B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7254/2013
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…)
Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik,
dessen Ehefrau B.________, geboren (…), und deren Kind
C.________,
geboren (…), Serbien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 9. Mai 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 23. Mai 2011 im
D.________ und der Anhörung vom 18. April 2012 durch das BFM in
E.________ geltend machten, ethnische Roma zu sein und in
Mazedonien (Beschwerdeführer) beziehungsweise in Serbien
(Beschwerdeführerin) geboren zu sein, indessen noch im
Kindheitsalter nach Italien gezogen zu sein, wo sie sich mangels
vorhandener Dokumente nicht um einen legalen Aufenthaltsstatus
bemüht hätten,
dass sie in der Folge auch in Frankreich illegal gelebt hätten, wo ihr
Sohn geboren worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens einen serbischen Registerauszug – worin bestätigt wird, dass
er nicht die serbische Staatsangehörigkeit besitze – und ein ärztliches
Zeugnis vom Februar 2013 einreichte, das belegt, dass er an einer
Nierendysfunktion leide,
dass Abklärungen des BFM ergaben, dass weder Italien noch
Frankreich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig seien,
dass das BFM mit – am 30. November 2013 eröffnetem – Entscheid
vom 28. November 2013 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
abwies, deren Wegweisung anordnete und deren Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden am 24. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte
Beschwerde einreichten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 das Durchgangszentrum
Halenbrücke einen Bericht über das Verhalten der Beschwerde-
führenden einreichte und sich in einem Schreiben vom 3. Januar 2014
S.B. sowie in einem undatierten, beim Bundesverwaltungsgericht am
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13. Januar 2014 eingegangenen Schreiben die Eltern der Klassen-
kameraden des Sohnes C._______für den Verbleib der Beschwerde-
führenden in der Schweiz aussprachen,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
15. Januar 2014 die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe
von 600.– mit Zahlungsfrist bis zum 30. Januar 2014 erhob, welcher in
der Folge fristgerecht einging,
dass am 23. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres
Schreiben eingereicht wurde, worin sich der Verfasser F._______ für
den Verbleib der Beschwerdeführenden in der Schweiz ausspricht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung aus den
in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen überprüft,
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dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz
angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet und die Verfügung des
BFM vom 28. November 2013, soweit sie die Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist,
dass auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Disposi-
tivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21),
dass somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs ei-
ne vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig festge-
stellt ist und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend keine Anwendung fin-
det,
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dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien be-
ziehungsweise Serbien drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt
hat, dass die Beschwerdeführenden in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und teils wider-
sprüchliche Angaben zu ihrer Herkunft gemacht haben (Geburtsort und
-datum, keine vollständige Angabe der Personalien),
dass im Weiteren mit dem BFM davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer über die mazedonische und die Beschwerdeführerin über
die serbische Staatsangehörigkeit verfügten, weshalb für die Beschwer-
deführenden die Möglichkeit besteht, sich mit ihrem gemeinsamen Kind
sowohl in Mazedonien als auch in Serbien niederzulassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die nicht unproblematische Lage der
Roma in Serbien und Mazedonien – wie auch in anderen Staaten Ost-
und Südosteuropas – nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in kon-
stanter Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinn eines Voll-
zugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht,
dass entgegen den unstimmigen Angaben der Beschwerdeführenden da-
von ausgegangen werden kann, dass diese nicht nur im Ausland (Frank-
reich, Belgien, Italien), sondern auch in ihrem Heimatstaat über Verwand-
te verfügen,
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dass der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrungen als Handwerker
verfügt und hinsichtlich der bestehenden Nierendysfunktionalität auf die
medizinische Behandelbarkeit im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
hinzuweisen ist,
dass somit weder die allgemeine Lage in Serbien oder Mazedonien noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass weder die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in einer
Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
geltend gemachten Vorbringen erschöpft, noch die zahlreichen einge-
reichten Referenzschreiben an dieser Einschätzung etwas zu ändern
vermögen, zumal – im Lichte der Kinderschutzkonvention (KRK, SR
0.107) besehen – der heute vierzehneinhalbjährige Sohn der Beschwer-
deführenden die ersten zwölf Jahre seines Lebens ausserhalb der
Schweiz verbrachte,
dass somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich
sind, die den Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzu-
mutbar erscheinen lassen,
dass sich im Weiteren der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG erweist,
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese Bundesrecht nicht verletzt
und der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM richtig und vollständig
festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen ist, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind und der
einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
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