Abtei lung IV
D-7260/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...), Vietnam,
zur Zeit im Transit des Flughafens Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 29. September 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7260/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 20. Oktober 2009 verliess und über B._______, C._______
und D._______ am 11. September 2010 in die Schweiz gelangte,
dass er am 11. September 2010 im Flughafen Zürich von den Schwei-
zer Behörden angehalten wurde, als er versuchte, mit einem ihm nicht
zustehenden (...) Pass nach E._______ weiterzureisen,
dass der Beschwerdeführer am 13. September 2010 ein Asylgesuch
stellte, worauf das BFM ihm mit Verfügung gleichen Datums die Einrei -
se in die Schweiz verweigerte und den Transitbereich als Aufenthalts-
ort zuwies,
dass er am 20. September 2010 summarisch zu seinen Asylgründen
befragt wurde und am 28. September 2010 die direkte Bundesanhö-
rung stattfand,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Minder-
jährigkeit für die direkte Anhörung eine Vertrauensperson beigeordnet
wurde,
dass er vorbrachte, er sei vietnamesischer Staatsangehöriger aus
F._______ (Provinz G._______, Kanton H._______),
dass sich seine Eltern im Jahr 2007 hätten scheiden lassen, wobei der
Vater das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn (den Beschwerde-
führer) erhalten habe,
dass es dem Beschwerdeführer in Vietnam nicht mehr gefallen habe
und Freunde ihm erklärt hätten, in Europa könne man ein besseres
Leben führen,
dass seinem Vater beim Spielen das Geld ausgegangen sei und dieser
durch den Verkauf seines Elternhauses die Ausreise seines Sohnes
habe (mit-) finanzieren können,
dass er sich nach seiner Ausreise via B._______ und C._______ von
März 2010 bis Oktober 2010 illegal in I._______ unter anderem bei
vietnamesischen Landsleuten aufgehalten und diesen bei der Arbeit
geholfen habe,
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dass er einen (...) Pass erhalten habe und dann mit seinem Freund
J._______ (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: E-
7259/2010), über den Flughafen Zürich nach E._______ habe reisen
wollen, in der Hoffnung, dort Arbeit und Kontakt zu vietnamesischen
Staatsbürgern zu finden,
dass er sich weder politisch noch religiös betätigt und nie irgendwel -
che Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe,
dass er abgesehen von einem Geburtsschein, welcher sich vermutlich
bei der von ihm besuchten Schule in Vietnam befinde, im Heimatstaat
nie Reise- oder Identitätsdokumente besessen oder beantragt und
solche Dokumente auch nie gebraucht habe,
dass er ein Asylgesuch gestellt habe, weil er nicht mehr herumhängen
und ein normales Leben führen möchte,
dass der Beschwerdeführer Bedrohungen seitens der Schlepperorga-
nisation befürchte, welche seine Reise nach Europa organisiert habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 29. September 2010 – eröffnet am 1. Oktober 2010 – ablehnte
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich
und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Fluchtgründe würden sich auf die allgemeine wirtschaft-
liche und soziale Situation in Vietnam beziehen, welche jedoch keine
asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu begründen vermöge,
dass betreffend die befürchteten Bedrohungen seitens der Schlepper-
organisation festzuhalten sei, es handle sich diesbezüglich um eine
Vermutung, die auf keinerlei Hinweisen basiere,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden
könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen ein-
zugehen,
dass weder die in Vietnam herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin spre-
chen würden,
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dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer
Rückkehr nach Vietnam sprechen würden und der Beschwerdeführer
dem BFM bis dato keinerlei Ausweispapiere abgegeben habe, weshalb
insbesondere die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht nachgewie-
sen sei,
dass seine Angaben zum Reiseweg zwar wenig plausibel seien, er ei-
genen Aussagen zufolge jedoch über mehrere Monate allein im Aus-
land gelebt und gearbeitet habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Heimatstaat
über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, jedoch seine Aussagen zu
den fehlenden Familienverhältnissen sowie der schwierigen finanziel-
len Lage seines Vaters stereotyp und unsubstanziiert seien und ent-
sprechend als Schutzbehauptungen bewertet werden müssten,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei auf -
zuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren, weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgelt -
liche Prozessführung zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Daten-
weitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Be-
schwerdeführer – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten
Verfügung darüber zu orientieren,
dass der Rechtsmitteleingabe lediglich eine handschriftliche, in vietna-
mesischer Sprache verfasste Begründung beiliegt,
dass das Schweizerische Rote Kreuz Kanton Zürich, Sozial-, Rechts-
und Rückkehrberatung, in seinem Begleitschreiben an das Gericht
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vom 8. Oktober 2010 ausführte, eine Übersetzung der fremdsprachi-
gen Beschwerdebegründung sei in die Wege geleitet worden und wer-
de in Kürze nachgereicht,
dass der Instruktionsrichter am 8. Oktober 2010 den Vollzug der Weg-
weisung per sofort bis auf Weiteres aussetzte,
dass die in Aussicht gestellte Übersetzung der Beschwerdebegrün-
dung am 13. Oktober 2010 (vorab per Fax am 12. Oktober 2010) beim
Bundesverwaltungsgericht eintraf,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er -
geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen
Angaben am (...) geborenen Beschwerdeführers Anlass geben
würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer all fäl-
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ligen Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als
prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da
die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorab
familiäre und wirtschaftliche Gründe anführt und diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
ohne diese im Einzelnen zu wiederholen,
dass auch die angeblichen Drohungen seitens der Schlepperorganisa-
tion – die im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren auf Beschwer-
deebene massiv ausgeweitet und dramatisiert worden sind und damit
als nachgeschoben bezeichnet werden müssen – keine asylrelevante
Verfolgung zu begründen vermögen, zumal nicht ersichtlich ist, inwie-
fern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus einem
Grund nach Art. 3 AsylG einen ernsthaften Nachteil zu befürchten hät-
te,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinerlei Vorbringen
geltend machen kann, die auch nur ansatzweise geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb es sich ohne weiteren
Erwägungsaufwand erübrigt, näher darauf einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol -
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass der spezifischen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylge-
suchsteller unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung zu tragen ist,
dass sich für das BFM insbesondere die Pflicht ergibt, bei der Prüfung
des Wegweisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit ver-
bundenen Aspekte genügend abzuklären und dabei der Persönlichkeit
des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu
tragen ist,
dass sich für die Asylbehörden daraus grundsätzlich die Verpflichtung
ergibt, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für die im
Falle einer Heimkehr unbegleitete minderjährige Person im Heimatland
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realistischerweise ergeben könnte, insbesondere ob das Kind zu
seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann
und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und
psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnis-
se abzudecken (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 24 S. 259 ff., mit
weiteren Hinweisen),
dass die Behörden im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben, diese
Untersuchungspflicht jedoch durch die der asylsuchenden Person ge-
stützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt
wird, wobei sie insbesondere ihre Identität offenzulegen und in der
Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Heimat-
staat einen Geburtsschein besitzt, welcher sich bei der von ihm be-
suchten Schule befinde (vgl. Protokoll vom 20. September 2010 S. 6
und Protokoll vom 28. September 2010 S. 4), er demzufolge bei den
heimatlichen Behörden registriert ist und es ihm zumutbar gewesen
wäre, sich um die Beschaffung eines entsprechenden Identitätsnach-
weises zu bemühen,
dass er aber den Behörden – in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht –
bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben und auch keine erkennbaren Anstrengungen unternommen hat,
sich solche zu beschaffen,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat mit seinen Eltern, weiteren
Verwandten und Schulfreunden – der Vater und der Onkel haben ihm
beispielsweise seine Ausreise finanziert (vgl. Protokoll vom 28. Sep-
tember 2010 S. 6), über ein unterstützungsfähiges und -williges famili -
äres und soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass er seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im Oktober 2009
seinen Lebensunterhalt selbst bestritten hat und in knapp (...) Monaten
das (...) Lebensjahr vollenden wird,
dass dem Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände zugemutet
werden kann, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und dort Kontakt
mit seinen Eltern, Freunden und wohl auch weiteren Verwandten auf-
zunehmen,
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe beantragt, die
zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung
zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein
Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und mit
dem vorliegenden Urteil der Antrag hinfällig wird,
dass – soweit ersichtlich – bisher keine Daten weitergegeben wurden,
weshalb keine weitere Informationspflicht besteht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, (...) (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr.
N _______; zur Kenntnis)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, (...) (Ref-
Nr. N _______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer
gegen die beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und
diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (per
Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand:
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