3 B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7259/2013/was
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea En-
de Oktober 2012 und gelangte über den Sudan und ihm unbekannte Län-
der am 15. November 2012 in die Schweiz, wo er am selben Datum um
Asyl nachsuchte. Am 4. Dezember 2012 führte das BFM eine Summar-
befragung durch. Die Anhörung fand am 13. November 2013 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein
und aus B._______ zu stammen. Er sei dort als orthodoxer Pfarrer tätig
gewesen. Im Jahr 1996 habe er sich anlässlich einer Versammlung für
die Unabhängigkeit seiner Glaubensgemeinschaft vom Staat eingesetzt
und kritische Fragen gestellt. Aus diesem Grund sei er in der Folge wie-
derholt vom Geheimdienst vorgeladen worden. Man habe ihm unter an-
derem vorgeworfen, unter dem Einfluss der USA zu stehen und sich des-
wegen kritisch geäussert sowie andere zu Kritik angestachelt zu haben.
2006 sei der orthodoxe Patriarch entmachtet worden. Während der Got-
tesdienste habe er sich für diesen Vorsteher seiner Glaubensgemein-
schaft eingesetzt und versucht, zusammen mit anderen Priestern dessen
Machterhalt zu gewährleisten. Er sei mit kritischen Schreiben an die Re-
gierung gelangt und habe seine Glaubensbrüder ermutigt, ebenso zu
handeln. Am 1. April 2006 sei er seines Amtes enthoben und einer zwei-
maligen Meldepflicht pro Wochentag unterworfen worden. Man habe ihm
Beziehungen zur Pfingstgemeinde unterstellt und verboten, B._______ zu
verlassen. Einige seiner Mitstreiter seien verhaftet worden. Der erwähnte
Patriarch sei 2007 durch einen Nachfolger ersetzt worden. Im September
2008 seien anlässlich einer Hausdurchsuchung des Geheimdienstes re-
gierungskritische Schriften – darunter ein von ihm zur Publikation vorge-
sehenes Buch – und weitere Unterlagen beschlagnahmt worden. Er sei
deswegen während einer Woche intensiv durch den Geheimdienst ver-
hört worden. Anschliessend habe er sich nach wie vor zweimal täglich bei
den Polizeibehörden melden müssen. Am 20. Oktober 2008 habe seine
Frau durch einen beim Geheimdienst arbeitenden Verwandten von der
geplanten Verhaftung ihres Gatten erfahren und ihm dies telefonisch mit-
geteilt. Er habe zu fliehen versucht, sei aber tags darauf in C._______
festgenommen und im Gefängnis inhaftiert worden. Am 26. Oktober 2012
sei ihm von dort aus die Flucht in den Sudan gelungen. Im Falle der
Rückkehr befürchte er seine Festnahme verbunden mit prekären Haftbe-
dingungen.
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B.
B.a Mit Verfügung vom 25. November 2013 – eröffnet am 28. November
2013 – wies das BFM das Asylgesuch vom 15. November 2012 ab und
ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig stellte es die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers fest und nahm ihn in der Schweiz vorläufig
auf. Das BFM erwog, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine
Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. So habe er bei der Erstbefragung
ausgesagt, nach der Beschlagnahme seiner Dokumente vom September
2008 sei er befragt und am gleichen Tag wieder entlassen worden. Im
Rahmen der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, eine Woche
lang vom Geheimdienst festgehalten worden zu sein, wobei er jeweils
über Mittag nach Hause habe gehen können. Im Weiteren habe er an-
lässlich der Anhörung zuerst vorgebracht, den Staat kritisiert zu haben,
weil orthodoxe Priester Militärdienst leisten müssten. Später habe er aber
geltend gemacht, er sei von der Militärdienstpflicht befreit gewesen. Nicht
nachvollzogen werden könne sodann, dass ein beim Geheimdienst be-
schäftigter Verwandter seine Ehefrau über die bevorstehende Festnahme
gewarnt und ein Soldat der eritreischen Armee beim Gefängnisausbruch
behilflich gewesen sein sollten, zumal diese Personen in Anbetracht der
Situation vor Ort mit drakonischen Strafen hätten rechnen müssen.
Schliesslich müssten die Angaben zu den Ausreisemodalitäten bezie-
hungsweise zum verwendeten Reisepapier als tatsachenwidrig eingestuft
werden. Insbesondere sei der Umstand, wonach er den Reisepass nie
eigenhändig habe vorzeigen müssen, als realitätsfremd zu bezeichnen.
