Abtei lung IV
D-7262/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFF vom 6. Oktober 2000 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7262/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie
reichte am 13. Dezember 1989 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit
Verfügung vom 23. Februar 1993 wies das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung
aus der Schweiz an.
Die gegen die Verfügung des BFF in Bezug auf den Wegweisungsvoll-
zug erhobene Beschwerde vom 20. März 1993 wurde mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. Juli 1995 gutge-
heissen und die Vorinstanz angewiesen, den Aufenthalt des Beschwer-
deführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln.
In der Folge wurden mit Verfügung des BFF vom 20. Juli 1995 die Zif-
fern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 23. Febru-
ar 1993 aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
B.
Mit Verfügung des BFF vom 2. August 1995 wurde das Asylgesuch der
Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder abge-
lehnt, die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, aufgrund der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges indessen ebenfalls die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz gewährt.
C.
Mit einem an das BFF gerichteten Schreiben vom 7. Juni 2000 bean-
tragte die zuständige Fremdenpolizeibehörde - unter Beilage eines Be-
richts des C._______ sowie weiterer Unterlagen, aus welchen die
wiederholte Einweisung des Beschwerdeführers in D._______ zur
stationären Behandlung ersichtlich wird - die Aufhebung der
angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, da
dieser wiederholt respektive erneut zu Klagen Anlass gegeben habe.
D.
Mit Schreiben des BFF vom 15. Juni 2000 wurde dem Beschwerdefüh-
rer im Hinblick auf eine eventuelle Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me das rechtliche Gehör gewährt.
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E.
Mit Eingaben der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2000 so-
wie des Rechtsvertreters der Ehefrau des Beschwerdeführers vom
21. Juli 2000 - unter gleichzeitiger Anzeige der Mandatsübernahme -
wurden im Namen des Beschwerdeführers Stellungnahmen einge-
reicht sowie um Akteneinsicht und um Fristerstreckung ersucht.
F.
Das BFF forderte den Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Juli 2000
auf, innert angesetzter Frist allfällige weitere ärztliche Berichte zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittels des beigelegten
Formulars einzureichen.
Mit Eingabe vom 21. August 2000 reichte der Hausarzt des Beschwer-
deführers, E._______, ein ärztliches Zeugnis betreffend den Be-
schwerdeführer zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 18. August 2000 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erstreckung der Frist zur Einreichung der ärztlichen Berichte.
Mit Schreiben vom 22. August 2000 teilte das BFF dem Beschwerde-
führer mit, dass die Frist zur Einreichung allfälliger ärztlicher Berichte
letztmals bis zum 4. September 2000 erstreckt werde.
H.
Mit Eingabe vom 30. August 2000 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme - unter Beilage diverser Beweismittel - zu den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2000 - eröffnet am 10. Oktober 2000 -
hob das BFF die am 23. Februar 1993 angeordnete vorläufige Aufnah-
me auf und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung der
Ausschaffung im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 2. No-
vember 2000 zu verlassen.
J.
Am 19. Oktober 2000 stellte das BFF dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers per Nachnahme Akten aus dem Dossier des Be-
schwerdeführers zu.
Seite 3
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K.
Mit Beschwerde vom 9. November 2000 (Datum Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung sowie die Bestätigung der vorläufigen Aufnahme. Es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein
Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Ferner sei
die Verfügung vom 19. Oktober 2000 betreffend Akteneinsicht aufzuhe-
ben und ihm das Recht auf unentgeltliche Einsicht in die vollständigen
Akten zu gewähren. Anschliessend sei ihm eine neue Frist zur ergän-
zenden Begründung seiner Beschwerde einzuräumen.
L.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. November
2000 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er den
Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Für-
sprecher Christian Wyss als Anwalt beigegeben.
M.
Mit Eingabe vom 27. November 2000 reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ vom 24.
November 2000 sowie einen Führungsbericht der G._______, vom 21.
November 2000 zu den Akten.
N.
Am 24. August 2001 ging bei der ARK eine Kopie eines an den
H._______ gerichteten Schreibens des BFF vom 22. August 2001 ein,
mit welchem das Bundesamt dem Kanton ein Schreiben der
Wohnsitzgemeinde über das Verhalten des Beschwerdeführers
zukommen liess.
O.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 ersuchte der C._______ die ARK um
Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens, da ein Rückkehrversuch
des Beschwerdeführer zu seiner Familie mit gleichzeitiger
Beschäftigung im I._______ gescheitert sei, der Beschwerdeführer
seine Familie erneut zu terrorisieren begonnen habe und dieser
wiederholt aus G._______ entwichen sei.
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P.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2002 wurde
dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht gewährt unter
gleichzeitiger Einräumung des Rechts auf Stellungnahme bis zum
18. Juli 2002.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2002 - nach einmalig gewährter Fristerstre-
ckung - legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme, unter Beila-
ge diverser Berichte, ins Recht und beantragte gleichzeitig eine ge-
richtliche Begutachtung durch einen unabhängigen Psychiater.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. Dezember
2002 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlas-
sung zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer replizierte - nach einmalig gewährter Frister-
streckung - mit Eingabe vom 6. Januar 2003 und erneuerte darin den
Antrag auf gerichtliche Begutachtung durch einen unabhängigen Psy-
chiater.
S.
Mit Eingabe vom 11. April 2003 reichte der Beschwerdeführer ein wei-
teres Beweismittel (Auszug aus einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe [SFH] zur medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka
vom März 2003) zu den Akten.
T.
In ihrer Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage vom 1. November 2006 verneinte die Vorinstanz - unter
Verweis auf den kantonalen Bericht vom 20. Oktober 2006 - das Vorlie-
gen einer solchen Notlage und hielt an der beantragten Abweisung der
Beschwerde fest.
U.
In einem Schreiben des J._______ vom 3. Juni 2008 teilte dieses dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt
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habe und diese, sollte das Gesuch den durchschnittlichen Verlauf
nehmen, zirka in einem halben Jahr eingebürgert werde.
V.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. Oktober 2008
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11. November
2008 Auskunft über dessen aktuelle persönliche Situation zu geben
und allfällig vorhandene Beweismittel sowie eine Kostennote seines
Rechtsvertreters einzureichen.
Mit Eingabe vom 10. November 2008 reichte der Beschwerdeführer
seine Stellungnahme zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie
eine Kostennote zu den Akten. Ferner wurde darauf hingewiesen,
dass er derzeit im K._______ untergebracht sei und ein
entsprechender Bericht dieser Institution nach Erhalt umgehend
nachgereicht werde.
Mit Eingabe vom 12. November 2008 wurde der in Aussicht gestellte
Bericht des K._______, vom 10. November 2008 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ehemaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 107 AsylG entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen selbststän-
dig anfechtbare Zwischenverfügungen des Bundesamtes betreffend
Asyl und ist auch für die Behandlung von Beschwerden gegen einen
Entscheid der Vorinstanz über die Akteneinsicht nach abgeschlosse-
nem Verfahren sachlich zuständig.
Die am 19. Oktober 2000 vorgenommene Aktenzustellung per Nach-
nahme an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt wegen
der darin enthaltenen Kostenauflage, die letztendlich den Beschwerde-
führer trifft, in materieller Hinsicht eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. a VwVG dar, welche gemäss Art. 44 VwVG grundsätzlich
mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden kann. Davon geht
auch die Vorinstanz aus, die ihrer Verfügung eine entsprechende
Rechtsmittelbelehrung anfügte.
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober
2000 und die mit einer Kostenauflage verbundene Verfügung bezüglich
der Akteneinsicht vom 19. Oktober 2000 berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, die
Zustellung der Akten mit Erhebung einer Gebühr per Nachnahme stel-
le eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und des Rechts auf
rechtliches Gehör dar .
Vorab ist festzustellen, dass im Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs
das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen
war. Ausschlaggebend ist aber, dass an den Nachweis eines schutz-
würdigen Interesses an der Einsicht in die eigenen Personendaten
nach abgeschlossenem Verfahren keine hohen Anforderungen zu stel-
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len sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 7 E. 2c S. 52). Der Beschwerdeführer
hatte ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten seines
Asylverfahrens, zumal auch die Vorinstanz diese Akten selbst beizog,
andernfalls unter anderem der Verweis des BFF in seiner Verfügung
vom 6. Oktober 2000 auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung
vom 23. Februar 1993 sowie auf die Verfügung vom 20. Juli 1995 be-
treffend die vorläufige Aufnahme gar nicht möglich gewesen wäre. Da
die Vorinstanz praxisgemäss keine Gebühren für die Einsicht in Akten
verlangt, die im weitesten Sinn als Grundlage eines hängigen Verfah-
rens herangezogen werden, ist die vom BFF angeordnete Kostenaufla-
ge in der Höhe von Fr. 62.-- aufzuheben und die Vorinstanz ist anzu-
weisen, diesen, beim Rechtsvertreter per Nachnahme erhobenen Be-
trag dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückzuerstatten.
2.2 Insoweit der Beschwerdeführer rügt, ihm sei nicht vollständige Ak-
teneinsicht gewährt worden, ist festzustellen, dass ihm mit Zwi-
schenverfügung der ARK vom 3. Juli 2002 nachträglich die entscheid-
wesentlichen Akten zugestellt wurden und er Gelegenheit erhielt, dazu
Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des Rechts auf Akten-
einsicht wurde damit geheilt.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft ge-
treten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) auf-
gehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art.
126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005
des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Der Beschwerdeführer wurde in casu unter altem Recht vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betref-
fend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
3.2 Eine in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordnete vorläufi-
ge Aufnahme wird dann aufgehoben, wenn deren Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Das BFM kann jederzeit
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die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraus-
setzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AuG
nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Be-
hörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese
vorher an. Das BFM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern
nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird
(Art. 26 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
[VVWA, SR 142.281]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in
den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der aus-
ländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer
nicht zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
4.
4.1 Zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, im heutigen Zeitpunkt sei der Voll-
zug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers als
durchführbar zu erachten.
Das BFF habe die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf
Anweisung der ARK und gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom
20. April 1994 angeordnet. Nach Rechtsprechung der ARK finde dieser
Beschluss keine Anwendung auf Asylsuchende, die sich dissozial, kri-
minell oder rechtsmissbräuchlich verhalten hätten. Es müsse genügen,
wenn die dissozialen, kriminellen oder rechtsmissbräuchlichen Hand-
lungen des Asylsuchenden den Schluss zuliessen, dass er nicht ge-
willt oder nicht fähig sei, sich an die elementaren gesellschaftlichen
Regeln des Zusammenlebens zu halten. Unbestrittenermassen leide
der Beschwerdeführer an diversen chronischen psychischen Störun-
gen. Es ergebe sich, dass er im Wesentlichen über die Folgen der
Nichteinnahme seiner Medikamente gewusst habe beziehungsweise
darüber durch die behandelnden Ärzte in Kenntnis gesetzt worden sei.
Dieser Sachverhalt lasse dem Beschwerdeführer zumindest einen
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nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Verfehlungen erkennen.
Am Y._______ sei der fürsorgerische Freiheitsentzug auf unbestimmte
Zeit in D._______ verfügt worden, weil das Gefährdungspotenzial im
Rahmen der krankheitsbedingten Ausbrüche aus eigenem
Verschulden stetig zugenommen habe und eine Rückkehr zu seiner
Familie nicht mehr zu verantworten gewesen sei. Mit seinem
dissozialen Verhalten und der insbesondere von ihm ausgehenden
Bedrohungen habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt
und stelle, was einen weiteren Verbleib in der Schweiz anbelange, eine
ernstzunehmende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar.
Während im Strafrecht das Interesse an der Bestrafung und
Resozialisierung im Vordergrund stehe, sei bei fremdenpolizeilichen
Massnahmen das gesamte Landesinteresse - insbesondere das
Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - zu berücksich-
tigen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen,
dass er nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich an die elementaren Re-
geln der in der Schweiz geltenden Ordnung zu halten. Somit könne der
Ausschluss vom Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses vom 20.
April 1994 vorliegend als gerechtfertigt erachtet werden. Der Wegwei-
sungsvollzug sei demnach möglich.
Der Wegweisungsvollzug sei überdies zulässig, da dieser unter dem
Aspekt des Rückschiebungsverbotes als rechtmässig erscheine, zumal
der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung in seiner Heimat kei-
nen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Es bestün-
den keine Anhaltspunkte, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbote-
ne Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer verfüge bei
seiner Ankunft in Colombo über gültige Identitätspapiere, wodurch das
Hauptrisiko einer Festnahme, nämlich das Fehlen von Identitätsdoku-
menten, vermieden werde. Ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer
medizinischer Standard für die medizinische Betreuung des Beschwer-
deführers stelle kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Bezüglich
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei festzuhalten,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz vorläufig auf-
genommen sei und somit daraus kein Vollzugshindernis für sich ablei-
ten könne. Die Frage, ob sie heute noch bereit sei oder nicht, ihren
Mann bei sich aufzunehmen, könne offen bleiben.
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Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei anzufüh-
ren, dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer über eine
Aufenthaltsalternative in anderen Landesteilen verfüge. Befürchtungen
über im Süden des Landes vermutete Diskriminierung oder soziale In-
tegrationsschwierigkeiten oder selbst ein fehlendes soziales Bezie-
hungsnetz im Süden des Landes und fehlende Sprachkenntnisse ver-
möchten keine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers zu
begründen, weil die Angehörigen der tamilischen Ethnie im Grossraum
Colombo rund 30% des Bevölkerungsanteils ausmachen würden. Der
Ausländer sei somit auch faktisch nicht gezwungen, sich in den Nor-
den oder den Osten Sri Lankas zu begeben. Bezüglich der gesund-
heitlichen Situation des Beschwerdeführers könne dieser medizinische
Rückkehrhilfe beantragen sowie auf die medizinische Infrastruktur sei-
nes Heimatlandes zurückgreifen. Vom allgemein niedrigeren Lebens-
standard als in der Schweiz seien nicht nur tamilische Rückkehrer
betroffen, sondern die gesamte srilankische Bevölkerung, unabhängig
von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Es sei dem Beschwerdeführer da-
her zumutbar, sich in der Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzu-
bauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche die
gesamte Bevölkerung betreffen, vermöchten keine existenzbedro-
hende Situation darzustellen. Schliesslich spreche auch der langjähri-
ge Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal er den grössten und
wichtigsten Teil seines bisherigen Lebens in Sri Lanka verbracht habe.
Ausserdem komme es gemäss ständiger Departementspraxis bei der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ohnehin nicht auf die persönli-
che Situation des Betroffenen in der Schweiz an. Der Vollzug der Weg-
weisung sei folglich auch zumutbar.
Damit sei der Vollzug der Wegweisung heute zulässig, möglich und zu-
mutbar, so dass die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.
4.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebe-
ne im Wesentlichen aus, er befinde sich nun seit über elf Jahren in der
Schweiz. Er leide an einer schweren Schizophrenie, benötige dauern-
de medizinische Betreuung und sei auf eine regelmässige Medikamen-
teneinnahme angewiesen. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht eine
ungenügende Krankheitseinsicht vor. Da das Zeugnis des Anstaltsarz-
tes nicht ausreichend sei, sei eine gerichtliche Begutachtung durch ei-
nen unabhängigen Psychiater vorzunehmen.
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Eine Rückkehr nach L._______ sei kaum mehr zumutbar, da seine El-
tern verstorben seien und es wirtschaftlich kaum möglich wäre, dort
die nötigen Psychopharmaka zu beschaffen. In Colombo verfüge er
über kein Beziehungsnetz und habe dort keinen Zugang zu stationärer
und hilfreicher Psychotherapie. Er riskiere vielmehr eine Kriminalisie-
rung durch die singhalesische Polizei und wäre dadurch konkret ge-
fährdet.
Ferner sei festzuhalten, dass die Ehe mit seiner Frau nicht geschieden
sei und diese die Ehe trotz seiner psychischen Erkrankung nicht auf-
geben wolle. Mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde Art. 8
EMRK sowie das Recht auf Ehe und Familie verletzt. Ein Wegwei-
sungsvollzug würde in Anbetracht seiner langen Anwesenheit in der
Schweiz zudem das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 brachte die Vor-
instanz im Wesentlichen vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die ARK habe in ihrem
Urteil vom 6. Juli 1995 einen Ausschluss vom Anwendungsbereich des
Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 als nicht angemessen
erachtet. Inzwischen habe sich aufgrund des Verhaltens des Be-
schwerdeführers gezeigt, dass dieser weder gewillt noch in der Lage
sei, sich an die in der Schweiz geltenden Normen zu halten. So ge-
fährde der Beschwerdeführer laut einem Schreiben des C._______
vom 3. Juni 2002 seine Angehörigen in schwerer Weise. Die
medikamentösen Therapien habe er aus eigenem Antrieb teilweise
abgebrochen, was zu einer weiteren Verschlechterung seines
Zustandes geführt habe. Ebenso seien die psychotherapeutischen
Behandlungen offenbar alle fehlgeschlagen. Im Mai 2002 sei ein
weiterer Versuch, den Beschwerdeführer wiederum in seine Familie zu
integrieren, gescheitert. Unter diesen Umständen sei auch unter
Berücksichtigung einer individuellen Rechtsgüterabwägung ein Aus-
schluss vom Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 angezeigt. Die
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland scheine unter
den gegebenen Umständen die einzige Möglichkeit, dass sowohl der
Beschwerdeführer als auch seine Familie wieder in ein ordentliches
Leben zurückfinden könnten. Sämtliche Bemühungen der Ärzte in der
Schweiz hätten bisher offenbar zu keiner sichtbaren Verbesserung des
psychotischen Zustandes des Beschwerdeführers geführt. Eine
entsprechende Behandlung mit Medikamenten sowie eine an die kul-
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turspezifischen Bedürfnisse angepasste Psychotherapie im kultureige-
nen Umfeld in Sri Lanka seien daher angezeigt, insbesondere als
damit auch die grossen Sprachschwierigkeiten wegfallen würden. Ob
die Ehefrau mit den Kindern ebenfalls zurückkehre, könne offen gelas-
sen werden. Das Bundesamt verfüge in Colombo über Strukturen, die
den Rückkehrenden die Reintegration mindestens zu Beginn stark er-
leichtern würden und einen gewissen Grad an Betreuung und Sicher-
heit sicherstellen könnten. Zudem könne zumindest in Colombo von ei-
ner guten medizinischen Infrastruktur ausgegangen werden. Im Weite-
ren sei das BFF in der Lage, die Rückkehr des Beschwerdeführers sei-
nen Bedürfnissen entsprechend vorzubereiten und eine medizinische
Begleitung zu organisieren. Die Kosten könnten mittels medizinischer
Rückkehrhilfe zumindest für die ersten Monate nach der Rückkehr
(allenfalls auch länger) durch das BFF übernommen werden.
