Abtei lung IV
D-7263/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ruth Schierbaum, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 30. September 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7263/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2010 bei den Grenz-
polizeibehörden am Flughafen B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flug-
hafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 18. und 21. (Nachtrag) September
2010 summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt
und am 28. September 2010 zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer
Kurde und habe ab 1989/90 bis zu seiner Ausreise die meiste Zeit in
der Stadt C._______ gelebt,
dass er als Kurde kein normales Leben in der Türkei habe führen
können, viele Erniedrigungen sowie Schikanen über sich habe er-
gehen lassen müssen und keine Rechte gehabt habe,
dass er für seine Rechte habe kämpfen wollen, weshalb er ab dem
Jahre 2003 die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt habe, in-
dem er ihren Kämpfern mit seinem Taxi regelmässig Waren geliefert
habe,
dass er im Jahre 2009 aufgehört habe, die PKK mit Waren zu be-
liefern, nachdem er von einem unbekannten Mann gewarnt worden
sei, dass er beschattet werde,
dass er am 1. Mai 2010 an einer bewilligten Kundgebung der DTP
(Demokratik Toplum Partisi) in der Stadt C._______ teilgenommen
habe, an der er zusammen mit anderen Fahnen dieser Partei
geschwenkt habe,
dass während der Kundgebung mehrere Personen Geschäftslokale
und Bankfilialen mit Steinen beworfen hätten, weshalb die Polizei Ver-
haftungen vorgenommen habe, wobei sie auch ihn - den Beschwerde-
führer - verhaftet hätten, obwohl er gar nichts gemacht habe,
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dass er von der Polizei während einer Nacht festgehalten worden sei
und man ihn anschliessend wieder entlassen habe,
dass die Polizei ein Verfahren gegen ihn eröffnet habe und er am 25.
oder 27. Mai 2010 beziehungsweise eineinhalb Monate nach der
Kundgebung zu einer Gerichtsverhandlung vor dem Staatssicher-
heitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri, DGM) in C._______ habe
erscheinen müssen, wo er zu den Vorfällen vom 1. Mai 2010 befragt
worden sei, wobei er nach der zirka halbstündigen Verhandlung wieder
habe gehen können, woraufhin er nach D._______ gegangen sei, wo
er in der Firma seines Onkels gearbeitet habe,
dass er dort nach einer Weile von seinem Vater telefonisch kontaktiert
worden sei, der ihm mitgeteilt habe, dass er - der Beschwerdeführer -
ein Schreiben des Gerichts erhalten habe, worin stehe, dass er zu
sechs Jahren und sieben Monate Haft verurteilt worden sei,
dass er daher begonnen habe, seine Flucht ins Ausland zu organi-
sieren, da er nicht unschuldig ins Gefängnis habe gehen wollen,
weshalb er am 31. August 2010 in C._______ seinen türkischen
Reisepass habe verlängern lassen,
dass er anschliessend von C._______ mit dem Bus nach Istanbul
gereist sei, von wo er am 8. September 2010 mit seinem eigenen
Reisepass nach Moskau geflogen sei,
dass der Schlepper ihm ein gefälschtes Schengen-Visum in den Pass
geklebt habe,
dass er nach ein paar Tagen nach (...) gefahren und anschliessend am
13. September 2010 nach B._______ geflogen sei,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren habe, dass sein
unter Schizophrenie leidender Vater das Schreiben des Gerichts, worin
stehe, dass er zu sechs Jahren und sieben Monaten Haft verurteilt
worden sei, zerrissen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vor der Vor-
instanz unter anderem seinen türkischen Reisepass, seine Identitäts-
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karte sowie zwei auf Türkisch verfasste Dokumente, die die Schi-
zophrenie und die medikamentöse Behandlung des Vaters des Be-
schwerdeführers bestätigen sollen, zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2010 - eröffnet am
folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug
anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe keine konkreten Vorbringen darlegen können,
sondern nur allgemein vorgebracht, als Türke kurdischer Ethnie schi-
kaniert worden zu sein,
dass allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Be-
völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschie-
denster Art ausgesetzt sein könnten, wobei es sich jedoch nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, weshalb die
allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde,
gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führe,
dass die im vorliegenden Fall geschilderten Benachteiligungen in ihrer
Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, die weite Teile der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen
könnten,
dass daher die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der
obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit
asylrechtlich nicht relevant seien,
dass zudem seine Ausführungen zu seiner Unterstützungstätigkeit für
die PKK als unglaubhaft erschienen, da er in keinster Weise nach-
vollziehbare und logische Ausführungen zu seiner Tätigkeit für die PKK
habe machen können, zumal er insbesondere weder genau habe
sagen können, wie es dazu gekommen sei, dass er für die PKK an-
gefangen habe zu arbeiten, noch habe darlegen können, wann genau
er aufgehört habe, die PKK zu unterstützten,
dass seine Vorbringen einen stereotypen und realitätsfernen Eindruck
erwecken würden, so als habe er das Geschilderte nicht selber erlebt,
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dass selbst unter Wahrannahme dieser vorgebrachten Unterstützungs-
tätigkeit festgehalten werden könne, dass es sich dabei lediglich um
eine untergeordnete Tätigkeit gehandelt habe und er bis heute
diesbezüglich nicht von den türkischen Behörden angegangen worden
sei,
dass überdies ein Zusammenhang zwischen seiner Unterstützungs-
tätigkeit für die PKK und den Vorbringen im Zusammenhang mit dem
DGM ausgeschlossen werden könne,
dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerde-
führer bezüglich seines Hauptvorbringens, wonach er anlässlich einer
Kundgebung verhaftet worden sei, sodann vor dem DGM in C._______
ausgesagt habe, worauf ein Schreiben des Gerichts gekommen sei,
gemäss dem er zu sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt
worden sei, keine konkreten Daten habe nennen können,
dass hinsichtlich der Kundgebung nicht plausibel sei, dass diese für
die DTP bewilligt worden sei und die Teilnehmenden dabei Fahnen
dieser Partei getragen hätten, zumal es sich um eine seit Ende 2009
verbotene politische Organisation handle,
dass im Weiteren zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerde-
führer die Vorladung des DGM dem BFM hätte vorlegen können, da er
selber ausgeführt habe, diese erhalten und in den Händen gehalten zu
haben,
dass seine Vorbringen, weshalb er dieses und weitere relevante
Dokumente noch nicht eingereicht habe, als Schutzbehauptung zu
qualifizieren seien, bestünden doch diesbezüglich ebenfalls Unge-
reimtheiten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zeig-
ten auch seine nicht der Wirklichkeit entsprechenden Ausführungen
zum DGM in C._______, welches ihn vorgeladen, einvernommen und
sodann schriftlich über seine Strafe informiert habe, zumal die Staats-
sicherheitsgerichte in der Türkei seit mehreren Jahren abgeschafft
seien und es in C._______ ohnehin nie ein solches Gericht gegeben
habe,
dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verlauf
dieser Gerichtsverhandlung in C._______ realitätsfremd seien und
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seine Vorbringen in Bezug auf seine Verhaftung sowie dem gegen ihn
eröffneten Verfahren nicht dem üblichen Vorgehen der türkischen Be-
hörden entsprächen,
dass schliesslich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich
seinen türkischen Pass am 31. August 2010 in C._______ habe
verlängern lassen, gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
spreche,
dass zusammenfassend festzuhalten sei, dass die gesamten Vor-
bringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden,
dass ein Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass am 30. September 2010 der Flughafenpolizei B._______ drei auf
Türkisch verfasste Dokumente per Fax eingereicht wurden, welche
zuständigkeitshalber dem BFM überwiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
8. Oktober 2010 (Übergabe an die Schweizerische Post) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, es sei der Entscheid des BFM vom 30. September
2010 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, zudem sei ihm für die Verfahrensdauer der vor-
läufige Aufenthalt zu gewähren und er sei auf freien Fuss zu setzen;
eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer Frist von
dreissig Tagen zur Beschwerdeergänzung und Nachreichung weiterer
Beweismittel, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin ersuchen liess,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen wird,
dass der Rechtsmittelschrift die folgenden drei auf Türkisch verfassten
Faxkopien (inklusive deutscher Übersetzung) beilagen [Faxkopien be-
reits eingereicht am 30. September 2010]: ein Einvernahmeprotokoll
vom 1. Mai 2010, ein Haftbefehl in Abwesenheit vom 25. Mai 2010
sowie ein Protokoll vom 25. Mai 2010,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 11.
Oktober 2010 vorsorglich aussetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
19. Oktober 2010 (Poststempel) die drei mit der Rechtsmittelschrift
eingereichten, auf Türkisch verfassten Faxkopien im "Original" dem
Bundesverwaltungsgericht einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheiden,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem BFM als
nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant erachtet,
dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
im Sachverhalt zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass die mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 eingereichten "originalen"
Beweismittel nicht geeignet sind, die vom Beschwerdeführer be-
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hauptete Verfolgung durch die türkischen Behörden glaubhaft zu
machen, zumal solche Dokumente im Heimatland des Beschwerde-
führers ohne Weiteres käuflich erworben werden können und der Be-
schwerdeführer nicht darlegt, wie und durch wen er in den Besitz der
eingereichten Beweismittel gekommen ist,
dass ein Haftbefehl in Abwesenheit dem Betroffenen gar nicht (im
Original) ausgehändigt wird,
dass Zweifel an der Echtheit dieser Beweismittel auch deshalb be-
stehen, da die auf dem Haftbefehl in Abwesenheit vom 25. Mai 2010
sowie dem Protokoll vom 25. Mai 2010 enthaltenen Stempel eine
zweifelhafte Qualität aufweisen,
dass die Authentizität dieser eingereichten Dokumente auch deshalb
zu bezweifeln ist, da im Haftbefehl vom 25. Mai 2010 geschrieben
steht, gegen den Beschwerdeführer sei eine Untersuchungshaft an-
geordnet worden, was im Widerspruch zu den Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich der Befragungen steht, wonach er am 25.
oder 27. Mai 2010 beziehungsweise eineinhalb Monate nach der
Kundgebung zu einer Gerichtsverhandlung habe erscheinen müssen,
wo er zu den Vorfällen vom 1. Mai 2010 befragt worden sei, bevor er -
ohne in Untersuchungshaft genommen zu werden - nach der zirka
halbstündigen Verhandlung wieder habe gehen können,
dass die Passverlängerung am 31. August 2010 und die legale Aus-
reise am 8. September 2010 über den Flughafen in Istanbul ebenfalls
gegen die Echtheit des eingereichten Haftbefehls in Abwesenheit vom
25. Mai 2010 sprechen, zumal die Ausstellung eines Abwesenheits-
haftbefehls eine landesweite Registrierung und Fahndung nach dem
Beschwerdeführer zur Folge gehabt hätte,
dass zudem die Behauptung des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeschrift, wonach die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit in der
angefochtenen Verfügung einer genauen Betrachtung nicht stand-
halten würden, da er "schwach gebildet" sei und sich im Gerichtsver-
fahren nicht auskenne, das Gericht nicht zu überzeugen vermag, zu-
mal die Erfahrung zeigt, dass die Schilderung von Erlebnissen nicht
von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich diese
real ereignet haben,
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dass überdies festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben elf Jahre die Schule besucht hat (inklusive
Gymnasium), weshalb er keineswegs als "schwach gebildet" anzu-
sehen ist,
dass sich im Übrigen die geltend gemachten einschneidenden Ereig-
nisse kurz vor der Ausreise zugetragen haben sollen und er demnach
den Sachvortrag widerspruchsfrei und schlüssig hätte darlegen müs-
sen,
dass aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Verfolgung durch die türkischen Behörden darauf verzichtet
werden kann, das in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellte
Schreiben des Gerichts abzuwarten, zumal der Beweiswert dieses
Beweismittels ohnehin als lediglich gering einzuschätzen wäre und es
daher das Gericht nicht mehr von der Glaubhaftigkeit der behaupteten
Verfolgung durch die türkischen Behörden überzeugen könnte (anti-
zipierte Beweiswürdigung; Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2008/24 E. 7.2; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 13 S. 84; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 274),
dass deshalb auch kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine
Frist von dreissig Tagen zur Beschwerdeergänzung und zur Nach-
reichung weiterer Beweismittel anzusetzen, weshalb das diesbezüg-
liche Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einzelheiten in
den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeein-
gabe vom 8. Oktober 2010 und auf weitere Ungereimtheiten bezüglich
des Sachvortrags bzw. der eingereichten Beweismittel einzugehen, da
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist, weshalb das
Eventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach die Sache zur Er-
gänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ab-
zuweisen ist,
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dass nach dem Gesagten die mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 ein-
gereichten drei Beweismittel im Original gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG einzuziehen sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE
2008/34, E. 9.2),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen
lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit akten-
kundig - gesunden jungen Mann mit jahrelanger Berufserfahrung als
Taxifahrer handelt, der fast sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei
verbracht hat, wo er über ein Beziehungsnetz (Vater, Grosseltern,
Onkel) verfügt,
dass demnach weder die allgemeine Lage in der Türkei noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sodann der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer für die Ver-
fahrensdauer der vorläufige Aufenthalt zu gewähren und er sei auf
freien Fuss zu setzen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos
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wird, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens wirksam wären,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Er-
wägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 eingereichten drei Beweismittel
im Original werden eingezogen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax)
- die (...) (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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