° B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7264/2018
Ur t e i l vom 1 2 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. November 2018.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein afghanisches Ehepaar der Ethnie der Ha-
zara, verliessen eigenen Angaben zufolge Mitte (…) 2015 gemeinsam mit
ihren (…) minderjährigen Kindern ihren Heimatstaat Afghanistan und ge-
langten am (…) 2016 auf dem Landweg in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl ersuchten.
B.
Am (…) kam (…) der Beschwerdeführenden zur Welt.
Am (…). Februar 2016 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in G._______ zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 12. April 2018 fand die Bundes-
anhörung zu den Asylgründen statt.
B.a Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe mit
seiner Ehefrau und den (…) gemeinsamen Kindern bis zur Ausreise in
H._______, Bezirk I._______, in der Provinz J._______ gelebt, wo er die
letzten zwei Jahre vor der Ausreise für das (…) in K._______ als (…) ge-
arbeitet habe. Am (…). September 2015 ((…) 1394) sei er mit einem Ar-
beitskollegen auf dem Nachhauseweg gewesen, als sie an einer Stelle na-
mens (…) von sieben bewaffneten Taliban angehalten worden seien, wel-
che zuvor eine Strassensperre errichtet hätten. Beide seien sie von den
Taliban mitgenommen und anschliessend gefangen gehalten worden.
Mehrmals sei er von den Taliban verhört und geschlagen sowie als Spion
verdächtigt worden.
Gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen sei ihm nach ungefähr einer zwei-
wöchigen Gefangenschaft die Flucht während des abendlichen Gangs zur
Toilette gelungen. In der Folge habe er sich aus Angst vor den Taliban im
Nachbardorf L._______ bei einem Bekannten versteckt und habe jeweils
dort übernachtet. Aus Angst habe er sich weder an die afghanischen Be-
hörden noch an seine Arbeitgeber gewandt. Ungefähr eine Woche nach
seiner Flucht aus dem Talibanstützpunkt seien vier Taliban nachts in das
eheliche Haus in H._______ eingedrungen und hätten seine Frau malträ-
tiert, um herauszufinden, wo er sich versteckt halte. Zudem hätten sie ihr
gedroht, sie umzubringen, sollte er bei einem nächsten Besuch der Taliban
nicht anwesend sein.
Ungefähr einen Monat nach der gelungenen Flucht habe er zusammen mit
seiner Ehefrau und den Kindern sein Heimatland verlassen.
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B.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie stamme aus dem Dorf L._______
und habe sich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder und den
Haushalt gekümmert sowie in der Landwirtschaft gearbeitet. Eines Tages
sei ihr Ehemann verschwunden. 15 Tage später sei er mitten in der Nacht
wieder zurückgekehrt und habe gesundheitlich sehr angeschlagen gewirkt.
Er habe ihr vom Überfall durch die Taliban, der anschliessenden Gefan-
genschaft und von der erfolgreichen Flucht erzählt. Danach habe er sich
bei einem Verwandten im Nachbardorf versteckt und habe sich nur tags-
über im ehelichen Haus aufgehalten. Zwei Nächte nach seiner Rückkehr
hätten vier bewaffnete Taliban mitten in der Nacht an die Haustüre geklopft.
Sie habe die Tür geöffnet, weil sie zuerst gedacht habe, es sei ihr Ehe-
mann. Die Taliban seien ins Haus eingedrungen und hätten sie zusammen-
geschlagen. Einer von ihnen habe sogar kochendes Wasser über ihren
Rücken gekippt. Die Nachwirkungen der Verletzungen seien bis heute
spürbar. Sie hätten ihr auch gedroht, sie würden bei ihrem nächsten Be-
such die ganze Familie umbringen, falls sie ihren Ehemann nicht ausfindig
machen würde. Obwohl sich dieser nachts im Nachbardorf versteckt ge-
halten und sie selber grosse Angst vor weiteren Überfällen durch die Tali-
ban gehabt habe, sei sie trotz dieser Gefahr weiterhin mit den Kindern im
Haus geblieben, weil sie sich um die Tiere habe kümmern müssen. Drei
bis vier Wochen später habe ihr Ehemann alle Tiere und Güter verkauft
und sie seien alle gemeinsam ausgereist.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesu-
che ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der
Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit aufgeschoben.
D.
Am 3. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ih-
ren Rechtsvertreter, um Einsicht sämtlicher Verfahrensakten inklusive der
Kopien allfällig eingereichter Beweismittel und mit Fax vom 15. Mai 2018
um ausdrückliche Einsicht in die Skizzen, welche der Beschwerdeführer
während der Bundesanhörung angefertigt habe.