Es sei davon auszugehen, dass die Behauptungen, bei der Razzia vom
September 2008 hätten die Behörden seine Dokumente beschlagnahmt
beziehungsweise während der Haft die Identitätskarte eingezogen, nicht
glaubhaft seien. Vielmehr dränge sich der Schluss auf, dass er das Land
mit relevanten Reisepapieren verlassen habe.
B.b Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer Eritrea unkontrolliert verlassen habe. Damit gelte er als Regimefeind
und habe begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. In dieser Kons-
tellation falle eine Asylgewährung ausser Betracht (Art. 54 AsylG [SR
142.31]). Hingegen sei er als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen.
C.
Mit Eingabe vom 24 Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids im Asylpunkt, die Asylgewährung sowie in prozessualer Hinsicht
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die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbin-
dung von der Vorschusspflicht. Er machte geltend, sein Engagement als
Pfarrer in zwei Befragungen detailliert beschrieben zu haben. Das BFM
habe sich mit seinen Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt
und fälschlicherweise Ungereimtheiten in den Darlegungen erkannt. Die
einwöchigen Einvernahmen nach der Razzia vom September 2008 habe
er übereinstimmend dargelegt. Auch seine Schilderungen der Militär-
dienstpflicht orthodoxer Geistlicher sei nicht widersprüchlich. Aufgrund
der speziellen Beziehungskonstellation sei nachvollziehbar, dass er durch
einen Verwandten, welcher für die Sicherheitskräfte gearbeitet habe, ge-
warnt worden sei. Die Unterstützung durch einen Soldaten bei der Flucht
aus dem Gefängnis sei ebenfalls plausibel, und über die Details seiner
Reise nach Europa sei er durch deren Organisatorin nicht informiert wor-
den.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2014 stellte die Instruktionsrichte-
rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen.
E.
Am 7. Januar 2014 (Datum des Poststempels) übermittelte der Be-
schwerdeführer dem Gericht nochmals seine Rechtsschrift vom 24. De-
zember 2013.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2014 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Ver-
fahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen
und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen.
4.
4.1 Der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz angelastete Wider-
spruch bei der Schilderung der behördlichen Vorgehensweise nach der
Razzia vom September 2008 (eine Woche lang Haft und Verhöre mit
Ausgang über Mittag beziehungsweise Entlassung bereits am ersten Tag)
kann den Akten so nicht entnommen werden. Vielmehr gab er überein-
stimmend an, eine Woche lang befragt worden und nie über Nacht im
Gewahrsam verblieben zu sein. Die Aussage bei der ersten Befragung, er
sei am gleichen Tag wieder entlassen worden, ist somit zwar allenfalls
missverständlich, kann aber – schon aufgrund des summarischen Cha-
rakters der Befragung – nicht als Widerspruch interpretiert werden (B
9/17 Antworten 73 ff.; B 5/14 S. 9). Im Weiteren erklärte er, sich für die
Befreiung der orthodoxen Priester von der Militärdienstpflicht eingesetzt
zu haben. Auf Nachfragen konkretisierte er, persönlich von der Militär-
dienstpflicht befreit gewesen zu sein, weil sich der Patriarch für ihn einge-
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setzt habe. Grundsätzlich seien aber orthodoxe Priester militärdienst-
pflichtig; insgesamt seien landesweit lediglich etwa 30 Personen von die-
ser Pflicht entbunden worden (B 9/17 Antworten 50 und 118). Entgegen
der Sichtweise des BFM kann auch dieses Aussageverhalten nicht als
widersprüchlich qualifiziert werden. Das weitere vorinstanzliche Argu-
ment, die Warnung des beim Geheimdienst beschäftigten Verwandten vor
der drohenden Festnahme sei realitätsfremd, kann nur sehr bedingt
nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer war auf Vorhalt in der La-
ge, die Bewegründe und Ängste dieses Verwandten differenziert darzule-
gen (B 9/17 Antworten 86 f.).
4.2 Ferner war der Beschwerdeführer fähig, sein Engagement als ortho-
doxer und kritischer Priester in B._______ angemessen zu substanziie-
ren. Dass er deswegen mit den Behörden – auch wegen der geplanten
Publikation eines Buches – in Konflikt geriet und einer engmaschigen
Überwachung ausgesetzt war, ist nach dem Gesagten entgegen den Vor-
haltungen des BFM glaubhaft. Abgesehen davon finden sich im ange-
fochtenen Entscheid keine Erwägungen, welche die Ausübung eines
priesterlichen Amtes des Beschwerdeführers als solches generell in Fra-
ge stellen würden. Der geforderte Beizug der Akten der Ehefrau des Be-
schwerdeführers ergibt im Übrigen, dass im dortigen Entscheid dessen
klerikales Amt verbunden mit behördlichen Massnahmen nicht bezweifelt,
diese Überwachung – so hinsichtlich der Ehefrau als Beschwerdeführerin
– indes nicht als verfolgungsintensiv im Sinne des Asylgesetzes qualifi-
ziert wurde (A 23/8 S. 3).
4.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist mithin glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer bereits vor der geltend gemachten Inhaftnahme vom
Oktober 2008 im Fokus der Behörden stand.
5.
5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Recht-
sprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG von
staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Per-
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son einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist je-
doch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2008 Nr. 12).
5.2 Aus den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers und den Ak-
ten seiner Ehefrau, welche zusammen mit den Kindern am 2. Februar
2010 als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ergibt
sich, dass der orthodoxe Patriarch D._______ in den Fokus der Behörden
geriet und schliesslich entmachtet wurde. Diese sich für Priester der or-
thodoxen Kirche generell zuspitzende Lage hat ihren Niederschlag in ent-
sprechenden Berichten gefunden (vgl. Home Office, Eritrea, country of
origin information report vom 18. September 2013 S. 92). Demnach wur-
de D._______ im Mai 2006 entmachtet und unter Hausarrest gestellt.
Diese Feststellungen decken sich – abgesehen von gewissen, aber nicht
wesentlichen zeitlichen Abweichungen – mit den Darlegungen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung. Im Rahmen weiterer staatli-
cher Massnahmen sollen mehr als 1'700 orthodoxe Geistliche von ihrer
Kirche entfernt worden sein. 24 Geistliche seien verhaftet und 7 dazu ge-
zwungen worden, B._______ nicht zu verlassen (vgl. Home Office, Erit-
rea, country of origin information report vom 18. September 2013 S. 92,
und B 9/17 Antwort 59).
5.3 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht wie
angegeben am 21. Oktober 2008 festgenommen und für vier Jahre inhaf-
tiert wurde. Auch wenn er besagte Verhaftung und den Haftalltag in einem
gewissen Ausmass zu substanziieren vermochte, sind die Ausführungen
namentlich zur Flucht aus dem Gefängnis eher stereotyp ausgefallen. Vor
diesem Hintergrund bestehen gewisse Zweifel, ob der Beschwerdeführer
vier Jahre lang in Haft war und auf die beschriebene Weise aus der Haft
freikam. Die Glaubhaftigkeit der Haftdauer und der Flucht kann aber letzt-
lich offen bleiben, da der Beschwerdeführer insgesamt ernsthafte Schwie-
rigkeiten mit den eritreischen Behörden glaubhaft zu machen vermochte
und ein Profil aufweist, das eine Furcht vor weiteren ernsthaften Nachtei-
len objektiv begründet erscheinen lässt. Die im Entscheid der Ehefrau
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des Beschwerdeführers vertretene Sichtweise des BFM, die dem Gatten
respektive dem Beschwerdeführer auferlegten Sanktionen seien nicht
asylrelevant, kann schon insofern nicht nachvollzogen werden, als Mass-
nahmen des eritreischen Geheimdienstes beziehungsweise der Polizei-
behörden gemäss gesicherten Erkenntnissen jederzeit eskalieren kön-
nen. Entsprechend bestanden beim Beschwerdeführer aufgrund seines
klerikalen Profils bereits im damaligen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte
im Sinne begründeter Furcht dafür, dass er in absehbarer Zeit – wie im
erwähnten Bericht für 17 Geistliche rapportiert – wegen seines religiösen,
als regimefeindliches Handeln empfundenen Engagements weitergehen-
den behördlichen Massnahmen wie insbesondere einer Inhaftierung ver-
bunden mit (zusätzlichen) ernsthaften Nachteilen zielgerichtet ausgesetzt
werden würde. Mangels ersichtlicher Verbesserung der Situation vor Ort
ist an dieser Einschätzung auch im aktuellen Zeitpunkt festzuhalten, und
eine innerstaatliche Fluchtalternative ist beziehungsweise war offensicht-
lich nicht vorhanden.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3
und 7 AsylG beim Beschwerdeführer sowohl für den Zeitpunkt der Ausrei-
se wie auch im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind. Den Akten können sodann
keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen
entnommen werden. Demnach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwer-
deführer Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Be-
schwerdeführer keine Rechtsvertretung in Anspruch nahm, dürften ihm
keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb keine Entschädigung
auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: