B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7262/2014
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…) und F._______, geboren am
(…);
China (Volksrepublik)
Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).
D-7262/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit mündlich eröffneter Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 wurde
das am 1. Februar 2011 in der Schweiz eingereichte Asylgesuch des Be-
schwerdeführers in Anwendung von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gutgeheissen
und ihm Asyl gewährt.
B.
Mit als "Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft" betitelter Eingabe vom 16. Januar 2012 liess der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gestützt auf Art. 51 AsylG
um Familienzusammenführung für seine Ehefrau B._______, geboren am
(…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am
(…), E._______, geboren am (…), sowie F._______, geboren am (…) (Ge-
suchstellende) ersuchen. Nebst dem Zitieren von Art. 51 AsylG wurde unter
anderem zur Begründung ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers
sei nicht im Besitze von Identitätspapieren und befinde sich derzeit in Ka-
thmandu, Nepal. Es werde um rasche Bearbeitung des Gesuchs und um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz gebeten.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 18. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit dem Familienzusammenführungsgesuch zuguns-
ten der Gesuchstellenden aufgefordert, innert Frist das Hukou (Familien-
büchlein), den Eheschein, die chinesischen Identitätskarten oder allfällige
Kopien sowie das Bestätigungsschreiben des "Tibetan Refugee Welfare
Office" in Nepal nachzureichen.
D.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
er könne die angeforderten Dokumente (Hukou, Eheschein, Identitätskar-
ten) nicht nachreichen. Das Familienbüchlein sei bei den Dorfbehörden
hinterlegt. Trotz mehrmaliger Vorsprachen der Ehefrau des Beschwerde-
führers beim Dorfvorsteher sei ihr weder das Familienbüchlein noch ihre
Identitätskarte ausgehändigt worden. Grund der Weigerung sei die Flucht
ihres Mannes gewesen. Die Kinder seien nie im Besitz von Identitätskarten
gewesen, da diese erst mit 18 Jahren ausgestellt würden. Einen Eheschein
gebe es nicht. Hinsichtlich des Bestätigungsschreibens "Tibetan Refugee
Welfare Office" wurde um Fristerstreckung ersucht.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 21. März 2012 wurden das entsprechende Bestätigungs-
schreiben datierend vom 20. Februar 2012 sowie ein Bestätigungsschrei-
ben des Doka Shota Lhosum Committee vom 23. Januar 2012 zu den Ak-
ten gereicht.
F.
Mit Schreiben des BFM vom 14. November 2012 wurde der Beschwerde-
führer ersucht, innert Frist sich und die Gesuchstellenden einem DNA-Test
zu unterziehen, da das Abstammungsverhältnis der Kinder vom Beschwer-
deführer und seiner Ehefrau mangels eingereichter Dokumente, welche
zweifelsfrei die geltend gemachten Familienverhältnisse belegen würden,
nicht als festgestellt erachtet werden könne.
G.
Mit Eingabe vom 7. März 2013 liess der Beschwerdeführer die Testergeb-
nisse der DNA-Analyse einreichen. Im entsprechenden Gutachten wurde
festgehalten, dass die Vaterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich der
drei ältesten nachzuziehenden Kinder mit rechtsgenügender Sicherheit
ausgeschlossen sei. Beim jüngsten Kind zeige das "väterliche" Merkmal
für 1 von 15 Marken eine Abweichung gegenüber der entsprechenden
Kombination beim mutmasslichen Vater. Dieser Befund lasse sich unter
den gegebenen Umständen (mutmasslicher Bruder des mutmasslichen
Vaters als weiterer Putativvater) sowohl durch eine Mutation als auch durch
eine Vaterschaft des mutmasslichen Bruders erklären. Die Mutterschaft der
Ehefrau des Beschwerdeführers sei für die beiden ältesten Kinder ausge-
schlossen. Für die beiden jüngsten Kinder gelte die Mutterschaft als erwie-
sen.
Zur Erklärung liess der Beschwerdeführer ausführen, die beiden ältesten
Kinder würden von seiner ersten Ehefrau stammen, die seit langem ver-
storben und die die gemeinsame Ehefrau des Beschwerdeführers und sei-
nes Bruders gewesen sei. Es sei für den Beschwerdeführer nicht überra-
schend, dass die Kinder biologisch von seinem Bruder abstammen wür-
den. Er (der Beschwerdeführer) habe sie stets als die seinen betrachtet
und sie aufgezogen. Er habe sich nach dem Tod der ersten Ehefrau um die
Kinder gekümmert, nicht sein Bruder. Die Ergebnisse hinsichtlich der bei-
den jüngsten Kinder – obschon überraschend – würden nichts daran än-
dern, dass er diese als die seinen betrachte und anerkenne. Ausschlagge-
bend sei die soziale Vaterschaft und die Tatsache, dass er sie aufgezogen
habe.
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Ferner liess er ausführen, er habe das Familienbüchlein nicht beschaffen
können. Er habe für dessen Beschaffung einen Verwandten der Frau be-
auftragt. Dieser habe aber zu grosse Angst gehabt, sich an die Dorfverwal-
tung zu wenden, da die Familie das Land illegal verlassen habe. Schliess-
lich sei anzufügen, dass die Familie illegal in Nepal lebe und sich die Situ-
ation dort in letzter Zeit für tibetische Flüchtlinge zunehmend verschlechtert
habe, da die Polizeikontrollen intensiviert worden seien. In Nepal sei die
Familie vor einer Rückschiebung nach Tibet nicht geschützt.
H.
Die schweizerische Botschaft in Kathmandu führte am 2. und 3. Oktober
2013 mit der Ehefrau und den drei ältesten Kindern des Beschwerdefüh-
rers Befragungen durch. Aus ihren protokollierten Aussagen geht im We-
sentlichen hervor, dass sie aus (Dorf), (osttibetische Region), stammen
würden. Der Beschwerdeführer sei Lehrer gewesen, habe die Kinder des
Dorfes in der tibetischen Sprache unterrichtet und auch über den Dalai
Lama gelehrt. Er sei deswegen im Verlaufe des Jahres 2008 durch die Chi-
nesen festgenommen und für fünf Tage eingesperrt worden. Dank Garan-
tieleistung seines Bruders sei er freigekommen. Bei der Entlassung sei ihm
verboten worden, weiterhin zu unterrichten. Er habe das Verbot nicht be-
folgt, worauf er erneut durch die chinesischen Behörden gesucht worden
sei. Vor diesem Hintergrund sei er im Sommer 2010 aus der Volksrepublik
China ausgereist. Nach seiner Flucht seien die chinesischen Behörden
wiederholt bei der Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten nach
dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Festgenommen habe
man sie (die Frau des Beschwerdeführers) zwar nie, sie habe aber Angst
vor einer Verhaftung gehabt, weil sich der Beschwerdeführer nicht mehr
gemeldet habe. Nachdem sie erfahren gehabt habe, dass der Beschwer-
deführer in der Schweiz sei, habe sie sich entschlossen, mit ihren Kindern
auszureisen, wobei sie das Kind (Name) beziehungsweise (Name) bei sei-
ner Grossmutter zurückgelassen habe, da es krank sei. Im Dezember 2011
sei sie mit den Kindern nach G._______ gefahren, wo sie sich zunächst
zwei Tage beim Bruder aufgehalten hätten, ehe sie sich nach H._______
weiterbegeben und von dort die Grenze nach Nepal zu Fuss überquert hät-
ten. Aufgrund der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der
illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China müssten sie und die Kinder
im Falle einer Rückkehr ins Heimatland befürchten, Haft und Misshandlung
ausgesetzt zu sein. Ein weiterer Verbleib in Nepal sei nicht möglich, da sie
sich dort illegal aufhalten würden und Angst davor hätten, entdeckt zu wer-
den.
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Die schweizerische Botschaft in Kathmandu übermittelte dem BFM die Be-
fragungsprotokolle mit Schreiben vom 3. Oktober 2013.
I.
Mit Eingaben vom 17. Januar und 6. Oktober 2014 erkundigte sich der Be-
schwerdeführer nach dem Verfahrenstand und erbat um beförderliche Be-
handlung des Gesuchs.
J.
Mit Verfügung vom 11. November 2014 – eröffnet am 12. November 2014 –
verweigerte das BFM den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, gemäss Gesetz und Rechtsprechung sei die Familienzusam-
menführung mit Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern und
minderjährigen Kindern, die sich im Ausland aufhielten, möglich, wenn die
Flüchtlingseigenschaft der sich in der Schweiz aufhaltenden Person ge-
mäss schweizerischem Recht anerkannt worden sei, diese Person vor der
Trennung in einem gemeinsamen Haushalt mit den Familienangehörigen
gelebt habe, mit denen sie wieder vereint werden wolle, die Familie durch
die Flucht getrennt worden sei, und auf beiden Seiten die feste Absicht be-
stehe, den getrennten Familienverband wieder aufzubauen, was nur in der
Schweiz zumutbar sei. Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellenden
hätten keine Dokumente eingereicht, welche das Abstammungsverhältnis
der mutmasslichen Kinder zum Beschwerdeführer belegen würden. Auch
die Ergebnisse der DNA-Analyse würden nicht für die Vaterschaft des Be-
schwerdeführers sprechen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er
von keinem der mutmasslichen Kinder der biologische Vater sei. Lediglich
zu F._______ sei vorliegend ein Verwandtschaftsverhältnis wahrscheinlich.
So könne davon ausgegangen werden, dass der Bruder des Beschwerde-
führers der biologische Vater sei. Auch wenn aufgrund der DNA-Analyse
nicht abschliessend ein Familienverhältnis ausgeschlossen werden könne,
kämen doch erhebliche Zweifel auf, da das Familienverhältnis nicht mit
amtlichen Dokumenten belegt werde. Obschon möglich, würden weder Ko-
pien der Identitätskarte noch des Hukous des Beschwerdeführers einge-
reicht. So habe er an der Anhörung vom 22. Februar 2011 angegeben,
dass sich das Hukou zu Hause befinde (vgl. A 9 S. 5 gemäss Aktenver-
zeichnis des SEM). Es sei nicht erklärbar, weshalb er es nicht bereits zu
diesem Zeitpunkt habe nachschicken lasse, sei er doch damals darauf auf-
merksam gemacht worden, dass er das Familienverhältnis zu den mut-
masslichen Gesuchstellenden schlussendlich glaubhaft machen müsse.
Zudem hätte er über an seinem Wohnort lebende Verwandte das Hokou
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nachreichen können. Im Übrigen belege seine Angabe (Anmerkung des
Gerichts: Befragung zur Person [BzP] vom 14. Februar 2011), wonach er
zur Ausstellung seiner Identitätskarte mit seinem Familienbüchlein ins Be-
zirksgericht habe gehen müssen, dass er im persönlichen Besitz eines Hu-
kous gewesen sei (vgl. A 6 S. 4). Die Angabe, der Dorfvorsteher habe die
Ausstellung (recte: Aushändigung) des Hukous verweigert, da der Be-
schwerdeführer geflüchtet sei, könne demnach nicht stimmen (vgl. B 3).
Zudem sei nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers vor der illegalen Ausreise das Hukou bei den Behörden des Dorfes
hinterlegt habe, sei doch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht
worden, dieses sei beschlagnahmt worden (vgl. A 9 S. 13). Demnach sei
nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die angeforderten Doku-
mente nicht hätten beschafft werden können. Damit sei nicht glaubhaft ge-
macht worden, dass vor der Ausreise eine eheliche Beziehung bestanden
habe, müsste der Beschwerdeführer doch mindestens für E._______ und
F._______ der biologische Vater sein. Das BFM komme somit zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer und die Gesuchstellenden vor ihrer
Ausreise in keinem Familienverhältnis gelebt hätten, weshalb das Gesuch
um Familienzusammenführung abzuweisen sei. Bei der Prüfung des Ge-
suchs unter dem Gesichtspunkt von Asylgesuchen aus dem Ausland
müsse aufgrund dieser Ausführungen zu den familiären Verhältnissen er-
heblich daran gezweifelt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
tatsächlich mehrere Male durch die chinesischen Behörden behelligt wor-
den sei. Eine mehrmalige Suche nach diesem mache nur Sinn, falls tat-
sächlich eine eheliche Beziehung bestanden hätte. Selbst bei Wahrunter-
stellung habe für die Gesuchstellenden im Heimatland keine Situation asyl-
relevanten Ausmasses vorgelegen. Allfällige Verfolgungsmassnahmen
hätten dem Beschwerdeführer gegolten und seine Ehefrau habe keine ei-
genen politischen Tätigkeiten geltend gemacht, die ein Verfolgungsinte-
resse der chinesischen Behörden zur Folge hätten haben können. Die Ge-
suchstellenden seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Volksrepublik
China keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen.
Mit Verweis auf die Rechtsprechung (BVGE 2012/26 und BVGE 2011/10)
hielt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der von den Gesuchstellenden
geltend gemachten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China fest,
Asylsuchenden sei die Einreise in die Schweiz – trotz Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz –
grundsätzlich nicht zu bewilligen., wenn sie gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl
ausgeschlossen und sich im Ausland befinden würden. Allfällig vorliegende
subjektive Nachfluchtgründe führten daher nicht zu einer Einreisebewilli-
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gung. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Be-
schwerdeführer in irgendeiner Form mit den Gesuchstellenden verwandt
sei und diese dadurch über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüg-
ten, sei dieser nicht derart gewichtig, dass die Schweiz den erforderlichen
Schutz gewähren sollte. Zum Vorbringen der Gesuchstellenden, wonach
ein weiterer Verbleib in Nepal unzumutbar sei, führte das BFM ebenfalls
unter Verweis auf die Rechtsprechung aus, dass bei blossem Vorliegen
von subjektiven Nachfluchtgründen das Asyl- und Einreisegesuch ohne
Prüfung, inwiefern ein weiterer Verbleib in Nepal zumutbar sei, abzuweisen
sei. Hinsichtlich der übrigen Begründung wird auf die Akten verwiesen.
K.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz beantragen. Die Asylgesuche seien gutzuheissen. Es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2014
wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
M.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer kurz über die
aktuelle Situation der Gesuchstellenden in Nepal informieren.
N.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 wurden unter anderem diverse Fotos
in Kopie, welche eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu den Kin-
dern aufzeigen sollen, eingereicht. Ebenfalls wurden weitere Ausführungen
über die aktuelle Situation der Gesuchstellenden in Nepal gemacht
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
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Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgeset-
zes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember
1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der Konzeption des Familien-
asyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss."
4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die
Flucht getrennt wurden.
Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzu-
sammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch eben-
falls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefun-
den hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine „conditio sine qua non" die
Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft be-
standen haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist
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somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemein-
schaften.
5.
5.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 11. November
2014 zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusam-
menführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das
Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Aus-
führungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beur-
teilung zu führen.
5.2 Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellenden reichten keine Doku-
mente ein, welche ihre Identität oder das Abstammungsverhältnis der mut-
masslichen Kinder zum Beschwerdeführer belegen könnten. Aufgrund der
DNA-Analysen steht fest, dass der Beschwerdeführer von keinem der mut-
masslichen Kinder der biologische Vater und lediglich hinsichtlich des Kin-
des F._______ ein Verwandtschaftsverhältnis wahrscheinlich ist. Entgegen
den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in den
verschiedenen Verfahrensabschnitten findet das entsprechende Abklä-
rungsergebnis zudem grundsätzlich Stütze in den Akten, da der Beschwer-
deführer zu Protokoll gab, es seien nicht seine Kinder, beziehungsweise er
sei nicht sicher, ob es seine Kinder seien (vgl. A 9 Fragen 6 und 41 ff. S. 2
und 5). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer und den mutmasslichen Kindern weder eine leibliche Va-
terschaft besteht noch Anhaltspunkte für eine rechtliche Vaterschaft vorlie-
gen. Was in diesem Zusammenhang den Hinweis anbelangt, die Gesuch-
stellenden seien bei ihren Botschaftsbefragungen vom 2. und 3. Oktober
2013 nicht mit dem Ergebnis der Abstammungsuntersuchung konfrontiert
worden und hätten keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, so er-
weist sich dieser implizit auch als Vorwurf der Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu verstehende Einwand als unbedeutend. Die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers war nach entsprechender Aufforderung im Besitz
der vom 29. Januar 2013 datierenden Ergebnisse der DNA-Tests und
reichte Kopien der diesbezüglichen Unterlagen sowie ihre Stellungnahme
hierzu mit Eingabe vom 7. März 2013 zu den Akten (vgl. B 11/10). Mithin
wäre es ihr oblegen, die Gesuchstellenden in der bis zu den Befragungen
vom 2. und 3. Oktober 2013 verbliebenen Zeitspanne darüber zu unterrich-
ten. Aus diesem Umstand einen Verfahrensmangel ableiten zu wollen, geht
somit fehl. Ferner steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdefüh-
rer über Kontakt zu seinem Heimatland verfügte, was ihm die Beschaffbar-
keit allfälliger Belege für den geltend gemachten Sachverhalt ermöglichte
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(vgl. A 9 S. 2 f und S. 5; B 11 S. 2; B 14 S. 9). Trotz expliziten Hinweises
anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2011 im Zusammenhang mit ei-
nem möglichen Familiennachzug unternahm der Beschwerdeführer keiner-
lei Anstrengungen, Klarheit in seine Familienverhältnisse hineinzubringen.
Von besonderer Relevanz erweist sich dabei seine Antwort, wonach er für
das bei sich zuhause befindliche Familienbüchlein mit der Familie indirekt
in Kontakt treten und diese in den Bezirkshauptort einbestellen müsste, da
es im Dorf keinen Empfang gebe (vgl. A 9 Frage 46 f. S. 5). Dass es sich
beim Begriff "zuhause" um seinen Wohnort (Heimadresse) handelt, ergibt
sich unter anderem auch aus seinen Angaben im Zusammenhang mit der
Beschlagnahmung von diversen Unterlagen (vgl. A 9 Frage 105 f. S. 13).
Die erst nachträglich, auf entsprechende Aufforderung im Verlaufe des Fa-
milienzusammenführungsgesuchs geltend gemachte angebliche Hinterle-
gung des Familienbüchleins beim Dorfvorsteher respektive die Wiederho-
lung der diesbezüglichen Argumentation auf Beschwerdestufe muss bei
gesamtheitlicher Betrachtung, vor allem in Berücksichtigung des zeitlichen
Aspekts, als nicht überzeugend und unbe
helflich gewertet werden. Der Beschwerdeführer beziehungsweise die Ge-
suchstellenden haben demnach die aus der Beweislosigkeit resultierenden
nachteiligen Konsequenzen einer nicht glaubhaft gemachten Familienbe-
ziehung vor der Ausreise des Beschwerdeführers in Eigenverantwortung
zu tragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu be-
anstandenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden (vgl. auch Bst. J hiervor). An der nicht glaubhaft
gemachten Familienbeziehung vor der Ausreise des Beschwerdeführers
vermögen auch die diversen mit Eingabe vom 30. November 2015 einge-
reichten Fotos, welche eine enge Familienbeziehung vor der Flucht des
Beschwerdeführers aufzeigen sollen und kürzlich von seiner Frau über im
Tibet verbliebene Verwandte hätten erhältlich gemacht werden können,
nichts zu ändern. In der Eingabe wird explizit ausgeführt, dass "die ge-
nauen Daten" der aufgenommenen Fotos nicht bekannt seien. In Verbin-
dung mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
vom 22. Februar 2011 erscheint auch äusserst seltsam, dass er entspre-
chende, eine enge Familienbeziehung dokumentierende Fotos trotz Mög-
lichkeit und Zumutbarkeit von deren Beschaffbarkeit nicht bereits zu die-
sem Zeitpunkt zu den Akten reichte, stattdessen aber zum Beleg seiner
Herkunft aus Tibet Aufnahmen aus dem Winter 2009 einreichte, welche
unter anderem Kinder seines Nachbars zeigten (A 9 Frage 10 f. S. 2). Mit-
hin gelingt es dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellenden nicht,
eine andere zugunsten von ihnen ausfallende Beurteilung in vorliegender
Angelegenheit herbeizuführen.
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Seite 12
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den
Einschluss der Gesuchstellenden in das Familienasyl gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz ge-
mäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit deren Ein-
reise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
Bei dieser Sachlage braucht auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe nicht eigegangen zu werden.
6.
Das BFM prüfte das Gesuch vom 16. Januar 2012 auch als Asylgesuch
aus dem Ausland.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Durch Ziff. II des BG vom 26. September 2014 (AS 2015 2047) wurde die
Anwendung dieser Bestimmungen bis zum 28. September 2019 verlän-
gert. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmun-
gen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
7.
7.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
7.2
7.2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
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Seite 13
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 AsylV 1
(SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im
Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7).
7.2.2 Die Gesuchstellenden wurden am 2. und 3. Oktober 2013 von der
schweizerischen Botschaft in Kathmandu zu den Gründen befragt, die sie
zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben (vgl. Sachverhalt
Bst. H). Den gesetzlichen Anforderungen wurde somit nachgekommen.
Der Sachverhalt gilt als erstellt respektive die entscheidrelevanten Ele-
mente liegen vor.
7.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-
enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftig-
keit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE
2011/10).
8.
8.1 Die Gesuchstellenden gaben anlässlich ihrer jeweiligen Befragungen
bei der Botschaft am 2. und 3. Oktober 2013 zu Protokoll, ihr Heimatland
zu Fuss und ohne Erlaubnis verlassen zu haben (vgl. B 14 S. 6 f.; B 15, 16,
17 je S. 5 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass sie illegal aus ihrem
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Heimatland ausgereist sind und dadurch einen subjektiven Nachflucht-
grund gesetzt haben, was in der Schweiz praxisgemäss dazu führt, dass
sie als Flüchtlinge anerkannt würden (vgl. BVGE 2014/12, BVGE 2009/29,
EMARK 2005 Nr. 1). Indes würde ihnen das Asyl verweigert und sie würden
aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten würden,
wäre der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie würden deshalb im
Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen. Gemäss Recht-
sprechung schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen aber die Bewilligung zur Einreise
in einem Auslandverfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der
Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat
ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich
relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE
2012/26 E. 7 S. 519 f.).
8.2 Es ist daher zu prüfen, ob die Gesuchstellenden im Zeitpunkt der Aus-
reise aus der Volksrepublik China (Tibet) einer Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt waren.
8.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass hin-
sichtlich der Gesuchstellenden keine glaubhaften Hinweise für das Beste-
hen einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ih-
rer Ausreise aus der Volksrepublik China (Tibet) vorliegen würden. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der Akten den
vom BFM gezogenen Schlussfolgerungen an.
8.2.2 Die Gesuchstellenden machten erstmals bei ihren jeweiligen Bot-
schaftsbefragungen von anfangs Oktober 2013 nachteilige Massnahmen
der chinesischen Behörden geltend, die ihnen aus der Ausreise des Be-
schwerdeführers im Sommer 2010 resultiert haben sollen. Nähere konkre-
tisierende Ausführungen im Zusammenhang mit den angeblich mehrmali-
gen Aufenthaltsnachforschungen bezüglich des Beschwerdeführers durch
staatliche Organe unterbleiben. Auch ist ihren Aussagen nicht zu entneh-
men, sie wären aufgrund dieser behaupteten Begebenheiten einer Gefähr-
dungssituation asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt gewesen, was ihnen
ein menschenwürdiges Leben im Heimatland unzumutbar erschwert oder
gar verunmöglicht hätte. Sie führen denn auch unmissverständlich aus,
ausser dass sie Angst gehabt hätten, sei ihnen weiter nichts geschehen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab unter anderem zu Protokoll, dass
sie von ihrem Bruder, über den der Kontakt zu ihrem Mann möglich gewe-
sen sei, von dessen Aufenthaltsort in der Schweiz erfahren und sich daher
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zur Ausreise im Dezember 2011 entschlossen hätte. Mithin erstaunt, dass
nicht bereits mit der Einreichung des Familienzusammenführungsgesuchs
vom 16. Januar 2012 oder bis zum Zeitpunkt der Berfragungen von erlitte-
nen Nachteilen der Gesuchstellenden im Zusammenhang mit der Ausreise
des Beschwerdeführers aus dem Tibet die Rede war. Der Beschwerdefüh-
rer äusserte sich unter anderem bloss dahingehend, dass er die Gesuch-
stellenden in die Schweiz holen wolle und sie Angst wegen der illegalen
Ausreise aus Tibet hätten. Im Wissen um die Wichtigkeit der Darlegung
einer individuellen Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes erscheint ein
solches Aussageverhalten umso weniger nachvollziehbar, als weder der
Beschwerdeführer, der ein Asylverfahren durchlief, noch die mit asylrecht-
lichen Angelegenheiten vertraute Rechtsvertretung in diesem Zeitraum je-
mals massgebende respektive einschneidende, die Gesuchstellenden be-
treffende staatliche Benachteiligungen erwähnten. Von daher gesehen er-
scheint die vorinstanzliche Begründung in der angefochtenen Verfügung
denn auch keineswegs abwegig, dass aufgrund der familiären Verhält-
nisse, welche im Rahmen des zu beurteilenden Familienzusammenfüh-
rungsgesuchs dargelegt wurden, erheblich an der mehrmaligen Behelli-
gungen der Gesuchstellenden wegen des Beschwerdeführers durch die
chinesischen Behörden gezweifelt werden müsse. Insgesamt ist vor die-
sem Hintergrund folglich anzumerken, dass im Falle der Gesuchstellenden
konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, die irgendwelche Schlüsse auf eine
Gefährdung asylrelevanten Ausmasses zuliessen. Jedenfalls kann auf-
grund ihrer Ausführungen im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens, in-
klusive des Beschwerdeverfahrens, keine asylrelevante Bedrohungs- oder
Verfolgungssituation der Gesuchstellenden im Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Heimatland angenommen beziehungsweise eine solche von ihnen als
glaubhaft dargelegt erachtet werden. In der Rechtsmitteleingabe wird näm-
lich nichts Substanzielles vorgebracht, das eine zugunsten der Gesuchstel-
lenden ausfallende Beurteilung zur Folge haben könnte. Insbesondere
geht die Argumentation fehl, wonach das gelebte Familienverhältnis zwi-
schen dem Beschwerdeführer und den Gesuchstellenden habe aufgezeigt
werden können, weshalb der vorinstanzlichen Begründung die Grundlage
entzogen sei. So wurde oben unter E. 5.3 zusammenfassend festgestellt,
dass die Voraussetzungen für den Einschluss der Gesuchstellenden in das
Familienasyl respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz nicht
erfüllt sind. Auch werden keine näheren Hinweise oder neuen Erkenntnisse
in den grundsätzlich unverändert gebliebenen Sachverhalt hineingebracht,
die zu einer Änderung der angefochtenen Verfügung unter dem Blickwinkel
asylrechtlich relevanter Begebenheiten führen könnte. Indes ist davon aus-
zugehen, dass die Gesuchstellenden die Volksrepublik China (Tibet) illegal
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verlassen haben. Wie unter Erwägung 8.1 bereits festgehalten, ist die Ein-
reise der Gesuchstellenden trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingsei-
genschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz aber nicht zu bewilligen, da
sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen sind.
Der in diesem Zusammenhang eingereichten Publikation der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH, China/Nepal: Tibetische Flüchtlinge in Nepal,
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2013) ist angesichts die-
ser Sachlage die beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen.
8.2.3 Abschliessend respektive der Vollständigkeit halber ist darauf hinzu-
weisen, dass gemäss Artikel 62 Abs. 4 VwVG die Begründung der Begeh-
ren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle bindet. Den Streitgegenstand
legen die Parteien, namentlich der Beschwerdeführer respektive die Ge-
suchstellenden mit dem Rechtsbegehren (Antrag) und der zugehörigen
Sachverhaltsdarstellung für den Richter respektive das Bundesverwal-
tungsgericht verbindlich fest. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen beschlägt lediglich die rechtlichen Überlegungen, welche die
Parteien zur Begründung ihrer Anträge vortragen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt
den Rechtssatz anzuwenden, den es als den richtigen ansieht und ihm
auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Prinzip ver-
hindert, dass den Parteien Rechtsunkenntnis schadet. Das Gericht soll
nicht gezwungen sein, falsche Rechtsauffassungen der Parteien zu über-
nehmen. Darin ist die Substitution der Motive inbegriffen, vermittelst deren
eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Verfügung mit andern
rechtlichen Überlegungen bestätigt wird. Rechtsanwendung von Amtes
wegen erlaubt nicht, über den Streitgegenstand hinweg den gesetzlichen
Zustand herstellen oder wiederherstellen zu wollen (vgl. zum Ganzen
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 154 ff. S. S. 53 f. sowie Rz. 1136
S. 398; THOMAS HÄBERLI in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 62 N 42 ff. S. 1306 f.; MADELEINE
CAMPRUBI, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2008,
Art. 62 Rz. 15 S. 798 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl. 1983, S. 211 ff.; BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Nach dem Gesagten
kann auf eine Beurteilung von Teilen der vorinstanzlichen Argumentation in
der angefochtenen Verfügung (Ziff. 2 S. 5 sowie Ziff. 4 und 5 S. 6 und 7)
verzichtet werden.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
11. November 2014 Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 AsylG). Das BFM
hat die Asylgesuche und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht
abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Mit dem Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen. Wie oben dargelegt, waren
den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschie-
den. Das entsprechende Gesuch ist daher – unabhängig von der Frage der
prozessualen Bedürftigkeit des erwerbstätigen, aber nur über ein geringes
Einkommen verfügenden Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) – abzu-
weisen. Die Kosten des Verfahrens sind somit dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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