B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7262/2013
law/rep
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (…).
D-7262/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger aus
B._______ mit letztem Wohnsitz in Tiflis, verliess seine Heimat eigenen
Angaben zufolge etwa am 10. Oktober 2013 per Flugzeug und gelangte
am 16. Oktober 2013 via Weissrussland und weitere ihm nicht näher be-
kannte Länder auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am folgen-
den Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. November 2013 erhob das BFM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel dessen Personalien und
befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreise-
gründen. Am 25. November 2013 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen
Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2013 wies ihn
das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er habe in der Vergangenheit Probleme mit Angehörigen der Nationa-
len Partei gehabt. So habe man ihn als Inhaber eines Ladens mehrere
Male zu Unrecht mit Bussen belegt. Vor den Wahlen im Oktober 2012
habe er einen Jugendfreund, welcher im Namen der Nationalen Partei
kandidiert habe, unterstützt. In der Folge sei er von Angehörigen der sie-
genden Partei, der Otsneba, bedroht und belästigt worden; er sei ge-
schlagen und beleidigt worden. Ausserdem habe man ihm Land wegge-
nommen. Ferner habe man ihn im Januar oder Februar 2013 in seinem
Auto angefahren. Noch im Sommer 2013 sei er tätlich angegriffen wor-
den. Aus diesen Gründen habe er seine Heimat verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens eine IV-Bescheinigung vom 26. Februar 2013, aber keinerlei Reise-
oder Identitätspapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013, eröffnet am 16. Dezember 2013,
trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmit-
teln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und beauftragte den Kantons
C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Im Weiteren händigte es
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer
habe keine entschuldbaren Gründe darzutun vermocht, welche es ihm
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verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. So ha-
be er behauptet, seine Identitätskarte in Georgien zurückgelassen zu ha-
ben. Angesichts der Tatsache, dass in seiner Heimat Familienangehörige
leben würden und er Kontakte zu seiner Familie unterhalte, sei nicht er-
sichtlich, weshalb er nicht zumindest seine Identitätskarte aus Georgien
nachträglich eingereicht oder wenigstens entsprechende Bemühungen,
dies zu tun, dokumentiert habe. In Bezug auf die geltend gemachten
Probleme mit der Otsneba-Partei habe er nicht plausibel darzulegen ver-
mocht, um wen es sich bei diesen Personen gehandelt habe (vgl. BFM-
act. A8 S. 5 ff.). Im vorliegenden Fall gebe es keine Hinweise auf eine
staatliche Verfolgung. Verfolgungen durch Dritte würden vom georgischen
Staat weder unterstützt noch gebilligt, sondern von den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und
geahndet. In Anbetracht des Gesagten seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers offensichtlich nicht asylrelevant. In Bezug auf die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz namentlich fest,
der Beschwerdeführer mache geltend, er sei seit einem Unfall vor vier
Jahren Invalide, was er durch die Einreichung eines Invalidenausweises
belege. Eigenen Angaben zufolge sei er in seiner Heimat bereits mehr-
fach in medizinischer Behandlung gewesen und beziehe eine IV-Rente.
Folglich könne davon ausgegangen werden, dass auch eine zukünftige
medizinische Betreuung in seinem Heimatland gewährleistet sei.
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be-
antragte er, es sei der Asylentscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember
2013 vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch materiell zu prüfen,
indem die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärun-
gen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sei. Im Weiteren bean-
tragte er unter dem Hinweis, er werde vom zuständigen Dienst der Sozi-
alhilfe D._______ unterstützt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Dabei legte er seiner Beschwerde ein ärztliches Zeugnis der
radiologischen Abteilung des E._______ Spitals vom 13. November 2013
sowie ein Schreiben des F._______ bei, wonach er sich dort am
8. Januar 2014 in der Sprechstunde von Prof. Dr. G._______ im "Behand-
lungszentrum H._______" einfinden solle. Zur Begründung führte der Be-
schwerdeführer namentlich aus, es handle sich bei ihm um einen medizi-
nischen Fall, habe er doch am 26. Februar 2010 in seiner Heimat einen
schweren Unfall erlitten und sei als Folge hiervon in Georgien insgesamt
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viermal am Unterleib und an den Beinen operiert worden. Er sei als Inva-
lider zweiter Kategorie eingestuft und könne bis heute nicht ohne Gehhilfe
laufen. Ein weiterer chirurgischer Eingriff scheine bei ihm unbedingt not-
wendig. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der verfügten Weg-
weisung nach Georgien zu Unrecht erwogen, eine zukünftige medizini-
sche Betreuung in seinem Heimatland sei gewährleistet. Dagegen spre-
che allein schon die Tatsache, dass er nach insgesamt vier Operationen
in Georgien nicht geheilt worden sei. Für die Komplexität seiner medizini-
schen Probleme spreche überdies, dass auch das E._______ Spital in
D._______ nicht imstande gewesen sei, eine erfolgreiche Operation
durchzuführen, und ihn stattdessen an das F._______ habe weiterweisen
müssen. In diesem Zusammenhang liege es in der Kompetenz des ange-
rufenen Bundesverwaltungsgerichts, die Angelegenheit zur Neubearbei-
tung und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Am 27. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 hielt der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig forderte er den
Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2014 eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung einzureichen, ansonsten im Zeitpunkt des Entscheides
von seiner Nichtbedürftigkeit ausgegangen werde. Im Weiteren forderte
er ihn auf, bis zum selben Datum einen medizinischen Bericht einzurei-
chen, der sich zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand, entsprechend
durchgeführten beziehungsweise allenfalls künftig erforderlichen medizi-
nischen Massnahmen und deren voraussichtlicher Dauer äussere.
Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar
2014 eine schriftliche Erklärung einzureichen, in welcher er die ihn be-
handelnden Ärzte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht von ihrer
beruflichen Schweigepflicht entbinde.
F.
Mit Begleitschreiben vom 27. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer
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dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
der Sozialhilfe C._______ vom 10. Januar 2014, eine von ihm am 14. Ja-
nuar 2014 unterzeichnete Entbindungserklärung der ihn behandelnden
Ärzte von deren beruflichen Schweigepflicht sowie eine Einladung der
Radiologie des F._______ vom 10. Januar 2014 zu den Akten, wonach er
sich dort am 3. Februar 2014 für eine radiologische Untersuchung der
(…) einfinden solle. Ferner reichte der Beschwerdeführer ein von ihm am
13. Januar 2014 unterzeichnetes Schreiben an Prof. Dr. G._______ ein,
worin er diesen unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 8. Januar
2014 um baldige Ausstellung eines medizinischen Berichts ersuchte.
G.
Mit Begleitschreiben vom 7. Februar 2014 sandte der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht von Dr. med. I._______,
F._______ ("Behandlungszentrum H._______", […]) vom 15. Januar
2014 zu den Akten. Dem ärztlichen Bericht zufolge leide der Beschwerde-
führer als Folge eines vor etwa vier Jahre erlittenen Verkehrsunfalls, bei
dem unter anderem ein Bruch des Sprunggelenks am rechten Fuss er-
folgt sei, an einer fortgeschrittenen Arthrose am rechten Sprunggelenk bei
Verdacht auf eine chronische Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung).
Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, müsste primär eine Therapie der
Osteomyelitis, allenfalls auch eine Arthrodese (operative Gelenkverstei-
fung) des Unterschenkels erfolgen. Sollte sich der Verdacht einer chroni-
schen Osteomyelitis nicht erhärten, wäre jedenfalls eine operative Ver-
steifung am rechten Obersprunggelenk durchzuführen, um einen
schmerzfreien Zustand beim Patienten zu erreichen.
H.
Am 20. Februar 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 7. März 2014 ein.
I.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2014 fest, der Be-
schwerdeführer habe mit seiner Beschwerdeschrift unter anderem ärztli-
che Berichte des E._______ Spitals D._______ und des F._______ ein-
gereicht und geltend gemacht, eine zukünftige medizinische Behandlung
in Georgien sei entgegen der Auffassung des BFM nicht gewährleistet.
Diesbezüglich sei auszuführen, dass Georgien – insbesondere Tiflis, der
letzte Wohnort des Beschwerdeführers – über gut ausgerüstete medizini-
sche Einrichtungen verfüge, welche unter anderem auch komplizierte
neurologische und kardiologische Operationen gewährleisten würden. Die
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eingereichten Beweismittel könnten diese Auffassung nicht umstossen,
zumal sie sich nicht über die medizinische Behandlung in Georgien äus-
sern würden. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des BFM am 11. März 2014 zu und räumte ihm die Gele-
genheit ein, bis zum 26. März 2014 eine Replik einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 26. März 2014 machte der Beschwerdeführer von sei-
nem Replikrecht Gebrauch. Darin hielt er fest, er sei in Georgien insge-
samt viermal operiert worden, ohne von seiner Gehbehinderung geheilt
worden zu sein. Auch hierzulande erweise sich seine Behandlung als
kompliziert. So habe er nach diversen internen Abklärungen einen weite-
ren Termin im F._______, bei welchem Vorbereitungen für einen chirurgi-
schen Eingriff sowie Modalitäten der postoperativen Behandlung themati-
siert würden. Eine medizinische Behandlung in Georgien wäre demge-
genüber mit einem erheblichen zeitlichen Unterbruch der aktuellen Be-
handlung verbunden, welche angesichts der Komplexität des geplanten
Eingriffs vermieden werden müsse. Der Beschwerdeführer legte seiner
Replik einen Arztbericht von Dr. med. J._______, F._______ ("Behand-
lungszentrum H._______", […]) vom 13. Februar 2014 bei. Danach habe
sich zufolge einer zwischenzeitlich durchgeführten Computertomographie
des rechten Unterschenkels am Patienten der Verdacht auf eine Osteo-
myelitis zerstreut. Aus medizinischer Sicht werde es als sinnvoll erachtet,
beim Patienten eine OSG-Arthrodese mit Osteotomie (operatives Verfah-
ren mittels gezielter Durchtrennung von Knochen, um Fehlstellungen von
Knochen zu korrigieren) der distalen Tibia (Innenknöchel) durchzuführen,
was eine Linderung der aktuellen Schmerzen des Patienten zur Folge
haben sollte. Im Weiteren ist besagtem ärztlichem Bericht zu entnehmen,
dass die postoperative Behandlung auf einen Zeitraum von etwa drei Mo-
naten veranschlagt werde.
L.
Mit Schreiben vom 8. April 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht unter Beilegung eines entsprechenden Eintritts-
schreibens des F._______ vom 7. April 2014 mit, dass der geplante OP-
Termin (vom 14. April 2014) demnächst anstehe.
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Seite 7
M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unter-
lagen davon auszugehen sei, dass dieser am 14. April 2014 im
F._______ operiert worden sei und nach Abschluss der etwa dreimonati-
gen postoperativen Behandlung einem Wegweisungsvollzug aus medizi-
nischer Sicht keine Hinderungsgründe mehr entgegenstehen sollten.
Gleichzeitig räumte das Gericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit
ein, bis zum 21. Mai 2014 eine Stellungnahme zu den in den Erwägungen
enthaltenen Feststellungen sowie allfällige weitere ärztliche Berichte ein-
zureichen.
N.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass der operative Eingriff am oberen Sprungge-
lenk am 9. Mai 2014 planmässig durchgeführt worden sei. Dabei reichte
er zusätzlich ein aktuelles ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______
vom 11. Mai 2014 sowie ein Röntgenbild vom 12. Mai 2014 zu den Akten.
O.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 17. Mai
2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die gerichtliche Zwischen-
verfügung vom 6. Mai 2014 am 14. Mai 2014 erhalten habe. Gleichzeitig
ersuchte er das Gericht um Sistierung des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bis zum Abschluss seiner medizinischen Nachbehandlung. In
diesem Zusammenhang reichte er einen Austrittsbericht des F._______
vom 14. Mai 2014 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass eine Ruhigstellung
im Unterschenkelcast (Cast = Kunststoffgipsverband) für insgesamt 6 bis
8 Wochen vorgesehen und ein Weiterführen der Thromboembolieprophy-
laxe bis zur sicheren stock- und schienenfreien Vollbelastung vorgesehen
sei.
P.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 teilte der Beschwerdeführer unter Beile-
gung eines entsprechenden Schreibens des F._______ vom 13. Juni
2014 mit, dass am 19. Juni 2014 eine weitere Operation geplant sei.
Q.
Am 4. Juli 2014 ging dem Bundesverwaltungsgericht ein Festnahmerap-
port der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 15. Juni 2014 zu. Aus dem Rap-
port geht hervor, dass der Beschwerdeführer und ein Landsmann in der
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Seite 8
Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2014 in einem Tram zwei Passagiere in
Folge einer verbalen Auseinandersetzung mit Messern bedroht haben,
worauf diese das Tram verlassen hätten. Der Beschwerdeführer und sein
Landsmann seien den beiden Leuten ins Freie gefolgt, worauf der
Landsmann des Beschwerdeführers sie mit einem Messer attackiert ha-
be. Die beiden Opfer hätten indessen flüchten können und seien dabei
auf die Polizei getroffen. Die Tatwaffen hätten im Zuge einer polizeilichen
Fahndung und einer anschliessenden Festnahme des Beschwerdefüh-
rers und seines Kollegen sichergestellt werden können.
R.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass er bis zum 7. Juli 2014 in stationärer Be-
handlung im F._______ bleibe. In der Beilage reichte er ein Schreiben
des F._______ vom 3. Juli 2014 ein, wonach er am 13. August 2014
zwecks Durchführung weiterer Röntgenaufnahmen sowie einer an-
schliessenden Sprechstunde bei Prof. Dr. G._______ erneut ins
F._______ aufgeboten werde.
S.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht mit, dass seine Nachbehandlung einige Komplikatio-
nen aufweise, so dass ein Anästhesieteam des F._______ habe einge-
schaltet werden müssen. Der nächste Termin nach der dringenden
Schmerzbehandlung auf der Notfallstation in D._______ am 15. Juli 2014
sei für den 30. Juli 2014 eingeplant, wie aus dem beigefügten Schreiben
des F._______ ("Termin Schmerzsprechstunde") vom 15. Juli 2014 zu er-
sehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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Seite 9
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das BFM stützte seinen Nichteintretensentscheid vom 12. Dezember
2013 auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m Art. 32 Abs. 3
AsylG in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2014 geltenden Fassung
(aAsylG, vgl. AS 2006 4745, Änderung vom 16. Dezember 2005). Der
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG wurde indes-
sen mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision
vom 14. Dezember 2012 ersatzlos aufgehoben (vgl. AS 2013 4375; vgl.
auch die Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 13. Dezember 2013, AS 2013
5357). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. Wortgetreu auf das vor-
liegende Beschwerdeverfahren angewandt wäre die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben, weil diese in Anwendung einer Gesetzesbestimmung
erging, welche im Urteilszeitpunkt nicht mehr existiert, und die Sache wä-
re zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Dies würde jedoch
dem Willen des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleunigung
der Asylverfahren zuwiderlaufen. Dieser Konflikt ist durch eine teleologi-
sche Reduktion des Sinns der betreffenden Norm zu beheben, indem die
Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf aufgehobene Nichteintre-
tenstatbestände beziehen, nach dem im Zeitpunkt des Verfügungserlas-
ses geltenden Recht zu beurteilen sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.4).
Nachfolgend ist daher in Anwendung des alten Rechts zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c aAsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei Beschwerden gegen Nichteintre-
tensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen, einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Es
D-7262/2013
Seite 10
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
falls sich der Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erweist.
4.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, bzw. aus Art. 112 AuG
(SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung ge-
langt.
5.
Auf ein Asylgesuch wird unter anderem nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere (Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG). Die
Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaub-
haft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a aAsylG), wenn aufgrund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b aAsylG), oder wenn sich aufgrund der An-
hörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses er-
gibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG).
6.
6.1 Im Rahmen des vorliegenden erstinstanzlichen Asylverfahrens hat der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb von 48 Stunden nach
Stellen des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten
gereicht. Die überzeugenden Argumente, mit denen das BFM das Vorlie-
gen von entschuldbaren Gründen für die Nichtabgabe von Ausweisschrif-
ten verneint und das offensichtliche Nichterfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft begründet hat, sind vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene
nicht bestritten worden. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem As-
pekt deshalb nicht zu beanstanden, weshalb sich weitergehende Ausfüh-
rungen hierzu erübrigen.
6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorin-
stanz habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a aAsylG getroffen, da es sich bei ihm "um einen medizini-
schen Fall" handle und ein chirurgischer Eingriff unbedingt notwendig er-
scheine, nachdem er in Georgien nach einem schweren Unfall am
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26. Februar 2010 insgesamt viermal (ohne nachhaltigen Erfolg) an Unter-
leib und Beinen operiert worden sei, als Invalider zweiter Kategorie gelte
und bis heute nicht ohne Gehhilfe laufen könne (vgl. Beschwerde S. 2 f.,
II. Kurbegründung, Ziffn. 3–5).
6.2.1 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden unter den Wortlaut der Be-
stimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG zu subsumieren sind, wonach
sich ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG
verbietet, wenn zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses vonnöten sind.
6.2.2 Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu verneinen. So gelten als
Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG nur
Hindernisse, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können,
nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzu-
ges betreffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 6–8). Demgegenüber ist die Rele-
vanz von gesundheitlichen Beschwerden Asylsuchender üblicherweise
– wie auch vorliegend – im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu beurteilen (vgl. nachstehend E. 8.3 und 8.5).
6.3 Nach dem Gesagten ist das BFM demnach zu Recht in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 12
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.148; BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/50 E. 3.2 S. 998, 2011/24
E. 10.2 S. 502).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernie-
drigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
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ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen).
Laut den bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen leidet der
Beschwerdeführer an einer Beinverletzung, welche in der Schweiz be-
handelt wurde. Dieses gesundheitliche Problem stellt aber selbst dann
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugs-
hindernis dar, wenn der medizinische Standard im Heimatland schlechter
als in der Schweiz wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51
E. 5.5 S. 748; 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Diese nationale Rechtsprechung
steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach die
Tatsache allein, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im
Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er
im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von
Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar
2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38
[Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004
über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen
Schweden [Beschwerde 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42–44 [Beschwerde
Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss
nicht als unzulässig erscheinen.
Selbst im Falle drohender Suizidalität wäre nach dem EGMR der weg-
weisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand
zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Sui-
ziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland,
Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Auf Beschwerdeebene wird sinngemäss geltend gemacht, der Weg-
weisungsvollzug sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren.
8.5.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen me-
dizinische Aspekte nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für
die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche
medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein. Demgegenüber
liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem
schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung
zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.; 2009/2 E. 9.3.2
S. 21).
8.5.2 Der Beschwerdeführer hatte im Februar 2010 in Georgien eigenen
Angaben zufolge einen Autounfall, wobei er deswegen in Georgien vier-
mal operiert worden sei. Wie den auf Beschwerdeebene eingereichten
ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, litt er im Zeitpunkt seiner Einreise
in die Schweiz immer noch unter Schmerzen zufolge einer posttraumati-
schen OSG-Arthrose am rechten Fuss, die auf eine frühere Fraktur des
Obersprunggelenks zurückzuführen ist. In der Folge wurde er am 9. Mai
2014 im F._______ am rechten Obersprunggelenk operiert und dieses in
der Folge in einem Unterschenkelcast ruhiggestellt. Die Dauer dieser Ru-
higstellung wurde ärztlicherseits für die Dauer von sechs bis acht Wochen
"bis zur sicheren stock und schienenfreien Vollbelastung" vorgesehen
(vgl. ärztlicher Austrittsbericht von Dr. med. K._______ vom 14. Mai
2014). Am 19. Juni 2014 erfolgte laut dem vom Beschwerdeführer einge-
reichten Eintrittsschreiben des F._______ vom 13. Juni 2014 eine weitere
Operation, ohne dass der Beschwerdeführer diese in der Folge durch
weitere ärztliche Berichte dokumentiert hätte. Bei dieser Sachlage ist in
freier Beweiswürdigung (Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon
auszugehen, dass die operative Behandlung des Beschwerdeführers
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heute abgeschlossen ist. Aktuell durchläuft der Beschwerdeführer zwar
noch eine medizinische Nachbehandlung (vgl. Sachverhalt Bst. R. und
S.). Diese kann aber auch in Georgien und insbesondere in Tiflis, wo der
Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in die Schweiz gelebt hat,
durchgeführt werden, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er im
Falle der Rückkehr in die Heimat aufgrund einer medizinischen Notlage
konkret gefährdet ist. Der Antrag in der Eingabe vom 17. Mai 2014, es sei
das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der Nachbehandlung zu
sistieren, ist deshalb abzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. O.). Ferner ist der
Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim BFM ein Ge-
such um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu stellen
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nicht zuletzt weist auch die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer am 15. Juni 2014 frühmorgens zusammen mit ei-
nem Landsmann zwei Personen nach einer verbalen Auseinandersetzung
im Tram mit einem Messer bedroht hat, und diesen gar noch gefolgt ist,
nachdem sie das Tram verlassen haben, auf wiedergewonnene Mobilität
seinerseits hin.
8.5.3 Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt: So leben
in Georgien unter anderem seine Eltern, seine Ehefrau sowie seine bei-
den Kinder (vgl. act. A4/13 S. 6 Ziff. 3.01) Zudem hat er elf Jahre lang die
Schule besucht und zwischen 1995 und 2000 ein Studium zum Autoinge-
nieur an der technischen Universität Tiflis absolviert (vgl. act. A4/13 S. 4
Ziff. 1.17.04). Ausserdem lassen seine Schilderungen hinsichtlich des fa-
miliären Hintergrunds durchaus darauf schliessen, dass er gehobenen
Verhältnissen entstammt (vgl. act. A4/13 S. 4/5 Ziff. 1.17.04). Dement-
sprechend ist davon auszugehen, dass es ihm grundsätzlich möglich sein
wird, sich in seiner Heimat wieder eine neue Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
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Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt (Art. 106 AsylG) und nicht unangemessen ist (Art. 112
AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mittellos ist. Zudem erschienen seine Begehren im Zeitpunkt der Be-
schwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen, und es
sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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