im _______ in F._______ unter Angabe einer anderen Identität in
Erscheinung getreten, was zur ernsthaften Erschütterung seiner
Glaubwürdigkeit führe,
dass die Vorinstanz aus den Angaben des Beschwerdeführers
schliesst, dieser versuche, die wahren Umstände, die zu seiner Ausrei-
se geführt haben, sowie die tatsächlichen Vorkommnisse vor Einrei-
chung seines Asylgesuchs zu verheimlichen, und enthalte den Asylbe-
hörden seine Identitätsdokumente absichtlich vor,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe geltend
mache, weshalb er keine gültigen Ausweispapiere vorlegen zu können,
dass das BFM die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als teilweise nicht kohärent, unlogisch sowie widersprüchlich be-
zeichnete,
dass die Behauptung, er sei vom Onkel im Jahre 1997 des Hauses
verwiesen worden, weil er die Vermögenswerte seines Vaters verlangt
habe, unlogisch sei, weil der Vater des Beschwerdeführers gemäss
dessen Angaben erst im Jahre 2000 gestorben sei,
dass unter anderem nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdefüh-
rer könne sich nicht mehr an den Namen des Dorfes erinnern, wo er
sich während elf Monaten aufgehalten haben wolle,
dass durch das Bestreiten seines Aufenthalts in F._______ unter ande-
rer Identität - was durch die daktyloskopische Erfassung durch die
F._______ischen Behörden als erwiesen gelte - die Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen verstärkt werde,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als erfunden
zu bezeichnen seien,
dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 26. August
2007 gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzu-
heben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist
(Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
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dass deshalb auf den Beschwerdeantrag betreffend Gutheissung des
Asylgesuchs nicht einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, seinen Pass habe er bei seinem Onkel ge-
lassen und da er niemanden habe, der ihm seine Identitätspapiere be-
schaffen könnte, habe er in dieser Angelegenheit auch nichts unter-
nommen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, wes-
halb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die dies-
bezügliche Begründung des BFM nicht eingeht, weshalb davon auszu-
gehen ist, er bestreite diese nicht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zum Inhalt
der angeblich transportierten Ware vorbrachte, es habe sich um me-
chanische Bauteile zum Starten von Fahrzeugen gehandelt (vgl.
A 1/10, S. 5),
dass diese Aussage in Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der
direkten Anhörung steht, bei welcher der Beschwerdeführer vorbrach-
te, in den Kisten hätten sich Wahlzettel befunden (vgl. A 14/9, S. 5),
dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem behaup-
teten Transport sowie der angeblichen Verfolgungssituation insgesamt
in allgemeinen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen er-
schöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des
Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Er-
lebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen haben, als fernab von
der Heimat Schutz zu suchen,
dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, welche sich in der rudimentä-
ren Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts sowie der
Bestätigung seines Aufenthalts in F._______ erschöpfen, nicht ansatz-
weise geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Nichteintre-
tensentscheides zu bewirken,
dass nicht schlüssig ist, was mit dem Hinweis der Rechtsvertreterin
bezweckt werden soll, sie habe zuerst Schwierigkeiten gehabt zu ver-
stehen, was der Beschwerdeführer mit car gemeint habe, bis klar ge-
wesen sei, dass er damit Carlo habe sagen wollen, zumal allfällige
Verständigungsschwierigkeiten nicht weiter substanziiert werden,
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dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend
macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zu-
sätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig er-
scheinen lassen,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht und im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/8, E. 5.6.5 f. S. 90 ff.) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen An-
spruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung
noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311); vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und -
soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher in seinem
Heimatland als G._______ seinen Lebensunterhalt bestritt und nebst
seiner Muttersprache Igbo über sehr gute Englischkenntnisse sowie
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, sprechen,
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dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die
vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, so-
weit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______, mit
den Akten (Ref.-Nr. N 500 098); per Telefax
- H._______; per Telefax
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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