B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7254/2016
mel
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher eige-
nen Angaben zufolge aus B._______ stammt – ersuchte am 4. Juni 2015
um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er vom SEM am
16. Juni 2015 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund,
zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Nachdem er mit
Eingaben vom 14. Juli 2015 und vom 25. April 2016 als Beweismittel Fotos
von verschiedenen Ausweisen eingereicht hatte (neben Fotos seiner Iden-
titätskarte und einer Schulbestätigung, mithin eine Bestätigung über die
Zulassung zur Abschlussprüfung in Sawa, auch Fotos der Identitätskarten
seiner Eltern), fand am 27. Juli 2016 die einlässliche Anhörung zu den Ge-
suchsgründen statt.
Zum Grund für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, er habe seine Heimat (…) 2014 verlassen, weil er sich dort stän-
dig vor einer Verhaftung habe fürchten müssen, nachdem er sich im Spät-
sommer 2011 seiner Einteilung zur Ausbildung (… [zu einer Funktion im
öffentlichen Dienst]) entzogen habe. In diesem Zusammenhang führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende aus: Nachdem er wäh-
rend elf Jahren in B._______ zur Schule gegangen sei, habe er ab Juli
2010 das zwölfte Schuljahr in Sawa absolviert, wo er auch seine militäri-
sche Grundausbildung durchlaufen habe. Am Ende des Schuljahres sei er
der (…[dem öffentlichen Dienst]) zugeteilt worden, worauf er nach einem
Urlaub von vier Wochen die entsprechende Ausbildung hätte antreten sol-
len, was er jedoch nicht gemacht habe. Er sei stattdessen in B._______
geblieben, respektive nach dem Urlaub habe er wieder in Sawa antreten
müssen, wo er während sechs Wochen auf seine Einteilung habe warten
müssen, bis er zusammen mit einer grossen Gruppe nach C._______ ge-
bracht worden sei. Erst dort habe er realisiert, dass er von den Behörden
zur Ausbildung (…[zu einer Funktion im öffentlichen Dienst]) eingeteilt wor-
den sei. Er habe jedoch nicht (…[solch ein Bediensteter]) werden wollen,
da er als solcher kaum etwas verdient hätte, womit er seine Familie – seine
Eltern und seine (…) jüngeren Geschwister – nicht mehr hätte unterstützen
können. Nachdem sein Vater schon seit (…) Jahren im Militär sei und die
Familie kaum unterstützen könne, habe er nicht auch noch Dienst leisten
wollen. Deswegen habe er sich schon am nächsten Tag, als sich dazu im
allgemeinen Durcheinander eine Gelegenheit geboten habe, zusammen
mit (…) anderen vom Trainingsgelände abgesetzt, worauf sie per Bus von
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C._______ nach B._______ zurückgekehrt seien. Er habe sich in der Folge
überwiegend bei sich zuhause in B._______ versteckt gehalten, wobei er
auch hin und wieder seiner früheren Arbeit nachgegangen sei. Diesbezüg-
lich führte der Beschwerdeführer aus, nachdem er schon seit seinem vier-
zehnten Lebensjahr (…) Warentransporte ausgeführt habe, sei er dieser
Tätigkeit noch bis zu seiner Ausreise (…) 2014 nachgegangen, wenn auch
viel vorsichtiger als früher. Gleichzeitig gab er an, zu einer behördlichen
Suche nach ihm sei es nur ein einziges Mal gekommen, als die Behörden
zwei Monate nach dem versäumten Termin, respektive eine Woche nach-
dem er sich abgesetzt habe, in seinem Quartier insgesamt acht junge
Leute gesucht hätten, welche sich ihrer Zuteilung entzogen hätten. Da die
Behörden die Mehrheit respektive vier von ihnen erwischt hätten, habe für
diese offenbar keine Notwendigkeit für eine weitere Suche nach ihm be-
standen. Er habe jedoch in ständiger Furcht vor den behördlichen Razzien
gelebt, zu welchen es immer wieder gekommen sei, da er über keine Aus-
weispapiere und keinen Passierschein verfügt habe. Vor diesem Hinter-
grund habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen.
Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er
sei im (…) 2014 mit einem öffentlichen Bus von B._______ nach
D._______ gereist, von wo er sich zwecks Umgehung der Kontrollposten
zu Fuss nach E._______ begeben habe. Von dort habe er sich nach
F._______ begeben, eine Grenzstadt, welche von der Volksgruppe der
G._______ bewohnt werde. Mit einer Gruppe von Leuten und in Begleitung
eines Schleppers sei er über die Grenze nach Äthiopien gelangt, wo sie
schliesslich von äthiopischen Soldaten aufgegriffen und dem UNHCR über-
geben worden seien. In der Folge habe er (… [mehrere]) Monate in einem
Flüchtlingslager und danach (…[mehrere]) Monate in Addis Abeba ver-
bracht, bis er in den Sudan weitergereist sei. Er habe sich während
(…[mehreren]) Monaten in Khartum aufgehalten. Anschliessend sei er
nach Libyen gereist, von wo er nach einem Aufenthalt von nochmals
(…[mehreren]) Monaten auf dem Seeweg Italien erreicht habe und fünf
Tage später in die Schweiz eingereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2016 (eröffnet am 17. August 2016) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
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nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Im Rahmen dieses Ent-
scheides erklärte das Staatssekretariat sowohl die Ausführungen des Be-
schwerdeführers über die Gründe, welche ihn zur Ausreise veranlasst hät-
ten, als auch die Schilderungen über die geltend gemachte, angeblich ille-
gale Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 15. September
2016 fristgereicht Beschwerde (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6603/2016 vom 21. November 2016), wobei er in seiner
Eingabe zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling
beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrens-
kosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen sei-
ner Beschwerde machte der Beschwerdeführer nach umfassenden Aus-
führungen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Reisewegschilderungen
geltend, da er illegal aus Eritrea ausgereist sei, habe er Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten und sei deshalb als Flüchtling anzu-
erkennen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2016 wurde auf das Erheben
eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss
verzichtet. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde demgegenüber auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Be-
schwerdeführer, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig
wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
Die einverlangte Fürsorgebestätigung wurde vom Beschwerdeführer am
5. Dezember 2016 nachgereicht.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2016 hielt das SEM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei merkte
das Staatssekretariat ergänzend an, die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift zur Frage der Glaubhaftigkeit der Flucht aus Eritrea seien nicht ge-
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eignet, die bisherige Einschätzung des SEM zu revidieren, da vom Be-
schwerdeführer im Grossen und Ganzen bloss bereits Gesagtes wieder-
holt und lediglich dessen Wahrheitsgehalt betont werde.
G.
Im Rahmen seiner Stellungnahme (Replik) vom 23. Dezember 2016 hielt
der Beschwerdeführer fest, nachdem vom SEM nichts Neues eingebracht
worden sei, halte er an seinen Anträgen unter Verweis auf seine Argumen-
tation in der Beschwerdeschrift fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5)
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
2.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
3.
3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM zunächst
die Vorbringen über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse – die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht vor dem Antritt (… [der im zu-
gewiesenen Ausbildung]) im Spätsommer 2011, nach welcher er noch bis
(…) 2014 in B._______ geblieben, wo er bloss ein einziges Mal gesucht
worden sei und wo er (… [wiederum]) gearbeitet habe – unter Verweis auf
verschiedene Widersprüche in den Sachverhaltsangaben, auf eine insge-
samt mangelnde Substanziierung der Vorbringen und auf nicht nachvoll-
ziehbare Elemente im Sachverhaltsvortrag als insgesamt unglaubhaft. Im
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Anschluss daran gelangte das Staatssekretariat zum Schluss, mangels
hinreichender Substanziierung und aufgrund von Widersprüchen seien
auch die Vorbringen über die angeblich illegale Ausreise aus Eritrea als
unglaubhaft zu erkennen.
3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer aus-
drücklich nur die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung (also die vorinstanzliche Feststellung der Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe und Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling (vgl. Anträge 1 und 2). Vor diesem Hintergrund führte
er im Rahmen der Beschwerdebegründung aus, die Einschätzung des
SEM in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Flucht könne
nicht geteilt werden. Diesbezüglich äusserte sich der Beschwerdeführer in
umfassender Weise sowohl zu allen Aspekten seiner Reisewegbeschrei-
bungen als auch zum Entstehen seines Ausreiseentschlusses respektive
der Planung seiner Ausreise. In diesem Zusammenhang machte er unter
anderem geltend, seine Absicht zur Ausreise habe sich letztlich konkreti-
siert, nachdem vier seiner Freunde verhaftet worden seien und damit aus
seiner Sicht auch seine Lage brenzliger geworden sei. Da er seine illegale
Ausreise insgesamt glaubhaft geschildert habe und da in Anbetracht sei-
nes spezifischen Profils – als Deserteur, welcher sich lange in B._______
versteckt gehalten habe – eine legale Ausreise aus Eritrea auszuschlies-
sen sei, müsse von einer illegalen Ausreise im Sinne einer sogenannten
Republikflucht ausgegangen werden.
4.
4.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Beschwerde den Ausführungen der Vorinstanz in Bezug
auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe insbesondere die Desertion
aus dem Nationaldienst nichts entgegenhält. Zwar verweist er in seinen
Ausführungen am Rande auf eine angebliche Desertion und er beruft sich
auch darauf, er weise ein spezifisches Profil auf, weil er sich als Deserteur
lange in B._______ versteckt gehalten habe. Alleine damit werden jedoch
die Feststellungen des SEM zum Fehlen von glaubhaften Hinweisen auf
eine asylrelevante Verfolgungssituation im Ausreisezeitpunkt – welche im
Resultat als zutreffend erscheinen – weder konkret bestritten noch in der
Sache ernsthaft erschüttern, womit diese ohne weiteres zu bestätigen sind.
Somit ist nachfolgend auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer
wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt, worauf er sich im Rahmen seiner Eingabe ausschliesslich beruft.
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4.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen
Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch
durch den massiven "Braindrain", mit welchem sich Eritrea derzeit konfron-
tiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem,
dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für
kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten.
Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche
befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund
lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrecht-
erhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer
problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht
davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden ge-
nerell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste
Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher
eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu be-
achten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der
Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt wor-
den sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf
ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch
der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer perma-
nenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass
illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter
betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zuge-
führt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglich-
keit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich
dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe
jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende
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Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1).
4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen, da wie vorausgehend ausgeführt, die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und
auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Be-
schwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige
Person erscheinen lassen könnten. Vor diesem Hintergrund kann die
Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner Reisewegbeschreibungen letztlich
offen bleiben.
4.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen
ist.
5.
5.1 Das SEM hat zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt
(Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In
diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die Gründe für die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das
Staatssekretariat den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83
Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal
herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 m.w.H).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Aktenlage ist jedoch in Gutheissung des Gesuches um Erlass
der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) von einer Kos-
tenauflage abzusehen, zumal die Beschwerde im Zeitpunkt der Einrei-
chung nicht als aussichtslos zu qualifizieren war.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: