Abtei lung IV
D-7263/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
alias D._______, geboren (...),
alias E._______, geboren (...),
Georgien,
c/o (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7263/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität (...) in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchte und zur Begründung im Wesentlichen
ausführte, sein als Journalist tätiger Vater sei im Jahr 1992 ermordet
worden, wobei es sich bei einem der Täter um einen georgischen
Offizier gehandelt habe,
dass der Beschwerdeführer (...) die Mörder seines Vaters getötet
habe, und aus Angst, von der georgischen oder abchasischen Polizei
getötet zu werden, seinen Heimatstaat (...) verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2006 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die damals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) die am 22. März 2006 gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. März 2006
abwies,
dass der Beschwerdeführer unter Angabe desselben Namens, jedoch
des Geburtsdatums (...), am 24. Juli 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erneut um Asyl nachsuchte und, da er
bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch
gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Aus-
weispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Un-
terlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vor-
akten (...)),
dass er im EVZ (...) am 4. August 2009 zur Person befragt und am 20.
Oktober 2009 im EVZ (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass – weil für ihn Eurodac-Treffer (...), ihm dazu – separat – am 4.
August 2009 (vgl. Vorakten (...)) das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er habe die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens innert
kürzester Zeit verlassen und sei in seinen Heimatstaat zurückgekehrt,
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dass er in Suchumi (Autonome Republik Abchasien) geboren und dort
aufgewachsen sei, sich im Jahr 2003 in Russland und im Jahr 2004 in
(...) aufgehalten habe und auch öfters in der Ukraine gewesen sei,
dass sein Vater je ein Geschäft in Suchumi und (...) (Ukraine) besitze
und gewollt habe, dass er dort mit ihm zusammenarbeite,
dass sein Vater bei verschiedenen Geschäftsleuten Schulden von in
der Höhe von etwa (...) habe und seine Eltern nicht in der Lage seien,
diese Schulden zurückzuzahlen,
dass der Beschwerdeführer deswegen eine Entführung oder Tötung
durch die Gläubiger befürchtet, seinen Heimatstaat am 25. Dezember
2008 verlassen habe und über die (...) unter Umgehung der
Grenzkontrolle am 22. Juli 2009 in die Schweiz gelangt sei,
dass er den schweizerischen Asylbehörden keine rechtsgültigen Rei-
se- oder Ausweispapiere abgab,
dass er mit Strafbefehl (...) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
(...) sowie mit Verfügung (...) aus dem Gebiet (...) ausgegrenzt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2009 – eröffnet am
16. November 2009 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass seine Erklärung, wonach er in Georgien keine Ausweispapiere
benötigt habe, in keiner Weise stichhaltig und mit den dort herrschen-
den Gepflogenheiten zu vereinbaren sei, zumal aufgrund zahlreicher
Situationen im Alltag immer wieder die Notwendigkeit bestünde, sich
auszuweisen, andernfalls die Polizei die fehlbare Person mitnehmen
müsste, um die Identität zu überprüfen,
dass er sich im Zusammenhang mit telefonischen Abklärungen durch
die Polizei bei allfällig erfolgten Kontrollen seiner Person widersprüch-
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lich und realitätsfremd geäussert habe, und auch für die geltend ge-
machten regelmässigen Reisen nach Russland und in die Ukraine ein
Reisepass erforderlich sei, wobei seine gegenteilige Schilderung der
Umstände der Überquerung der Grenzen dieser (ehemaligen) GUS-
Staaten weder glaubhaft noch sinnstiftend sei,
dass auch seine weitere Erklärung zur Papierlosigkeit tatsachenwidrig
sei und seine Angaben zu seiner Herkunft widersprüchlich seien, wes-
halb die von ihm geltend gemachte Herkunft aus Suchumi nicht glaub-
haft sei,
dass sich somit der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer versu-
che seine tatsächliche Identität gegenüber den Schweizer Behörden
zu verheimlichen beziehungsweise er mache hierzu unzutreffende An-
gaben, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren bezie-
hungsweise um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, wobei
offensichtlich sei, dass er nicht gewillt sei, dem BFM fristgerecht
rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere abzuge-
ben,
dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers – unge-
achtet der Frage deren Glaubhaftigkeit – um Übergriffe durch Dritte
handle, der georgische Staat in den von ihm kontrollierten Regionen
grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, Drohungen und Angriffe
auf die körperliche Integrität grundsätzlich strafbare Handlungen sei-
en, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen
ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden und demnach der
Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich im Bedarfsfall an die zu-
ständigen Behörden zu wenden,
dass abgesehen davon die Schilderung der Vorbringen durch den Be-
schwerdeführer teilweise widersprüchlich und durchwegs ohne Subs-
tanz sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2009 (Da-
tum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die ange-
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fochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter – für den Fall,
dass kein Asyl gewährt werde – sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. November 2009 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass mithin auf den Eventualantrag – für den Fall, dass kein Asyl ge-
währt werde, sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen – nicht
einzutreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil
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die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, der Beschwerdefüh-
rer habe eingehend dargelegt, weshalb es ihm zum gegenwärtigen
Zeitpunkt objektiv unmöglich sei, ein rechtsgenügliches Identitätsdoku-
ment beizubringen,
dass sich dieser pauschale Einwand als unbehelflich erweist und die
im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren
abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der
Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutref-
fend zu erachten sind, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholun-
gen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flücht-
lingsrechtlich offensichtlich nicht relevant qualifizierte, wobei wiederum
auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde an den bisherigen Verfolgungsvorbringen fest-
gehalten und eingewendet wird, das Haus der Familie befinde sich we-
nige Kilometer entfernt von einem Kommandozentrum der russischen
Armee, deren Panzer täglich daran vorbeifahren würden,
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dass der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag, zumal es sich bei den geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen um befürchtete Übergriffe durch Drittpersonen
handelt, welche in keinem Zusammenhang mit der Präsenz der russi-
schen Armee stehen,
dass der Beschwerdeführer aus dem weiteren, pauschalen Einwand,
er sei in der Lage, seine Vorbringen mit einem Dokument zu belegen,
welches er demnächst aus Georgien erhalten und umgehend einrei-
chen werde, nicht zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen – ungeachtet der
Frage deren Glaubhaftigkeit - durch die Vorinstanz zu Recht als flücht-
lingsrechtlich offensichtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich
aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse
ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung
führen könnten,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, weshalb
der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen und substanzlo-
sen Schilderung des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist,
er stamme aus der Autonomen Republik Abchasien,
dass seine Mutter nach wie vor in Georgien wohnhaft ist, weshalb von
einem Beziehungsnetz im Heimatstaat auszugehen ist, und sich sein
Vater, bei dem es sich um einen Geschäftsmann handeln und welcher
im Gegensatz zu den im ersten Asylverfahren gemachten Ausführun-
gen nicht im Jahr 1992 getötet worden, sondern nach wie vor leben
soll, in (...) aufhalte,
dass der Beschwerdeführer noch jung ist und, soweit aktenkundig, an
keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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