B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7256/2014
law/bah
Wied e r au f n ahmeen t s ch e i d
vom 8 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Partei
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Gesuchsteller,
Gegenstand
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;
Abschreibungsentscheid D-5564/2014 vom 15. Oktober
2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller gelangte am 1. Juni 2013 in die Schweiz, wo er am
4. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nachsuchte.
A.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. August 2014 fest, der Gesuch-
steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug derselben an.
B.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 erhob der Gesuchsteller gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte
unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.
C.a Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren
D-5564/2014 mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 ab. Gleichzeitig
forderte es den Gesuchsteller auf, bis zum 21. Oktober 2014 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutz-
ter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
C.b Diese Zwischenverfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Emp-
fänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das
Bundesverwaltungsgericht retourniert (Eingang: 8. Oktober 2014).
C.c Telefonische Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Oktober 2014 bei einem Betreuer der Asylunterkunft, in der der Be-
schwerdeführer wohnt, ergaben, dass dieser an der angegebenen Adresse
wohne und auch der Briefkasten entsprechend angeschrieben sei.
C.d Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit
Abschreibungsentscheid vom 15. Oktober 2014 als gegenstandslos ab und
auferlegte dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten von Fr. 200.–.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2014
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beantragte der Gesuchsteller, der Abschreibungsentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei
wieder aufzunehmen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dem Ge-
such sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt
des Kantons B._______ sei anzuweisen, den Vollzug während der Be-
handlung desselben auszusetzen. Das Migrationsamt sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme dahingehend zu informieren, dass von Voll-
zugshandlungen bis zum Entscheid über die Vollzugsaussetzung Abstand
zu nehmen sei. Der Eingabe lagen eine Bestätigung der Wohnadresse des
Gesuchstellers der ors service ag vom 3. Dezember 2014 und eine Foto-
grafie des Briefkastens mit den Namen der an dieser Adresse wohnenden
Personen bei.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit
Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG
aus. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
gutgeheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des Bundesamtes für Migration (heute: Staatssekretariat für Migra-
tion) (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
D-5564/2014 mit Abschreibungsentscheid vom 15. Oktober 2014 als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
1.2 Abschreibungsbeschlüsse können weder in Revision noch in Wieder-
erwägung gezogen werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 33 E. 1a). Ein Abschreibungsentscheid kann jedoch auf Gesuch hin
aufgehoben und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren durch das Bun-
desverwaltungsgericht wieder aufgenommen werden, insbesondere wenn
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das vorangegangene Verfahren infolge einer auf Willensmängeln beruhen-
den Rückzugserklärung der Partei (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 E.
S. 40 f., EMARK 1996 Nr. 33 E. 4 S. 309 f., EMARK 1993 Nr. 34 E. 5 S.
239 ff., EMARK 1993 Nr. 33 E. 1b S. 232, EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a S. 30)
oder irrtümlich als Folge von unzutreffenden Informationen oder von Fehl-
interpretationen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl.
bspw. Urteile D-4960/2010 vom 23. Juli 2010, E-763/2010 vom 17. Februar
2010, E-7566/2009 vom 14. Januar 2010, E- 6470/2007 vom 8. November
2007).
1.3 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt teilgenommen, ist durch den Abschreibungsentscheid des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens und ist daher
zur Einreichung des Gesuchs legitimiert (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1VwVG).
1.4 Über die Wiederaufnahme abgeschriebener Verfahren entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht in der Zusammensetzung mit drei Richterinnen
und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG).
2.
Zur Begründung seines Wiederaufnahmegesuches bringt der Gesuchstel-
ler vor, er habe sich immer an der von ihm angegebenen Adresse aufge-
halten. Er sei ordnungsgemäss angemeldet und es sei ihm schleierhaft,
dass man ihn dort nicht gefunden habe, da auf dem Briefkasten sein Name
leserlich angebracht sei. Er habe die Schreiben der Schweizer Behörden
bis auf die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014 immer erhalten. Of-
fensichtlich liege der Fehler bei der Post, die die Postsendung des Gerichts
bereits am 8. Oktober 2014 zurückgesendet habe. Er habe erst kürzlich
erfahren, dass ein Abschreibungsentscheid ergangen sei, weshalb er die
Beweismittel zu seiner Adresse erst jetzt einreichen könne.
3.
3.1 Ein Asylsuchender hat sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäh-
rend des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen stets zur Ver-
fügung zu halten und seine Adresse und jede Änderung der nach kantona-
lem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort
mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG).
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3.2 Die ors service ag bestätigte mit Schreiben vom 3. Dezember 2014,
dass der Gesuchsteller seit dem 30. Oktober 2013 an der (…) wohnt. Mit
der dem Wiederaufnahmegesuch beiliegenden Fotografie des Briefkas-
tens der (…) wird belegt, dass der Briefkasten ordnungsgemäss ange-
schrieben und der Name des Gesuchstellers ohne weiteres erkennbar ist.
Nichts anderes ist den telefonischen Abklärungen des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 17. Oktober 2014 zu entnehmen.
3.3 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Angabe der Post
"Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"
nicht den Tatsachen entsprach. Da der Briefkasten an der Wohnadresse
des Gesuchstellers offensichtlich ordnungsgemäss (auch) mit seinem Na-
men angeschrieben war, wäre der Postbote gehalten gewesen, im Brief-
kasten eine Abholungseinladung zu hinterlassen, falls er den Gesuchsteller
an der (…) nicht persönlich antraf, um ihm die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2014 zu übergeben. Die Post
retournierte indessen die Zwischenverfügung unverzüglich an das Bundes-
verwaltungsgericht in der irrtümlichen Annahme, der Gesuchsteller sei an
der besagten Adresse nicht domiziliert, so dass dem Gesuchsteller verun-
möglicht wurde, die Zwischenverfügung zumindest innerhalb der siebentä-
gigen Abholfrist (Art. 12 Abs. 1 AsylG) im Empfang zu nehmen.
3.4 Die Feststellung im Abschreibungsentscheid vom 15. Oktober 2014,
der Gesuchsteller habe seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt,
indem er die Behörden über seinen momentanen Aufenthalt nicht in Kennt-
nis gesetzt habe, entbehrt demnach jeglicher Grundlage. Das Gesuch um
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ist daher gutzuheissen, der
Abschreibungsentscheid D-5564/2014 vom 15. Oktober 2014 aufzuheben
und das ursprüngliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
4.
Über die in der Eingabe vom 12. Dezember 2014 gestellten Anträge, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren beziehungs-
weise die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist
nicht vorliegend, sondern im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfah-
ren zu befinden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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5.2 Da dem im vorliegenden Verfahren nicht vertretenen Gesuchsteller
keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind,
ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gutge-
heissen.
2.
Der Abschreibungsentscheid D-5564/2014 vom 15. Oktober 2014 wird auf-
gehoben. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieser Entscheid geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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