Abtei lung IV
D-7263/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
25. Mai 2000 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7263/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ (C._______/Nordprovinz) stammender srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, dessen Vater seit (...) in der
Schweiz lebte, seinen Heimatstaat am 23. Dezember 1997 auf dem
Luftweg. Über Russland, Tschechien, Rumänien und Italien sei er am
6. Januar 1998 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ge-
langt.
Am 7. Januar 1998 stellte er in P._______ ein Asylgesuch. Anlässlich
der Kurzbefragung vom 9. Januar 1998 gab der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, er sei im Jahre 1996 von der srilankischen Armee in
D._______ verhaftet und während (...) im (...) festgehalten worden. Die
Soldaten hätten von ihm Informationen über seinen Bruder, der bei
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, erfahren
wollen. Da er dessen Aufenthaltsort nicht habe nennen können, sei er
gefoltert worden. So hätten die Soldaten ihn mit einem Stacheldraht
gewürgt und ihn auch mit einem Kabel geschlagen. Ausserdem habe
ihn die Polizei im (...) in E._______ verhaftet und am (...) freigelassen.
Überdies habe ihn die Polizei von F._______, E._______, verhaftet
und während dreier Tage festgehalten. Da er wegen der Armee in Sri
Lanka nicht ruhig leben könne, habe ihn seine Mutter in die Schweiz
geschickt, um sein Leben zu retten.
Der Beschwerdeführer gab in P._______ ein Gerichtsdokument und
ein Schreiben des Internationalen Komitees des Rotes Kreuzes (IKRK)
vom 28. Mai 1996 zu den Akten.
Mit Verfügung vom 14. Januar 1998 wurde der Beschwerdeführer für
den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______
zugewiesen.
Am 12. März 1998 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Va-
ters von der zuständigen kantonalen Behörde angehört. Zur Begrün-
dung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentli-
chen aus, er habe in B._______ die Grundschule bis zum
10. Schuljahr besucht. Am 23. Dezember 1996 sei seine Familie aus
dem Dorf geflüchtet und sie hätten sich nach E._______ begeben, wo
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er zusammen mit seiner Mutter und der jüngeren Schwester gewohnt
habe. Im Jahre 1996 habe er während weniger Tage die LTTE mit
Esswaren unterstützt. Am (...) sei er in E._______ in der Lodge verhaf-
tet und bis zum (...) in H._______ festgehalten worden. Dort habe man
ihm einen Stacheldraht um den Hals gewickelt und ihn gefragt, wo sein
Bruder sei. Da er dies nicht gewusst habe, sei er während einer Minute
mit dem Draht gewürgt worden. In der Folge habe man die Wunde
nähen müsse und er habe Medikamente erhalten. Seine Mutter habe
daraufhin einen Anwalt beauftragt, der seine Freilassung habe
erwirken können. Im Gefängnis sei er durch Angehörige des IKRK
besucht worden. Diese hätten dann auch mit den Armeeangehörigen
gesprochen, worauf er vor Gericht gebracht worden sei. Mit ihm hätten
die Leute des IKRK nicht gesprochen, jedoch seine Verletzungen
inspiziert. Noch vor dieser Festnahme sei er eines Tages auf dem Weg
zur Schule festgenommen und während dreier Tage auf dem
Polizeiposten festgehalten worden; an das genaue Datum könne er
sich nicht mehr erinnern. Zudem habe ihn die Armee bereits einmal
am (...) in D._______ verhaftet und ihn danach am (...) wieder
freigelassen. Während der Haft sei er verhört und mit einem
Stacheldraht gewürgt worden, wobei es dort - im Gegensatz zur Haft
in E._______ - nur zu kleineren Verletzungen gekommen sei.
Der Vater des Beschwerdeführers wies an der kantonalen Anhörung
insbesondere auf die Probleme seines Sohnes mit dem Gedächtnis
hin.
Am 27. September 1999 fand die Anhörung vor dem BFF statt. In
Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen führte der Beschwerde-
führer aus, er habe sich vor seiner Ausreise einen auf seinen Namen
lautenden Pass ausstellen lassen, mit welchem er ausgereist sei.
Dieser Pass sei jedoch auf der Reise in die Schweiz irgendwo verloren
gegangen. Weiter habe er während eines Jahres bis zur Ausreise zu-
sammen mit seiner Mutter, seiner jüngeren Schwester sowie zwei sei-
ner Brüder in E._______ in einer Pension gelebt. Für die weiteren Aus-
führungen - insbesondere jene des bei der Anhörung anwesenden
Vaters - wird auf die Akten verwiesen.
A.b Am 1. Oktober 1999 liess die Vorinstanz durch die Schweizer
Vertretung in Colombo Abklärungen vor Ort durchführen. Die Botschaft
liess dem BFF mit Schreiben vom 18. April 2000 ihre Antwort
zukommen.