4.4 In seiner Stellungnahme vom 6. Januar 2003 hielt der Beschwer-
deführer im Wesentlichen an seinen bereits in der Rechtsmitteleingabe
gemachten Ausführungen fest. Er befinde sich nun seit 13 Jahren in
der Schweiz und erfülle das zeitliche Anwesenheitskriterium zur Ein-
bürgerung und würde ausserhalb des Asylbereichs eine Niederlas-
sungsbewilligung beantragen können. Da das Elternhaus im Krieg völ-
lig zerstört und seine Eltern gestorben seien, sei die Schweiz für ihn
zu einer neuen Heimat geworden. Die lange Aufenthaltsdauer spreche
für die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Weiter könne bei
der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme "dissoziales Verhalten" nur
dann ausschlaggebend sein, wenn den Betroffenen ein Verschulden
treffe, das heisse, wenn dieser über die Möglichkeit verfüge, sein Ver-
halten bewusst zu steuern. Fehle es an diesem Element, könne abwei-
chendes Verhalten nur als Ausdruck einer Krankheit verstanden wer-
den. Indem die Vorinstanz vom fehlenden Willen spreche, verkenne sie
das Wesen der von allen Ärzten bestätigten psychotischen Störung.
Wegen dieser Erkrankung könne dissoziales Verhalten höchstens fest-
gestellt, aber nicht vorgeworfen werden. Dies reiche jedoch für die Auf-
hebung einer vorläufigen Aufnahme nicht aus; so sei nicht einzusehen,
weshalb psychisch Kranke humanitär schlechter behandelt werden
sollten als somatisch Kranke, wo schwere Erkrankung als Wegwei-
sungshindernis gelte. Er sei psychisch schwer krank und habe in der
Psychiatrischen Anstalt in D._______ hospitalisiert werden müssen,
bevor er in G._______ verlegt worden sei. Die Würdigung der bei ihm
vorliegenden posttraumatischen Belastungsstörung sei gerade infolge
der Sprachprobleme nicht einfach, zumal die mangelnde Einsicht in
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die Krankheit bei der Psychose gerade zum Krankheitsbild gehöre. Der
Antrag auf gerichtliche Begutachtung durch einen unabhängigen
Psychiater werde daher aufrechterhalten.
Ferner sei festzuhalten, dass sich seine Familienangehörigen in der
Schweiz sehr gut integriert hätten. Die ältere Tochter habe mittlerweile
ein Einbürgerungsgesuch gestellt, das von der Gemeinde unterstützt
werde. Eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme dürfe des-
halb die Familienangehörigen auf keinen Fall miterfassen. Zudem sei
die Ehe nicht geschieden und seine Ehefrau wolle die Ehe trotz seiner
psychischen Erkrankung nicht aufgeben. Mit der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme würde ihre Familie auseinandergerissen und da-
durch Art. 8 EMRK sowie das Bundesverfassungsrecht auf Ehe und
Familie verletzt.
Überdies würden die Ausführungen des BFF zur Betreuungssituation
in Sri Lanka bestritten. Die Vorinstanz sei aufzufordern, konkret darzu-
legen, wie es sich die Heimführung eines psychisch Kranken vorstelle,
in welche psychiatrische Klinik in Colombo er überwiesen werden soll-
te und wie und für wie lange die Behandlungskosten gedeckt wären.
Solange kein konkreter Nachweis vorliege, sei der Wegweisungsvoll-
zug als nicht zumutbar zu erachten.
4.5 In ihrer Vernehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage vom 1. November 2006 hielt die Vorinstanz im We-
sentlichen fest, aufgrund der Aktenlage seien die Kriterien zur Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme infolge schwerwiegender persönlicher
Notlage nicht erfüllt. So arbeite der Beschwerdeführer nicht, sondern
sei sozialhilfeabhängig. Eine finanzielle Selbstständigkeit bestehe da-
her in der Schweiz nicht. Weiter sei der Beschwerdeführer in einer In-
stitution untergebracht und lebe seit Jahren von seiner Familie ge-
trennt. Die beiden Kinder seien in der Schweiz eingebürgert. Der Kon-
takt des Beschwerdeführers beschränke sich auf einen Besuch pro
Monat, wobei die Ehefrau die Dauer dieser Besuche reduziert und die-
se auch schon gänzlich verweigert habe. Zwar halte sich der Be-
schwerdeführer seit dem 9. Dezember 1989 in der Schweiz auf, habe
sich aber in diesen 17 Jahren weder sozial noch kulturell integriert. Er
sei nicht erwerbstätig und zu seinem eigenen und dem Schutz anderer
in einer Institution untergebracht. Die Beziehung zu seiner Ehefrau
und den gemeinsamen Kindern könne nicht als harmonisch bezeich-
net werden. Dem Führungsbericht der G._______ könne entnommen
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werden, dass der Beschwerdeführer eine strenge Führung und klare
Linien benötige und noch immer Sprachprobleme habe. Es bestünden
Anzeichen, dass die Familienbesuche nicht immer „optimal“ verlaufen
seien und schwer vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer aus-
serhalb des geschützten Rahmens konflikt- und gewaltfrei leben kön-
ne.
4.6 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom
10. November 2008 zu seiner aktuellen persönlichen Situation im
Wesentlichen vor, seine Ehefrau sowie seine Kinder hätten sich in der
Schweiz hervorragend integriert und seien kürzlich hier eingebürgert
worden.
Er leide noch immer unter psychotischen Störungen mit posttraumati-
scher Belastungsstörung, welche zu diversen Hospitalisierungen ge-
führt hätten, und die M._______ in seinem Zeugnis vom 24. Juli 2002
festgehalten habe. Heute sei er im K._______ untergebracht, wo er
betreut werde und lerne, seinen Tag zu strukturieren und angstfreie
Kontakte zu seinen Mitmenschen zu pflegen. Gemäss dem erwähnten
Arztzeugnis sei eine derartige Krankheit behandelbar, aber kaum
heilbar. Es sei davon auszugehen, dass gestützt auf die seit dem
Jahre 1992 in der Schweiz beobachtete Krankheit eine vollständige
Invalidisierung eingetreten sei und er sowohl in der Schweiz als auch
an anderen Orten langfristig ein geschütztes Umfeld mit Betreuung
nötig habe. Es sei davon auszugehen, dass die gesundheitliche
Situation durch ein Amtsgutachten zu bestätigen sei, sofern die
Beschwerde nicht gutgeheissen werde. Die Beziehung seiner Ehefrau
zu ihm werde von dieser als den Umständen entsprechend gut
bezeichnet. Sie habe sich mit seiner Krankheit abgefunden und stehe
regelmässig mit ihm in Kontakt. Sie besuche ihn in K._______ und er
könne bei gelegentlichen Urlauben seine Familie in F._______
besuchen. Diese Urlaube seien manchmal für die Familie belastend,
weshalb sie nur sehr zurückhaltend gewährt würden. Dennoch wolle
seine Ehefrau die Ehe aufrechterhalten und hoffe auf seine schritt-
weise Genesung. Nach der Einbürgerung habe er gestützt auf Art. 42
AuG grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, weil er
während der gesamten Ehe Wohnsitz bei seiner Ehefrau gehabt habe
und die Heimaufenthalte medizinisch-gesundheitlich indiziert gewesen
seien. Es werde Sache des H._______ sein zu prüfen, ob und ab wann
ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne. Vor dem
Hintergrund von Art. 42 AuG sei es im heutigen Zeitpunkt als
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unzulässig und unzumutbar zu erachten, seine Wegweisung zu
vollziehen.
Gestützt auf die Verschärfung der Kriegssituation in Sri Lanka, welche
die Behandlungschancen psychisch kranker Tamilen erneut ver-
schlechtert habe, wäre eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme für
ihn als Psychiatriepatienten und seine Ausschaffung völlig unzumut-
bar.
Schliesslich wäre die Beschwerde auch ungeachtet des Einbürge-
rungstatbestandes der Ehefrau gutzuheissen, weil seine soziale Auf-
fälligkeit nicht seinem Willen, sondern seinem Krankheitsbild entsprin-
ge.
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer wurde vorliegend auf Anweisung der ARK
und gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 20. April 1994 die vor-
läufige Aufnahme gewährt. Mit erwähntem Beschluss wurden Asylsu-
chende aus Sri Lanka, die ihr Asylgesuch vor dem 1. Juli 1990 einge-
reicht haben, und deren Verfahren noch hängig oder mit sistiertem
Vollzug abgeschlossen ist, bei Nichtanerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft vorläufig aufgenommen. Die Anwendung dieses Bundesratsbe-
schlusses wurde verneint, wenn sich ein Asylbewerber deliktisch, dis-
sozial oder rechtsmissbräuchlich verhalten hat, obwohl der Wortlaut
des Bundesratsbeschlusses diesen Ausschluss nicht ausdrücklich
erwähnte (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 22 S. 165).
5.2 Dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bericht von
M._______ vom 24. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer eine "psychotische Störung mit posttraumatischer
Belastungsstörung bei einem sozio-kulturell kaum integrierten Tamilen
mit einer kombinierten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit
emotional instabilen und dissozialen Zügen" diagnostiziert wurde.
