B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7257/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. November 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 – eröffnet am
19. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 gegen
diesen Entscheid in englischer Sprache (vorformulierte Anträge und Be-
gründung der formellen Begehren) und deutscher Sprache (sonstige Be-
gründung) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass mit Telefax vom 27. Dezember 2013 der Vollzug der Wegweisung im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort ausgesetzt wurde,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 diver-
se "ärztliche Unterlagen" (in Kopie) und eine Entbindungserklärung glei-
chen Datums einreichte,
dass er dem Gericht gleichzeitig mitteilte, er habe am 8. Januar 2013
(recte: 2014) im Zusammenhang mit seinem Herzproblem einen Arztter-
min bei Dr. med. B._______ und werde diesen dann bitten, einen Arztbe-
richt zu verfassen,
dass er mit Schreiben vom 10. Januar 2014 erneut eine Entbindungser-
klärung sowie einen Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 19. Dezem-
ber 2013 zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde teilweise nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung der
in englischer Sprache vorformulierten Anträge und Begründung verzichtet
wird, zumal diese genügend verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"EURODAC"-Datenbank ergab, dass dieser am 8. August 2011 in Italien
(C._______) ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 27. November 2013 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-
II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben,
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren ge-
gen eine Rückkehr nach Italien aussprach und dabei vorbrachte, es sei
dort kalt und er habe weder eine Arbeit noch eine Unterkunft,
dass er sodann auf Beschwerdeebene geltend machte, er habe in Italien
mehrere Monate keine Unterkunft gehabt und auf Bahnhöfen übernach-
ten müssen,
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dass er sich das Essen habe erbetteln müssen und keinerlei staatliche
Unterstützung erhalten habe,
dass er mit diesen Vorbringen sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend macht,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtli-
nie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen
zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesund-
heit gewährleisten,
dass – entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde – nicht
geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völker-
rechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014
E. 5.3.1 – 5.3.3),
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dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O. § 3
und 45),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber
in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthalts-
bedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein men-
schenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei
den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder
mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass sich der Beschwerdeführer auch auf seinen Gesundheitszustand
beruft, der einer Überstellung nach Italien entgegenstehen soll,
dass er in der Beschwerde geltend macht, er habe in Italien Herz- und
Lungenprobleme bekommen und habe sich in der Schweiz in ärztliche
Behandlung begeben,
dass er (auch gegen seine starken Kopfschmerzen) Medikamente erhal-
ten habe und sich langsam erhole,
dass er bei einer Rückkehr nach Italien wieder schwer krank würde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies mangels entsprechender Anhaltspunkte und unter Berücksich-
tigung der Diagnose im Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 19. De-
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zember 2013 (chronischer Husten bei gastroösophagialem Reflux) in Be-
zug auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft,
dass zudem – insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Herz-
probleme – festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss
dem genannten Arztbericht in einem guten Allgemeinzustand befindet und
seine Herztöne normal sind,
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 10. Januar 2014
zwar geltend macht, seine Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und
es würden noch weitere Untersuchungsresultate ausstehen,
dass jedoch kein Anlass besteht, einen allfälligen weiteren ärztlichen Be-
richt abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2),
zumal darauf hinzuweisen ist, dass in Italien die medizinische Grundver-
sorgung gewährleistet ist und der Beschwerdeführer sich dort, sofern not-
wendig, an die zuständigen Stellen wenden kann,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, vorlie-
gen, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzu-
lässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzuneh-
men,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
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Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnah-
men wie Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung
der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohne-
hin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als ge-
genstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinte-
resses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulati-
ven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: