Abtei lung IV
D-7261/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Benin,
alias C._______, geboren D._______, Togo,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7261/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein togoischer
Staatsangehöriger, sein Heimatland Anfang August 2007 Richtung
F._______ verliess, seine Reise nach einem dreimonatigen Aufenthalt
auf dem Luftweg Richtung Schweiz fortsetzte und am 15. Oktober
2008 im G._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er am 27. Oktober 2008 im G._______ befragt und am 7. August
2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei vor ungefähr fünf Jahren
wegen Geldschulden erschossen worden,
dass er den Tatvorgang gesehen und sich am darauffolgenden Tag von
seiner Mutter verabschiedet habe, um nach Togo zu gehen, da es nach
dem Tod seines Vaters im Dorf nichts mehr für ihn zu tun gegeben
und er sich gefürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden,
dass er sich während etwa zwölf Monaten im H._______ aufgehalten
und dort Autoscheiben gewaschen habe,
dass er eines Tages ein Gespräch zwischen zwei Personen mitgehört
habe, wobei eine Person der anderen von einer Frau erzählt habe,
welche beim Wasserholen ertrunken sei,
dass er an der Erzählweise und weil seine Mutter immer Wasser holen
gegangen sei, gewusst habe, dass es sich dabei um seine Mutter ge-
handelt habe,
dass er einen Mann getroffen habe, welcher ihm seine Ausreise sowie
die Ausweispapiere organisiert und ihn auf seiner Reise in die Schweiz
begleitet habe,
dass das I._______ am 2. Oktober 2009 eine dem Beschwerdeführer
abgenommene beninische Identitätskarte sowie einen beninischen
Reisepass einer Dokumentenanalyse unterzog und dabei zum Schluss
kam, die Dokumente würden keine Fälschungsmerkmale aufweisen,
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dass dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 das rechtliche Ge-
hör gewährt wurde, wobei er in seiner Stellungnahme vom 2. Novem-
ber 2009 daran festhielt, dass er die Dokumente vom Schlepper erhal-
ten habe und ihm die Namen auf den Dokumenten nicht bekannt sei-
en,
dass er nicht mehr wisse, was er auf dem Personalienblatt angegeben
habe, er jedoch sehr aufgeregt gewesen sei und deshalb nicht ganz
ausschliessen könne, dass er etwas Falsches angegeben habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2009 - eröffnet am
13. November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe
fest, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asyl-
verfahrens über seine Identität getäuscht habe,
dass dem Beschwerdeführer im J._______ des G._______ zwei
Identitätsdokumente abgenommen worden seien - ein beninischer Rei-
sepass sowie eine beninische Identitätskarte, beide lautend auf den
Namen A._______ - er diesen Namen sowie die beninische
Staatsbürgerschaft im Rahmen der Asylgesuchstellung auf dem
Personalienblatt ebenfalls eigenhändig aufgeführt habe, jedoch an-
lässlich der Kurzbefragung sowie der Direktanhörung geltend gemacht
habe, er sei togoischer Staatsbürger und heisse C._______,
dass bei der Prüfung der beim Beschwerdeführer gefundenen Identi-
tätsdokumente keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien,
womit die Dokumente eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen
seien,
dass der Beschwerdeführer auf dem auszufüllenden Personalienblatt
angegeben habe, A._______ zu heissen und beninischer Staatsbürger
zu sein, was genau den Personalien entspreche, welche in den
überprüften Identitätsdokumenten aufgeführt seien,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Schlepper dem Be-
schwerdeführer sowohl einen beninischen Reisepass als auch eine
beninische Identitäskarte mit der gleichen Identität ausgehändigt ha-
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ben sollte, wenn doch ein Reisepass genügt hätte, um die Grenzkont-
rollen zu passieren,
dass bei den - angeblich vom Schlepper erhaltenen - Identitätsdoku-
menten keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, substanti-
ierte Angaben zu seinem behaupteten Herkunftsort in Togo zu ma-
chen, so habe er auf die Frage, wo er in Togo gelebt habe, lediglich mit
"Im Dorf" geantwortet und auf Nachfragen hin geltend gemacht, aus
dem Dorf K._______ zu stammen, indessen aber keine umliegenden
Ortschaften kenne, da er nicht zur Schule gegangen sei,
dass aufgrund dieser Ausführungen feststehe, der Beschwerdeführer
habe die Behörden über seine Identität getäuscht,
dass der Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 10. November
2009 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, es sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm in
der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Eingabe vom 23. November 2009 eine Unterstützungsbedürf-
tigkeitserklärung (datiert vom 17. November 2009) des kantonalen So-
zialdienstes des Kantons L._______ zu den Akten gereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli-
chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täu-
schen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei
der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Eth-
nie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass bei der durchgeführten Analyse der beninischen Identitätskarte
sowie des beninischen Reisepasses keine objektiven Fälschungsmerk-
male festgestellt werden konnten,
dass deshalb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, die
Dokumente seien eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen und
es stehe fest, dass dieser die Asylbehörden über seine Identität ge-
täuscht habe,
dass zudem der Beschwerdeführer das amtliche Personalienblatt ei-
genhändig ausgefüllt und unterzeichnet hat und dabei {Bezeichnung
von Vor- und Nachname} sowie "Benim" als Staatsangehörigkeit
angegeben hat (vgl. A 1/1),
dass nur dann vom Vorliegen einer Identitätstäuschung im Sinne der
genannten Nichteintretens-Bestimmung ausgegangen werden kann,
wenn dies aufgrund der vorhandenen Beweismittel - wie beispielswei-
se sichergestellter Ausweispapiere (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a
S. 178) - ohne vernünftigen Zweifel feststeht,
dass Dokumentenanalysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis
einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu
erbringen,
dass die vorliegende Ausweisprüfung zu keinen Beanstandungen An-
lass gibt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtli-
chen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse die vorinstanzli-
chen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte,
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dass die in der Beschwerde vorgebrachte pauschale Wiederholung der
wesentlichen Sachverhaltselemente respektive das blosse Festhalten
an der togoischen Staatsangehörigkeit nicht zu einer anderen Betrach-
tungsweise zu führen vermag,
dass in der Beschwerde angeführt wird (unter Hinweis auf den Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4827/2007 vom 17. August
2007), der Nachweis, dass eine Person bei der Kontrolle durch Drittbe-
hörden unter einer anderen Identität als der vor den schweizerischen
Asylbehörden angegebenen in Erscheinung getreten sei, genüge den
Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nur dann, wenn die be-
treffende Person der Drittbehörde ein authentisches Identitätspapier
abgegeben habe, welches belege, dass die im Asylverfahren behaup-
tete Identität falsch sei,
dass diese Rüge ins Leere stösst, weil vorliegend der Beschwerdefüh-
rer nach wie vor an seiner togoischen Staatsangehörigkeit festhält, in-
dessen keine Zweifel an der Echtheit der beninischen Identitätspapiere
bestehen, womit die angeführten Beweisanforderungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt sind,
dass - selbst wenn davon auszugehen wäre, die beninischen Ausweis-
papiere seien von den Grenzpolizei- und demnach nicht von den
schweizerischen Asylbehörden beschlagnahmt worden - dies nicht zu
einem anderen Ergebnis führen würde, da der Beschwerdeführer das
den Briefkopf des BFM aufweisende Personalienblatt mit den Persona-
lien von A._______ eigenhändig ausfüllte (vgl. A 1/1), hingegen bei der
von der gleichen Behörde durchgeführten Kurzbefragung und der
direkten Anhörung eine auf C._______ lautende Identität angab,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme
vom 2. November 2009, er sei aufgeregt gewesen und könne nicht
ganz ausschliessen, dass er auf dem Personalienblatt etwas Falsches
angegeben habe, im Zusammenhang mit Angaben zur eigenen Identi-
tät schlichtweg realitätsfremd ist,
dass der Hinweis auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-688/2007 vom 11. Juli 2007 nicht überzeugt, da sich
die Erwägungen im zitierten Urteil ausschliesslich auf den Nichteintre-
tenstatbestand von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG beziehen, hingegen die
angefochtene Verfügung auf Art. 32. Abs. 2 Bst. b AsylG beruht, wes-
halb nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen einzugehen ist,
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dass auch der Verweis auf EMARK 2006 Nr. 18 (Anwendung der
Schutztheorie) nicht einleuchtet, da es vorliegend darum geht zu prü-
fen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass in der Beschwerdeschrift keine verwertbaren Einwände gegen
die zum Nichteintretensentscheid des BFM führenden Erwägungen zu
erkennen sind,
dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogenen
Gründen und nach dem Gesagten von einer mit genügender Sicherheit
feststehenden Identitätstäuschung auszugehen ist,
dass kein Anlass für weitere Abklärungen oder Beweismassnahmen
besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern oder Teilen von angegebenen Herkunftsländern zu
forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.),
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, zumal die von ihm
geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes
aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage
entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer
solchen darzustellen vermögen,
dass im Übrigen vorliegend auf die vollumfänglich zu bestätigenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
fehlt,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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