Weiter wird im erwähnten ärztlichen Bericht festgehalten, dass sich die
schleichend und symptomarm verlaufende Krankheit zwar behandeln,
aber nicht heilen lasse, weder in der Schweiz noch anderswo. Eine
spontane Heilung sei möglich, aber im konkreten Fall nicht sehr
wahrscheinlich. Störungen der beschriebenen Art würden stets die
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soziale Integration erschweren, sowohl im Heimatland wie erst recht in
einem fremden Kulturkreis.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihres
Aufhebungsentscheides auf den Standpunkt, dass sich seit dem ARK-
Urteil vom 6. Juli 1995, in welchem ein Ausschluss vom Anwendungs-
bereich des Bundesratsbeschlusses vom 20. April 1994 als nicht ange-
messen erachtet worden sei, die Sachlage aufgrund des seither an
den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers geändert habe.
So sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gefähr-
dung von Familienangehörigen, teilweisen Therapieabbrüchen und we-
gen missglückter Integrationsversuche in seine Familie weder gewillt
noch in der Lage sei, sich an die in der Schweiz geltenden Normen zu
halten. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland
scheine unter den gegebenen Umständen die einzige Möglichkeit,
dass sowohl er als auch seine Familie wieder in ein ordentliches
Leben zurückfinden könnten.
5.3.2 Dieser Auffassung kann das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend jedoch nicht folgen. Gemäss EMARK 2001 Nr. 17 E. 5
S. 132 f. kann die vorläufige Aufnahme einer Person, welche als Folge
ihrer Geisteskrankheit die öffentliche Ordnung gefährdet hat, nur auf-
gehoben werden, wenn die Heimkehr als zumutbar zu erachten ist,
wobei der Ausschlusstatbestand von Art. 14a Abs. 6 aANAG (neu:
Art. 83 Abs. 7 AuG) keine Anwendung findet.
Vorliegend ist aktenmässig erstellt und durch zahlreiche ärztliche Un-
terlagen belegt, dass der psychische Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers erheblich angeschlagen ist und dessen dissoziales
Verhalten gegenüber seinen Familienangehörigen nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichtes auf die - laut ärztlichem Bericht vom
24. Juli 2002 kaum heilbare - psychische Erkrankung zurückgeführt
werden muss. Diesbezüglich geht das Bundesverwaltungsgericht mit
der Argumentation des Beschwerdeführers einig, dass bei der Aufhe-
bung einer vorläufigen Aufnahme "dissoziales Verhalten" nur dann
ausschlaggebend sein kann, wenn den Betroffenen ein Verschulden
trifft respektive dieser fähig ist, sein Verhalten bewusst zu steuern.
Geht einem Betroffenen diese Fähigkeit ab, so kann dessen Fehlver-
halten nur auf seine Krankheit zurückgeführt beziehungsweise als
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Ausdruck einer Krankheit verstanden werden. Somit kann seitens des
Beschwerdeführers dissoziales Verhalten gegenüber seinen nächsten
Familienangehörigen zwar festgestellt, nicht aber - mit Blick auf die an-
geordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - vorgeworfen werden.
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer seit dem 9. August 2007 in K._______ befindet,
dort in einem geschützten Umfeld betreut wird und lernt, seinen Tag zu
strukturieren und angstfreie Kontakte zu seinen Mitmenschen zu
pflegen. Verschiedentliche Kontakte zur Familie, auch wenn diese
belastend seien, respektive Besuche seitens der Ehefrau in
K._______ würden stattfinden, ohne dass in diesem Zusammenhang
nennenswerte Schwierigkeiten aufgetreten wären respektive aus den
Akten ersichtlich sind.
5.3.3 In einem weiteren Schritt ist nun zu prüfen, ob die Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar erachtet werden
kann.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom
14. Februar 2008 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri
Lanka vorgenommen. Es hat dabei im Ergebnis festgestellt, dass die
Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die
Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu
und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa
und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage un-
zumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ost-
provinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumut-
barkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, aus-
gegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer
Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert
werden kann, bedarf es besonders begünstigender, das heisst positi-
ver individueller Umstände, wie namentlich ein tragfähiges Familien-
oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Siche-
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rung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7 S. 8 ff.).
5.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem in der Nordprovinz lie-
genden L._______, wo er als Geschäftsinhaber tätig gewesen sei, je-
doch die Armee bei einem Angriff seinen Laden zerstört respektive
niedergebrannt habe (vgl. A1/11, A10/13). Wie sich aus der oben zi-
tierten aktuellen Lagebeurteilung ergibt, ist eine Rückschaffung dorthin
als (weiterhin) unzumutbar zu erachten.
Die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Ehefrau
und Kinder) halten sich in der Schweiz auf und wurden hier eingebür-
gert. Wo die übrigen Verwandten des Beschwerdeführers (Geschwis-
ter, Schwiegereltern), dessen Eltern gemäss Eingabe vom 6. Januar
2003 gestorben sind, zurzeit leben, ist nicht bekannt. In Anbetracht der
nachfolgenden Erwägungen kann indessen offen bleiben, wo sie sich
aufhalten und ob sie, sollten sie in der Umgebung von Colombo leben,
allenfalls in der Lage wären, ihm ein gesichertes familiäres Bezie-
hungsnetz zu bieten.
Eigenen Angaben zufolge war der Beschwerdeführer lediglich für we-
nige Tage im Zuge seiner Ausreise im Jahre 1989 in Colombo (vgl. A1,
S. 1 ff.; A2, S. 4). Allein aufgrund des kurzen und lediglich der Durch-
reise dienenden Aufenthalts in Colombo kann nicht geschlossen wer-
den, der Beschwerdeführer könne dort auf ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Ebenso
wenig kann auf eine gesicherte Existenzgrundlage geschlossen wer-
den, da nicht leichthin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
vermöge angesichts seiner psychischen Erkrankung - wenn überhaupt
- eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit annehmen. Zudem wurde
auf Beschwerdeebene zu Recht darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer - da auf regelmässige Medikamenteneinnahme ange-
wiesen - infolge fehlender finanzieller Mittel und daraus folgender
mangelnder Medikamenteneinnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit
rasch sozial auffällig würde, was in Colombo mit einiger Sicherheit zu
polizeilichen Repressalien führen dürfte.
Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die wirtschaftliche Integra-
tion des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat trotz der gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen möglich sein sollte, kann angesichts der Ak-
tenlage nicht gefolgt werden. Aufgrund der belegten erheblichen Be-
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einträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwer-
deführers, der aktenmässig erstellten Notwendigkeit des Bestehens ei-
nes geschützen Rahmens für den Beschwerdeführer im Umgang mit
seinen Mitmenschen und mit sich selber und der daraus resultieren-
den klar eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch Schreiben
K._______, vom 10. November 2008) kann nicht davon ausgegangen
werden, dass er im Heimatstaat in der Lage wäre, den Alltag
eigenständig zu bewältigen und sich eine Existenz aufzubauen, auch
wenn er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte
Wohnsituation verfügen würde. Auf dieser Grundlage ist das Vorliegen
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative für den Beschwerdeführer,
welcher im Übrigen der singhalesischen Sprache nicht mächtig ist, zu
verneinen und der Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar zu erachten.
Hinsichtlich des Vorbringens in der Eingabe vom 10. November 2008,
wonach der Beschwerdeführer nach der Einbürgerung seiner Ehefrau
gestützt auf Art. 42 (recte: Art. 43) AuG grundsätzlich Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitze, ist auf EMARK 2005
Nr. 3 E. 3.4 und 3.5 S.34 f. zu verweisen, wonach das Vorliegen eines
blossen Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung keinen Grund
darstellt, die vorläufige Aufnahme aufzuheben.
5.4 Zusammenfassend führt daher die individuelle Rechtsgüterabwä-
gung zum Schluss, dass - entgegen der vorinstanzlichen Meinung -
dem Beschwerdeführer sein dissoziales Verhalten aufgrund seiner
psychischen Erkrankung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Der
Beschwerdeführer lebt seit August 2007 in K._______ in einer
Institution, die ihm den von ihm benötigten geschützten Rahmen zur
Bewältigung seines Lebens ermöglicht. Ausserdem sind regelmässige
Kontakte zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und Kindern
möglich, ohne dass seither bemerkenswerte Schwierigkeiten
aufgetreten wären.
6.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
nicht angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2000 auf-
zuheben. Dem Beschwerdeführer ist weiterhin die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. Die Beschwerde gegen die mit Verfügung vom
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19. Oktober 2000 im Rahmen der Akteneinsicht angeordnete Kosten-
auflage ist ebenfalls gutzuheissen und diese Verfügung diesbezüglich
aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); bereits mit Zwischenverfügung
vom 15. November 2000 wurde dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ohnehin entspro-
chen.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 10. November 2008 sei-
ne Kostennote zu den Akten. Diese erscheint als angemessen, wes-
halb die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung vorliegend ge-
stützt auf die Kostennote und unter Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 4'056.40 fest-
zusetzen ist.
7.3 Der Rechtsvertreter wurde mit Zwischenverfügung vom 15. No-
vember 2000 dem Beschwerdeführer als Anwalt beigegeben (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Das Honorar für die amtliche Verbeiständung wird je-
doch vollumfänglich durch die vom BFM zu leistende Parteientschädi-
gung gedeckt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird insofern gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 6. Oktober 2000
wird gutgeheissen und diese Verfügung aufgehoben.
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2.
Der Beschwerdeführer bleibt weiterhin vorläufig aufgenommen.
3.
Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Kostenauflage gutge-
heissen und die Verfügung des BFF vom 19. Oktober 2000 wird dies-
bezüglich ebenfalls aufgehoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers Fr. 62.-- zurückzuerstatten.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'056.40
zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassung des BFM vom 1. November 2006 in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- H._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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