B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7264/2013
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2013 / N .
D-7264/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im November 2009 und gelangte am 7. Juni 2010 via Italien und
unkontrolliert in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Am 14. Juni
2010 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ M._______ statt.
A.b Mit Verfügung vom 9. September 2010 trat das BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2010
nicht ein und ordnete unter anderem die Wegweisung nach Griechenland
an. Mit Eingabe vom 14. September 2010 liess der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung Beschwerde anheben. Indessen hob die Vorin-
stanz mit Verfügung vom 18. März 2011 den Entscheid vom 9. September
2010 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. In der Folge schrieb
das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 22. März 2011 das Be-
schwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.
A.c Anlässlich der BzP sowie der Anhörungen vom 16. Mai 2012 und
18. November 2013 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei jeminiti-
scher Staatsangehöriger arabischer Herkunft und stamme aus
N._______. Er sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe ein vierjäh-
riges Universitätsstudium als Buchhalter abgeschlossen. Er habe nie ge-
arbeitet, sondern von der Unterstützung seines Vaters gelebt bezie-
hungsweise er sei Angestellter beim Finanzamt gewesen und habe ein
Jahr als Gastarbeiter in Dubai gearbeitet.
An der Universität habe er seine zukünftige Ehefrau kennengelernt. In-
dessen sei die Familie seiner Frau, regierungsfreundlich und einfluss-
reich, gegen eine Eheschliessung gewesen, weil er einer niedrigeren
Sippe angehöre. Sie hätten trotzdem geheiratet, doch habe es in der Fol-
ge Probleme mit der Sippe der Ehefrau gegeben. Er sei bedroht, verfolgt
und beschossen worden, was ihn dazu veranlasst habe, im September
beziehungsweise Ende November 2009 illegal aus dem Heimatstaat aus-
zureisen. Seine Ehefrau sei im Dezember 2009 ebenfalls aus dem Hei-
matstaat ausgereist und habe sich via Athen nach Holland begeben. Dort
habe sie sich anderweitig verliebt und von ihm die Scheidung verlangt. Er
habe die entsprechenden Vorbereitungen getroffen, doch nun sei die Fa-
D-7264/2013
Seite 3
milie seiner Frau dagegen gewesen und habe alles gestoppt. Bei einem
Streit zwischen den beiden Familien seien seine Mutter und ein Bruder
verletzt worden. Die drei Brüder seiner Ehefrau, welche einflussreiche
Staatsangestellte seien, hätten seinen Namen an Flug- und Seehäfen
übermittelt, weshalb er damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr sofort
festgenommen und der Familie der Frau übergeben zu werden.
Als weiteren Asylgrund machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
geltend, als Angehörige der Opposition Al Hirak al Janubi (Bewegung des
Südens) seien er und seine Familie in der Provinz Al Daleh ständig von
den Behörden belästigt worden. Er habe friedliche Demonstrationen or-
ganisiert und in Zeitschriften Artikel geschrieben. Die Regierung habe ihn
verfolgt. Des Weiteren habe er im Jahre 2005 vier Monate in Haft zuge-
bracht, doch habe man ihn wieder freigelassen.
Anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2012 habe er als weiteren Asyl-
grund angeführt, Streit mit einer anderen Sippe wegen Grundstücken ge-
habt zu haben. Es sei auch geschossen worden. Er habe versucht, diese
Sache beim Ministerium für Sippenangelegenheiten zu regeln, doch hät-
ten die Beteiligten keinen Konsens gefunden. Kleine Sippen hätten dort
keinen Wert. Weiter habe er angegeben, als Angestellter beim Finanzmi-
nisterium Schwierigkeiten gehabt zu haben. Es sei eine Anzeige gegen
ihn ausgeheckt worden, wonach er öffentliche Gelder entwendet hätte. In
der Folge sei er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wor-
den.
A.d Um seine Identität zu belegen, reichte der Beschwerdeführer Kopien
seines jemenitischen Nationalitätenausweises Nr. (…), seines Führer-
ausweises Nr. (…) sowie seiner Geburts- und Heiratsurkunde zu den Ak-
ten. Des Weiteren liess er dem BFM eine Kopie einer Bestätigung sowie
Kopien von vier Schreiben der jemenitischen Behörden als Beweismittel
zukommen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. November 2013 – eröffnet am 25. November
2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordne-
te es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im
Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe zum einen wesentli-
che Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend
D-7264/2013
Seite 4
gemacht, weshalb sie nicht glaubhaft seien. So habe er beispielsweise
anlässlich der Anhörung vom 16. Mai 2012 im Widerspruch zu seinen frü-
heren Vorbringen anlässlich der BzP verneint, jemals Probleme mit der
Regierung gehabt zu haben. Zum anderen habe er wesentliche Vorbrin-
gen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens gel-
tend gemacht, obwohl diese nicht lediglich eine Konkretisierung bereits
dargelegter Ereignisse darstellten. So habe er beispielsweise den angeb-
lichen Streit mit einer anderen Sippe wegen Grundstücken sowie seine
Schwierigkeiten als Angestellter im Finanzamt anlässlich der BzP nicht
erwähnt und sich diesbezüglich auch noch widersprüchlich geäussert.