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B.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2000 lehnte das BFF das Asylbegehren
des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten.
Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2000 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsergänzung und neuen Beur-
teilung sowie eventualiter die direkte Gewährung von Asyl.
Subeventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei von Amtes we-
gen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Auf die Begründung
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2000
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und es ihm selber obliege,
die für nützlich erachteten Beweismittel (ärztliches und/oder psychiatri-
sches Gutachten) innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung
beizubringen, um den geltend gemachten Sachverhalt zu stützen. Wei-
ter wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass im Un-
terlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten und über die weiteren
Beweisanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
E.
Mit Schreiben vom 17. August 2000 ersuchte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung des psychiat-
rischen Gutachtens respektive Berichtes.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2000 wurde das Fristerstre-
ckungsgesuch mangels konkreter Begründung abgewiesen und dem
Beschwerdeführer - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgeset-
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zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) - eine einmalige Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung zum Einreichen des psychiatrischen Gutachtens
beziehungsweise Berichtes angesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 21. August 2000 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Poliklinik
des Universitätsspitals G._______ vom 18. August 2000 zu den Akten.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober
2000 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2000 wurde dem Beschwer-
deführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme un-
terbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 14. November 2000.
J.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 wurde der ARK seitens der
I._______ eine Kopie eines psychiatrischen Gutachtens vom 8.
Dezember 2005 betreffend den Beschwerdeführer zugestellt.
K.
Bei der Vorinstanz gingen mehrere polizeiliche Rapporte und Strafbe-
fehle betreffend den Beschwerdeführer ein. Auf diese Umstände wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe vom 3. April 2006 (Datum Poststempel) wurde der ARK
ein Auszug aus dem Protokoll des J._______ bezüglich der Sitzung
vom Y._______, die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers
betreffend, mitgeteilt.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
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bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe bezüglich
der Inhaftierung im (...) ein Schreiben des IKRK und bezüglich seiner
Inhaftierung im (...) ein in E._______ ausgestelltes Gerichtsdokument
als Beweismittel eingereicht. Eine Botschaftsanfrage im Oktober 1999
habe zu folgendem Ergebnis geführt: Das Schreiben des IKRK
beziehe sich auf eine Haft in K._______ im (...). Im Brief werde die
Familie über die bevorstehende Freilassung des Beschwerdeführers
durch die (...) am (...) informiert. Das IKRK habe jedoch auf Anfrage
keine weiteren Angaben über Länge und Ort der Inhaftierung geben
können. Das eingereichte Gerichtsdokument vom (...) sei authentisch
und vom L._______, ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei
gemäss Abklärung mit vier weiteren Personen im Rahmen einer Raz-
zia durch Armeeangehörige auf Verdacht hin verhaftet worden. Man
habe ihn zwecks Überprüfung möglicher terroristischer Aktivitäten an
(...) übergeben. Da sich die Verdachtsmomente als ungenügend
erwiesen hätten, sei keine eigentliche Anklage gegen ihn erhoben
worden, und man habe ihn - zusammen mit vier weiteren Personen -
am (...) freigelassen. Bezüglich einer möglichen weiteren Verhaftung
des Beschwerdeführers würden sich keine Informationen finden
lassen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass es mindestens
während einer der beiden Inhaftierungen zu schweren Miss-
handlungen - Halsverletzung verursacht durch das Würgen mit einem
Stacheldraht - gekommen sei. Gestützt auf die Aussagen des Vaters
und des Beschwerdeführers selber sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Verletzungen im Lager in M._______ erlitten
habe. Aufgrund der Aussagen müsse vermutet werden, dass der
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Beschwerdeführer als Folge seines Hafterlebnisses traumatisiert be-
ziehungsweise geistig leicht verwirrt sei.
Praxisgemäss setze die Asylgewährung auch bei schwerer asylrele-
vanter Verfolgung in der Vergangenheit eine im Zeitpunkt des Asylent-
scheides bestehende Schutzbedürftigkeit voraus. Asyl sei somit nicht
als Kompensation für einmal erlittene Nachteile zu gewähren. Es
müssten folglich konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Vorhan-
densein begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliegen. Sol-
che konkreten Hinweise seien jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Na-
mentlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeweils nach
relativ kurzer Zeit wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, was aber
nicht der Fall gewesen wäre, wenn den srilankischen Untersuchungs-
behörden konkrete Beweise für ein strafrechtlich relevantes Vorgehen
des Beschwerdeführers vorgelegen hätten. Aus den Akten würden sich
auch keine Hinweise dafür ergeben, dass zwischen den Festnahmen
in M._______ und in E._______ irgendwelche Zusammenhänge beste-
hen würden. Im Übrigen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
kein Profil besitze, aufgrund dessen er asylrechtlich relevante Benach-
teiligungen zu befürchten hätte, und er im Rahmen der Ausreisevor-
bereitungen im Dezember 1997 einen Pass erworben haben wolle,
was ebenfalls gegen die begründete Furcht spreche. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien daher als nicht asylrelevant zu erachten.
3.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer dem-
gegenüber zunächst in formeller Hinsicht vor, er sei im Zeitpunkt der
Einreichung des Asylgesuches noch minderjährig gewesen. Diesem
Umstand sei nur geringe Beachtung geschenkt worden. Gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 13 sei dem urteilsfähigen, unbegleiteten
und nicht vertretenen Minderjährigen vor der ersten Anhörung zu den
Asylgründen eine rechtskundige Person zuzuordnen, sofern noch kein
Vormund oder Beistand ernannt worden sei. Bei der Kurzbefragung in
der Empfangsstelle sei er alleine befragt worden. Zur kantonalen An-
hörung sowie zur ergänzenden Befragung beim BFF sei er zwar durch
seinen Vater begleitet worden. Der rechtsunkundige Vater sei aber
nicht im geringsten über seine Verfahrensrechte belehrt und bei den
Befragungen nur ergänzend befragt worden, weil alle Beteiligten den
Eindruck gehabt hätten, der Beschwerdeführer könne den Sachverhalt
aufgrund geistiger Gesundheitsprobleme nicht selber in rechtsgenügli-
cher Weise schildern. Obschon es den Sachbearbeitern beim Kanton
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und beim BFF offenkundig gewesen sei, dass sein Vater seine Interes-
sen im Asylverfahren nicht genügend wahrnehmen könne, habe es die
Vorinstanz unterlassen, ihm einen Rechtsbeistand zu bestellen. Da-
durch habe das BFF das rechtliche Gehör verletzt, wobei dieser Man-
gel nicht habe geheilt werden können, da es die Vorinstanz bis am
Schluss unterlassen habe, den Umstand der anfänglichen Minderjäh-
rigkeit und auch seine psychische Angeschlagenheit zu beachten. Da-
her sei das vorinstanzliche Verfahren schon im Grunde mangelhaft,
weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzu-
weisen sei. Weiter hätte das BFF über die Gründe und die Schwere
seiner Traumatisierung ein psychiatrisches oder psychologisches Gut-
achten einholen sollen.
In materieller Hinsicht wendete der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, entgegen der vorinstanzli-
chen Ansicht sei die Schutzbedürftigkeit im heutigen Zeitpunkt nach
wie vor gegeben. Bei den von ihm geschilderten Verhaftungen hätten
keine ausreichenden konkreten Verdachtsmomente vorgelegen, wel-
che eine Haft von (...) gerechtfertigt hätten. Er sei aber staatlicherseits
verfolgt worden, weil er genau dem Profil entspreche, aufgrund dessen
die Sicherheitskräfte „Terroristen“ verhaften würden. Man erkenne ihn
sofort als Tamilen, der vom Alter her ohne Weiteres bei den LTTE sein
könnte, man kontrolliere die Papiere und sehe, dass er aus
B._______, einer verdächtigen - da lange Zeit unter LTTE-Kontrolle
stehenden - Ortschaft stamme und finde auch bald heraus, dass sein
Bruder schon länger bei den LTTE sei. Diese Umstände hätten damals
und würden auch heute noch für eine Verhaftung ausreichen. Gerade
in der angespannten Stimmung in E._______ seien Personen mit
seinem Profil die ersten, welche festgenommen würden. Seine
Schutzbedürftigkeit sei ganz besonders auch deshalb noch
anzunehmen, da er unbestrittenermassen in schwerer Weise gefoltert
worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es eben nicht eine blosse
Vermutung, wie es das BFF sehe, dass er durch die Haft traumatisiert
worden sei, sondern man könne diese Traumatisierung und deren Aus-
wirkung auch als Laie erkennen. Er sei nun in doppelter Hinsicht stig-
matisiert, zumal er aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Ver-
fassung auf Bezugspersonen angewiesen sei und seine Narben am
Hals bei den Sicherheitskräften unzweifelhaft Verdacht erwecken wür-
den. Das Risiko erneut verhaftet und gefoltert zu werden, sei offen-
sichtlich auch heute noch gegeben. Zudem besitze er in Sri Lanka kein
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soziales Beziehungsnetz mehr und wäre bei einer Rückkehr auf sich
alleine gestellt, wobei auch dieses Beziehungsnetz ihn nicht vor erneu-
ten Übergriffen der Sicherheitskräfte zu schützen vermocht hätte. Es
sei ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2000 hielt die Vorinstanz
an ihren bisherigen Erwägungen fest und fügte ergänzend hinzu, dass
der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als unbegleiteter Minder-
jähriger habe betrachtet werden können, da sich dessen Vater bereits
in der Schweiz aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei auch das BFF
nicht verpflichtet gewesen, ihm einen Rechtsbeistand beizustellen,
weshalb nicht von einem Verfahrensmangel ausgegangen werden kön-
ne. Beim Asylverfahren handle es sich überdies um ein einfaches Ver-
fahren, in welchem auch rechtsunkundige Personen durchaus ihr An-
liegen vorbringen könnten. Auch im Falle des Beschwerdeführers sei
zu betonen, dass es diesem gelungen sei, seine Asylvorbringen aus-
reichend zu schildern. So würden sich seine eigenen Angaben, trotz
gewisser verwirrlich erscheinender Aussagen, voll und ganz mit dem
Abklärungsergebnis der Botschaft decken. Es sei daher auch in der
angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen worden, dass der Be-
schwerdeführer den Sachverhalt plausibel darzustellen vermocht habe.
An den eigentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus die-
sem Grund denn auch keine Zweifel geäussert worden. Ferner müsse
die Aussage, wonach die Mutter des Beschwerdeführers zwischenzeit-
lich unbekannten Aufenthaltes sei, aufgrund der Akten als nachge-
schobene Parteibehauptung betrachtet werden, welche nicht als
glaubhaft erachtet werden könne. Sollte die Beschwerdeinstanz jedoch
von der Glaubhaftigkeit des Verschwindens der Mutter ausgehen, so
beantrage das Bundesamt, vor dem Ergehen eines allfällig gutheissen-
den Urteils eine erneute Abklärung des Aufenthaltes der Mutter vorzu-
nehmen. Im Weiteren sei auffallend, dass der Beschwerdeführer im
nachträglich eingereichten ärztlichen Bericht an keiner Stelle als „kind-
lich“, „urteilsunfähig“ oder als „verwirrt“ beschrieben worden sei. So
werde lediglich auf eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung
hingewiesen. Aus dem Arztbericht werde auch ersichtlich, dass dem
Beschwerdeführer die Konsequenzen eines Asylverfahrens durchaus
bewusst seien. Zudem müsse betont werden, dass sich der Beschwer-
deführer erst nach Ergehen das ablehnenden Entscheides in ärztliche
Behandlung begeben habe. Angesichts der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer auch nach Erleiden seiner Misshandlungen bei seiner
Mutter verblieben sei, sei auf die Ausführungen im angefochtenen Ent-
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scheid zu verweisen. Das Gleiche gelte bezüglich der Ausführungen
zu den Behandlungsmöglichkeiten posttraumatischer Belastungssynd-
rome in Sri Lanka.
3.4 In seiner Replik vom 14. November 2000 wendete der Beschwer-
deführer im Wesentlichen ein, er halte daran fest, dass er im Asylver-
fahren durch seinen Vater nicht gehörig habe vertreten werden kön-
nen. Er sei aufgrund seiner psychischen Defekte nicht in der Lage, ei-
nen komplexeren Sachverhalt in zureichender Weise zu schildern. Dies
werde durch den psychiatrischen Bericht mit Ausdrücken wie „deutli-
cher Einschränkung in seinem täglichen Leben“ und „posttraumati-
schen Belastungsstörungen mit Nachhall- und Angstzuständen“ bestä-
tigt. Er befinde sich nach wie vor in Behandlung. Überdies seien seine
Mutter und Schwester effektiv aus Angst vor den Sicherheitskräften im
Frühling aus E._______ geflohen, hätten sich während mehrerer
Monate an diversen anderen Orten aufgehalten, bevor sie wieder in
das Zimmer in E._______ zurückgekehrt seien. Von einer
„nachgeschobenen Parteibehauptung“ könne daher keine Rede sein.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz ihm wegen seiner Min-
derjährigkeit zu Beginn des Asylverfahrens nicht gestützt auf EMARK
1998 Nr. 13 einen Rechtsbeistand ernannt habe, zumal sein Vater
rechtsunkundig sei und seine Interessen im Asylverfahren nur un-
genügend habe wahrnehmen können. Es sei ihm aufgrund seiner psy-
chischen Defekte nicht möglich, einen komplexeren Sachverhalt in zu-
reichender Weise zu schildern. Die Vorinstanz hielt dem entgegen,
dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als unbegleiteter Min-
derjähriger habe betrachtet werden können, da sich dessen Vater im
Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz bereits
hier aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei auch das BFF nicht ver-
pflichtet gewesen, ihm einen Rechtsbeistand beizustellen, weshalb
nicht von einem Verfahrensmangel ausgegangen werden könne. Zu-
dem sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Asylvorbringen
ausreichend zu schildern
Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Gemäss der zitierten Recht-
sprechung ist dem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen
Minderjährigen vor der ersten Anhörung zu den Asylgründen für die
Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person zuzuordnen, so-
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fern noch kein Vormund oder Beistand ernannt worden ist und entspre-
chende vormundschaftliche Massnahmen seitens der kantonalen Be-
hörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten sind. Im er-
wähnten Grundsatzentscheid wurden hinsichtlich der von den schwei-
zerischen Gerichten und Behörden gemäss dem Haager Übereinkom-
men vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und
das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minder-
jährigen (MSA, SR 0.211.231.01) anzuwendenden Massnahmen die
Vormundschaft gemäss Art. 368 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und die Vertretungsbei-
standschaft gemäss Art. 392 Ziff. 3 ZGB genannt (vgl. EMARK 1998
Nr. 13 E. 4b aa S. 88). Gemäss Art. 368 ZGB ist jede unmündige Per-
son, die sich nicht unter elterlicher Gewalt befindet, unter Vormund-
schaft zu stellen. Da vorliegend der Vater des Beschwerdeführers be-
reits Wohnsitz in der Schweiz hatte, als der Beschwerdeführer einreis-
te, war es dem Vater daher aktenkundig möglich, die elterliche Gewalt
auszuüben respektive wahrzunehmen, was sich bereits darin zeigt,
dass der Beschwerdeführer zunächst bei seinem Vater wohnhaft war
und von diesem bei den beiden Asylbefragungen begleitet wurde, wo
man den Vater jeweils selber noch kurz zu seinem Sohn befragte (vgl.
A6/15, S. 12; A12/21, S. 15 ff.). Die Rüge der Verletzung des recht-
lichen Gehörs erweist sich daher vorliegend als unbegründet und es
ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, wonach diese nicht verpflichtet
war, dem Beschwerdeführer einen Rechtsbeistand zu ernennen. Dem
Rückweisungsantrag ist demnach nicht stattzugeben.
Soweit der Beschwerdeführer weiter anführt, dass das BFF über die
Gründe und die Schwere seiner Traumatisierung ein psychiatrisches
oder psychologisches Gutachten hätte einholen sollen, ist festzuhal-
ten, dass über diesen Antrag bereits mit Zwischenverfügung vom
17. Juli 2000 befunden wurde und der Beschwerdeführer denn auch
mit Eingabe vom 21. August 2000 einen entsprechenden ärztlichen
Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals
G._______ vom 18. August 2000 zu den Akten reichte.
5.
5.1 Die in Art. 2 und 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt
eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
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begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Aus-
reise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
5.2 Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers
wurde von der Vorinstanz nicht bestritten und zusätzlich durch Abklä-
rungen vor Ort bestätigt.
Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
erlittenen Verfolgungshandlungen auch aktuell eine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung geltend machen kann.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE
2008/2 einlässlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka befasst. Es kam
dabei zum Schluss, dass sich seit Januar 2006 die dortige Sicherheits-
lage kontinuierlich verschlechtert hat. Bereits im August 2005 wurden
nach der Ermordung des damaligen Aussenministers Kadirgamar die
Emergency Regulations reaktiviert und seither vom Parlament immer
wieder verlängert. Wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstands-
vereinbarung sind beiden Konfliktsparteien zuzuschreiben. Besonders
betroffen von diesen Verstössen und dem daraus resultierenden An-
stieg von schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute
mehrheitlich von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden
(Nordprovinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Va-
vuniya) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und
Ampara). Im Dezember 2006 wurde auf den Bruder des Staatspräsi-
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denten, den damaligen Verteidigungsminister, ein Selbstmordanschlag
verübt. Obwohl der Anschlag misslang, wurden in der Folge die Emer-
gency Regulations verschärft und der PTA (Prevention of Terrorism
Act) wurde damit teilweise wieder anwendbar, wodurch den Sicher-
heitskräften weitergehende Verhaftungs- und Festhaltekompetenzen
zukamen. Zu Beginn des Jahres 2007 intensivierte die Armee ihre Be-
mühungen, die Tamil Tigers aus dem Osten der Insel zu vertreiben,
und konnte einige LTTE-Bastionen einnehmen. Obwohl in verschiede-
nen Gebieten auf dem Rückzug, gelang es den LTTE immer wieder,
Terrorakte zu verüben, und sie brachten am 26. März 2007 mit dem
erstmaligen Einsatz eines Kleinflugzeuges (Bombardierung eines Mili-
tärflughafens in der Nähe von Colombo eine neue Dimension in den
Konflikt. Weitere Luftangriffe erfolgten gegen Stellungen der Sicher-
heitskräfte in Jaffna und gegen Öl- und Gaslager im Grossraum
Colombo. Am 11. Juli 2007 vermeldeten die Regierungstruppen die
Eroberung der im Osten des Landes gelegenen Festung Thoppigala,
welche als eine der wichtigsten Festungen und Rückzugsort der Tiger
im Osten gilt. Dieser Sieg und die damit einhergehende Vertreibung
der tamilischen Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der
Regierung, die gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder
unter ihre Kontrolle zu bringen. Im Nachgang der Eroberung der
Thoppigala Festung kündigten die LTTE landesweite Angriffe auf
militärische und wirtschaftliche Ziele an. Nach dem Zurückdrängen der
Rebellen im Osten konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die
Nordprovinz. Angriffe auf die Stellungen des jeweiligen Gegners
gehören zur Tagesordnung. Seit dem Wiederaufflammen des Bürger-
kriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen
eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blutigsten Zeit
des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausen-
de sind zur Flucht getrieben worden. Seit Beginn ihrer Militäroffensive
im Januar 2008 hat die Armee große Gebiete im Norden Sri Lankas
von den LTTE zurückerobert.Im Kampf gegen tamilische Rebellen
hatte die Armee nach Angaben der Regierung bei einer gross
angelegten Militäroffensive am 2. Januar 2009 die Rebellen-Hochburg
Kilinochchi und wichtige Stützpunkte der Aufständischen einnehmen
können sowie am 9. Januar 2009 die vollständige Kontrolle über den
strategisch wichtigen Elefanten-Pass übernommen. Der Pass führt zur
Halbinsel Jaffna im Norden des Landes und war von den LTTE im Jahr
2000 erobert worden. Das Militär machte die Rebellen für einen
Bombenanschlag im Nordosten Sri Lankas verantwortlich, bei dem
mindestens sieben Menschen getötet wurden. Schliesslich gelang es
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den Regierungstruppen nach eigenen Angaben, am 25. Januar 2009
nach heftigen Kämpfen die letzte von tamilischen Rebellen gehaltene
Stadt, die strategisch wichtige Küstenstadt Mullaitivu, zu übernehmen.
Diese Entwicklung hat viele Tamilen und Muslime nach Colombo ge-
trieben. In der Stadt - nicht aber im Distrikt Colombo - sind heute mehr
Tamilen als Singhalesen ansässig. Eine starke Präsenz von Armee
und Polizei im Zentrum von Colombo ist angesichts der zahlreichen
Checkpoints augenfällig. Auf der Grundlage der Notstandsgesetzge-
bung, der verschärften Sicherheitsbestimmungen und der Anti-Terro-
rismus-Massnahmen haben die Sicherheitskräfte umfassende Befug-
nisse. So ist es ihnen beispielsweise erlaubt, verhaftete Personen bis
zu einem Jahr ohne Anklage in Haft zu halten. Dabei sind Tamilen ge-
nerell einem erhöhten Risiko von willkürlichen und missbräuchlichen
Polizeimassnahmen ausgesetzt. Dieses Risiko erhöht sich zusätzlich
für Tamilen, welche keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis
vorweisen können oder der singhalesischen Sprache nicht mächtig
sind. Stammen sie zudem zusätzlich aus Gebieten, welche von den
LTTE kontrolliert werden, werden sie behördlicherseits als potenzielle
LTTE-Mitglieder oder -anhänger verdächtigt und deshalb mit höherer
Wahrscheinlichkeit von Festnahmen, Haft, Entführungen oder gar Tö-
tungen bedroht.
5.2.2 Der Beschwerdeführer ist tamilischer Herkunft und stammt aus
C._______ (B._______) im Norden Sri Lankas. Als glaubhaft zu
erachten sind die von ihm angeführten wiederholten behördlichen
Festnahmen, die damit verbundene und teilweise längere Haft sowie
die dabei erlittene Folter (Würgen mit Stacheldraht, das sichtbare
Narben am Hals des Beschwerdeführers hinterlassen hat). Der
Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge jeweils nach dem
Aufenthaltsort seines bei den LTTE tätigen Bruders N._______ befragt
und anschliessend gefoltert worden, weil er dessen Aufenthaltsort
nicht habe nennen können. Es muss demnach davon ausgegangen
werden, dass den srilankischen Sicherheitsbehörden einerseits die
nahe verwandtschaftliche Beziehung zu seinem bei den LTTE agie-
renden Bruder, andererseits seine im (...) erlittenen Festnahmen und
nachfolgenden Inhaftierungen nach wie vor in Sicherheitskreisen
präsent ist. So sei gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft der
Bruder N._______ seit dem Jahre 1996 verschwunden, was sich mit
den Angaben des Beschwerdeführers in der Hinsicht in
Übereinstimmung bringen lässt, wonach Bruder N._______ bei der
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Bewegung sei (vgl. A6/15, S. 4). Jedenfalls wurde das Engagement
N._______ für die LTTE von der Vorinstanz nicht bestritten. Es muss
daher aufgrund der derzeitigen Aktenlage davon ausgegangen
werden, dass dieser von den Sicherheitskräften gesuchte Bruder noch
immer für die LTTE arbeitet beziehungsweise noch immer gesucht
wird. Zudem fällt vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer ange-
sichts des Umstandes, wonach er lediglich den Aufenthaltsort seines
Bruders nicht habe benennen können, in erheblicher Weise misshan-
delt wurde, obwohl ihm ein eigenes Engagement für die LTTE von be-
hördlicher Seite nicht vorgeworfen respektive sein kurzzeitiges Enga-
gement für die Bewegung den srilankischen Behörden nicht bekannt
wurde. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann jedenfalls
bei einer (...) Haft nicht mehr davon gesprochen werden, der
Beschwerdeführer sei nach relativ kurzer Zeit auf freien Fuss gesetzt
worden.
Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht das persönliche Risiko des
Beschwerdeführers, auch nach langjähriger Landesabwesenheit bei
der Einreise an einem der zahlreichen Kontrollpunkte der Polizei oder
der Armee festgenommen und aufgrund seiner Vorgeschichte in Haft
genommen und allenfalls (erneut) willkürlichen und missbräuchlichen
Massnahmen ausgesetzt zu werden - auch in Berücksichtigung des
Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war,
sich vor der Ausreise einen Pass ausstellen zu lassen, - als objektiv
erheblich. In diesem Zusammenhang ist weiter zu vermerken, dass im
Falle einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auch
seine Narben am Hals problemlos entdeckt würden, welche die staatli-
chen Sicherheitsbehörden in ihrem Verdacht, es könne sich bei ihm
um einen Aktivisten der LTTE handeln, bestärken dürften, worauf der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch in zutref-
fender Weise aufmerksam macht. Eine entsprechende Furcht des Be-
schwerdeführers vor Verfolgung erscheint insbesondere aufgrund sei-
ner bisherigen Erfahrungen auch als subjektiv begründet. Dies umso
mehr, als die jetzige Situation im Heimatland des Beschwerdeführers
aufgrund der seit dem Jahre 2008 andauernden Militäroffensive im
Norden des Landes als besonders kritisch erscheint.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flücht-
lingseigenschaft genügen.
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5.4 Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt, bleibt im Folgenden das Vorliegen allfälliger Asylaus-
schlussgründe zu prüfen.
5.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Gestützt auf Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un-
würdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der
Schweiz verletzt haben oder gefährden. Die Asylunwürdigkeit im Sinne
von Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus,
lässt indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu
(vgl. EMARK 1993 Nr. 8 S. 52; KÄLIN, a.a.O., S. 28, 164 ff., S. 179).
5.6
5.6.1 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7
S. 75, mit weiteren Hinweisen) werden als "verwerfliche Handlungen",
welche die Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG nach sich ziehen,
diejenigen Delikte aufgefasst, deren Begehung gemäss dem bis
31. Dezember 2006 geltenden Art. 9 des Schweizerischen Strafge-
setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zucht-
hausstrafe" bedroht wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl.
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, hiernach: Botschaft 1995, BBl 1996 II 72; zur
aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" siehe
Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Gesetzes vom
13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007; zu den Voraussetzun-
gen zur Annahme einer auf Art. 53 AsylG gestützten Asylunwürdigkeit
vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2002 Nr. 9, 1998 Nr. 12 und 28, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 1993 Nr. 8 E. 6a).
Als "verwerfliche Handlungen", welche die Asylunwürdigkeit nach sich
ziehen, werden entsprechend dem Wortlaut von Art. 53 AsylG auch
weniger gravierende Delikte aufgefasst, die nicht ein "schweres Ver-
brechen" im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK darstellen, solange sie dem
abstrakten Verbrechensbegriff entsprechen. Diese Ordnung wurde vom
Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernom-
men (vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 71 ff.). Irrelevant ist, ob die ver-
werflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Cha-
rakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind (EMARK 2002
Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Bot-
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schaft - mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten - für Art. 1 F
FK und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben (vgl. Botschaft
1995, BBl 1996 II 73 oben). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person
gestützt auf Art. 53 AsylG vom Asyl auszuschliessen ist, muss auf
deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht
nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid,
sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs-
oder Schuldmilderungsgründe zu zählen.
5.6.2 Den Akten sind diverse Verfehlungen des Beschwerdeführers zu
entnehmen. So wurde er mit Verfügung des O._______ vom (...) aus
einem Teilgebiet der Stadt G._______ ausgegrenzt mit der
Begründung, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom (...). Da der
Beschwerdeführer mit seiner Präsenz an Lokalitäten, an welchen (...).
Wegen wiederholter Nichtbeachtung dieser Ausgrenzungsmassnahme
ergingen am (...) sowie am (...) seitens der I._______ jeweils
Strafbefehle, in welchen der Beschwerdeführer wegen (...) mit (...),
verurteilt wurde. Weiter wurde gegen ihn mit Entscheid des Q._______
vom (...) eine Ausgrenzungsverfügung, den ganzen Kanton U._______
betreffend, erlassen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe
(...). Ferner wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des
R._______ vom (...) wegen (...) bestraft. Hinzu kommen Rapporte der
S._______ vom (...) wegen (...), der T._______ vom (...) wegen (...)
und vom (...) wegen (...) sowie der V._______ vom (...) wegen (...). Mit
Verfügung vom (...) des Q._______ wurde die Ausgrenzung (...) um ein
Jahr verlängert. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des
O._______ vom (...) aus dem gesamten (...) ausgegrenzt.
5.6.3 Vorliegend ist festzustellen, dass es sich bei den einzelnen De-
likten des Beschwerdeführers zwar allesamt um Verfehlungen eher ge-
ringen Ausmasses handelt. Jedoch stellt sich durch die über Jahre an-
dauernde, wiederholte und ständige Deliktsbegehung sowie die offen-
sichtlich latente Bereitschaft des Beschwerdeführers, weitere Delikte
zu begehen, die Frage, ob durch die Summe der Delikte verwerfliche
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG anzunehmen sind. Wie in
E. 5.6 oben festgehalten wurde, ist bei der Prüfung dieser Frage auf
den individuellen Tatbeitrag des Beschwerdeführers abzustellen. Zum
Tatbeitrag sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche An-
teil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfälli-
ge Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Diesbe-
züglich erscheint ein im Rahmen des Strafverfahrens über den Be-
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schwerdeführer erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 8. Dezember
2005, das der ARK seitens der I._______ mit Eingabe vom 12. Januar
2006 unaufgefordert zugestellt wurde, als aufschlussreich. Darin
wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Symptomatik und des
eher schleichenden Verlaufs mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine
hebephrene Schizophrenie diagnostiziert. Dieses Krankheitsbild
zeichne sich dadurch aus, dass eine Störung der Affektivität im
Vordergrund stehe und sich eine Verflachung von Kritikfähigkeit,
Antrieb, selbständiger Lebens- und Zukunftsgestaltung einstelle. Un-
kritischer Drogenkonsum und inadäquates soziales und emotionales
Verhalten würden häufig vorkommen. Die "Uneinsichtigkeit" des Be-
schwerdeführers beziehe sich nicht nur auf seine Straftaten, sondern
es bestehe auch hinsichtlich seines eigenen Befindens und seiner
psychosozialen Situation eine tiefgreifende krankhafte Störung der Af-
fektivität, Reflektionsfähigkeit und Problemeinsicht. Nach Einschätzung
des Gutachters mangle es dem Beschwerdeführer vor allen Dingen an
der Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns überhaupt einzusehen. Es
sei davon auszugehen, dass die Zurechnungsfähigkeit bei der
Deliktsbegehung in schwerem Masse beeinträchtigt gewesen sei und
auch das Vorliegen von Unzurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen
werden könne. Dem Beschwerdeführer sei die Bedeutung der gegen
ihn erlassenen Ausgrenzungsverfügung bekannt, aufgrund seiner er-
heblich schwer ausgeprägten psychischen Störung könne er diese
Thematik aber nicht adäquat reflektieren. Auch die bisherigen Kon-
sequenzen (Verurteilungen, Untersuchungshaft) könne er störungs-
bedingt nicht ins Kalkül ziehen und der Beschwerdeführer gebe daher
in aller Selbstverständlichkeit an, weiterhin nach G._______ zu fahren
und damit gegen die Ausgrenzungsverfügung zu verstossen. Eine
sachbezogene Diskussion dieses Themas sei mit dem Beschwerde-
führer gar nicht möglich und diese völlige Uneinsichtigkeit sei auf dem
Hintergrund der psychischen Symptomatik zu sehen. Aus psychiatri-
scher Sicht komme eine ambulante psychiatrische Betreuung in Frage,
welche es zu etablieren gelte. Es liege keine Problematik vor, welche
pädagogisch anzugehen wäre, sondern eine betreuungs- und behand-
lungsbedürftige psychische Erkrankung.
5.6.4 Aufgrund obiger Ausführungen und den im Gutachten gezoge-
nen Schlussfolgerungen ist zu erkennen, dass beim Beschwerdeführer
in casu Schuldmilderungsgründe vorliegen, zumal diesem eine "in
schwerem Masse beeinträchtigte Zurechungsfähigkeit" attestiert und
auch das "Vorliegen von Unzurechnungsfähigkeit" nicht ausgeschlos-
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sen wird. Es bestehen demnach vorliegend auch in Berücksichtigung
der wiederholten Begehung von Delikten eher geringfügiger Natur
durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung
respektive dessen fehlenden Unrechtsbewusstseins klarerweise keine
hinreichend konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen verwerflicher
Handlungen gemäss Art. 53 AsylG oder für eine Gefährdung der
Staatssicherheit der Schweiz.
5.7 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Akten und
Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vorinstanz in
Verletzung von Bundesrecht dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ver-
fügung der Vorinstanz ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist
Asyl zu gewähren. Demzufolge erübrigt es sich, auf weitere Beschwer-
devorbringen einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann in-
des verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für
den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf
Fr. 1'800.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 25. Mai 2000 wird aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- O._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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