D-7264/2018
Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden
mit, die beiden während der Bundesbefragung angefertigten Skizzen des
Beschwerdeführers seien nicht mehr im Dossier und deren Verbleib sei
nicht mehr rekonstruierbar.
F.
Mit Urteil D-3072/2018 vom 13. November 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 24. Mai 2018 gut, hob die Verfügung des
SEM vom 23. April 2018 auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurück.
G.
Mit Verfügung vom 23. November 2018 – eröffnet am 26. November 2018
– stellte das SEM erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgescho-
ben.
H.
Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
20. Dezember 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Weiter beantragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre-
ters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3
AsylG (SR 142.31).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Roman
Schuler wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
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Seite 5
J.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 verzichtete das SEM auf eine Ver-
nehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führt die Vorinstanz unter Verweis
auf die entsprechenden Protokollstellen aus, die Aussagen zur Festnahme
des Beschwerdeführers durch die Taliban seien widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. Sein Verhalten, warum er nicht kurz vor dem Überfall der
Taliban geflüchtet sei, wirke vor dem Hintergrund, dass er die Strecke und
das überschaubare Gebiet gut gekannt sowie Kenntnis von der möglichen
Anwesenheit der Taliban gehabt habe, geradezu widersinnig. Zudem wi-
derspreche er sich in Bezug auf die Beschreibung des Überfallortes sowie
auf den Ort seiner Inhaftierung. Die beigelegten Ausschnitte der besagten
Strecken von Googlemaps würden dies zusätzlich untermalen. Auch habe
er sich bezüglich des Haftortes sowie der Inhaftierung in mehreren Punkten
widersprochen. Des Weiteren wirke sein Verhalten nach der Flucht zwei-
felhaft und es entbehre jeglicher Lebenserfahrung, warum er sich weder
an die afghanischen Behörden, noch an das zuständige (…) gewandt
habe, um Schutz zu erbitten, dies lediglich mit der Begründung, er habe
sich von keiner dieser Seiten Hilfe erhoffen können.
Schliesslich wird eine asylrelevante Verfolgung verneint, da die Region, in
welcher er gewohnt habe, unter der Kontrolle der Regierung stehe und die
Bewohner vor den Taliban dort sicher seien.
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4.1.2 Die Vorinstanz führt an, auch das Verhalten der Beschwerdeführerin
entbehre jeglicher Plausibilität. So sei nicht nachvollziehbar, warum sie als
Frau ohne männlichen Schutz anlässlich des nächtlichen Eindringens der
Taliban überhaupt die Tür geöffnet habe, ohne vorher zu fragen, wer da-
vorstehe. Weiter sei es unlogisch, dass sie nach dem Überfall nicht Hilfe
geholt habe und in der Folge sogar noch rund drei Wochen bis zur Ausreise
aus dem Heimatland im gleichen Haus verbracht habe, anstatt vor den
Taliban Schutz zu suchen. Ausserdem habe es verschiedene Widersprü-
che zu den Aussagen des Ehemannes gegeben, wie etwa zum nächtlichen
Eindringen der Taliban in das Haus und zur Zeitspanne, während welcher
sich der Ehemann jeweils nach seiner erfolgreichen Flucht zu Hause auf-
gehalten habe.
4.2 Einleitend hielten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde fest,
der Entscheid der Vorinstanz sei exakt derselbe wie jener vom 23. April
2018, es sei lediglich der Satz, welcher unmittelbar die fehlenden Skizzen
erwähne, herausgestrichen worden. Es dürfe ihnen nicht zum Nachteil aus-
gelegt werden, wenn wichtige Skizzen verloren gingen, da gerade diese
massgebend für die Nachvollziehbarkeit der Erklärungen in Zusammen-
hang mit der Örtlichkeit des Überfalls der Taliban seien, zumal der Wider-
spruch zur Sichtbarkeit der Überfallstelle damit aus dem Weg hätte ge-
räumt werden können. Sie legten als Unterstützung ihrer Vorbingen zwei
Kartenausschnitte der relevanten Strecke von Googlemaps bei, welche
verdeutlichen würden, dass der besagte Strassenabschnitt unübersichtlich
sei. Weiter seien die Schilderungen des Überfalls und der Gefangenschaft
zwar knapp, jedoch lebensnah ausgefallen und es sei ausserdem durch-
aus plausibel, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht weder die
Behörden noch seinen Arbeitgeber informiert habe. Er habe unter Schock
gestanden und habe nach seiner gelungenen Flucht nur an seine eigene
Sicherheit gedacht. Als einfacher (…) ohne Beziehungen habe er zudem
weder Hilfe von den Behörden noch von seinem Arbeitgeber erwarten kön-
nen. Ausserdem zweifle er an der Schutzfähigkeit des afghanischen Staa-
tes und weise als Mitarbeiter von ausländischen Sicherheitskräften ein er-
höhtes Gefährdungsprofil auf. Deshalb fürchte er sich vor weiteren, geziel-
ten Übergriffen durch die Taliban.
4.3 Die Beschwerdeführerin fügt an, es sei durchaus nachvollziehbar, dass
sie nachts, als es geklopft habe, die Türe geöffnet habe, da sie aus dem
Schlaf gerissen worden sei und nicht darüber nachgedacht habe, ob sie
sich einer Gefahr aussetzen würde. Zudem habe sie im ersten Moment
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Seite 8
gedacht, ihr Ehemann befinde sich vor der Türe. Auch habe es keine Wi-
dersprüche zu den Aussagen des Ehemannes in Bezug auf den nächtli-
chen Übergriff im eigenen Haus gegeben, denn sie habe die Erlebnisse
und vor allem die verschiedenen Zeitangaben aus persönlicher Sicht so
empfunden und erlebt. Ausserdem sei sie wegen ihres Ehemannes der
Gefahr der Reflexverfolgung ausgesetzt.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die
Glaubhaftigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) für die (…) zu
würdigen. Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass seine diesbezüglichen Schilderungen zahlreiche Realkennzei-
chen aufweisen und somit als glaubhaft einzustufen sind. So beschreibt er
etwa den Hauptsitz seines Arbeitgebers ebenso ausführlich (vgl. act.
A29/26 F24-43) wie den Gebrauch seiner Arbeitsausweise. Insbesondere
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Seite 9
erklärt er äusserst präzise, welche Verwendung der Fahrzeugausweis so-
wie seine (…)-Karte gehabt hätten und wo sie jeweils im Fahrzeug platziert
werden mussten, um in den (…) in Kabul hereingelassen zu werden (vgl.
act. A29/26 F35-42).
5.3 Die Vorinstanz bezweifelt in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit des
Überfalls sowie die anschliessende Gefangenschaft.
So habe der Beschwerdeführer erwähnt, die besagte Stelle, an welcher die
Taliban eine Strassensperre errichtet hätten, habe sich im Tal befunden
und die Sicht habe rund 1000 Meter betragen, zudem sei zuvor ein ameri-
kanisches Fahrzeug in Brand gesteckt worden, dessen Rauch sichtbar ge-
wesen sei. Deshalb sei es nicht nahvollziehbar, warum er, um der Gefahr
zu entkommen, nicht gewendet oder den Rückwärtsgang eingelegt habe.
Er sei der Frage ausgewichen und habe angebracht, man habe die besagte
Strassensperre erst kurz nach einer Kurve sehen können, weshalb eine
Wendung nicht mehr möglich gewesen sei. Auf die Frage hin, warum er
nicht per Mobiltelefon Hilfe angefordert habe, habe er geantwortet, dass er
lediglich die Taliban vor Augen gehabt habe und nicht habe gleichzeitig
fahren und telefonieren können. Auf Vorhalt, er sei nicht alleine im Fahr-
zeug gesessen und sein Arbeitskollege hätte um Hilfe bitten können, sei er
ausgewichen und habe erklärt, die Taliban würden einem bereits dann be-
strafen, wenn sie bei jemanden auch nur ein Mobiltelefon entdecken wür-
den. Der Argumentation der Vorinstanz, seine Reaktion anlässlich dieser
Gefahrensituation sei unbegreiflich, kann nicht gefolgt werden. So bemerkt
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht, es handle sich bei
der Annahme der Vorinstanz, man habe Rauch des durch die Taliban ver-
brannten amerikanischen Fahrzeugs gesehen, lediglich um eine Mutmas-
sung, welche nicht auf seinen Aussagen basiere. Er habe nie erwähnt,
dass man den Rauch habe von weitem sehen können, sondern lediglich,
dass das Fahrzeug gebrannt habe, ohne jedoch eine örtliche Angabe dar-
über zu machen (vgl. act. A29/26 F116 und 118).
Die Argumentation der Vorinstanz, warum er nicht kurz vor dem Überfall
geflüchtet sei und Hilfe geholt habe, erscheint angesichts der Situation weit
hergeholt. Reaktionen auf Bedrohungssituationen erfolgen nach der allge-
meinen Lebenserfahrung üblicherweise individuell und variieren je nach
persönlichen und kulturellen Erfahrungswerten, so dass vorliegend die
Theorie der Vorinstanz, wie eine Flucht zu erfolgen habe, als Argument zur
Entscheidfindung ungeeignet wirkt.
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Ausserdem fällt auf, dass – entgegen der Argumentation der Vorinstanz –
die Schilderungen seiner Gefangennahme und seiner Gefangenschaft de-
tailreich ausfallen und durch verschiedene Realkennzeichen geprägt sind.
So präzisiert er beispielsweise zum Überfall, die Taliban seien bewaffnet
gewesen und hätten mit zwei Motorrädern am Strassenrand neben einer
mit Steinen erbauten Strassensperre gewartet (vgl. act. A29/26 F104, 110
und 113). Daneben habe sich ein amerikanisches Fahrzeug mit einer Kühl-
anlage befunden, welches gebrannt habe, wobei ein Fahrer erschossen
worden sei, ein anderer habe flüchten können (vgl. act. A29/26 F116 und
117). Weiter beschreibt er auch eindrücklich die Umstände seiner Gefan-
genschaft (A29/26 F125-146) und schildert lebensnah, wie ihnen jeweils
das Essen auf den Boden geworfen wurde und beschreibt den Raum, in
welchem sie gefangen gehalten wurden, in anschaulicher Weise (A29/26
F140, F143 und F146). Schliesslich verdeutlicht er durch detailreiche Schil-
derungen die Umgebung seines Haftortes sowie die nahe Umgebung. Die
von ihm dargelegte Flucht aus dem Stützpunkt der Taliban mithilfe seines
Mitarbeiters durch die Toiletten vermag durchaus zu überzeugen, zumal
seine Beschreibung, wie die Toilettengebäude gebaut waren, durchaus
eine Flucht zulassen können, dies auch in Anbetracht des Zustandes der
bewachenden Person (vgl. act. A29/26, F146-159). Nicht zu zweifeln ist
zudem an der anschliessenden Flucht durch das nächtliche Gebirge, ins-
besondere da er in der Umgebung aufgewachsen ist, diese dementspre-
chend gut kennen muss und sich so auch in der Nacht hat orientieren kön-
nen (vgl. act. A29/26, F1156-164).
5.4 In einem Zwischenschritt ist festzuhalten, dass es zwar glaubhaft er-
scheint dass der Beschwerdeführer durch die Taliban einmal festgenom-
men und misshandelt worden war und ihm danach die Flucht gelungen ist,
jedoch ist aus nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass sich diese
Sachverhaltselemente in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Zu-
sammenhang ereignet haben, deren Gründe dem Bundesverwaltungsge-
richt nicht bekannt sind.
5.5 Es bestehen erhebliche Zweifel daran, der Beschwerdeführer sei nach
seiner Flucht gezielt von den Taliban gesucht worden. Gegen eine solche
Annahme sprechen verschiedene Faktoren. So ist es nicht nachvollzieh-
bar, warum er zwar nachts im Nachbardorf habe Schutz vor einer weiteren
Festnahme durch die Taliban suchen müssen, tagsüber jedoch unbehelligt
habe nach Hause gehen können, zumal er explizit darlegte, er befürchte,
die Taliban hätten Spione, die ihn entdecken könnten (vgl. act. A29/26 F132
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Seite 11
und 174). Ausserdem sei ihm in diesem Zusammenhang vom Dorfvorste-
her geraten worden, er solle sich verstecken, damit die anderen (Dorfbe-
wohner) denken würden, er sei weggegangen (vgl. act. A29/26 F200 und
211). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht begreiflich, dass er
das Risiko, täglich und offensichtlich sichtbar in sein Heimatdorf zurückzu-
kehren, auf sich genommen hätte, hätte die Gefahr einer Verfolgung durch
die Taliban tatsächlich bestanden. Ebenfalls erscheint es im Fall einer re-
ellen Bedrohung unwahrscheinlich, seine Ehefrau und die Kinder der Ge-
fahr während drei oder vier Wochen auszusetzen, im eigenen Haus erneut
von den Taliban heimgesucht zu werden, zumal diese mit dem Tod bedroht
worden seien und überdies keine Hilfe von den Dorfbewohnern, dem alten
Onkel oder dem Beschwerdeführer hätten erwarten können.
5.6 Weiter fällt auf, dass er sich nach dem Überfall weder bei den afghani-
schen Behörden noch bei den ausländischen Arbeitgebern, respektive dem
(…), Hilfe geholt hatte. Das Argument, er habe als unwichtiger Mitarbeiter,
der lediglich als (…) fungiere, ohnehin keine Hilfe erwarten können, wirkt
angesichts der Todesgefahr für seine ganze Familie nicht einleuchtend
(vgl. act. A29/26 F195-200). Da die Regierung gemäss seinen Aussagen
im Gebiet, wo er gelebt habe, präsent gewesen sei, wäre anzunehmen ge-
wesen, dass er mindestens bei dieser Stelle um Schutz für sich und seine
Familie ersuchen würde.
5.7 Daneben erscheint es ebenfalls wenig überzeugend, warum er nach
der gemeinsamen Flucht mit seinem Arbeitskollegen keinen Kontakt mit
ihm aufgenommen hat, obwohl sie über einen nicht unbeachtlichen Zeit-
raum regelmässig zusammengearbeitet und während der Gefangenschaft
sogar auf die Gelegenheit gewartet hätten, gemeinsam fliehen zu können
(vgl. act. A29/26, F154). Das Argument, sein Arbeitskollege habe in einem
30 Fussminuten entfernten Dorf gewohnt und der Beschwerdeführer habe
deshalb kein Risiko eingehen wollen, gesehen zu werden, wirkt angesichts
der Tatsache, dass er im Gegensatz dazu täglich einen einstündigen Fuss-
marsch zu sich nach Hause unternommen habe, fadenscheinig (vgl. act.
A29/26 F76, 77 und F173). Aus objektiver Sicht betrachtet, vermögen seine
Schilderungen insgesamt nicht den Eindruck zu erwecken, er wäre gezielt
von den Taliban gesucht worden. Vielmehr ergibt sich das Bild, dass er
nach seiner Flucht oder einer allfälligen Freilassung von ihnen in Ruhe ge-
lassen worden und folglich nach seiner Freilassung keiner konkreten Ver-
folgungssituation ausgesetzt war. Die Zweifel an seinen Schilderungen
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Seite 12
werden dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin mit den gemein-
samen Kindern trotz angeblicher Todesangst weiterhin im Haus gewohnt
haben soll (vgl. act. A30/14, F86).
5.8 Auch die Darstellungen der Beschwerdeführerin zum nächtlichen Über-
fall bleiben oberflächlich und vage und weisen keine Realkennzeichen auf,
so dass auch an dem von ihr vorgebrachten Überfall durch die Taliban ge-
zweifelt werden muss (A30/14, F55-64). Das geschilderte Ereignis mit der
Verbrennung mit dem heissen Wasser ist zwar als glaubhaft zu qualifizie-
ren, aus den bereits dargelegten Erwägungen ist jedoch davon auszuge-
hen, dass sich dieses Ereignis in einem anderen zeitlichen und ursächli-
chen Zusammenhang ereignet haben muss.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer ins-
gesamt nicht glaubhaft darlegen konnte, zum Zeitpunkt seiner Flucht asyl-
relevanten Nachteilen infolge einer gezielten Verfolgung durch die Taliban
ausgesetzt gewesen zu sein. Demzufolge ist auch eine Reflexverfolgung
zu verneinen.
5.9 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind, be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Als Reflexver-
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Seite 13
folgung wird bezeichnet, wenn vordergründig eine andere Person vom Ver-
folger anvisiert wird, der mangels Zugriffs auf selbige die Verfolgung gegen
ein Familienmitglied richtet.
5.10 Nachdem die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgung durch die Taliban im
Zeitpunkt der Ausreise gewürdigt wurde, ist weiter zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung hätte und in Folge auch der Beschwerde-
führerin eine Reflexverfolgung drohen könnte.
5.11 Auch aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) für das
(…) ist keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Wie bereits
aus den vorhergehenden Erwägungen hervorgeht (vgl. E. 5.3 - 5.8),
konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass er zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland einer individuellen
Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt war. Deshalb ist auch nicht davon
auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr alleine aufgrund der
Tatsache, dass er als einfacher (…) für die (…) gearbeitet hat, ernsthaften
Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt wäre.
5.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Gefährdung den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht
genügt. Folglich ist auch die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Reflexverfolgung zu verneinen.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht
gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen
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und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Januar 2019 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
9.
Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendi-
gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 wurde darauf
aufmerksam gemacht, dass für Anwälte und Anwältinnen bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Da die ein-
gegangene Beschwerde vom 20. Dezember 2018 neben einer kleinen An-
passung auf Seite 3 exakt denselben Wortlaut wie diese vom 24. Mai 2018
aufweist, ist von einem Zeitaufwand von einer Stunde auszugehen und
dem amtlichen Rechtsbeistand, gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ein Honorar in der Höhe von
Fr. 220.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 220.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina Von Wattenwyl