B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7258/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
c/o Schweizerische Vertretung in Ankara
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 13. November 2011 an
die Schweizerische Vertretung in Damaskus (…) sinngemäss um Asyl
nach. In der Folge reichte er (…) weitere Schreiben, datiert vom (…) 2011,
sowie diverse Beweismittel samt einer Passkopie zu den Akten.
Mit Schreiben vom (…) 2011 leitete die Schweizerische Vertretung diese
Akten an das BFM weiter.
B.
Am (…) 2013 teilte die Schweizerische Vertretung in B._______ dem BFM
(…) mit, dass sie vom Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand ge-
fragt worden sei, nachdem die Schweizerische Vertretung in Damaskus
zwischenzeitlich geschlossen worden sei.
In seiner Antwort vom (…) 2013 teilte das BFM der Schweizerischen Ver-
tretung in B._______ (zuhanden des Beschwerdeführers) mit, dass das
Asylverfahren wegen der Schliessung der Vertretung in Damaskus unter-
brochen worden sei, nun – nachdem sich der Beschwerdeführer an die
Schweizerische Vertretung in B._______ gewandt habe – fortgesetzt
würde, und diese eine Befragung zu dessen Situation vorzunehmen habe,
wozu ihr die benötigten Unterlagen übermittelt würden.
Am (…) 2013 ersuchte die Schweizerische Vertretung in B._______ das
BFM (…), die Befragungsunterlagen an die Schweizerische Vertretung in
Ankara zu übermitteln, nachdem ihr vom Beschwerdeführer mitgeteilt wor-
den sei, dass er sich zwischenzeitlich in der Türkei aufhalte.
Mit Schreiben vom (…) 2013 leitete die Schweizerische Vertretung in An-
kara (…) Schreiben und weitere Beweismittel des Beschwerdeführers, wel-
che Unterlagen dort zwischen dem (…) 2013 eingetroffen waren, an das
BFM weiter.
Mit Schreiben vom (…) 2013 leitete die Schweizerische Vertretung in An-
kara ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers samt (…) fremdspra-
chigen Dokumenten, welche Unterlagen am (…) 2013 bei ihr eingetroffen
waren, an das BFM weiter.
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Mit Schreiben vom (…) 2013 liess das BFM der Schweizerischen Vertre-
tung in Ankara auf deren (…)-Anfrage vom (…) 2013 hin die für die Befra-
gung des Beschwerdeführers benötigten Akten zukommen.
C.
Am (…) 2014 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der
Schweizerischen Vertretung in Ankara zu seinen Asylvorbringen befragt.
Mit Schreiben vom (…) 2014 leitete die Schweizerische Vertretung in An-
kara das Befragungsprotokoll samt den anlässlich der Befragung vom Be-
schwerdeführer eingereichten Unterlagen an das BFM weiter.
Mit je einem Schreiben vom (…) 2014 leitete die Schweizerische Vertre-
tung in Ankara weitere vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei dieser
eingereichte fremdsprachige Dokumente an das BFM weiter und teilte die-
sem mit, sie habe am (…) 2014 vom Beschwerdeführer telefonisch erfah-
ren, dass er sich in der Türkei während (…) Wochen in einer psychiatri-
schen Klinik aufgehalten habe.
D.
In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuch im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei irakischer Staatsangehöriger aus C._______. Er habe den Schulun-
terricht wie auch die Kirche (…) besucht und sei zum Christentum konver-
tiert. Im Zeitraum von (…) habe er an (…) studiert. Daraufhin habe er wäh-
rend (…) Jahre in der irakischen Armee gedient, bis er im Jahr (…) deser-
tiert sei. In der Folge habe er in D._______, E._______ und F._______
gearbeitet. Im Jahr (…) sei er (…) in F._______ in eine Attacke geraten.
Wegen eines Sprachfehlers (Stottern beziehungsweise Akzent) habe er in
verschiedenen arabischen Ländern Schwierigkeiten gehabt. Als er im Jahr
2007 in den Irak zurückgekehrt sei, sei er am Flughafen aufgrund seines
Akzents für einen (…) gehalten und bedroht worden. Wegen seines christ-
lichen Glaubens habe er um Aufnahme in ein Kloster ersucht. Dies sei ihm
aufgrund seines arabischen Namens immer wieder verwehrt worden. Im
Irak könnte er aufgrund der Konversion enthauptet werden. Dort habe er
nicht, wie von ihm erwünscht, ein Leben als Mönch führen können und sei
überall mit der Möglichkeit von Gewalt konfrontiert worden, weswegen er
im November 2007 nach Syrien gezogen sei und dort als (…) gearbeitet
habe. Wegen seines Alters habe er dort keinem Kloster beitreten können.
