Abtei lung IV
D-7259/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7259/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus dem Dorf Z._______ (Provinz Bingöl), eigenen Anga-
ben zufolge am 28. April 2009 die Türkei mit einem LKW verliess, am
4. Mai 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nach-
suchte,
dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac am 6. Juni 2008 in Ös-
terreich und am 12. August 2008 in Rumänien aufhielt,
dass das BFM am 14. Mai 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes befragte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Rumäniens und am 18. Mai 2009 zur
allfälligen Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, er sei mit einem
Visum im Mai 2008 in Rumänien eingereist und habe sich dort bei ei-
ner Freundin als Tourist aufgehalten,
dass er im Sommer 2008 nach Österreich weitergereist sei, wo er am
6. Juni 2008 ein Asylgesuch gestellt habe, über welches jedoch wegen
seinem Visum für Rumänien negativ entschieden worden sei, und er
nach Rumänien rücküberstellt worden sei,
dass er in Rumänien am 12. August 2008 ein Asylgesuch eingereicht
habe, er jedoch zwei Tage später zurück in die Türkei gereist sei, ohne
das Ergebnis des Asylentscheides abgewartet zu haben, weil seine El-
tern böse auf ihn gewesen seien und ihn in die Türkei zurückgepfiffen
hätten,
dass er aber nicht mehr nach Rumänien gehen wolle, da er ja auch
nicht von dort gekommen sei,
dass er am 2. Juni 2009 dem Kanton (...) als Aufenthaltskanton für das
weitere Verfahren zugewiesen wurde,
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dass das BFM am 5. August 2009 die rumänischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass sich die rumänischen Behörden am 18. August 2009 zur Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dub-
lin-II-Verordnung) bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 – vorab per Tele-
fax dem Rechtsvertreter und mündlich dem Beschwerdeführer am
16. November 2009 eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2009 nicht eintrat, die so-
fortige Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie deren Voll-
zug anordnete und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und dabei be-
antragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig-
keit allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und
als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragen liess, die
Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhal-
ten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei auf die
Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50
Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter nachstehendem Vorbehalt – auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM die angefochtene Verfügung damit begründete, dass
sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen und dem Vorlie-
gen eines Eurodac-Treffers vom 12. August 2008 aus Rumänien, er-
wiesenermassen in Rumänien aufgehalten habe und im Übrigen fest-
zustellen sei, dass er seine angebliche Rückreise von Rumänien in die
Türkei nicht glaubhaft habe darlegen können, so dass der Wahrheits-
gehalt seiner Aussage diesbezüglich erheblich zu bezweifeln sei,
dass Rumänien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem "Übereinkom-
men vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-
standes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei,
dass Rumänien am 18. August 2009 einer Übernahme des Beschwer-
deführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung nach Rumänien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin-II-Ver-
ordnung) – bis spätestens zum 18. Februar 2010 zu erfolgen habe,
dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der Befragung zur
Person vom 14. Mai 2009 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gege-
ben worden sei, zu allfälligen Gründen, die gegen seine Wegweisung
nach Rumänien sprechen würden, Stellung zu nehmen, er dabei je-
doch keine relevanten Gründe geltend gemacht habe, welche die Zu-
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lässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme in Frage stel-
len würde,
dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen
Drittstaat reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und keine Hinweise zu einer Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Rumänien bestehe,
dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch andere Grün-
de gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen
und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Rumäni-
ens technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass deshalb das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, es treffe zwar zu, dass
Rumänien für die Prüfung des Falles zuständig sei, es jedoch eine Tat-
sache sei, dass Rumänien bis jetzt mehrere Kurden, die dort um Asyl
nachgesucht hätten, in die Türkei ausgeschafft habe,
dass deshalb konkrete Gefahr bestehe, die zuständige Asylbehörde
Rumäniens würde auch den Beschwerdeführer zwangsweise in die
Türkei schicken, er jedoch in der Befragung klar zu Protokoll gegeben
habe, dass er als Kurde wegen der Unterstützung der PKK-Kämpfer
mit den türkischen Sicherheitskräften Probleme habe (act. A1/11 S. 5)
und ihn gemäss Art. 220 Abs. 7 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 des türkischen
Strafgesetzbuchs mehr als fünf Jahre Gefängnis und Folter erwarten
würden,
dass aus diesem Grunde der Beschwerdeführer in Rumänien keinen
effektiven Schutz im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG finden wür-
de, weshalb, eine eventuelle Überführung nach Rumänien ein Verstoss
gegen Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK wäre und somit unzumut-
bar wäre,
dass basierend auf dieser Tatsache davon auszugehen sei, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
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AsylG an die Glaubwürdigkeit und von Art. 3 AsylG an die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöchten,
dass die Behauptung in der Beschwerde, in Rumänien bestehe kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG, einer
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, da im
vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Rumäni-
en werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestim-
mungen, insbesondere an das Refoulementverbot sowie die einschlä-
gigen Normen der EMRK halten,
dass auch der Umstand, dass mit B._______, einem Onkel des
Beschwerdeführers mit einer Niederlassungsbewilligung in der
Schweiz lebt, der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
entgegensteht,
dass die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG, wonach Abs. 2
Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Per-
sonen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat,
oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a),
oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b), oder Hinweise dafür
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c), bei einem auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht
anwendbar ist,
dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige"
den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Part-
ner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung
führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenhei-
ten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach des-
sen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare,
die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers,
sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es
sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich
geborene oder adoptierte Kinder handelt, definiert,
dass der in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers somit
kein "Familienangehöriger" im Sinne der Dublin-II-Verordnung ist,
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dass die rumänischen Behörden am 18. August 2009 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung in Beantwortung einer An-
frage des BFM vom 5. August 2009 der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers zustimmten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass Rumänien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) ist und – wie bereits erwähnt – keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, die rumänischen Behörden hielten sich nicht an die daraus re-
sultierenden Verpflichtungen,
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil der Beschwerdeführer nach Rumänien ausreisen kann, wo er –
entgegen der Behauptung in der Beschwerde – Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende
verwandtschaftliche Bande – namentlich auch diejenigen zwischen
Grosseltern und ihren Enkeln und Enkelinnen, zwischen Onkeln bezie-
hungsweise Tanten und ihren Nichten und Neffen sowie zwischen Ge-
schwistern – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den An-
gehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften
zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwi-
schen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35 mit Hinweisen
auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Verhältnis
zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht
nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein
darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus-
setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.145/2002 vom 24. Oktober
2002 E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11 E. 2 S. 14, BGE 120 Ib 257 E. 1d-f
S. 260 ff.),
dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinem Onkel eine derartige Beziehung besteht,
und dergleichen auch in der Beschwerde nicht behauptet, geschweige
denn nachgewiesen wird,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die in Rumänien herrschende Situation noch sonstige in
der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumä-
nien möglich ist, weil die dortigen Behörden seiner Rückübernahme
zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der Aussetzung von Vollzughandlungen und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegen-
den, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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