Geradezu tatsachenwidrig habe er sich zu seiner Eheschliessung geäus-
sert, zumal es in seinem Heimatstaat völlig unmöglich sei, eine Frau ohne
die Zustimmung ihres Vaters oder dessen gesetzlichen Vertreters zu hei-
raten. Zudem würden die beiden Sippen ohnehin nicht untereinander hei-
raten. Im Übrigen seien die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei über
den Flughafen Aden ausgereist, obwohl die Staatsanwaltschaft seine Fo-
tos zum Flughafen geschickt habe, sowie seine weiteren diesbezüglichen
Erklärungsversuche absolut unlogisch, unsinnig und somit unglaubhaft.
Es mache überhaupt keinen Sinn, dass die Familie seiner Frau nach der
Heirat zunächst die Scheidung fordere, dann aber später, als sich das
Paar zur Scheidung entschlossen habe, plötzlich gegen eine Scheidung
sein solle. Ferner seien seine Aussagen bezüglich der Heirat und den
daraus resultierenden Problemen in zahlreichen wesentlichen Punkten
widersprüchlich, wirr und unsubstanziiert gewesen. Auch in der Chrono-
logie der Ereignisse liessen sich viele Ungereimtheiten erkennen. Der
Beschwerdeführer sei oft auf die ihm gestellten Fragen nicht eingegangen
und habe zwar ausschweifend, jedoch an der eigentlichen Frage vorbei
geantwortet. In der Folge hätten diverse Fragen mehrmals gestellt wer-
den müssen, wobei mit jeder Antwort noch viele weitere Fragen aufge-
worfen worden seien. Das Geschehen sei deshalb stets diffus und unklar
geblieben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die ihm
vorgehaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten auch nur ansatzweise
zufriedenstellend zu erklären. Es sei nie der Eindruck entstanden, dass er
das Geschilderte selbst erlebt habe.
B.b Bei den von ihm eingereichten Beweismitteln, einer Kopie einer Be-
stätigung sowie Kopien von vier Schreiben der jemenitischen Behörden,
handle es sich lediglich um Kopien von schlechter Qualität, die teilweise
gar unleserlich seien. Die anlässlich der BzP eingereichte Bestätigung
besage lediglich, dass er und seine Frau Probleme mit ihren Angehörigen
hätten. Viele Angaben auf dieser Bestätigung seien unleserlich. Bei den
D-7264/2013
Seite 5
vier Schreiben der jemenitischen Behörden falle auf, dass die Schrift im
Briefkopf einmal mit einem dicken, ein andermal mit einem dünnen Stift
geschrieben worden sei. Die Dokumente stammten zwar von verschiede-
nen Amtsstellen, doch werde exakt die gleiche Darstellung und der glei-
che Wortlaut im Text verwendet. Es bestünden deshalb Zweifel an der
Echtheit der Dokumente. Auch inhaltlich vermöchten sie die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht hinreichend zu belegen. Sie seien deshalb
als untauglich zu qualifizieren und vermöchten nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen.
B.c Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar, zu-
mal keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich seien. Der
Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine ausgezeichne-
te Schul- und Berufsausbildung sowie über Arbeitserfahrung in verschie-
denen Bereichen. Mit seinen Eltern und Geschwistern verfüge er zudem
über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat.
Es sei weiter davon auszugehen, dass seine Familie über ein gewisses
Vermögen verfügen dürfte, sei er doch in der komfortablen Lage gewe-
sen, über Jahre hinweg nicht arbeiten zu müssen, sondern von der Un-
terstützung seines Vaters leben zu können. Darüber hinaus habe er allein
für die Reise in die Schweiz den Betrag von 21000 USD aufbringen kön-
nen. Der Wegweisungsvollzug sei technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die angefochtene
Verfügung des BFM vom 22. November 2013 sei aufzuheben und das
Asylgesuch gutzuheissen. Es sei der Unterzeichnete als unentgeltlicher
Rechtsvertreter für den Beschwerdeführer zu bestellen, und es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C.b Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer nebst
der neu datierten Beschwerdeeingabe die Reisehinweise des EDA zu
Jemen einreichen.