Anfang 2012 sei er wegen der Unruhen in Syrien in den Irak zurückgekehrt.
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In der Folge habe er versucht, nach G._______ zu reisen, jedoch nur ein
Visum für H._______ und die Türkei erhalten. An der Grenze zu H._______
sei er aufgrund gewisser in seinem Laptop gespeicherter Daten sowie feh-
lender Einladung nach H._______ von den Behörden zurückgewiesen wor-
den. Daraufhin sei er am 26. November 2012 per Bus illegal in die Türkei
gereist. Dort sei er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein-
ten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden und habe eine tür-
kische Aufenthaltsbewilligung erhalten. Als Christ lebe er von der Unter-
stützung durch andere Christen. Er fürchte sich jedoch vor einer Deporta-
tion aller Christen und fühle sich in der Türkei verfolgt, weil ihm durch eine
unbekannte Person eine Beinverletzung zugefügt worden sei und sein Le-
ben zerstört werden könnte. Von (…) 2013 sei er wegen eines Selbstmord-
versuchs hospitalisiert gewesen.
E.
Mit über die Schweizerische Vertretung in Ankara versandter Verfügung
vom 16. Oktober 2014 – eröffnet am 12. November 2014 – verweigerte das
Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
dessen Asylgesuch ab.
F.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. November 2014 (Datum des tür-
kischen Poststempels) an das BFM (Eingangsstempel: 28. November
2014), welches das Dokument am 11. Dezember 2014 an das Bundesver-
waltungsgericht (Eingangsstempel: 15. Dezember 2014) weiterleitete, be-
antragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen be-
ziehungsweise Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vor-
liegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vor-
liegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der
bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amts-
sprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen
(Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in
einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu
Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Eng-
lisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe
Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres darüber befunden werden kann.
2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid
in deutscher Sprache.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte
(Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden
konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertre-
tungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaub-
haft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für
die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-
zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
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aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Aus-
reise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
6.
Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen,
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als
entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber dies-
falls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu
einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äus-
sern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Asylgründe schriftlich darge-
legt. Zudem wurde er am (…) 2014 durch die Schweizerische Vertretung
in Ankara persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbe-
sondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönlichen Lebensum-
ständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen.
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, dem Asylgesuch vom 13. November 2011 und den Schilderungen an-
lässlich der Befragung vom (…) 2014 seien keine konkret dargelegten An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der Ausreiseaus seinem Heimatstaat von einreisebeachtlichen
Schwierigkeiten gemäss Art. 3 AsylG bedroht gewesen sei oder dass ihm
im Irak solche drohen würden. Er habe geltend gemacht, dass er aufgrund
seiner Religion sowie Furcht vor Gewalt aus dem Irak ausgereist sei, je-
doch keine konkrete Verfolgung geltend gemacht. Deshalb sei davon aus-
zugehen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht Objekt einer konkreten
und zielgerichteten Verfolgung gewesen sei. Mithin erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht. Daher seien in casu die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung nicht gegeben und es erübrige sich, ob
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einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund
von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.
7.2 Die Beschwerde beschränkt sich auf eine sinngemässe Wiederholung
der bisherigen Vorbringen (vgl. Beschwerde).
7.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM dem Beschwerdefüh-
rer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffas-
sung des BFM an, wonach der Beschwerdeführer – der sein Asylbegehren
von einem Drittstaat aus gestellt hat – zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimatstaat (er verliess den Irak im November 2007 in Richtung Syrien,
wo er im November 2011 bei der Schweizerischen Vertretung um Asyl
nachsuchte, kehrte Anfang 2012 in den Irak zurück und gelangte im No-
vember 2012 in die Türkei) im Irak nicht konkret in asylrelevanter Weise
gefährdet war. Daraus folgt (unter nochmaligem Verweis auf BVGE
2012/26 E. 7 S. 519 f.), dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Bei dieser Konstella-
tion erübrigt sich mithin die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit eines Ver-
bleibs im Drittstaat Türkei.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
zulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, wel-
che geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativie-
ren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise
in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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