B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7263/2015
law/rep
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Suisse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 29. September 2015 in die Schweiz,
wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 7. Oktober 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Gleichzeitig ge-
währte es ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn, das gemäss
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 – eröffnet am 4. November 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich
stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Be-
schwerdeführer habe in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, weshalb ge-
mäss der Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK.
Trotz der aktuellen Schwierigkeiten in Ungarn bestehe kein Grund zur An-
nahme, Ungarn würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachkommen und kein korrektes Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchführen. Es lägen auch keine Gründe vor, gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbst-
eintritt zu verfügen.
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D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertrete-
rin mit Eingabe vom 11. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht
an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbun-
den mit einem Eintreten auf sein Asylgesuch. Im Weiteren ersuchte er in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. VwVG unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, mit der Schaffung des neuen
Asylgesetzes in Ungarn am 1. August 2015 und den damit verbundenen
Verschärfungen sei im Ergebnis nicht mehr gewährleistet, dass er bei einer
Wegweisung nach Ungarn tatsächlich noch Zugang zu internationalen
Standards genügendem asylrechtlichem Schutz hätte. Aus diesem Grund
sei die Schweiz verpflichtet, einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO vorzunehmen.
Die Rechtsvertretung legte ihrer Rechtsmitteleingabe namentlich eine Kos-
tennote sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. Beide Doku-
mente datieren vom 11. November 2015.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2015 räumte das Gericht der
Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 äusserte sich das SEM
zur Beschwerde. Am 20. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin eine Replik ein, ohne eine aktualisierte Kostennote
einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der
Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere
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für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
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lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wird.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss der Kostennote der
Rechtsvertretung vom 11. November 2015 werden ein zeitlicher Aufwand
von insgesamt fünf Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 194.– und
eine Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 54.– geltend gemacht. Das Ge-
richt erachtet den in der Kostennote veranschlagten Aufwand als leicht
überhöht und kürzt ihn auf vier Stunden. Den Aufwand der Rechtsvertre-
tung für die Abfassung der Replik schätzt das Gericht von Amtes wegen
auf eine Stunde. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung
zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1024.– (inkl. Auslagen) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1024.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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