D-7264/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der
Absätze 2–4 das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-7264/2013
Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei ein sehr aktives Mitglied der "Hirak" und habe sich für
die Unabhängigkeit des Südens eingesetzt. Und wie überall auf der Welt
werde auch im Jemen jede separatistische Bewegung verfolgt, deren
Supporter getötet und gefoltert. Eine Rückkehr wäre Selbstmord. Es kön-
ne nicht bestritten werden, dass der Beschwerdeführer "polizeilich" ge-
sucht worden sei. Nach Art. 125 des jemenitischen Strafgesetzbuchs
werde derjenige, der die nationale Sicherheit und Unabhängigkeit des
Landes gefährde, mit dem Tod bestraft. Der Beschwerdeführer unterliege
dieser Bestimmung diskussionslos, und dies sei von der Vorinstanz gar
nicht bestritten worden. Ausserdem genügten schon seine Aktivitäten in
der Schweiz, um den Beschwerdeführer zu gefährden.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal sie – beispielsweise –
in Widerspruch zu seinen Vorbringen anlässlich der Anhörung vom
16. Mai 2012 stehen, machte er doch damals noch geltend, er habe keine
Probleme mit den jemenitischen Behörden gehabt (A49/18 F49 S. 7, F58
S. 8), obwohl er jahrelang regierungskritische Artikel verfasst habe
(A49/18 F59 – F75 S. 8 – 10). Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift
D-7264/2013
Seite 8
erscheinen insoweit als Anpassung des Sachverhalts an die kritischen
Einwände des Befragers, der die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als wirklichkeitsfremd qualifiziert hat. Angesichts der Fülle von we-
sentlichen Punkten der geltend gemachten Verfolgungssituation, die der
Beschwerdeführer widersprüchlich, chronologisch unstimmig, unsubstan-
ziiert und wirklichkeitsfremd geschildert hat, nebst nachgeschobenen
oder später nicht mehr erwähnten Begleitumständen der geltend gemach-
ten Verfolgungssituation, drängt sich der Schluss auf, er habe bei seinen
Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zu-
rückgreifen können und stattdessen eine beziehungsweise mehrere Ver-
folgungssituationen erfunden. Auch die tatsachenwidrige Schilderung des
Reisewegs durch den Beschwerdeführer führt zum gleichen Schluss (vgl.
A7/3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden
und überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden. Im Übrigen ist nicht von der Existenz subjektiver Nach-
fluchtgründe auszugehen, werden solche doch lediglich in unsubstanziier-
ter Weise behauptet. Schliesslich ist und bleibt es unbestritten, dass der
Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Heimatstaat der Strafge-
setzgebung seines Heimatstaats unterliegt; angesichts der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen ist dies vorliegend jedoch unerheblich, weil die
geltend gemachte Furcht vor einer Bestrafung nach Art. 125 des jemeniti-
schen Strafgesetzbuches unbegründet ist. Bei dieser Sachlage erübrigt
es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
D-7264/2013
Seite 9
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
D-7264/2013
Seite 10
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Jemen als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins
Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beach-
tenden Bestimmung ausgesetzt wäre, dies umso weniger, als sich der
Beschwerdeführer nicht in der Provinz Abyan (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-3713/2013 E. 5.5.2) niederlassen muss und seine
Verwandten im Heimatstaat ohnehin nicht in der Provinz Abyan leben
(A1/10 Ziff. 12 S. 4). In Jemen herrscht zur Zeit keine Situation allgemei-
ner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird. In den Akten
finden sich im Weiteren auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland – beispielswei-
se nach N._______ (vgl. A60/14 F29 S. 5, A1/10 Ziff. 8 S. 3) – aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich bei
ihm um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Proble-
me, welcher über eine überdurchschnittliche Schul- und Hochschulaus-
bildung als Buchhalter inklusive Arbeitserfahrung im Ausland verfügt. Es
ist ihm unter diesen Umständen ohne weiteres zuzumuten, bei einer
D-7264/2013
Seite 11
Rückkehr nach Jemen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer
im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz insbesondere auch in
N._______ (A1/10 Ziff. 12 S. 4), auf welches er bei Bedarf zurückgreifen
könnte, was ihm umso eher möglich ist, als seinen Vorbringen zufolge die
Familie in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
(A1/10 Ziff. 8 S. 3, Ziff. 16 am Ende S. 7). Der Vollzug der Wegweisung ist
daher insgesamt als zumutbar zu erachten.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben. Zudem wurde eine Bedürftigkeit lediglich behauptet, indessen
nicht belegt. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher nicht stattzugeben.
9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-7264/2013
Seite 12
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7264/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: